Double punishment denied in lottery-ban case

BGE 8 I 178Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I26 de jan. de 1882Dismissed

Abrir fonte

Resumo

Jakob Breu challenged a fine imposed by the Appenzell I.Rh. cantonal court for holding a lottery, arguing that he had already been punished in Zurich for collecting for the Austrian lottery and that the second sanction amounted to double punishment. The Federal Court held that the two proceedings concerned different conduct and that it had no competence to review the cantonal court's factual findings or application of cantonal law. The recourse was dismissed, and a court fee was imposed on the appellant.

Regest

Art. 59 OG, Art. 62 OG; double punishment and scope of federal review in a cantonal lottery-ban case. A prior sanction for collecting for a lottery does not preclude a later sanction for holding a lottery where the punished acts are distinct. The Federal Court will not examine whether the cantonal court correctly established the facts or applied cantonal criminal law; such review is excluded from its cognizance. Where the recourse is manifestly unfounded, a court fee may be charged to the appellant under Art. 62 OG.

Texto completo

  1. Urtheil vom 1. April 1882 in Sachen Breu. Mit Beschwerdeschrift vom 26. März 1882 beschwert sich Daniel Buff in Trogen, Kantons Appenzell A. Rh., Namens des Jakob Breu in Oberegg darüber, daß letzterer vom Kan tonsgerichte von Appenzell J. Rh. am 26. Januar 1882 wegen Uebertretung des Lotterieverbotes zu einer Buße von 400 Fr. in den Landsäckel verurtheilt worden sei; er führt aus: Er sei vom Statthalteramte Zürich durch Verfügung vom 15. Sep tember 1880 wegen wiederholten, in Zürich und Umgebung stattgefundenen, Kollektirens für das österreichische Lotto mit einer Buße von 500 Fr. belegt worden; durch die später gegen ihn in seinem Heimatkanton Appenzell J. Rh. eingeleitete Unter suchung sei nun, wie sich aus der Fassung des angefochtenen Urtheils von selbst ergebe, nicht festgestellt worden, daß er auf dem Gebiete seines Heimatkantons oder überhaupt anderswo als im Kanton Zürich Lotteriegeschäfte betrieben habe und es liege daher, da er somit einzig der Gesetzgebung und der Strafbefug niß des Begehungsortes, nämlich des Kantons Zürich, unter stehe, eine Doppelbestrafung und eine Kompetenzüberschreitung seitens des Kantonsgerichtes von Appenzell J. Rh. vor, so daß auf Kassation des angefochtenen Urtheils angetragen werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Wie sich aus dem vom Rekurrenten selbst eingelegten Ur theile des Kantonsgerichtes von Appenzell J. Rh. vom 26. Januar 1882 ergibt, ging das Kantonsgericht von Appenzell J. Rh. bei Erlaß seines angefochtenen Urtheils davon aus, daß zur Evidenz dargethan sei, Rekurrent habe (als sogenannter Kaiser) in Oberegg, Kantons Appenzell J. Rh. eine Lotterie gehalten, wo für er dort gemäß Art. 32 der kantonalen Polizeiverordnung zu bestrafen sei, während er in Zürich nicht wegen Haltens einer Lotterie, sondern blos wegen Kollektirens für eine solche bestraft wurde. Demnach ist aber klar, daß Rekurrent im Kanton Ap penzell I. Rh. nicht für das gleiche Vergehen, für welches er be reits im Kanton Zürich bestraft worden war, sondern vielmehr für ein ganz anderes Vergehen bestraft wurde und es kann so mit in der Bestrafung des Rekurrenten im Kanton Appenzell I. Rh. unter keinen Umständen eine Verfassungsverletzung er blickt werden. Somit muß aber der Rekurs ohne Weiters als unbegründet abgewiesen werden. Denn ob das Kantonsgericht von Appenzell J. Rh. mit Recht als erwiesen angenommen habe, daß Rekurrent auf appenzellischem Territorium eine Lot terie hielt, hat das Bundesgericht, da es sich dabei ausschließ lich um die Anwendung kantonalen Gesetzesrechtes beziehungsweise die Beurtheilung einer Beweisfrage im Strafprozesse handelt, nicht zu untersuchen; vielmehr ist die Prüfung diefer Frage nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes rechtspflege seiner Kognition entzogen.
  3. Nach der Natur des vorliegenden Rekurses erscheint es als gerechtfertigt, dem Rekurrenten in Anwendung des Art. 62 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege die Bezahlung einer Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.

Palavras-chave

double punishmentlottery banfederal reviewcantonal criminal lawevidence assessmentcourt fees