- Urtheil vom 15. Juli 1882
in Sachen Crelier.
A. Am 5. November 1881 erstattete Polizeifeldweibel Waker
in Bern dem Polizeiinspektor der Stadt Bern, von Herren
schwand, die Anzeige, daß die Rekurrentin, Wittwe A. B. Crelien
geb. Zaugg, Speziererin in Bern, welche schon früher wegen
Kollektirens für eine Lotterie bestraft worden sei, verdächtig sei,
das gleiche Geschäft fortwährend zu betreiben. Auf diese An
zeige hin nahm der Polizeiinspektor von Herrenschwand noch
am gleichen Tage in Begleit des Polizeifeldweibels Waker eine
Haussuchung in der Wohnung der Frau Crelier vor, worüber
ein Verbal aufgenommen und dem Regierungsstatthalteramte
Bern zugestellt wurde, welches sodann die Sache an das Richter
amt Bern, Abtheilung Strafsachen, zu weiterer Behandlung
leitete.
B. Die Angeschuldigte, Frau Wittwe Crelier, welche auch in
dem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren die Gültigkeit der
vorgenommenen Hausuntersuchung bestritt, beschwerte sich nun
bei der Anklagekammer des Kantons Bern, welcher die Ober
aufsicht über die Beamten der gerichtlichen Polizei zusteht,
gegen den Polizeiinspektor von Herrenschwand und den Polizei
feldweibel Waker, indem sie die Anträge stellte:
- Es sei die Haussuchung, welche der fragliche Polizei
inspektor von Herrenschwand und der Polizeifeldweibel Waker
am 5. November in der Wohnung der Frau Crelier, Neuen
gasse Nr. 113 in Bern, vorgenommen, für unstatthaft, gesetz
und verfassungswidrig und daher nichtig zu erklären und gegen
die genannten Personen amtlich einzuschreiten.
- Es seien die genannten von Herrenschwand und Waker
gegenüber Frau Crelier zum Grundsatze der Entschädigung zu
verurtheilen, alles unter Kostenfolge.
Diese Beschwerde wurde indeß von der Anklagekammer des
unter
Kantons Bern durch Entscheidung vom 1. April 1882
Verurtheilung der Beschwerdeführerin in die Kosten des Ver
fahrens, als unbegründet abgewiesen.
C. Gegen diese Entscheidung ergriff die Wittwe Crelier den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Re
kursschrift stellt sie den Antrag: Das Bundesgericht möchte den
Beschwerdeentscheid der Anklagekammer des Kantons Bern vom
- April 1882 als verfassungswidrig aufheben und damit auch
die Haussuchung vom 5. November 1881 als einen verfassungs
und gesetzwidrigen Akt nichtig erklären, unter Kostenfolge gegen
wen Rechtens. Zur Begründung wird im Wesentlichen bemerkt:
Dem Polizeiinspektor der Stadt Bern stehe nach den Bestim
mungen der bernischen Strafprozeßordnung absolut kein Recht
zu, Haussuchungen von sich aus vorzunehmen; vielmehr seien
zu Anordnung von Haussuchungen gemäß den nähern Bestim
mungen des Gesetzes außer dem Untersuchungsrichter nur der
Regierungsstatthalter oder der Einwohnergemeinderathspräsident
berechtigt. Allerdings stelle die Anklagekammer darauf ab, daß
nach dem vom Regierungsrathe sanktionirten Gemeinderegle
mente der Stadt Bern der Polizeiinspektor den Einwohner
meinderathspräsidenten in allen polizeilichen Funktionen zu
vertreten habe. Allein ein bloßes, wenn auch vom Regierungs
rathe genehmigtes, Gemeindereglement vermöge einem Gesetze
nicht zu derogiren und es sei daher die betreffende Reglements
bestimmung ungültig. Im Weitern sei die fragliche Haussuchung
nicht auf eine eigentliche begründete Anzeige sondern auf bloßen
Verdacht hin vorgenommen worden und es haben der Polizei
inspektor von Herrenschwand und der Polizeifeldweibel Waker bei
Vornahme derselben die gesetzlichen Bestimmungen über das bei
Haussuchungen zu beobachtende Verfahren aufs gröblichste ver
letzt, so namentlich die Bestimmungen der 134, 136, 138
und 139 der bernischen Strafprozeßordnung, welche u. A.
vorschreiben, daß bei Haussuchungen mit möglichster Schonung
vorgegangen werden solle, daß dem Inhaber der durchsuchten
Wohnung vor allem der betreffende Beschluß zu eröffnen sei,
und daß derselbe wo möglich zur Haussuchung beigezogen wer
den solle, daß mit Beschlag belegte Gegenstände unter Siegel
gelegt werden sollen und daß über die Vornahme der Haus
suchung ein Protokoll unter Beobachtung bestimmter Förmlich
keiten aufzunehmen sei. Statt sich an diese gesetzlichen Vor
schriften zu halten, haben Polizeiinspektor von Herrenschwand
und der ihn begleitende Polizeifeldweibel Waker, ohne sich irgend
wie über ihre Befugniß hiezu zu legitimiren, nach ihrem Ein
tritt in das Magazin der Wittwe Crelier sofort begonnen, dort
alles zu durchstöbern, und haben sich sogar erlaubt, Baarschaft
der Frau Crelier an sich zu nehmen und die in den Laden ein
tretenden Personen, unter Androhung der Verhaftung, zu inqui
riren und wie Taschendiebe zu durchsuchen, wofür Beweis an
erboten werde. In diesem Vorgehen der genannten Polizei
beamten liege eine Verletzung des 75 der bernischen Staats
verfassung, welcher bestimme: Das Hausrecht ist unverletzlich.
Kein öffentlicher Beamter und Polizeiangestellter darf in eine
Privatwohnung eindringen als in den Fällen und unter den
Formen, welche das Gesetz bestimmt. Gegen jedes formwidrige
Eindringen ist der Widerstand erlaubt. Das Nähere bestimmt
das Gesetz. Auch sei auf 83 der Staatsverfassung, welcher
die Unverletzlichkeit des Eigenthums garantire, zu verweisen.
D. Die Anklagekammer des Kantons Bern, welcher diese Be
schwerde zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, beantragt Ab
weisung derselben, indem sie zur Begründung einfach auf ihre
angefochtene Entscheidung und auf die an sie erstattete Ant
wort der beklagten Polizeibeamten verweist. Aus letzterer ist
folgendes hervorzuheben: Es haben gegen die Rekurrentin aller
dings schwerwiegende Verdachtsgründe vorgelegen; es sei näm
lich ermittelt gewesen, daß an den im Lotteriekalender als
Spieltage bezeichneten Tagen und nur an diesen jeweilen
wischen 10 12 Uhr auffallend viele Personen in dem Spe
zereiladen der Frau Crelier sich eingefunden haben; dies in
Verbindung mit dem Umstande, daß die Frau Crelier früher
schon viermal wegen Lotteriespiels bestraft worden sei, habe es
als ziemlich sicher erscheinen lassen, daß die Rekurrentin sich
neuerdings einer Widerhandlung gegen das Lotterieverbot schul
dig mache und habe es jedenfalls dem Polizeiinspektor geradezu
zur Pflicht gemacht, den Thatbestand festzustellen; anders als
durch eine an einem Spieltage und in unerwarteter Weise vor
genommene Haussuchung habe dies aber bei der Heimlichkeit,
mit welcher das Lotteriespiel selbstverständlich von allen Be
theiligten betrieben werde, gar nicht geschehen können. Die Haus
suchung sei auch in ganz gesetzlicher Weise vorgenommen wor
den; eine ausdrückliche Eröffnung des Haussuchungsbeschlusses
an die Rekurrentin wäre vollständig überflüssig gewesen und
hätte den Zweck der Haussuchung gänzlich vereiteln müssen.
Denn die Rekurrentin sei über den Zweck des Erscheinens der
Polizei keinen Augenblick im unklaren gewesen; vielmehr habe
sie den eintretenden Beamten und den Zweck seines Erscheinens
genau gekannt, wie sich schon daraus ergebe, daß sie, sofort bei
dem Eintreten desselben in das öffentliche Verkaufslokal, ohne
weitere Anfrage in das dahinter befindliche Komptoir zurück
gesprungen sei und sich angeschickt habe, die dort besindlichen
Papiere zu vernichten, was ihr glücklicherweise nicht vollständig
gelungen sei. Den bei der Rekurrentin eintretenden Personen
seien die Spieleinsätze und Einsatzzeddel abgenommen worden,
dies habe aber nach 137 der bernischen Strafprozeßordnung,
wonach die nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu ergreifen seien, daß
bei einer Haussuchung keiner der gesuchten Gegenstände verloren
gehe oder weggenommen werde und daß kein verdächtiges In
dividuum entrinne, geschehen müssen. Von einer unbefugten
oder gesetzwidrigen Handlungsweise des Polizeiinspektors könne
also keine Rede sein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Art. 75 der bernischen Kantonsverfassung erklärt das
Hausrecht als unverletzlich und schreibt in Folge dessen vor,
daß kein öffentlicher Beamter oder Polizeiangestellter in eine
Privatwohnung eindringen dürfe, außer in den Fällen und un
ter den Formen, welche das Gesetz bestimme. Durch diese Vor
schrift ist das Hausrecht zum verfassungsmäßigen Rechte der
bernischen Angehörigen, welches nach Art. 5 der Bundesver
fassung unter dem Schutze des Bundes steht, erhoben worden
und es kann mithin wegen Verletzung dieses Rechtes beim
Bundesgerichte Beschwerde geführt werden.
2. Durch die erwähnte verfassungsmäßige Garantie wird für
den Staat zweifellos die Verpflichtung begründet, das Haus
recht sowohl gegen Verletzung durch Privatpersonen als gegen
Beeinträchtigung durch Uebergriffe staatlicher Organe rechtlich
zu schützen und wird insbesondere festgestellt, daß das Eindringen
staatlicher Organe in die Wohnung eines Bürgers nur dann
ein berechtigtes sei, wenn es sich auf eine gesetzliche Bestimmung,
d. h. einen Rechtssatz des geschriebenen Rechtes stützt und unter
Beobachtung gesetzlicher Formen geschieht. Eine Verletzung dieser
verfassungsmäßigen Bestimmung, gegen welche das Bundesgericht
einzuschreiten berechtigt und verpflichtet wäre, läge also zweifel
los dann vor, wenn z. B. der Staat den Rechtsschutz gegen
Hausrechtsverletzungen durch Polizeibeamte verweigern, oder
wenn er das Eindringen in Privatwohnungen dem freien, an
kein Gesetz gebundenen, Ermessen der Polizei und Untersuchungs
behörden anheimgeben würde. Dagegen kann eine in einem
Einzelfalle getroffene Verfügung oder Entscheidung einer kanto
nalen Behörde über die Zulässigkeit einer Haussuchung u. drgl.
nicht deßhalb als verfassungswidrig angefochten werden, weil
dadurch die in Ausführung der Verfassung von der kantonalen
Gesetzgebung aufgestellten nähern Bestimmungen über die Vor
aussetzungen und Formen des Eindringens öffentlicher Beamten
in eine Privatwohnung u. drgl. unrichtig ausgelegt und ange
wendet worden seien. Vielmehr könnte in einer solchen im Ein
zelfalle getroffenen Verfügung oder Entscheidung eine Verletzung
des verfassungsmäßigen Grundsatzes nur dann erblickt werden,
wenn entweder das verfassungsmäßige Prinzip selbst grundsätz
lich mißkannt oder durch eine offenbar unrichtige und willkür
liche Auslegung des kantonalen Gesetzesrechtes umgangen würde,
wenn also z. B. eine Haussuchung angeordnet und als zulässig
anerkannt würde, obschon dieselbe nach der eigenen Feststellung
der kantonalen Behörde durch keine Gesetzesbestimmung gerecht
fertigt werden kann, oder wenn eine einschlägige kantonale Ge
setzesbestimmung auf offenbar nicht unter dieselbe gehörige Fälle
in Umgehung der Verfassung willkürlich ausgedehnt würde. Dies
folgt mit Nothwendigkeit daraus, daß eben die gestützt auf den
verfassungsmäßigen Grundsatz erlassenen Bestimmungen der kan
tonalen Gesetzgebung nicht selbst einen Bestandtheil des Ver
fassungsrechtes bilden, so daß in der unrichtigen Anwendung
und Auslegung derselben an sich keine Verletzung einer Ver
fassungsbestimmung liegt, sondern dies nur dann der Fall ist,
wenn durch die unrichtige Gesetzesauslegung und Anwendung
das verfassungsmäßige Prinzip selbst direkt oder indirekt verletzt
wird. Das Bundesgericht nun aber ist nach Art. 59 des Bun
desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege blos be
fugt zu prüfen, ob eine Verletzung des verfassungsmäßigen
Grundsatzes selbst vorliege, während dagegen die Nachprüfung
der Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes sich seiner Kogni
tion entzieht.
3. Hievon ausgegangen kann in dem angefochtenen Entscheide
der Anklagekammer des Kantons Bern eine Verletzung des Art. 75
der Kantonsverfassung nicht erblickt werden. Denn wenn die
Rekurrentin behauptet, daß die von ihr angefochtene Haus
suchung durch einen zu selbständiger Anordnung dieser Maßregel
gesetzlich gar nicht befugten Beamten angeordnet und durchge
führt worden sei, weil dem Polizeiinspektor der Stadt Bern
die diesfalls dem Einwohnergemeinderathspräsidenten gesetzlich
zustehenden Befugnisse nicht durch ein bloßes Gemeindereglement
haben überwiesen werden können, so ist dies gewiß nicht richtig.
Denn wenn auch freilich unbestreitbar ist, daß durch ein bloßes
Gemeindereglement einem Gesetze in der Regel nicht derogirt
werden kann, so fällt doch für den vorliegenden Fall in Be
tracht, daß durch 70 der Kantonsverfassung dem Staate aus
drücklich vorbehalten ist, bei Genehmigung der Gemeinderegle
mente Abweichungen von der gewöhnlichen, d. h. der durch das
Gesetz vorgesehenen Regel bezüglich der Organisation der Be
hörden zu gestatten und es war mithin diejenige Staatsbehörde,
welcher die Genehmigung der Gemeindereglemente zusteht, d. h.
der Regierungsrath (vergl. 26 i. f. des bernischen Gesetzes
über das Gemeindewesen vom 6. Dezember 1852) unzweifel
haft befugt, der Einwohnergemeinde der Stadt Bern zu ge
statten, zu Ausübung der gewöhnlich dem Einwohnergemeinde
rathspräsidenten übertragenen polizeilichen Funktionen einen be
sondern Beamten, den Polizeiinspektor, anzustellen, wofür denn
auch offenbar ein leicht erklärliches praktisches Bedürfniß vor
liegen mußte. Somit war der Polizeiinspektor der Stadt Bern
zu Anordnung der fraglichen Haussuchung gesetzlich jedenfalls
kompetent. Ob dagegen die Anklagekammer des Kantons Bern
mit Recht angenommen habe, daß im vorliegenden Falle die
detaillirten Vorschriften der bernischen Strafprozeßordnung über
das Verfahren bei Vornahme von Haussuchungen vom Polizei
inspektor richtig angewendet worden seien, hat das Bundes
gericht nach dem in Erw. 2 Ausgeführten nicht näher zu
prüfen; denn es kann jedenfalls nicht gesagt werden, daß
die diesbezügliche Entscheidung der Anklagekammer durch offen
bar unrichtige und willkürliche Auslegung des Gesetzes den
verfassungsmäßigen Grundsatz der Unverletzlichkeit des Haus
rechtes verletze.
4. Liegt aber sonach eine Verletzung des Art. 75 der Kan
tonsverfassung nicht vor, so muß der Rekurs als unbegründet
abgewiesen werden. Wenn nämlich die Rekurrentin zu Begrün
dung ihres Rekurses beiläufig noch auf den, die Unverletzlichkeit
des Eigenthums garantirenden, 83 der Kantonsverfassung ver
wiesen hat, so ermangelt ihre daherige Beschwerde jeder Sub
stanziirung und ist übrigens von vornherein klar, daß in der
hier in Frage stehenden strafprozeßualen Beschlagnahme von
Gegenständen eine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigen
thumsgarantie jedenfalls nicht liegt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.