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Strafgesetzbuch. No 12.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Nach der vom Bundesgericht nicht zu überprüfenden
und vom Beschwerdeführer übrigens nicht angefochtenen
Auslegung des tschechoslowakischen
Rechts durch die
Vorinstanz sind die dem Beschwerdeführer zur Last
gelegten Handlungen nach dem Rechte des Begehungs-
ortes als Betrug strafbar. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 des schwei-
zerischen Strafgesetzbuches
kann der Beschwerdeführer,
der Schweizer ist und sich in der Schweiz befindet, in
seiner Heimat dafür aber nur verfolgt werden, wenn das
schweizerische Recht für ein solches Verbrechen die
Auslieferung zulässt ; denn die Bestrafung in der Schweiz
ist Ersatz für die Nichtauslieferung des Schweizers und
darf deshalb, damit dieser nicht schlechter gestellt sei
als
der Ausländer, nicht stattfinden, wenn das schweize-
rische
Recht die Auslieferung des Ausländers verbietet
(vgl. BGE 76 IV 214).
Einen Auslieferungsvertrag mit der Tschechoslowakei
hat die Schweiz nicht abgeschlossen, und der Auslieferungs-
vertrag, der am 10. März 1896 zwischen der Schweiz und
Österreich-Ungarn zustande gekommen ist, kann, wie der
Bundesrat im Jahre 1920 anlässlich eines Auslieferungsbe-
gehrens
erklärt hat, auf die Tschechoslowakei als Nach-
folgestaat nicht ohne weiteres angewendet werden (BBI
II 350). Darauf kommt indessen nichts an, wie auch
unerheblich ist, ob die Gegenrechtserklärung, welche die
tschechoslowakische
Regierung dem Bundesrat im erwähn-
ten Falle abgegeben hat, heute noch bindet. Denn gemäss
Art. I Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892
betreffend die Auslieferung gegenüber
dem Auslande
kann der Bundesrat, wenn die im Gesetz aufgestellten
Voraussetzungen erfüllt sind, den Ausländer auch an
einen Staat ausliefern, mit dem kein Auslieferungsvertrag
besteht, und das ausnahmsweise auch ohne Vorbehalt des
Gegenrechts.
Ob er es tun will, ist seinem Ermessen
anheimgegeben, wobei er auch das Interesse der Schweiz,
Strafgesetzbuch. N° 13.
sich verbrecherischer oder des Verbrechens verdächtiger
Ausländer zu entledigen, berücksichtigen soll (Botschaft
zum Entwurf des Auslieferungsgesetzes, BBI 1890 III 329).
Wie
er von diesem Ermessen in einem Falle wie dem
vorliegenden Gebrauch machen würde, ist unerheblich.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 1 StGB ist
bloss entscheidend, ob das schweizerische Recht die .Aus-
lieferung an sich zulässt. Das aber trifft gemäss Art. 3
Ziff. 22 des Auslieferungsgesetzes in Fällen von Betrug
zu. Selbst wenn Handlungen wie die des Beschwerde-
führers
nach tschechoslowakischem Recht auch den Tat-
bestand eines Devisenvergehens erfüllen, ist die .Ausliefe-
rung zulässig. Zwar darf gemäss Art. 11 Abs. 1 des .Aus-
lieferungsgesetzes wegen
Übertretung fiskalischer Gesetze
nicht ausgeliefert werden. Wie in BGE 78 I 245 Erw. 4
entschieden worden ist, schliesst jedoch Idealkonkurrenz
des Auslieferungsdeliktes mit einem Fiskaldelikt die
.Auslieferung
für ersteres nicht aus ; die .Auslieferung wird
in einem solchen Falle an die Bedingung geknüpft, dass
die Übertretung des fiskalischen Gesetzes weder bestraft
noch strafschärfend berücksichtigt werde (Art. l l Abs. 2
Auslieferungsgesetz).
.Art. 6 Ziff. 1 StGB steht daher der Bestrafung des
Beschwerdeführers
nicht. im Wege.
13. Entscheid der Anklagekammer vom 23. Juli 1953 i. S. Rupff
gegen Bezirksgericht Zürich und Generalprokurator des Kan-
tons Bern.
Verantwortlichkeit und Gerichtsstand der Presse. Art. 27, 347 StGB.
Druckt eine Zeitung den in einer andern erschienenen Artikel ab,
so ist, wenn der Verfasser nicht ermittelt werden kann, rlir
den Abdruck nur der Redaktor der abdruckenden Zeitung ver-
antwortlich und an deren Herausgabeort zu belangen (Erw. 2).
Vereinigung der an den Herausgabeorten beider Zeitungen einge-
leiteten Strafverfahren aus Zweckmässigkeitsgründen (Erw. 3).
Responsabilite des jourrialistes. For de l'infraction commise par la
voie de la presse. Art. 27 et 347 OP.
Lorsqu'un journal reproduit un article paru dans un autre journal
et que l'auteur ne peut etre decouvert, seul le redacteur du
Strafgesetzbuch. N° 13.
premier de ces journaux pent etre rendu respnnsabne u ait
de la reproduction. II do1t etre recherche au heu ou l artwle
a paru comme reproduction (consid. 2). .
,Jonction, par des motifs d'opportunite, des actions penales ten
tees au lieu ou paraissent chacun des deux journaux (cons1d. 3).
Responsabilud e foro in materia di stampa. Art. 27 e 347 OP.
Quando un giornale riproduce un articolo apparso in un altro
giornale e l'autore dell'articolo rimane ignoto, solo il redattore
del primo di qul".sti giornali e resp abil:3 per la riproduz!one.
Egli va persegmto al luogo m cm 11 giornale fu pubbhcato
(consid. 2). . . .
Riunione, per motivi di opportunina, ß.ei prncedn: ent1 penah
iniziati nei luoghi in cui sono pubblwat11 due gmrnah (cons1d. 3).
A. -Emil Rupff, Bauarbeitersekretär in Thun, war im
September 1952 als Oberleutnant der Luftschutztruppe in
Matten bei Lenk im Militärdienst. Als er an einem Abend
mit einer dort wohnhaften, verheirateten Frau spazieren
ging,
wurde er von einigen Burschen in den Dorfbrunnen
geworfen. Dieser Vorfall wurde zum Gegenstand eines
Spottgedichtes gemacht, das am 10. Oktober 1952 in dem
von Jacques Vetter redigierten ( Thuner Geschäftsblatt
und am 17. Oktober 1952 in der Schweiz. Schreinerzei-
tung )), dem in Zürich herausgegebenen Organ des Verban-
des Schweiz. Schreinermeister
und Möbelfabrikanten, ver-
öffentlicht wurde.
Rupff fühlte sich in seiner Ehre gekränkt und ersuchte
den Redaktor Vetter, ihm den Verfasser des Gedichtes zu
nennen. Vetter lehnte dies ab und erklärte sich bereit, die
Verantwortung als Redaktor zu übernehmen, worauf
Rupff am 18. Dezember 1952 beim Untersuchungsrichter-
amt Thun gegen Vetter Strafanzeige wegen übler Nach-
rede, eventuell Beschimpfung, begangen durch die Presse,
einreichte
und sich als Privatkläger stellte. Sodann erhob
er wegen der Veröffentlichung in der Schweiz. Schreiner-
zeitung i am 9. Januar 1953 beim Bezirksgericht Zürich
Anklage wegen Ehrverletzung durch die Presse gegen den
unbekannten Verfasser des Gedichtes. Die Redaktion die-
ser Zeitung teilte dem Bezirksgericht auf Anfrage hin mit,
sie habe das Gedicht als Zeitungsausschnitt aus dem
Thuner Geschäftsblatt ii erhalten und kenne den Ver-
Strafgesetzbuch. N° 13.
fasser nicht. Darauf beschloss das Bezirksgericht Zürich
durch Entscheid vom 26. Februar 1953, die Akten an das
Untersuchungsrichteramt Thun zu überweisen mit der
Einladung um Übernahme des Verfahrens. Zur Begrün-
dung führte es aus: Durch die Weigerung, den Verfasser
des
von ihm erstmals veröffentlichten Gedichtes zu nennen,
habe Vetter die ganze Verantwortung für dieses übernom-
men und sei daher -gemäss den in BGE 73 IV 218 ent-
wickelten Gedanken -auch mit Bezug auf den Nachdruck
in andern Zeitungen als Verfasser zu betrachten (Entscheid
der Anklagekammer des Bundesgerichtes vom 6. September
1950 i. S. Frey c. Zürich und Bern). Hafte aber Vetter für
beide Veröffentlichungen, so seien die beiden von Rupff
eingeleiteten Verfahren zu vereinigen, und zwar seien die
Behörden des Ortes, wo die Untersuchung zuerst ange-
hoben worden sei, zur Verfolgung und Beurteilung zustän-
dig, d.h. diejenigen von Thun (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Der Untersuchungsrichter von Thun unterbreitete die
ihm vom Bezirksgericht Zürich überwiesenen Akten dem
Generalprokurator des Kantons Bern mit dem Antrag,
den bernischen Gerichtsstand abzulehnen, indem er sich
auf den Standpunkt stellte, dass Vetter für die Veröffent-
lichung des Gedichtes
in der (( Schweiz. Schreinerzeitung
nur dann verantwortlich wäre, wenn er es dieser Zeitung
zugesandt hätte. Der Generalprokurator schloss sich dieser
Auffassung
an. Nachdem Vetter dem Untersuchungsrichter
von Thun als Zeuge erklärt hatte, dass nicht er das
Gedicht der Schweiz. Schreinerzeitung i habe zukommen
lassen und dass er die Verantwortung für dessen Veröffent-
lichung
in dieser Zeitung ablehne, sandte der Untersu-
chungsrichter von Thun die Akten im Auftrage des Gene-
ralprokurators am 27. März 1953 an das Bezirksgericht
Zürich zurück, weil der Gerichtsstand des Kantons Bern
nicht gegeben sei.
B. -Mit Eingabe vom 11. Juni 1953 ersucht Emil Rupff
die Anklagekammer des Bundesgerichts um Bezeichnung
des Gerichtsstandes
zur Durchführting der Strafuntersu -
Strafgesetzbuch. N 13.
chung und Beurteilung der in Zürich erhobenen Anklage.
C. -Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-
tragt, auf das Gesuch nicht einzutreten, da das Bezirks-
gericht Zürich auf die Rücksendung der Akten nicht rea-
giert habe, woraus zu schliessen sei, es habe sich den Argu-
menten der bernischen Behörden nicht verschliessen kön -
nen und behandle die Strafsache weiter ; ein negativer
Kompetenzkonflikt liege demnach nicht vor. Sei auf die
Eingabe einzutreten, so seien die Strafverfolgungsbehörden
des
Kantons Zürich als zuständig zu erklären.
D. -Das Bezirksgericht Zürich bestreitet, sich wieder
mit der Sache befasst zu haben; es sei an seinen Abschrei-
bungsbeschluss gebunden, solange
nicht eine ihm über-
geordnete Behörde
in gegenteiligem Sinne entschieden habe,
und es habe deshalb den Gesuchsteller wissen lassen, er
müsse einen Entscheid der Anklagekammer des Bundes-
gerichtes erwirken,
wenn er auf der Verfolgung der Anklage
in Zürich beharren wolle. In der Sache selbst werde an der
im Beschluss vom 26. Februar 1953 vertretenen Auffassung
festgehalten.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
- -Das Gedicht, durch das sich Emil Rupff in seiner
Ehre verletzt fühlt, wurde sowohl in einer im Kanton Bern
erscheinenden als auch in einer im Kanton Zürich heraus-
gegebenen
Zeitung veröffentlicht. Jede Veröffentlichung
erfüllt nach seiner Auffassung einen Straftatbestand und
ist von ihm zum Gegenstand eines besonderen Verfahrens
gemacht worden. Zur Beurteilung und Verfolgung der im
(( Thuner Geschäftsblatt erfolgten Veröffentlichung, für
die dessen Redaktor die Verantwortung übernommen hat,
sind unbestrittenermassen die bernischen Behörden zu-
ständig. Inbezug auf die Veröffentlichung in der Schweiz.
Schreinerzeitung
liegt dagegen ein negativer Kompetenz-
konflikt vor. Das wird vom bernischen Generalprokurator
zu Unrecht bestritten. Indem das Bezirksgericht Zürich
am 26. Februar 1953 beschloss, die Akten mit der Einla-
Strafgesetzbuch. N° 13.
dung um Übernahme des Verfahrens an das Untersuchungs-
richteramt Thun zu überweisen, hat es seine örtliche Zu-
ständigkeit verneint. Dieser Entscheid ist, da Rupff dage-
gen
nicht rekurrierte, formell und materiell rechtskräftig
geworden. Das Bezirksgericht Zürich konnte sich deshalb
mit der Sache nicht mehr befassen und hat es auch nicht
getan. Anderseits hat das Untersuchungsrichteramt Thun
im Einverständnis mit dem Generalprokurator des Kantons
Bern die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Emil Rupff
als Verletzter ist befugt, wegen dieses negativen Kompe-
tenzkonfliktes die Anklagekammer des Bundesgerichtes
anzurufen (BGE 71 IV 58, 73 IV 62, 78 IV 250 Erw. 2).
Diese
hätte, sofern sie Zürich als Gerichtsstand bestimmen
sollte, den Entscheid des Bezirksgerichts aufzuheben
(BGE
74 IV 189 Erw. 3) ; dass die Aufhebung von Rupff
nicht ausdrücklich beantragt wird, ist bedeutungslos, da
sie die notwendige Folge der Festsetzung des Gerichtsstan-
des wäre.
- -Die Schweiz. Schreinerzeitung wird in Zürich
herausgegeben. Der Gerichtsstand zur Verfolgung und
Beurteilung der Ehrverletzung, die in der Veröffentlichung
des Gedichts
in dieser Zeitung liegen soll, befindet sich da-
her gemäss Art. 347 Abs. 1 Satz 1 StGB in Zürich. Da der
Verfasser bis heute unbekannt geblieben ist, fällt Art. 347
Abs.
l Satz 2 ausser Betracht; würde der Verfasser übri-
gens noch
ermittelt, so würden die Behörden des Kantons
Zürich gemäss Satz 3 ebenda gleichwohl zuständig bleiben,
da die Untersuchung in diesem Kanton zuerst angehoben
wurde.
Das Bezirksgericht Zürich betrachtet sich trotzdem als
unzuständig,
da sich der Gerichtsstand nach Art. 350 Ziff. l
Abs. 2
StGB in Bern befinde. Diese Bestimmung trifft
indessen nur zu bei mehreren, einem einzigen Täter vorge-
worfenen
Handlungen, wäre also im vorliegenden Falle
nur anwendbar, wenn Vetter nach Massgabe von Art. 27
StGB nicht nur für die Veröffentlichung im Thuner Ge-
schäftsblatt ii, sondern auch für den Abdruck in der
Strafgesetzbuch. N° 13.
(( Schweiz. Schreinerzeitung i verantwortlich wäre. Das ist
jedoch nicht der Fall. Entgegen der Annahme des Bezirks-
gerichts Zürich
kann Vetter inbezug auf diesen Abdruck
nicht als Verfasser im Sinne von Art. 27 Zi:ff. l StGB gelten.
Die
Berufung des Bezirksgerichts auf den Entscheid der
Anklagekammer vom 6. September 1950 i.S. Frey c. Zürich
und Bern geht fehl. Dieser Entscheid nimmt zu der darin
wiederholt erwähnten Auffassung des Zürcher Oberge-
richts, dass der Redaktor einer Presseagentur als Verfasser
ihrer in einer Zeitung erscheinenden Bulletins zu betrachten
sei, nicht Stellung, sondern bestimmt lediglich, dass ein
Verfahren,
mit der er in dieser Eigenschaft zur Verantwor-
tung gezogen werden will, am Erscheinungsort der Zeitung
durchgeführt werden könne. Die Stellung des Redaktors
einer Presseagentur, welcher die Zeitungsredaktionen mit
zum Abdruck bestimmten Bulletins beliefert, lässt sich
jedoch nicht vergleichen mit der hier in Frage stehenden
Stellung des Zeitungsredaktors inbezug auf den Nachdruck
der in seiner Zeitung erscheinenden Artikel durch andere
Zeitungen. Da Vetter den Verfasser des Gedichtes, das in
dem von ihm redigierten Thuner Geschäftsblatt l erschie-
nen ist, nicht genannt hat, ist er für diese Veröffentlichung
verantwortlich, aber nur für diese, da Art. 27 Ziff. 3 StGB
sich nur auf die Verantwortlichkeit des Redaktors für die
Veröffentlichungen
in der von ihm selbst redigierten Zei-
tung bezieht. Inbezug auf den Nachdruck in einer andern
Zeitung dagegen ist er weder Verfasser im Sinne von Ziff. l
noch verantwortlicher Redaktor im Sinne von Ziff. 3 des
Art. 27 StGB. Als verantwortlicher Redaktor für den Nach-
druck kommt nur der Redaktor der nachdruckenden Zei-
tung in Frage; dass dieser sich der Verantwortung nicht
durch Nennung des (ihm unbekannten) Verfassers ent-
schlagen kann, ist bedeutungslos, da dies stets zutrifft,
wenn er etwas veröffentlicht, dessen Verfasser er nicht
kennt.
Ist demnach Art. 350 Ziff. l Abs. 2 StGB nicht anwend-
bar, so befindet sich d!')r Gerichtsstand für die Ehrver-
Strafgeset.zbuch. N° 13.
Jetzung, die in der Veröffentlichung in der Schweiz.
Schreinerzeitung l liegen soll, gemäss Art. 34 7 Abs. l StGB
in Zürich. Die Behörden des Kantons Bern können nur als
zuständig bezeichnet werden, wenn eine Ausnahme von
dieser Regel zulässig und im vorliegenden Falle gerecht-
fertigt ist.
3. -Obwohl die Art. 262 und 263 BStP nur Ausnahmen
von den Gerichtsständen der Art. 349 und 350 StGB vor-
sehen, hat sich die Anklagekammer von jeher für befugt
erachtet, aus Zweckmässigkeitsgründen auch vom Ge-
richtsstand des Art. 346 StGB abzuweichen (BGE 69 IV 43,
71 IV 160, 72 IV 194). Das gleiche muss auch für den
Gerichtsstand des Art. 34 7 StGB gelten. Im vorliegenden
Falle erscheint es aber als zweckmässig, die Ehrverletzun-
gen, die in den beiden Veröffentlichungen des Gedichtes
liegen sollen, gemeinsam,
und zwar durch die Behörden
des Kantons Bern verfolgen und beurteilen zu lassen. Die
beiden Veröffentlichungen
stimmen -ausser der Über-
schrift -wörtlich überein und hängen insofern zusammen,
als die eine
nach dem gegenwärtigen Stand der Untersu-
chung ein Nachdruck der andern ist. Da der Tatbestand
somit -von der Person des Täters abgesehen -in beiden
Fällen derselbe ist, erscheint es schon zur Vermeidung sich
widersprechender Urteile als wünschenswert, dass
über
beide Veröffentlichungen in einem einzigen Verfahren und
durch ein einziges Urteil entschieden wird. Dieses Verfah-
ren aber ist am besten im Kanton Bern durchzuführen. Der
Vorfall, auf den sich das Gedicht bezieht, spielte sich im
Kanton Bern ab. Emil Rupff, gegen den es sich richtet,
wohnt und arbeitet im Kanton Bern. Allfällige für ihn nach-
teilige Wirkungen der Veröffentlichung dürften sich daher
im wesentlichen ;;tuf das Gebiet dieses Kantons beschränkt
haben, da das Gedicht, wenn nicht ausschliesslich, so doch
vorwiegend von Lesern aus dem Bekannten-und Berufs-
kreis Rupffs als gegen
ihn gerichtet verstanden wurde. Die
einzige Beziehung zu Zürich besteht darin, dass die
Schweiz. Schreinerzeitung dort herausgegeben wird. Be-
Strafgesetzbuch. No 14.
rücksichtigt man indessen, dass diese sich zwar an Leser
der gaNzen Schweiz richtet, dass jenes Gedicht aber haupt-
sächlich für solche im Kanton Bern bestimmt war, so wider-
spricht es dem mit Art. 347 StGB verfolgten Zwecke nicht,
wenn die in der Veröffentlichung in dieser Zeitung angeb-
lich liegende Ehrverletzung nicht in Zürich verfolgt und
beurteilt wird.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Die Behörden des Kantons Bern werden berechtigt und
verpflichtet erklärt, die Ehrverletzung, die durch die Ver-
öffentlichung des Gedichtes in der (( Schweiz. Schreiner-
zeitung )) begangen worden sein soll, zu verfolgen und zu
beurteilen.
14. Extrait de l'arrt;t de Ja Cour de cassation du 21 mai 1953
dans la cause B. contre A.
Delai de plainte, art. 29 OP : Le delai commence a courir des le
n:omen ou le lese a connu les elements objectifs et l'auteur de
l 'infractron.
Fris zur Stellung des Strafantrags, Art. 29 StGB. Die Frist läuft.
rmt dem Tage, an dem der Verletzte den objektiven Tatbestand
und den Täter kennt.
Termine di querela, art. 29 OP: II termine comincia a correre dal
momento in cui la parte lesa ha conoscenza degli estremi
oggettivi e dell'autore del reato.
C'est le 14 septembre 1951 deja que A., s'adressant a B.
lui-meme en presence d'autres personnes, a porte les accu-
sations qui ont donne lieu a la plainte. Le juge cantonal
en a conclu que B. avait eu connaissance, des cette date,
a la fois de l'infraction pour laquelle il a porte plainte, le
5 mars 1953, et de l'auteur de cette infraction, que, par
consequent, la plainte etait irrecevable, le delai de l'art. 29
CP n'ayant pas ete respecte. B. pretend au contraire que
le delai de l'art. 29 n'a commence a courir que le 6 decembre
j
Strafgesetzbuch. N° 14.
1952, jour Oll il a appris que A. etait a l'origine des accusa-
tions
portees et n'avait pas simplement repris a son compte
des affirmations emanant de ses subordonnes. II estime
donc n'avoir eu connaissance du delit et de son auteur
que le jour ou il a su que A. avait sciemment porte contre
lui des accusations fausses. -
Par cette interpretation de l'art. 29 CP, le recourant
meconnait la nature du droit de plainte. Ce droit est
accorde a la personne privee, du fait de la lesion qu'elle
a subie.
Or, cette Iesion existe des que les elements objec-
tifs
de l'infraction sont realises et il est normal que le lese
porte plainte des lors qu'il connait l'existence de ces ele-
ments, ainsi que l'auteur. Quant aux elements subjectifs,
le
lese n'est en general pas a meme de les constater aise-
ment. II ne pourra guere, le plus souvent, qu'apprecier
les indices qu'il possede a cet egard pour determiner si sa
plainte a des chances de succes et si elle est abusive ou
non. Mais il doit, en definitive, s'en remettre au juge pour
la constatation des elements subjectifs ; la connaissance
qu'il peut en avoir ne saurait determiner le point de depart
du delai de plainte. II s'ensuit que le delai de trois mois,
tel que le fixe l'art. 29 CP commence a courir des le moment
Oll le lese a connu les elements objectifs et l'auteur de
l'infraction.
En matiere de calomnie et de diffamation, les elements
objectifs de l'infraction sont reunis des que l'auteur,
s'adressant a un tiers, a tenu des propos de nature a porter
atteinte a l'honneur ou a la consideration d'autrui. B. devait
donc porter plainte dans les trois mois des le jour Oll A.
avait tenu de tels propos en sa presence et devant des
tiers.
Passe ce delai, il ne pouvait plus porter plainte contre
A. Peu importe, a cet egard, que A. ait ete a l'origine des
accusations ou qu'il n'ait fait que rapporter celles de ses
subordonnes : cela etait saus consequence du point de vue
des elements objectifs de la diffamation et de la calomnie,
car dans un cas comme dans l'autre, l'auteur avait tenu
des' propos de nature a porter atteinte a l'honneur ou a la