Strafgesetzbuch. N 15.
dem andern die angedrohten Nachteile im Falle der Nicht-
gewährung des
verlangten unrechtmässigen Vermögensvor-
teils wirklich zufügen wolle. Die
Erpressung ist vollendet,
wenn die Drohung das Opfer zur Gewährung des Vorteils
bestimmt, und versucht ist sie, wenn der Täter bewusst
und gewollt die Drohung zum Mittel macht, um den Vor-
teil
zu erlangen. Dass Bunzenberger den Brief vom 4. Juni
1952 mit dem Bewusstsein und dem Willen geschrieben
hat, Anna Feilhammer durch die Androhung einer Anzeige
wegen
Abtreibung der Leibesfrucht zur Zahlung des Ab-
treiberlohnes
zu bestimmen, und dass auch die Beschwerde-
führerin als Anstifterin
auf diese Wirkung der Drohung
ausgegangen ist, wird jedoch mit Recht nicht bestritten.
Ob die Willensfreiheit der Bedrohten in der gewünschten
Weise
beeinträchtigt worden ist, d.h. ob Anna Feilhammer
die Drohung ernst aufgefasst hat, ist unerheblich, da der
Beschwerdeführerin nicht Anstiftung zu vollendeter, son-
dern nur zu versuchter Erpressung vorgeworfen wird. Käme
auf die Wirkung, welche die Drohung auf Anna Feilham-
mer gehabt hat, etwas an, so hätte der Kassationshof
übrigens gemäss der verbindlichen tatsächlichen Fest-
stellung der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Be-
drohte der Auffassung war, die Drohung sei ernst gemeint;
die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin wäre
nicht zu hören (Art. 277bis Abs. 1, 273 Abs. l lit. b BStP).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
auf sie eingetreten werden kann.
Vgl. auch Nr. 16 und 23 (bedingter Strafvollzug).
Voir aussi
nos 16 et 23.
Strassenverkehr. N 16.
II. STRASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
- Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. August/
- September 1953 i. S. Hofstetter gegen Staatsanwaltschaft
des Kantons Luzern.
l. Art. 25 Abs. 1 Ml('G'. 11 , 237 Ziff. 2 StGB. Pflicht zur Anpas-
sung der Geschwmdigkeit des l fotorfährzeuges an die Sicht-
weite (Erw. 1).
Art. 41 Ziff. 1 StGB. Voraussetzungen des bedingten Strafvoll-
zuges bei Führen in angetrunkenem Zustand (Erw. 4).
1.
Art. 25 al. 1 LA, 117 et 237 eh. 2 CP. Obligation du conducteur
d'un vehicule automobile d'adapter sa vitesse a la visibilite
(consid. 1).
2.
Art. 41 eh. 1 CP. Conditions auxquelles est soumis le sursis
dans le cas ou le condamne a conduit un vehicule automobile
en etant pris de boisson (consid. 4).
1.
Art. 25 ep. 1 LA, 117 e 237 cifra 2 CP. Obbligo del conducente
d'un autoveicolo di adattare la velocita alla visibilita (consid. 1).
2.
Art. 41eifra1 CP. Condizioni alle quali e subordinata la sospen-
sione condizionale della pena nel caso d'un conducente ebbro
(consid. 4).
A. -Josef Hofstetter, Landwirt und Viehhändler in
Kriens, trank am 10. September 1952 in Mettmenstetten
anlässlich einer Beerdigung beim Mittagessen und den
ganzen Nachmittag ziemlich Alkohol. Um 19 Uhr fuhr er
am Steuer seines Personenwagens mit drei Begleitern nach
Luzern zurück. Dort trank er in der Wirtschaft zum
Maihof)) mit ihnen einen Liter Weisswein, und nachher
genoss er im Bahnhofbuffet noch gut die Hälfte eines hal-
ben Liters Rotwein. Als er nach 20 Uhr bei Dunkelheit
Regen und schlechter Sicht die Steinhofstrasse hinauf
heimwärts fuhr, musste er die Scheinwerfer abblenden, um
einen anderen Wagen zu kreuzen. Noch hatte er nicht
wieder Vollicht eingeschaltet, als er von hinten den
Dienstmann Josef Truttmann anfuhr, der am rechten
Strassenrand einen mit drei Koffern beladenen Karren zog.
5 AS 79 IV -1953
Strassenverkehr. N° 16.
Truttmann wurde mit dem Karren 6 m weit nach vorn
geschleudert und so schwer verletzt, dass er am 12. Sep-
tember starb.
Hofstetter machte der Polizei auf dem Unfallplatz den
Eindruck eines Angetrunkenen. Die Blutprobe, die ihm
um 21 Uhr entnommen wurde, enthielt nach chemischer
Bestimmung 1,8 Gewichts-
/
und gemäss interferometri-
scher Prüfung 1,85 Gewichts-%
Alkohol.
B. -Am 12. Mai 1953 erklärte das Obergericht des Kan-
tons Luzern Hofstetter des Führens in angetrunkenem
Zustand nach Art. 59 Abs. 2 MFG, der fahrlässigen Tötung
nach Art. 117 StGB und der fahrlässigen Störung des
öffentlichen Verkehrs
nach Art. 237 StGB schuldig, ver-
urteilte ihn zu vier Monaten Gefängnis und verfügte, dass
die Urteilsformel
auf Kosten des Verurteilten im Kantons-
blatt zu veröffentlichen sei.
0. -Hofstetter führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den
Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und das Obergericht
anzuweisen,
ihn nur wegen Übertretung des Art. 59 Abs. l
MFG, eventuell
auch wegen fahrlässiger Tötung, zu ver-
urteilen,
und zwar nur zu Busse, unter Anwendung des
Art. 49 Ziff. 4 StGB und Ansetzung einer Probezeit von
einem Jahr; jedenfalls habe das Obergericht den Straf-
vollzug bedingt aufzuschieben und von der Veröffentli-
chung des Urteils abzusehen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. -Art. 25 Abs. l MFG verpflichtet den Führer, die
Geschwindigkeit seines Fahrzeuges
den gegebenen Stras-
sen-und Verkehrsverhältnissen anzupassen und überall da,
wo es Anlass zu Verkehrsstörung oder Unfällen binten
könnte, den Lauf zu mässigen oder nötigenfalls anzuhalten.
Wie das Bundesgericht ständig entschieden hat, verbietet
diese Bestimmung dem Führer, schneller zu fahren, als dass
er auftauchende Gefahren, mit denen er rechnen muss,
durch Anhalten innerhalb der zuverlässig überblickbaren
Strecke
bannen kann. Dieser elementare Grundsatz gilt
V
f
i
t
Strassenverkehr. No 16.
auch beim Abblenden der Scheinwerfer. Freilich darf sich
der Führer nach dem Abblenden zunächst noch an das
Wahrnehmungsbild halten, das er im Vollicht der Schein-
werfer aufgenommen
hat, wenn es zuverlässig ist und nach
den örtlichen Verhältnissen nicht angenommen werden
muss, es
könnte auf der vorher als frei erkannten Fahrbahn
in den nächsten Augenblicken ein Hindernis auftauchen.
Sobald sich das Fahrzeug aber dem Ende der vorher als
frei
erkannten Strecke nähert, muss die Geschwindigkeit
so
stark herabgesetzt sein, dass der Führer das Fahrzeug
ohne Gefährdung anderer Strassenbenützer rechtzeitig an-
halten kann, wenn innerhalb der dem abgeblendeten Lichte
entsprechenden kürzeren Sichtweite ein solcher plötzlich
auftauchen sollte (BGE 77 IV 102 und dort angeführte
Urteile).
Diese Vorsichtspflicht hat der Beschwerdeführer ver-
letzt; denn nach der verbindlichen Feststellung der Vor-
instanz ist der Zusammenstoss mit Truttmann darauf zu-
rückzuführen, dass
der Beschwerdeführer die Geschwindig-
keit nach dem Abblenden nicht den schlechten Sichtver-
hältnissen angepasst hat ; er ist nicht so langsam gefahren,
dass
er auf Sichtweite hätte anhalten können. Wenn sich
auf der Strecke, die er vor der Abblendung der Scheinwerfer
überblicken
konnte, kein Hindernis befand, berechtigte
ihn das nicht zur Annahme, die Fahrbahn werde auch vom
Ende dieser Strecke an frei sein. Zum mindesten innerorts
muss immer damit gerechnet werden, dass auf der von den
Scheinwerfern noch nicht erreichten Fahrbahn Hinder-
nisse, auch unbeleuchtete, auftauchen könnten. Daran
ändert hier auch der angeblich 3 m breite Fussgängersteig
nichts.
Nicht nur können Fussgänger die Strasse über-
queren wollen, sondern es können auch Leute mit Hand-
wagen und dergleichen die Fahrbahn benützen, wie es der
Dienstmann Truttmann getan hat. Ebensowenig entlastet
den Beschwerdeführer, dass die Unfallstelle wegen der
beiden dort befindlichen Eichen vollständig im Dunkeln
lag. Dieser Umstand verpflichtete ihn zu besonderer Vor-
68 Strassenverkehr. No 16.
sieht. Sollte sich aber, wie der Beschwerdeführer behauptet,
nach dem Abblenden der Zusammenstoss so blitzschnell
abgespielt haben, dass
ihm die Zeit zum Anhalten oder
Herabsetzen der Geschwindigkeit fehlte, so könnte das
nur heissen, dass die Geschwindigkeit schon vorher der
Sichtweite nicht angepasst war.
Das Obergericht hat daher zu Recht die eingetretene
Verkehrsstörung
und den Tod Truttmanns auf Fahrlässig-
keit des Beschwerdeführers zurückgeführt und diesen nach
Art. 237 Ziff. 2 und Art. 117 StGB schuldig erklärt.
4. -Wer in angetrunkenem Zustande ein Motorfahrzeug
führt, bekundet in der Regel solche Hemmungslosigkeit
und achtet Leib und Leben anderer so gering, dass der Voll-
zug
der Freiheitsstrafe, zu der er verurteilt wird, nur dann
bedingt aufzuschieben ist, wenn bestimmte besondere
Umstände gleichwohl ernstlich erwarten lassen, dass er
durch diese Massnahme von weiteren Vergehen abgehalten
werde (BGE 74 IV 196, 76 IV 170).
Solche
besondere Umstände liegen keine vor. Dass der
Beschwerdeführer, wie das Obergericht nicht übersehen hat,
einen guten Leumund geniesst, arbeitsam, ehrlich und
offen ist, ein solides Leben führt und nicht als Wirtshaus-
hocker gilt,
genügt nicht ; die erwähnte Rechtsprechung
gilt
nicht nur für schlecht beleumdete Personen, gewohn-
heitsmässige
Trinker und dgl. Vielmehr müssten die Um-
stände der Tat den Schluss zulassen, dass der Beschwerde-
führer den Vorwurf gewissenlosen Handelns, der die ange-
trunkenen Führer im allgemeinen trifft, nicht verdiene, so
etwa, wenn er durch starkes Drängen anderer zur Tat
bewogen worden wäre oder sich erst unter dem Einfluss
genossenen Alkohols
und dadurch bewirkter Enthemmung
zum Führen entschlossen hätte. Der Beschwerdeführer
vermag indessen keine derartigen Milderungsgründe anzu-
rufen.
Er hat von Anfang an gewusst, dass er auf der Rück-
fahrt von Mettmenstetten den Motorwagen führen werde.
Er hätte schon am Leichenmahl vermeiden sollen, über-
()
Strassenverkehr. No 17.
massig oder überhaupt Alkohol zu trinken. Keinesfalls
entschuldigt die
Stimmung, die an diesem Anlass geherrscht
haben mag, dass der Beschwerdeführer in Luzern in zwei
Wirtschaften
zu trinken fortgefahren hat ; das zu tun, war
in hohem Grade leichtfertig und verantwortungslos. Auf
der Fahrt von Mettmenstetten nach Luzern hätte er lange
Gelegenheit
gehabt, sich der schweren Gefahren zu erin-
nern, die berauschte Motorfahrzeugführer
für die Mit-
fahrenden
und die übrigen Strassenbenützer schaffen. Dass
er im Maihof einen Verwandten besuchen und im Bahn-
hofbuffet seine Braut abholen wollte, mildert sein Ver-
schulden nicht ; er hätte das auch tun können, ohne Alko-
hol
zu trinken.
Die Auffassung des Obergerichts, der Beschwerdeführer
würde
durch eine bedingt aufgeschobene Strafe nicht
dauernd von weiteren Vergehen abgehalten, bleibt im
Rahmen des Ermessens. Der bedingte Strafaufschub konnte
umsoeher abgelehnt werden, als der Richter beim Ent-
scheid über diese Massnahme nebenbei auch das Bedürfnis
nach Generalprävention in die Waagschale werfen darf
(BGE 73 IV 80, 87 ; 74 IV 138).
..........................
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
17. Urteil des Kassationshofes vom 19. Juni 1953
i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Brunner.
- Art. 26 Abs. 3 MFG. Verbot des Überholens an Strassenkreu-
zungen.
- Art. 20 MFG. icht zum Gebrauch der Warnvorrichtung bei
gesetzwidrigem Uberholen.
- Art. 26 al. 3 LA. Interdiction de depasser aux croisees.
- Art. 20 LA. Obligation d'utiliser son appareil avertisseur en
cas de depassement interdit.
- Art. 26 cp. 3 LA. Divieto di oltrepassare ai crocevia.
- Art. 20 LA. Chi oltrepassa illecitamente deve usare l'appa-
recchio di segnalamento .