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Urtheil vom 22. April 1882 in Sachen
Eheleute Schweizer.
A. Durch Urtheil vom 8. März 1882 hat das Civilgericht
des Kantons Baselstadt erkannt:
Die Parteien sind mit ihrem Scheidungsbegehren abgewiesen.
Kläger trägt die ordinären und extraordinären Prozeßkosten.
B. Dieses Urtheil wurde vom Kläger im Einverständnisse mit
der Beklagten, unter Umgehung der zweiten kantonalen Instanz,
direkt an das Bundesgericht gezogen.
C. Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung haben beide
Parteien verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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In thatsächlicher Beziehung ist durch den Vorderrichter
im Wesentlichen Folgendes festgestellt worden: Die Litiganten,
welche sich im Jahre 1866 verehelicht haben, lebten in durchaus
glücklicher Ehe, bis die beklagte Ehefrau erkrankte und schließ
lich, nachdem sie vorher ohne Erfolg in der Diakonissenanstalt
in Wiesen und im Spitale in Basel behandelt worden war,
im Jahre 1877 im Versorgungshause in Basel untergebracht
werden mußte. Nach dem Zeugnisse des Vorstehers letzterer An
stalt, Professor Dr. Wille, leidet die Beklagte an einer unheil
baren chronischen Krankheit des centralen Nervensystems, Hirn
und Rückenmarksnerven, infolge welcher sich einige geistige
Schwächemomente herausgebildet haben, die aber nicht derart
seien, daß die Kranke als blödsinnig, also im gesetzlichen Sinne
als geisteskrank, bezeichnet werden könnte. In Folge der Krank
heit seiner Frau sah sich Kläger, welcher als Polizeisoldat an
gestellt ist, und als solcher häufig von Hause abwesend sein
muß, genöthigt, seine Haushaltung aufzulösen und die aus der
Ehe hervorgegangenen Kinder, von welchen drei noch am Leben
sind, auswärts, in Anstalten, unterzubringen. Mit Klage vom
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Januar 1882 stellte er nun beim Civilgerichte in Basel
die Anträge:
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Es sei die Ehe zwischen Heinrich Schweizer und Anna
Maria geb. Hafner nach 45 des Bundesgesetzes betreffend
Civilstand und Ehe auf Grund gemeinsamen Verlangens gänz
lich zu scheiden.
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Es seien die aus dieser Ehe vorhandenen drei Kinder dem
Vater zuzusprechen.
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Es seien von dem vorhandenen Vermögen dem Manne 2
der Frau ½ zuzusprechen.
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Es seien die ordinären Prozeßkosten zwischen den Parteien
zu theilen.
Zur Begründung führte er, indem er gleichzeitig erklärte,
für die Beklagte einen wöchentlichen Alimentationsbeitrag von
3 Fr. auf Lebenszeit leisten zu wollen, in der Klageschrift so
wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Civilgerichte in
Basel aus, daß infolge der unheilbaren Erkrankung der Ehe
frau, welche ihr fortdauerndes Verbleiben im Versorgungshause
nothwendig mache, eine Ehe zwischen den Litiganten faktisch
nicht mehr bestehe und daß nun eine Fortdauer des gegenwär
tigen Zustandes, insbesondere mit Rücksicht auf das Interesse
der Kinder, welche durch die Trennung dem Vater völlig ent
fremdet werden, sich nicht rechtfertigen lasse; vielmehr erfordern
alle Verhältnisse, insbesondere das Wohl der Kinder, daß Kläger
durch Wiederverehelichung ein neues Familienleben begründe,
so daß ihm möglich sei, die Kinder wieder zu sich zu nehmen;
die Beklagte, welche selbst vollständig davon überzeugt sei, daß
sie mit Rücksicht auf ihren körperlichen Zustand ihre Stellung
als Ehefrau und Mutter nicht mehr ausfüllen könne, sei mit
dem Scheidungsbegehren einverstanden. Nach Lage der Sache
glaube Kläger sich auch auf Art. 47 des Bundesgesetzes be
treffend Civilstand und Ehe beziehen zu können. Die Beklagte
ihrerseits erklärte, daß sie mit der Scheidungsklage in allen
Theilen einverstanden sei, da sie in Folge ihrer körperlichen
und geistigen Gebrechen die Pflichten einer Frau und Mutter
nicht mehr gehörig erfüllen könne und der Mann ihr fremd ge
worden sei; nur solle ihr möglichst oft Gelegenheit gegeben wer
den, die Kinder zu sehen.
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Bei rechtlicher Würdigung der Beschwerde ist in erster
Linie klar, daß jedenfalls keiner der in Art. 46 des Bundes
gesetzes über Civilstand und Ehe vorgesehenen bestimmten Schei
dungsgründe vorliegt. Es kann sich daher blos fragen, ob die
Scheidung nach Art. 45 eventuell Art. 47 leg, cit. auszusprechen
sei. Allein diese Frage ist, in Uebereinstimmung mit dem Vorder
richter zu verneinen. Denn:
a. Nach Art. 45 cit. genügt es zur Begründung eines
Scheidungsausspruches nicht, daß ein gemeinsames Begehren
beider Ehegatten vorliege, sondern ist die Scheidung, auch wenn
beide Ehegatten in dieselbe einwilligen, nur dann auszusprechen,
wenn sich aus den Verhältnissen ergibt, daß ein ferneres Zu
sammenleben der Ehegatten mit dem Wesen der Ehe unverträg
lich sei. Dies ist aber in concreto durchaus nicht der Fall.
Denn der einzige Grund, auf welchen das Scheidungsbegehren
gestützt wird, ist die Krankheit der Ehefrau, welche letztere that
sächlich verhindere, die eheliche Pflicht zu erfüllen und dem
Hauswesen des Ehemannes vorzustehen. Allein hierin liegt zwar
allerdings ein schwerer Unglücksfall, welcher faktisch dem Zu
sammenleben der Eheleute, unter den gegebenen Verhältnissen,
entgegenstehen mag, dagegen keineswegs ein Umstand, welcher
ein ferneres Zusammenleben als mit dem Wesen der Ehe un
verträglich erscheinen ließe. Denn die beidseitige eheliche Ge
sinnung ist ja dadurch keineswegs ausgeschlossen und das
zwischen den Ehegatten bestehende ethische Band keineswegs ge
löst; Wesen und Zweck der Ehe als dauernder umfassender
Lebensgemeinschaft der Ehegatten, wie sie vom Bundesgesetze
über Civilstand und Ehe zweifellos aufgefaßt werden, erfordern
vielmehr, daß die Ehegatten Glück und Unglück gemeinsam
tragen und daß daher das eheliche Band durch Unglücksfälle,
welche den einen Ehegatten ohne sein Verschulden treffen, nicht
gelöst werde. Daß dies die Auffassung des Bundesgesetzes ist,
ergibt sich zur Evidenz daraus, daß dasselbe die in einzelne
ausländische und kantonale Gesetze (s. u. a. bernisches Ci
vilgesetzbuch, Satz 114; preußisches Landrecht II, 1, 696,
gatten, welche die Erfüllung des Ehezweckes unmöglich machen,
den andern Ehegatten zur Scheidung berechtigen, nicht adoptirt,
sondern vielmehr, wohl im Anschlusse an die daherige Bestim
mung des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches, nur die
unheilbare Geisteskrankheit des einen Ehegatten, welche auch
die Fortdauer einer gegenseitigen ehelichen Gesinnung unmöglich
mache (siehe Bluntschli, Kommentar ad 196 1, S. 213), als
bestimmten Scheidungsgrund in Art. 46 cit. anerkannt hat.
b. Liegen somit die Voraussetzungen, unter welchen nach
Art. 45 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe eine
Scheidung auf gemeinsames Begehren der Eheleute ausgesprochen
werden kann, nicht vor, so kann selbstverständlich auch von einer
Scheidung auf Grund des Art. 47 leg. cit. nicht die Rede
sein, denn das eheliche Verhältniß zwischen den Litiganten ist
ja offenbar gar kein innerlich zerrüttetes, sondern lediglich ein
in seiner thatsächlichen Gestaltung durch Schicksalsschläge ge
hindertes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil des Civilgerichtes des Kantons Baselstadt vom
8. März 1882 ist in allen Theilen bestätigt.