Strassenverkehr. No 16.
sieht. Sollte sich aber, wie der Beschwerdeführer behauptet,
nach dem Abblenden der Zusammenstoss so blitzschnell
abgespielt haben, dass ihm die
Zeit zum Anhalten oder
Herabsetzen der Geschwindigkeit fehlte, so könnte das
nur heissen, dass die Geschwindigkeit schon vorher der
Sichtweite nicht angepasst war.
Das Obergericht hat daher zu Recht die eingetretene
Verkehrsstörung
und den Tod Truttmanns auf Fahrlässig-
keit des Beschwerdeführers zurückgeführt und diesen nach
Art. 237 Ziff. 2 und Art. 117 StGB schuldig erklärt.
4. -Wer in angetrunkenem Zustande ein Motorfahrzeug
führt, bekundet in der Regel solche Hemmungslosigkeit
und achtet Leib und Leben anderer so gering, dass der Voll-
zug
der Freiheitsstrafe, zu der er verurteilt wird, nur dann
bedingt aufzuschieben ist, wenn bestimmte besondere
Umstände gleichwohl ernstlich erwarten lassen, dass er
durch diese Massnahme von weiteren Vergehen abgehalten
werde (BGE 74 IV 196, 76 IV 170).
Solche besondere Umstände liegen keine vor. Dass der
Beschwerdeführer, wie das Obergericht nicht übersehen hat,
einen guten Leumund geniesst, arbeitsam, ehrlich und
offen ist, ein solides Leben führt und nicht als Wirtshaus-
hocker gilt,
genügt nicht ; die erwähnte Rechtsprechung
gilt
nicht nur für schlecht beleumdete Personen, gewohn -
heitsmässige
Trinker und dgl. Vielmehr müssten die Um-
stände der Tat den Schluss zulassen, dass der Beschwerde-
führer den Vorwurf gewissenlosen Handelns, der die ange-
trunkenen Führer im allgemeinen trifft, nicht verdiene, so
etwa, wenn er durch starkes Drängen anderer zur Tat
bewogen worden wäre oder sich erst unter dem Einfluss
genossenen Alkohols
und dadurch bewirkter Enthemmung
zum Führen entschlossen hätte. Der Beschwerdeführer
vermag indessen keine derartigen Milderungsgründe anzu-
rufen.
Er hat von Anfang an gewusst, dass er auf der Rück-
fahrt von Mettmenstetten den Motorwagen führen werde.
Er hätte schon am Leichenmahl vermeiden sollen, über-
(.)
j
Stra.ssenverkehr. No 17.
mässig oder überhaupt Alkohol zu trinken. Keinesfalls
entschuldigt die Stimmung, die
an diesem Anlass geherrscht
haben mag, dass der Beschwerdeführer in Luzern in zwei
Wirtschaften
zu trinken fortgefahren hat ; das zu tun, war
in hohem Grade leichtfertig und verantwortungslos. Auf
der Fahrt von Mettmenstetten nach Luzern hätte er lange
Gelegenheit
gehabt, sich der schweren Gefahren zu erin-
nern, die berauschte Motorfahrzeugführer
für die Mit-
fahrenden
und die übrigen Strassenbenützer schaffen. Dass
er im Maihof einen Verwandten besuchen und im Bahn-
hofbuffet seine Braut abholen wollte, mildert sein Ver-
schulden
nicht ; er hätte das auch tun können, ohne Alko-
hol zu
trinken.
Die Auffassung des Obergerichts, der Beschwerdeführer
würde durch eine bedingt aufgeschobene Strafe nicht
dauernd von weiteren Vergehen abgehalten, bleibt im
Rahmen des Ermessens. Der bedingte Strafaufschub konnte
umsoeher abgelehnt werden, als der Richter beim Ent-
scheid über diese Massnahme nebenbei auch das Bedürfnis
nach Generalprävention in die Waagschale werfen darf
(BGE 73 IV 80, 87; 74 IV 138).
..........................
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
17. Urteil des Kassationshofes vom 19. Juni 1953
i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Brunner.
- Art. 26 Ab8. 3 MFG. Verbot des Überholens an Strassenkreu-
zungen.
- Art. 20 MFG. Pflicht zum Gebrauch der Warnvorrichtung bei
gesetzwidrigem Überholen.
- Art. 26 al. 3 LA. Interdiction de depasser aux croisees.
- Art. 20 LA. Obligation d'utiliser son appareil avertisseur en
cas de depassement interdit.
- Art. 26 cp. 3 LA. Divieto di oltrepassare ai crocevia.
- Art. 20 LA. Chi oltrepassa illecitamente deve usare l'appa-
recchio di segnalamento.
Strassenverkehr. N° 17.
A. -Alois Brunner führte am 16. Mai 1952 einen Per-
sonenwagen auf der Hauptstrasse durch Uffikon gegen
Luzern. Vor
ihm fuhren auf der rechten Seite der Strasse
in gleicher Richtung die Radfahrer Barnabas Kaufmann
und Adolf Hecht, jener links, dieser rechts. Bei der von
links einmündenden Winikonerstrasse bog Kaufmann,
ohne die Richtungsänderung anzuzeigen, nach links ab,
obwohl Hecht ihn auf den von hinten nahenden Motor-
wagen
aufmerksam gemacht hatte. Er stiess mit diesem
Fahrzeug zusammen und wurde verletzt. Es entstand auch
Sachschaden.
B. -Gegen Kaufmann wurde vom Statthalteramt
Willisau wegen Übertretung von Art. 75 Abs. 2 MFV und
fahrlässiger Verkehrsstörung (Art. 237 Ziff. 2 StGB) eine
Busse
von Fr. 10.-, gegen Brunner von der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Luzern wegen fahrlässiger Verkehrs-
störung eine solche von Fr. 60.-beantragt.
Brunner verlangte gerichtliche Beurteilung. Das Amts-
gericht Willisau sprach ihn am 18. März 1953 frei. Zur
Begründung führte es aus, Verkehrsvorschriften dürften
unter Umständen umgangen werden, wenn es im Interesse
des normalen Ablaufs des Verkehrs und ohne Gefährdung
geschehe.
Das habe Brunner annehmen dürfen. Er habe
nicht damit rechnen müssen und können, Kaufmann
werde unerwartet die Strasse überqueren. Aus dem glei-
chen Grunde habe er nicht zu warnen brauchen.
0. -Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwaltschaft
des Kantons Luzern Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung
Brunners nach Art. 237 Ziff. 2 StGB an das Amtsgericht
zurückzuweisen.
Brunner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Art. 26 Abs. 3 MFG verbietet dem Motorfahrzeug-
führer, an Strassenkreuzungen zu überholen. Kreuzung im
Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung
Strassenverkehr. No 17. 7l
auch die Stelle, an der eine Strasse in eine andere einmün-
det (BGE 64 II 317, 75 IV 29, 128).
Daher durfte der Beschwerdegegner die beiden Radfahrer
an der Einmündung der Winikonerstrasse nicht überholen.
Dass
Kaufmann seine Absicht, nach links abzuschwenken
nicht angezeigt hatte und daher der Beschwerdegegner de;
Meinung war, er könne ohne Gefahr vorfahren ändert
nichts. Art. 26 Abs. 3 MFG verbietet das überholen an
Kreuzungen schlechthin, nicht bloss dann, wenn der Führer
des vorderen Fahrzeuges die Absicht kundgibt, nach links
abzuschwenken. Gewiss
gibt es Verkehrsvorschriften, von
denen man je nach Lage straflos abweichen kann, z.B.
das Gebot des Rechtsfahrens (Art. 26 Abs. 1 MFG), an
dessen strengen Befolgung auf breiter und vollständig
freier
Strasse bei voller Übersicht niemand ein Interesse
hat und dessen Verletzung unter solchen Umständen nie-
manden auch bloss abstrakt gefährdet. Es kann jedoch
nicht die Rede sein, dass niemand, insbesondere keiner der
beiden Radfahrer, ein Interesse daran gehabt habe, dass
der Beschwerdegegner das Verbot des Art. 26 Abs. 3 MFG
beachte, und dass seine Übertretung keine auch bloss ent-
fernte Gefahr habe schaffen können. Sowenig Kaufmann
im Vertrauen darauf, dass Art. 26 Abs. 3 MFG den von
hinten kommenden Fahrzeugen an Kreuzungen das über-
holen verbiete und daher ein Zusammenstoss ausgeschlos-
sen sei,
ohne Zeichen zu geben abbiegen durfte, sowenig
durfte der Beschwerdegegner sich darauf verlassen, dass
keiner
der Radfahrer entgegen Art. 75 Abs. 2 MFV ohne
rechtzeitiges Ausstrecken des Armes nach links abbiegen
werde.
Da das Gesetz ausdrücklich von beiden Teilen ein
bestimmtes Verhalten fordert, um einer Gefährdung des
Verkehrs vorzubeugen,
haben beide ihre Pflicht zu tun,
darf nicht der eine unter Berufung darauf, dass die Pflicht-
erfüllung des andern zur Verhütung der Gefahr genüge,
sich
über das ihm auferlegte Gebot oder Verbot hinweg-
setzen.
Übrigens besteht das Verbot des Überholens an
Kreuzungen (Einmündungen) nicht nur wegen der Gefahr
Strassenverkehr. N° 17.
des Zusammenstosses mit einem nach links abbiegenden
Fahrzeug, sondern unter anderem auch deshalb, weil an
solchen Stellen die linke Seite der Fahrbahn für Fahrzeuge
frei zu bleiben hat, die, unerwartet von links oder rechts
einbiegend, de Überholenden begegnen könnten vgl.
BGE 74 IV 172), zumal das zu überholende Fahrzeug
anderen die Sicht verdecken und damit die Gefahr eines
Zusammenstosses
erhöhen kann. Zudem verlangt das
Überholen erhöhte Aufmerksamkeit und schafft damit die
Gefahr, dass sie
von der Seitenstrasse abgelenkt werde;
das Verbot des Überholens an Kreuzungen Einmündun-
gen)
will einer Anhäufung von Gefahren, denen die Auf-
merksamkeit des einen oder anderen Strassenbenützers
nicht gewachsen sein könnte, vorbeugen.
2. -Der Beschwerdegegner bestreitet, dass er überholt
oder zu überholen begonnen habe. Diese Bestreitung ist
mutwillig. Nicht nur hat er gegenüber dem Polizisten
zugegeben und vor dem Statthalteramt als richtig bestä-
tigt, dass er im Begriffe gewesen sei, den Radfahrern links
vorzufahren, sondern es kann sich auch tatsächlich nicht
anders verhalten haben. Wenn der Beschwerdegegner, wie
er ebenfalls erklärt hat und wie das Amtsgericht verbind-
lich feststellt, zunächst hinter den Radfahrern gefahren
war und dann bei der Einmündung der Winikonerstrasse
auf ihre Höhe aufgeholt hatte, so war er eben daran, sie
zu überholen. Daran lässt auch die Fahrgeschwindigkeit
vor dem Unfall, die der Beschwerdegegner selber gegen-
über der Polizei mit 40 km/Std. angegeben hat und die
das Amtsgericht auf 30-50 km/Std. beziffert, nicht zwei-
feln.
3.
-Der Beschwerdegegner hat auch dadurch unvor-
sichtig gehandelt, dass er den beiden Radfahrern seine
Absicht,
entgegen Art. 26 Abs. 3 MFG an der Einmündung
zu überholen, nicht angekündet hat. Damit hat er Art. 20
MFG übertreten, wonach die Warnvorrichtung zu gebrau-
chen ist, wenn die Sicherheit des Verkehrs es erfordert.
Er hätte sich, obschon keiner der Radfahrer ein Zeichen
Strassenverkehr. No 17.
gegeben hat, sagen sollen, dass sie in die Winikonerstrasse
könnten abbiegen wollen, im Vertrauen darauf, dass ihnen
hier niemand gesetzwidrig) vorzufahren versuche. Die
Annahme des Amtsgerichts, er habe mit diesem Verhalten
nicht rechnen müssen, ist entgegen der Ansicht des Be-
schwerdegegners keine
tatsächliche Feststellung, die den
Kassationshof bände Art. 277 bis Abs. l BStP), da es
Rechtsfrage ist, mit welchen Gefahren jemand bei pfücht-
gemässer
Aufmerksamkeit und Überlegung zu rechnen hat.
Der Beschwerdegegner kann die Unterlassung nicht damit
entschuldigen, dass Kaufmann von Hecht auf das von
hinten nahende Fahrzeug aufmerksam gemacht worden
sei und ein Signal ebensowenig genützt hätte wie diese
Warnung. Der Beschwerdegegner hat nicht gewusst, dass
Hecht den andern auf die Lage aufmerksam gemacht hatte,
und zudem hätte ein Signal -was der blosse Hinweis des
Hecht auf das nahende Fahrzeug nicht tun konnte -die
vom Beschwerdegegner gehegte Absicht des Überholens
deutlich kundgetan und Kaufmann eindringlicher gezeigt,
welcher
Gefahr er sich aussetze, wenn er abbiege.
4. -Mit der Übertretung der Art. 26 Abs. 3 und Art. 20
MFG ist nach den Umständen auch das Vergehen des
Art. 237 Ziff. 2 StGB begangen worden. Das vorschrifts-
widrige
Verhalten des Beschwerdegegners hat den Verkehr
nicht bloss gefährdet, sondern sogar gestört.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
des Amtsgerichts Willisau vom 18. März 1953 aufgehoben
und die Sache zur Verurteilung des Beschwerdegegners
nach Art. 237 Ziff. 2 StGB an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.