- Urtheil vom 24. Juli 1882 in Sachen
Baselstadt gegen Solothurn.
A. Mit Transportbefehl vom 8. Mai 1880 ließ die Polizei
direktion des Kantons Solothurn die Schwestern Wilhelmine
und Bertha Rosin und ihre zwei Kinder, aus Natzlaff, Regie
rungsbezirks Köslin, Königreichs Preußen, welche sich seit länge
rer Zeit in Solothurn aufgehalten hatten, dem Polizeideparte
ment in Basel zuführen, damit dieselben, wie sie übrigens selbst
beantragt hatten, wegen gänzlicher Verarmung in ihre Heimat
abgeschoben werden. Bei der Ankunft in Basel stellte sich indeß
heraus, daß die Wilhelmine Rosin krank war; in einem Be
richte vom 9. Mai 1881 spricht sich der Kantonsphysikus von
Basel dahin aus, dieselbe leide seit drei Jahren am Knochen
fraß und sei zur Zeit schwer krank und nicht transportabel,
daß sie in einer Krankenanstalt untergebracht werden müsse.
Infolge dessen verweigerte das als nächste deutsche Behörde von
der Basler Polizeidirektion sofort angegangene badische Bezirks
amt Lörrach, während es die übrigen genannten Personen nach
Prüfung ihrer Ausweisschriften übernahm, die Uebernahme
der Wilhelmine Rosin, mit der Bemerkung, daß dieselbe, da ihr
Transport in die Heimat zur Zeit unmöglich sei, nach Art. 7
und 10 des deutsch-schweizerischen Niederlassungsvertrages auf
Kosten ihres Aufenthaltsortes Solothurn verpflegt werden müsse.
B. Daraufhin wurde einerseits die Wilhelmine Rosin in den
Bürgerspital zu Basel verbracht, andrerseits die folothurnische
Behörde von dem Sachverhalte benachrichtigt, mit dem Bei
fügen, sie möge sich mit der preußischen Heimatgemeinde über
die Uebernahme der W. Rosin verständigen. Da indeß das solo
thurnische Polizeidepartement den Wunsch aussprach, die Polizei
behörde von Basel möchte an seiner Stelle mit der preußischen
Behörde unterhandeln, so entsprach das Polizeidepartement von
Basel diesem Wunsche und wandte sich daher zunächst mit
Schreiben vom 14. Mai 1880 an die preußische Regierung in
Köslin, um von dieser, da die W. Rosin keinen Heimatschein
sondern nur ein Gesindedienstbuch besaß, gemäß Art. 7 des
deutsch schweizerischen Niederlassungsvertrages eine ausdrückliche
Anerkennung der Uebernahmspflicht zu erwirken. Auf die bezüg
liche Zuschrift langte indeß, trotzdem die Polizeidirektion von
Basel am 22. und 31. Mai rechargirt und am 14. Juni die
Verwendung des eidg. Justiz und Polizeidepartements bei den
deutschen Behörden angerufen hatte, erst am 16./18. Juni die
Antwort ein, daß die Regierung von Köslin die preußische
Staatsangehörigkeit der W. Rosin anerkenne.
C. Mittlerweilen, am 13. Mai 1880, hatte der Kantons
physikus von Baselstadt konstatirt, daß die Kranke bis Mitte
der folgenden Woche, also etwa am 20. Mai 1880, transpor
tabel sein werde und es wurde auch noch am 26. Mai durch
die Spitaldirektion die leichte Transportfähigkeit derselben be
zeugt. Am 16. Mai hatte sich daher die Polizeidirektion von
Baselstadt mit Berufung auf den neuerlichen Bericht des Kan
tonsphysikus nochmals an das Bezirksamt Lörrach mit dem Be
gehren um Uebernahme der Wilhelmine Rosin gewendet, worauf
indeß die genannte Behörde erwiderte, daß sie vorziehe, vorerst
den Bescheid der kgl. Regierung in Köslin, der täglich ein
treffen könne, abzuwarten. Als nun aber letzterer Bescheid end
lich eintraf und daher das Bezirksamt Lörrach sich mit der
Ueberführung der Kranken nach Lörrach einverstanden erklärte,
sofern ihr Transport in die Heimat ohne Nachtheil für ihre
Gesundheit möglich sei, war die Wilhelmine Rosin, wie die
Spitaldirektion in Basel am 14. Juni berichtet hatte, nicht
mehr transportfähig; sie verblieb daher im Bürgerspital in
Basel, wo sie am 8. August 1880 verstarb.
D. Seitens der deutschen resp. preußischen Behörden wurde
die Rückerstattung der für die Verpflegung und Beerdigung der
Wilhelmine Rosin in Basel aufgelaufenen Kosten im Betrage
von 294 Fr., welche von denselben durch Vermittlung des
Bundesrathes beansprucht wurde, abgelehnt, im Wesentlichen mit
der Begründung: Da die Rosin nur ein Gesindedienstbuck
sessen habe, so sei vor der Uebernahme die Feststellung
ihrer
Heimatangehörigkeit erforderlich gewesen; eine schuldhafte Ver
zögerung der Uebernahme durch eine deutsche Behörde liege also
nicht vor, insbesondere da die Kranke überhaupt nur kurze Zeit,
etwa vom 21./26. Mai transportfähig gewesen sei.
E. Die Regierung des Kantons Solothurn, deren Polizei
rektion von der baslerischen Behörde jeweilen über den Stand
der Angelegenheit benachrichtigt worden war und welche nun
mehr von der Regierung von Baselstadt um Ersatz der aufge
laufenen Kosten angegangen wurde, lehnte die Ersatzpflicht eben
falls ab. Die Regierung von Baselstadt wandte sich daher zu
nächst an den Bundesrath mit dem Begehren, er möge die Re
gierung von Solothurn zum Ersatze fraglicher Verpflegungs
kosten anhalten und, nachdem der Bundesrath am 30. Dezember
1881 erklärt hatte, auf dieses Begehren mangels Kompetenz
nicht eintreten zu können, trat sie mit einer Klage beim Bundes
gerichte auf, in welcher sie beantragt: Das Bundesgericht wolle
den Regierungsrath des Kantons Solothurn anhalten, dem Re
gierungsrathe des Kantons Baselstadt die Verpflegungs und
die Beerdigungskosten der Wilhelmine Rosin mit 294 Fr.
ersetzen, nebst allfälligen Gerichtskosten. Zur Begründung macht
sie, unter eingehender Darstellung des thatsächlichen Verlaufes
der Angelegenheit, im Wesentlichen geltend: Baselstadt habe in
dieser Sache alle aus dem deutsch-schweizerischen Niederlassungs
vertrage hervorgehenden Verpflichtungen auf's sorgfältigste und
gewissenhafteste erfüllt. Dagegen habe die solothurnische Behörde,
zuwider der Vorschrift des Art. 7 Lemma 3 dieses Vertrages,
wonach eine polizeiliche Zuweisung beim Fehlen einer gültigen
Heimatsurkunde erst erfolgen solle, wenn die Frage der Ueber
nahmspflicht durch Anerkennung des pflichtigen Theiles erledigt
sei, die Wilhelmine Rosin kurzer Hand nach Basel abgeschoben,
diesem überlassend, sich mit den deutschen Behörden auseinander
zusetzen; im fernern habe Solothurn, entgegen Art. 10 des
Vertrages, die der Verpflegung bedürftige Kranke forttranspor
tiren lassen, während der Transport nur hätte geschehen sollen,
wenn er ohne Nachtheil für die Gesundheit statthaft gewesen
wäre; in thatsächlicher Beziehung sei nämlich angesichts des Be
richtes des Kantonsphysikus vom 9. Mai 1880 und angesichts
des Umstandes, daß schon am 8. Mai durch die baslerische
Polizei die Krankheit der Wilhelmine Rosin konstatirt worden
sei, klar, daß die letztere schon zur Zeit der Anordnung der
Ausschaffung durch die solothurnische Behörde, nämlich am 8. Mai,
nicht mehr transportfähig gewesen sei. Es müsse sich nun fragen,
ob die zitirten Vertragsbestimmungen blos für den internatio
nalen Verkehr gelten, während die Kantone unter sich bei Aus
führung des Vertrages thun und lassen könnten, was sie wollen,
oder ob die vertragsmäßigen Grundsätze auch für das Verhält
niß der an der Ausführung des Vertrages in einem Einzelfalle
betheiligten Kantone unter einander gelten; letzteres sei offenbar
das richtige, wie auch vom Bundesrathe in seinen Kreisschreiben
vom 25. Juni 1877 (Bundesblatt 1877 III, S. 279) und vom
18. April 1878 (Bundesblatt 1878 II, S. 690) anerkannt
worden sei. Die gegentheilige Anschauung würde zwischen den
Kantonen eine Art Faustrecht in Bezug auf die Behandlung
auszuweisender Deutscher sanktioniren, wodurch der Zweck des
Vertrages geradezu vereitelt würde. Die Regierung von Solo
thurn berufe sich zur Begründung ihrer Zahlungsweigerung auf
einen Entscheid des Bundesrathes vom 25. August 1880 und
wende im fernern ein, daß die Rosin auf ihr eigenes Ansuchen
ausgeschafft worden sei; allein die fragliche Entscheidung des
Bundesrathes, welche sich nicht auf einen Fall polizeilicher Aus
weisung beziehe, treffe offenbar hier gar nicht zu und der Um
stand, daß die Wilhelmine Rosin ihren Heimtransport selbst
begehrt habe, vermöge an der Thatsache der polizeilichen Aus
schaffung und folgeweise an der Anwendbarkeit des Nieder
lassungsvertrages nichts zu ändern. Andernfalls wäre es ein
leichtes, die Anwendbarkeit des Vertrages in jedem Falle aus
zuschließen, denn man könnte ja von jedem Auszuschaffenden ein
solches Ansuchen erwirken; dazu brauche ihm blos die Armen
pflege jede Unterstützung zu verweigern, so daß ihm nichts an
deres übrig bleibe, als eben die Heimschaffung zu verlangen.
Eventuell bliebe jedenfalls immer noch die Frage, ob das Ver
fahren Solothurns nicht schon allgemeinen ungeschriebenen Grund
sätzen interkantonaler Beziehungen widerspreche, deren Verletzung
den Kanton dem Nachbarkanton gegenüber verantwortlich mache;
die Regierung von Baselstadt ihrerfeits bejahe diese Frage.
F. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage beantragt der
Regierungsrath des Kantons Solothurn, es sei Baselstadt mit
seiner Forderung abzuweisen, indem er bemerkt: Die Wilhelmine
Rosin, welche immer etwas kränklich aber keineswegs bettlägerig
gewesen, sei selbst auf dem Bureau des Polizeidepartementes in
Solothurn erschienen und habe erklärt, sie beabsichtige mit ihrer
Schwester nach ihrer Heimat zurückzukehren; da ihr nun die
Mittel zur Reise fehlen, so ersuche sie um polizeiliche Heim
schaffung. Das Polizeidepartement habe keinen Anstand genom
men, diesem Gesuche zu entsprechen, um so weniger, als die
Rosin vollständig transportfähig gewesen sei und nicht habe ver
muthet werden können, daß sie von einem Tage zum andern
transportunfähig werde. Die baslerischen Behörden haben denn
auch wohl in diesem Falle eine nur zu große Sorgfalt an den
Tag gelegt, da der körperliche Zustand der Rosin sich auf der
Reise von Solothurn nach Basel gewiß nicht derart habe ver
ändern können, daß ein Weitertransport als inhuman hätte be
zeichnet werden müssen. Auch haben sie, nachdem die Rosin nach
der eigenen Erklärung der Regierung von Baselstadt wieder
transportfähig gewesen sei, keine energischen Schritte zur Heim
schaffung gethan. Sollte übrigens auch die Wilhelmine Rosin
bei ihrer Ankunft in Basel transportunfähig gewesen sein, was
aber immer noch bezweifelt werden müsse, so habe deren Ver
pflegung den baslerischen Behörden obgelegen. Denn, wie der
Bundesrath in einer Entscheidung vom 25. August 1880 aus
gesprochen habe, erstrecke sich die Unterstützungspflicht der Kan
tone, auf deren Territorium plötzliche Erkrankungen vorkommen,
nicht nur auf Niedergelassene und Aufenthalter, sondern auch
auf Passanten.
G. In ihrer Replik hält die Regierung des Kantons Basel
stadt an den Ausführungen ihrer Beschwerdeschrift fest, indem
ste insbesondere noch bemerkt: Nicht Basel habe die Trans
portunfähigkeit, sondern Solothurn die Transportfähigkeit der
Wilhelmine Rosin zu beweisen, da nach konstanter Praxis die
ausschaffende Behörde die auszuschaffende Person mit einem Ge
sundheitsscheine zu übergeben habe. Von einer plötzlichen Er
krankung der Rosin auf baslerischem Territorium könne keine
Rede sein, vielmehr sei dieselbe krank von Solothurn wegtrans
portirt worden und denn auch in einem elenden Zustande, mit
offenen Wunden, in Basel angekommen, so daß die betreffenden
Beamten veranlaßt gewesen seien, sofort den Arzt zu benach
richtigen, dessen Bericht über den Krankheitszustand der Trans
portirten keinen Zweifel lasse. Der von Solothurn angerufene
Entscheid des Bundesrathes treffe also gar nicht zu.
H. Duplikando hält die Regierung von Solothurn an ihrer
Behauptung, daß die Wilhelmine Rosin bei der Abreise von
Solothurn, wenn auch, wie übrigens seit Jahren, leidend, doch
vollständig transportfähig gewesen sei, so daß eine ärztliche
Untersuchung derselben sich als überflüssig dargestellt habe, fest
und fügt bei, daß Transporte, wie der vorliegende, welche von
der betreffenden Person selbst verlangt werden, mit eigentlichen
Polizeitransporten nicht verwechselt werden dürfen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Anspruch der Regierung des Kantons Baselstadt ist,
obschon er auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, also
auf eine vermögensrechtliche Leistung geht, keineswegs privat
rechtlicher sondern öffentlich rechtlicher Natur; denn derselbe
wird auf einen dem öffentlichen Rechte angehörigen Thatbestand
resp. auf solche rechtliche Beziehungen der Parteien begründet,
welche zwischen denselben in ihrer publizistischen Stellung als
Rechtssubjekte des öffentlichen Rechtes bestehen und keineswegs
etwa auf einen dem Privatrechte angehörigen Verpflichtungs
grund, welcher den Kanton Solothurn in seiner Eigenschaft als
Fiskus, d. h. als Privatrechtssubjekt betrifft. Die Klage wird
nämlich offenbar darauf gestützt, daß die Regierung des Kantons
Baselstadt öffentlich rechtliche Geschäfte geführt habe und infolge
des Verhaltens der solothurnischen Behörden haben führen müssen,
deren Besorgung nach den geltenden staatsrechtlichen Grund
sätzen nicht dem Kanton Baselstadt, sondern vielmehr dem Kan
ton Solothurn obliege und daß daher letzterer dem erstern die
durch Führung der fraglichen Geschäfte ihm erwachsenen Kosten
zu ersetzen habe. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Be
urtheilung dieser Klage kann also nicht etwa auf Art. 27
Ziffer 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege, wonach das Bundesgericht eivilrechtliche Streitig
keiten zwischen Kantonen beurtheilt, gestützt werden, denn es
handelt sich eben nicht um eine civilrechtliche Streitigkeit; wohl
aber ist die Kompetenz des Gerichtes nach Art. 57 des zitirten
Gesetzes begründet, da allerdings eine Streitigkeit staatsrecht
licher Natur zwischen Kantonen vorliegt.
2. In der Sache selbst sodann kann in thatsächlicher Be
ziehung nach dem Zeugnisse des Kantonsphysikus von Basel
vom 9. Mai 1880 und überhaupt nach der ganzen Aktenlage
nicht zweifelhaft sein, daß die vom Kanton Solothurn ausge
schaffte Wilhelmine Rosin damals transportunfähig war, sowie
daß sie nicht etwa auf der Fahrt zwischen Solothurn und Basel
plötzlich erkrankte und infolge dessen transportunfähig wurde,
sondern daß sie von Anfang an ohne Nachtheil für ihre Ge
sundheit nicht transportirt werden konnte. Ebenso ist unzweifel
haft und vom Kanton Solothurn nicht bestritten, daß die
Wilhelmine Rosin nicht im Besitze einer gültigen Heimatur
kunde, sondern blos im Besitze eines Gesindedienstbuches war.
Nach den Bestimmungen des Niederlassungsvertrages zwischen
der Schweiz und dem deutschen Reiche vom 27. April 1876
(Art. 7 und 10) lag nun aber gewiß dem Kanton Solothurn
ob, einerseits für die Verpflegung der hülfsbedürftigen deutschen
Angehörigen so lange zu sorgen, bis dieselbe ohne Nachtheil für
ihre Gesundheit in ihre Heimat zurückkehren konnte, andrerseits,
vorgängig der polizeilichen Ausschaffung derselben, die Aner
kennung der Uebernahmspflicht durch ihre Heimatbehörde aus
zuwirken. Denn die Bestimmungen des deutsch schweizerischen
Niederlassungsvertrages, welcher allerdings als völkerrechtlicher
Vertrag nur die vertragschließenden Theile, d. h. die schweize
rische Eidgenossenschaft und das deutsche Reich verbindet, da
gegen keineswegs Rechte und Verpflichtungen der Kantone unter
einander begründet, sind durch die Ratifikation und Publikation
des Vertrages seitens der gesetzgebenden Bundes Behörden auch
zur staatsrechtlichen Norm im Innern der Schweiz erhoben
worden und es sind dadurch die im Vertrage dem Aufenthalts
staate bezüglich der Behandlung der Angehörigen des andern
Vertragsstaates auferlegten Verpflichtungen für die Schweiz, so
weit es das Gebiet der kantonalen Verwaltung anbelangt,
staatsrechtlich den betreffenden Kantonen zugewiesen werden. In
diesem Sinne hat sich denn auch der Bundesrath in seinem
Kreisschreiben vom 15. April 1878 (Bundesblatt 1878 III,
S. 690) ausgesprochen.
3. Wenn aber demgemäß der Kanton Solothurn im vor
liegenden Falle die ihm nach den Bestimmungen des deutsch
schweizerischen Niederlassungsvertrages obliegenden Aufgaben
nicht erfüllt, dagegen der Kanton Baselstadt an seiner Stelle
dies gethan hat und nach der Lage der Sache hat thun müssen,
so ist der Kanton Solothurn offenbar zum Ersatze der von der
klägerischen Regierung hiefür in zweckmäßiger Weise aufgewen
deten Kosten verpflichtet. Der daherige Ersatzanspruch ist zwar
nicht als ein Anspruch ex contractu aus dem Staatsvertrage,
wohl aber nach dem Rechte der Geschäftsführung ohne Auftrag
begründet; denn auch in öffentlich rechtlichen Verhältnissen muß
die Geschäftsführung ohne Auftrag in analoger Weise wie im
Privatrechte als Entstehungsgrund von Rechten und Verbind
lichkeiten anerkannt werden, wie dies denn auch thatsächlich im
staatlichen Verkehre geschieht.
4. Die beklagte Regierung wendet nun allerdings ein, es
habe sich im vorliegenden Falle gar nicht um eine eigentliche
polizeiliche Ausschaffung gehandelt, da die Transportirte selbst
das Verlangen gestellt habe, in ihre Heimat abgeschoben zu
werden und es habe auch die baslerische Behörde nicht mit der
erforderlichen Energie gehandelt, um den Heimtransport der
Wilhelmine Rosin in der Zeit, während welcher diese vorüber
gehend wieder transportfähig gewesen sei, zu bewirken. Allein
weder die eine noch die andere dieser Einwendungen ist be
gründet. Denn, mag die solothurnische Behörde immerhin durch
das eigene Verlangen der Wilhelmine Rosin bewogen worden
sein, den Heimtransport anzuordnen, so kann doch darüber kein
Zweifel obwalten, daß sie die polizeiliche Zuweisung derselben
an ihre Heimatbehörde angeordnet hat und daß sie daher die
einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages hätte beobach
ten sollen. Was sodann den Vorwurf anbelangt, die baslerische
Behörde habe in vorliegender Sache nicht mit der nöthigen
Energie gehandelt, so ist derselbe gewiß nicht begründet. Der
selbe ist von der beklagten Regierung nicht näher substantirt
worden und es ist denn auch in der That nicht einzusehen, in
wie fern die baslerischen Behörden es in der vorliegenden Sache
an der nöthigen Diligenz hätten fehlen lassen; vielmehr muß
durchaus anerkannt werden, daß dieselben mit aller Sorgfalt
und Vorsicht vorgegangen sind und zu richtiger, den Bestim
mungen des Staatsvertrages und den Anforderungen der Hu
manität entsprechender, Abwickelung des von ihnen für die be
klagte Regierung und in deren Interesse geführten Geschäftes
alles gethan haben, was überhaupt nach Lage der Sache gethan
werden konnte.
5. Die Forderung des Kantons Baselstadt ist somit prinzipiell
begründet; das Quantitativ derselben aber ist nicht bemängelt
worden und es ist daher der klägerischen Regierung das Be
gehren ihrer Klage in vollem Umfange zuzusprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Regierung des Kantons Solothurn Namens des Kantons
Solothurn ist pflichtig, der Regierung des Kantons Baselstadt
als Vertreterin des Kantons Baselstadt die Verpflegungs und
Beerdigungskosten der Wilhelmine Rosin mit 294 Fr. zu er
setzen.