Strafgesetzbuch. No 40.
konkreter Nähe zu stehen oder vom Ersteller für einen
konkreten Fall vorgesehen zu sein; Urkunde ist eine
Schrift auch dann, wenn sie bloss allgemein bestimmt ist,
einmal allenfalls in irgendwelcher Hinsicht zum Beweis
der niedergeschriebenen Tatsachen verwendet zu werden.
Zum Beweis bestimmt sind nicht nur die einzelnen Ein-
tragungen, sondern auch die Buchhaltung und ihre Be-
standteile als Ganzes. Das Gesetz verlangt, dass der Ge-
schäftsinhaber sie ordnungsgemäss führe, also insbesondere
die Eintragungen lückenlos mache, wie denn auch nur in
diesem Falle die Vermögenslage und die Betriebsergebnisse
zuverlässig nachgewiesen
werden können. Daher begeht
eine Falschbeurkundung nicht nur, wer durch unwahre
Eintragungen rechtlich erhebliche Tatsachen vortäuscht,
sondern auch, wer durch Unterlassung von Eintragungen,
zu denen er verpflichtet ist, solche Tatsachen verheimlicht,
namentlich Schuld-oder Forderungsverhältnisse unter-
drückt oder eine Vermögenslage oder Betriebsergebnisse
vorspiegelt, die
von der Wirklichkeit abweichen.
Die
kaufmännische Buchhaltung und ihre Bestandteile
sind übrigens zum Beweise nicht nur bestimmt, sondern
hiezu auch geeignet. Unerheblich ist, ob die Buchhaltung
oder ihre Teile nach der Art und Weise, wie sie geführt
sind, den Eindruck der Glaubwürdigkeit erwecken, d.h.
bei der Verwendung als Beweismittel überzeugend wirken
können, sei es für sich allein, sei es in Verbindung mit
anderen Beweismitteln. Unter der Eignung zum Beweise
versteht Art. 110 Ziff. 5 StGB nicht die Beweiskraft der
Schrift, sondern deren Tauglichkeit, überhaupt Beweis-
mittel zum Nach weis des dargestellten Sachverhaltes zu
sein.
4. -
Die Rüge des Beschwerdeführers, durch die unzu-
treffende Darstellung der Schuld-und Forderungsverhält-
nisse im Kassenbuch habe er sich nicht der Falschbeur-
kundung schuldig gemacht, weil dieses Buch ohne Beigabe
der entsprechenden Belege nicht beweistauglich gewesen
sei,
hält daher nicht stand. Das Kassenbuch als Bestandteil
Strafgesetzbuch. No 41.
der Buchhaltung der Klaus Kleider A.G. war zum Beweis
bestimmt und übrigens hiezu -auch ohne Belege -
geeignet.
Es war eine Urkunde. Durch unwahre Eintra-
gungen und durch Auslassung von Eintragungen, die auf
Grund der Pflicht zur ordnungsmässigen Führung des
Buches hätten gemacht werden sollen, liess er sich Falsch-
beurkundungen zuschulden kommen.
Da er nicht bestreitet, dass er sich der Beweisbestim-
mung des Kassenbuches (wie übrigens auch seiner Eignung
zum Beweise) bewusst war und dass er die unwahren Ein-
tragungen bewusst und gewollt vornahm und gewisse Ein-
tragungen bewusst und gewollt und in Kenntnis seiner
Pflicht zur ordnungsmässigen Buchführung unterliess, sind
auch die subjektiven Voraussetzungen der Falschbeur-
kundung erfüllt ; der Beschwerdeführer handelte vor-
sätzlich.
41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes
vom 18. Dezember 1953 i.S. Generalprokurator des Kantons Bern
gegen Salzmann.
Art. 18 Abs. 3, 117 StGB. Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit eines
Rangierleiters, der sich nicht vergewissert, ob die Seitentüren
der W' agen geschlossen sind und durch die Rangierbewegung
niemand gefährdet wird.
Art. 18 at. 3, 117 OP. Imprevoyance coupable d'un chef de
manreuvre qui ne s'assure pas que les portes laterales des
wagons sont fermees et que la manreuvre ne met personne en
langer.
Art. 18 cp. 3, 117 GP. Imprevidenza colpevole d'un capo della
manovra, il quale non si assicura ehe le porte laterali delle
carrozze siano chiuse e ehe la manovra non metta nessuno in
pericolo.
A. -Am Vormittag des 24. November 1951 standen
vier zusammengekuppelte L-6-Güterwagen auf dem Frei-
verladegeleise 11 westlich des Stationsgebäudes Brügg der
Schweizerischen Bundesbahnen. Diese Wagen ohne Dach
haben etwa 1,6 m hohe Wände und weisen auf der Seite
Strafgesetzbuch. No 41.
eine aus zwei 1 m breiten Flügeln bestehende, sich nach
aussen öffnende Türe auf. In die beiden östlich stehenden
Wagen luden die Landwirte Hans Gnägi und Walter
Grossenbacher von der Nordseite her Zuckerrüben ein.
Aus dem nächsten Wagen luden die Bauernknechte J oa-
chim Hertrampf und Werner Ger her nach der gleichen
Seite hin Rübenschnitzel aus. Der vierte (westlichste)
Wagen war fertig beladen. Um ihn wägen zu lassen, for-
derte der Bahnarbeiter Ernst Salzmann als Manöverleiter
die
an den anderen drei Wagen mit Ein-bzw. Ausladen
beschäftigten Männer auf, ihre Arbeiten einzustellen und
sich aus der Gefahrzone zu entfernen. Hierauf liess er die
Türe des Wagens, aus dem Hertrampfund Gerber Schnitzel
ausgeladen hatten, durch denBahnarbeiter Willy D'Alessio
schliessen
und verriegeln und alle vier Wagen mit einem
Traktor um zwei Wagenlängen nach westen, gegen die
Brückenwaage, ziehen. Zuletzt entfernte sich der Traktor,
während die Wagen stehen blieben.
Im Verlaufe der folgenden zehn Minuten wandte sich
Gerber im Auftrage Hertrampfs an einen Bahnangestellten
-an welchen, steht nicht fest -und fragte ihn, ob sie
das Ausladen fortsetzen könnten. Auf Grund der Antwort,
die ihnen erteilt und von ihnen möglicherweise missver-
standen wurde, waren sie guten Glaubens, weiterarbeiten
zu dürfen. Hertrampf öffnete daher die Türe des dritten
Wagens und lud mit Gerber wieder Schnitzel aus. Salz-
mann hatte davon keine Kenntnis. Er glaubte, die beiden
wüssten,
dass sie nicht weiterarbeiten sollten, denn er war
der Meinung, sie hätten gehört, dass er dem Gnägi auf
Befragen erklärt hatte, es habe keinen Wert, das Einladen
der Rüben fortzusetzen, weil das Dampfmanöver von Biel
her komme.
Etwa zehn Minuten nach dem Abwägen des beladenen
Güterwagens traf tatsächlich das Dampfmanöver ll, be-
stehend aus einer Dampflokomotive und acht Güterwagen,
von Westen her ein. Salzmann als Manöverleiter liess die-
sen Güterzug südlich des Geleises 11 vorbei und dann von
Strafgesetzbuch. N° 41. 167
Osten her rückwärts auf das Geleise 11 fahren, und, nach-
dem D' Alessio die vier dort stehenden Güterwagen ange-
kuppelt hatte, den ganzen Zug nach Westen schieben und
den zweitvordersten Wagen wägen, worauf der Zug, immer
noch unter der Leitung Salzmanns, in rascher Fahrt sich
wieder
nach Osten bewegte. Während des ganzen Manövers
hielt sich Salzmann südlich des Geleises 11, auf der Innen-
seite der von der Geleiseanlage beschriebenen Biegung auf,
weil er von dort aus das Ganze besser überblicken konnte.
Dass Gerber und Hertrampf Rübenschnitzel ausluden,
sah er nicht, und er vergewisserte sich nicht, ob alle Türen
geschlossen seien. Die Fahrt gegen Westen wurde von
D'Alessio kurzfristig angekündet. Auf diese Mitteilung
sprang Gerber vom Fuhrwerk, auf das Rübenschnitzel
ausgeladen wurden, und führte es weg, damit die Pferde
nicht erschreckt würden. Hertrampf befand sich im Innern
des Güterwagens. Er hatte weder Zeit, ihn vor der Abfahrt
zu verlassen, noch den Mut, vom fahrenden Wagen abzu-
springen. Bahnpersonal, das er auf seine Lage hätte auf-
merksam machen können, war keines in der Nähe. Die
beiden Flügel der Türe auf der Nordseite des Wagens stan-
den noch offen, als der Zug sich in Bewegung setzte. Her-
trampf zog sie in der Folge zu, ohne sie verriegeln zu kön-
nen, da der Riegel sich auf der Aussenseite befand. Als der
Zug zum Wägen des zweiten Wagens anhielt, stieg Her-
trampf nicht aus, weil das wegen der Nässe der Rüben-
schnitzel, auf denen man leicht ausgleiten konnte, nicht
einfach war und er nicht wusste, ob der Zug nicht sogleich
weiterfahre.
In Wirklichkeit dauerte das Wägen etwa drei
Minuten. Auf der anschliessenden Fahrt des Zuges gegen
Osten, wurden die Türflügel des mit Rübenschnitzel bela-
denen Wagens durch die in der Geleisekurve wirkende
Zentrifugalkraft aufgerissen. Hertrampf versuchte ver-
geblich, sie festzuhalten. Der östliche (vordere) Flügel
stiess gegen den 61 cm vom Wagen entfernten Stock der
Brückenwaage und wurde so heftig zugeschlagen, dass er
ins Innere des Wagens drang. Der andere Flügel stiess
Strafgesetzbuch. N° 41.
östlich der Brückenwaage mit seiner Schmalseite gegen die
Mitte eines 66 cm vom Wagen entfernt stehenden runden
Beleuchtungsmastes von 25 cm Durchmesser. Der 11 m
hohe hölzerne. Mast wurde dadurch abgebrochen und
stürzte auf den Platz nördlich des Geleises 11. Dabei traf
er Gnägi und Grossenbacher, die gut 7 m vom Geleise ent-
fernt standen und miteinander sprachen. Grossenbacher
war sofort tot, und Gnägi wurde so schwer verletzt, dass
er später ebenfalls starb.
B. -Das Amtsgericht Nidau sprach am 13. Juni 1952
Salzmann und Hertrampf von der Anschuldigung der fahr-
lässigen
Tötung frei und gab dem Verfahren gegen ersteren
wegen Übertretung der Bahnpolizeivorschriften zufolge
Verjährung keine weitere Folge.
Das Obergericht des Kantons Bern, das auf Appellation
der Eltern und der Witwe des Hans Gnägi zu überprüfen
hatte, ob die Angeschuldigten sich diesem gegenüber der
fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hätten, bestätigte
insoweit am 19. Januar 1953 den Freispruch.
0. -Der Generalprokurator des Kantons Bern führt
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichts sei wegen Verletzung des
Art. 18 Abs. 3 StGB
aufzuheben und die Sache zur Verurteilung beider Ange-
schuldigten wegen fahrlässiger Tötung an das Obergericht
zurückzuweisen.
D. -Salzmann beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde
sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Salzmann bestreitet, dass er bei der Rangierbewegung
des Güterzuges, die zum Tode Gnägis geführt hat, die
Pflichten eines Rangierleiters im Sinne des vom eidgenös-
sischen
Post-und Eisenbahndepartement am 16. März
1950 genehmigten Reglementes über den Rangierdienst
(RDR) gehabt habe.
Sein Standpunkt lässt sich indessen nicht damit be-
gründen, der Zugführer habe abgepfiffen , d.h. den Befehl
Strafgesetzbuch. N° 41.
zur Bewegung des Zuges gegeben, denn das konnte er auch
tun, wenn die Leitung des ganzen Manövers Salzmann
oblag und dieser ihn ausdrücklich oder durch schlüssiges
Verhalten ermächtigte, die Bewegung beginnen zu lassen,
nachdem er alle Vorbereitungen als getroffen erachtete.
Im kantonalen Verfahren hat sich Salzmann denn auch
als Manöverleiter bezeichnet und ausgesagt, er habe es
übernommen, den Kondukteur des Güterzuges und den
Lokomotivführer zu verständigen und ihnen alles zu
erklären. Er hat sich auch ausdrücklich als für die betref-
fende
Rangierbewegung verantwortlich bekannt.
Auch der Einwand hält nicht stand, er sei nicht Rangier-
leiter gewesen, weil er für den Rangierdienst weder beson-
ders ausgebildet
noch geprüft worden sei. Nach Ziff. 6 RDR
ist der Rangierdienst nicht ausschliesslich Sache des Ran-
gierpersonals, d.h. der für diesen Dienst besonders ausge-
bildeten und geprüften Bediensteten. Er obliegt diesem
Personal nur in erster Linie . Wo keines vorhanden ist,
weist ihn die Bestimmung dem hiefür instruierten und
geprüften übrigen Stationspersonal und c bei den Zügen
dem Zugspersonal, gegebenenfalls unter Mithilfe von Sta-
tionspersonal zu. Die Vorschrift verweist auf Ziff. 12
lit. b RDR. Darnach obliegt auf Stationen ohne Rangier-
personal die Leitung des Rangierdienstes der Züge dem
Zugführer, sofern der Rangierleiter nicht vom Stations-
personal gestellt wird l . Es war also durchaus angängig,
dass
Salzmann die Leitung der vom Güterzuge ausgeführten
Rangierbewegung übernahm. Im kantonalen Verfahren
hat er denn auch erklärt, er habe seit drei Jahren Manöver
geleitet und das Rangierreglement gekannt.
Als Rangierleiter aber hatte er sich vor der Rangierbe-
wegung zu vergewissern, ob keine Bedienstete, Reisende
oder andere Personen gefährdet werden (Ziff. 99 lit. k) und
die Seitentüren der Wagen geschlossen seien (Ziff. 99 lit. 1),
und hatte er die in den benützten Geleisen oder in deren
Nähe mit Lade-oder anderen Arbeiten beschäftigten Be-
diensteten und Drittpersonen zu veranlassen, sich aus der
Strafgesetzbuch. N° 41.
Gefahrzone zu begeben (Ziff. 77 RDR). Diesen Pflichten
ist er nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorg-
falt nachgekommen. Ob er sich vorgestellt hat, die mit dem
Traktor ausgeführte erste Rangierbewegung bilde zusam-
men mit dem Manöver des Güterzuges eine Einheit und
er dürfe daher die L-6-Güterwagen mit dem Zuge ver-
schieben lassen,
ohne die erwähnten Pflichten nochmals zu
erfüllen, ist unerheblich. Denn er hätte sich sagen sollen,
dass jedenfalls die an den L-6-vVagen mit Ein-bzw. Aus-
laden beschäftigten Personen möglicherweise das Manöver
mit der Entfernung des Traktors als abgeschlossen betrach-
teten und daher ihre Arbeiten fortsetzten. Seine Äusserung
gegenüber Gnägi, es
habe keinen Wert, mit Einladen fort-
zufahren, weil das Dampfmanöver von Biel her komme,
kam einer blossen Empfehlung näher als einem Befehl.
Salzmann durfte nicht damit rechnen, dass sie unter allen
Umständen befolgt werde. Dazu kommt, dass sie nur an
Gnägi, nicht auch an Hertrampf und Gerber gerichtet war.
Nichts bot Salzmann daher Gewähr, dass auch diese bei-
den sie gehört hätten. Er hätte sich daher vor der Ver-
schiebung der Güterwagen mit dem Zuge nochmals über-
zeugen sollen, ob die Türen geschlossen seien und sich
niemand in der Gefahrzone befinde. Dass er von der Süd-
seite der Wagen aus die Rangierbewegung besser leiten
konnte, enthob ihn dieser Pflicht nicht, eine Kontrolle auf
der Nordseite hätte ihn nicht gehindert, den für die Er-
füllung seiner weiteren Pflichten günstigeren Standort
auf der Südseite rechtzeitig wieder einzunehmen.
In der pflichtwidrigen Unterlassung lag eine Unvor-
sichtigkeit im Sinne des Art. 18 Abs. 3 StGB. Salzmann
hätte bedenken sollen, dass durch die Rangierbewegung
Menschenleben
in Gefahr gebracht werden könnten, wenn
eine Türe offen wäre. Er hat sich somit fahrlässig verhalten.
Ob er hätte bedenken können und sollen, dass sich die
Ereignisse gerade so abspielen
würden, wie sie sich dann
zugetragen haben, ist unerheblich. Es genügt, dass er über-
haupt die Möglichkeit der Tötung eines Menschen als
Massnahmen gegen die Tuberkulose. No 42.
Est aussi interdite l'exportation de remedes secrets et leur
livraison en Suisse en vue de l'exportation. Consid. 3.
Art. 58 OP. Confiscation et destruction d'un remede secret.
Consid. 4.
Art. 9 BG vom 13. Juni 1928 betreffend assnahmen gegen die
Tuberkulose.
Begriff des Geheimmittels (Art. 44 Vollz.Vo. vom
20. Juni 1930). Erw. 2.
Auch der Export von Geheimmitteln und ihre Lieferung in der
Schweiz zum Zwecke des Exportes sind verboten. Erw. 3.
Art. 58 StGB. Einziehung und Vernichtung eines Geheimmittels.
Erw. 4.
Art. 9 della legge federale 13 giugno 1928 per la lotta contro la tuber-
colosi.
Definizione del rimedio segreto (art. 44 dell'ordinanza
d'esecuzione 20 giugno 1930). Consid. 2.
Anche l'esportazione di rimedi segreti o la loro fornitura in
Isvizzera per l'esportazione sono proibite. Oonsid. 3.
Art. 58 OP. Confisca e distruzione d'un rimedio segreto. Consid. 4.
A. -La recourante est la veuve de Pierre Hulliger
a Neuchatel, decede le 3 janvier 1948. Hulliger, qui etait
medecin, traitait la tuberculose par un serum de son
invention. Il avait obtenu, le 1 er avril 1936, une attesta-