Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 13.
suo trasferimento ulteriore, un'eventuale vendita e, nel
caso
di revoca del fallimento, la riconsegna del veicolo al
debitore.
Per quanto concerne questi avvisi, si applicheranno per
analogia le istruzioni sulla procedura di pignoramento.
8.
La Camera d'esecuzione e dei fallimenti provvedera
a:ffinche i moduli d'esecuzione e fallimenti contengano le
indicazioni corrispondenti alle
istruzioni impartite con
questa circolare.
II. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREI-
BUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
13. Entseheid vom 15. Juni 1953 i. S. Tinguely.
Die Frist zur Stellung des Pfändungsbegehrens (Art. 88 Abs. 2
SchKG) ":!'lrlängert sich um die Dauer des Rechtsöffnungsver-
fahrens Anderung des Rechtsprechung).
Betreibung mehrerer Schuldner. Fehlen einer genauen Bezeichnung
der einzelnen Schuldner und der Angabe des Betrags, für den
ein jeder von ihnen betrieben wird. Zustellung des Zahlungs-
befehls nur an einen von ihnen. Fortsetzung der Betreibung
gegen den Empfänger des Zahlungsbefehls auf Grund eines
Rechtsöffnungsentscheids, der die ungenauen Angaben des
Zahlungsbefehls verdeutlicht.
Le delai pour requirir la saisie (art. 88 al. 2 LP) est prolonge de
la duree de la procedure de mainlevee. (Modification de la
jurisprudence.)
Poursuite contre plusieurs debiteurs. Defaut d'indication precise
quant a la personne de chacun des debiteurs et defaut d'indi-
cation du montant pour lequel chacun d'eux est poursuivi.
Notification du commandement de payer a l'un seulement
des debiteurs. Continuation de la poursuite contre celui qui a
reQu le commandement de payer, en vertu d'un jugement de
mainlevee qui supplee a l'insuffisance des indications du com-
mandement de payer.
)
. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 13. .
Il termine per chiedere il pignoramento (art. 88 cp. 2 LEF) e pro-
lungato della durata di un'eventuale procedura di rigetto
dell'opposizione. Cambiamento di giurisprudenza.)
Esecuzione contro parecchi debitori. Mancanza di indicazioni precise
sulla persona dei singoli debitori e sull'importo per il quale
ciascuno di loro e escusso. Notifica del precetto esecutivo
soltanto a uno dei debitori. Proseguimento dell'esecuzione contro
il .debitore ehe ha ricevuto il precetto esecutivo, in virtu del
decreto di rigetto dell'opposizione ehe supplisce all'insufficienza
delle indicazioni del precetto esecutivo.
A. -Am 11. Februar 1952 stellte das Betreibungsamt
des Sensebezirkes in Tafers dem Rekurrenten Anton Tin-
guely in Rechthalten einen Zahlungsbefehl für eine Forde-
rung der Entwässerungskörperschaft Rechthalten von
Fr. 515.20 zu (Betreibung Nr. 31501). Die Schuldnerbe-
zeichnung
lautete: Gebrüder Tinguely, Trossland, Recht-
halten, zuzustellen an Herrn Tinguely Anton . Der Rekur-
rent Anton Tinguely erhob Rechtr;;vorschlag. Hierauf ver-
langte die Gläubigerin definitive Rechtsöffnung. Am 6.
Mai
1952 fand über dieses Begehren vor dem Gerichts-
präsidenten des Sensebezirks eine Verhandlung statt, bei
welcher Joseph Tinguely, der kraft einer vom Rekurrenten
ausgestellten Vollmacht handelte, u. a. die Schuldnerbe-
zeichnung
als ungenügend beanstandete. Mit Entscheid
vom 13. Juni 1952 erteilte der Gerichtspräsident der
Gläubigerin für Fr. 433.-definitive Rechtsöffnung gegen
Tinguely Anton Jl, d. h. gegen den Rekurrenten. In den
Erwägungen erklärte er, die ungenügende Schuldnerbe-
zeichnung sei
durch fristgerechte Beschwerde, nicht im
Rechtsöffnungsverfahren zu rügen; da jedoch eine rechts-
gültige Zustellung des Zahlungsbefehls nur an Anton
Tinguely, nicht auch an Eduard und Adolf erfolgt sei,
könne das Rechtsöffnungsverfahren nur gegen Anton
angehoben und Rechtsöffnung nur gegen ihn gewährt
werden.
B. -Die Betreibung Nr. 31501 wurde hierauf gegen
den Rekurrenten als einzigen Schuldner weitergeführt.
Die
Pfändung vom 22. Oktober 1952 fiel dahin, weil eine
Drittansprache unbestritten blieb. Von den beiden weitern
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 13.
Pfändungen, die am 28. Januar und 4. Februar 1953
auf Verlangen der Gläubigerin vollzogen wurden, fiel die
erste ebenfalls infolge einer Drittansprache dahin, während
die zweite am 4. März 1953 von der kantonalen Aufsichts-
behörde aufgehoben
wurde. Hierauf vollzog das Betrei-
bungsamt am 11. März 1953 eine neue Pfändung.
C. -Am 5. Mai 1953 führte der Rekurrent Beschwerde
mit den Begehren, die Pfändung vom 11. März sei als
nichtig zu erklären, weil die Betreibung gemäss Art. 88
Abs.
2 SchKG erloschen sei ; eventuell sei die Betreibung
Nr. 31501 als nichtig aufzuheben, weil der Zahlungsbefehl
auf , Gebrüder Tinguely, zuzustellen an Anton Tinguely '
lautet, den Brüdern kein Zahlungsbefehl zugestellt wurde
und die Betreibung nur gegen Anton Tinguely fortgesetzt
wird)).
Am 19. Mai 1953 hat die kantonale Aufsichtsbehörde
diese Beschwerde abgewiesen.
D. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Sch'1ililbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
- -Nach Art. 88 Abs. 2 SchKG erlischt das Recht
des Gläubigers, das Pfändungsbegehren zu stellen, mit
Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls,
doch fällt,
wenn ein Rechtsvorschlag erfolgt ist, c die
Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erle-
digung der Klage JJ nicht in Berechnung. Wie im ange-
fochtenen
Entscheide zutreffend dargelegt, hat das Bundes-
gericht zunächst angenommen, unter Klage J sei hier
nur der ordentliche Prozess im Sinne von Art. 79 SchKG
zu verstehen (BGE 29 I 354, 33 I 843 Sep.ausg. 6 S.
190, 10 S.
267 ; BGE 53 III 21 ). Später milderte es diese
Praxis, indem es entschied, dass die Jahresfrist von Art.
88 Abs. 2 sich gegebenenfalls auch um die Dauer des
Aberkennungsprozesses
und des Prozesses auf Feststellung
neuen Vermögens verlängere (BGE 55 III 53, 57 III 201).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 13. 61
Noch weiter ging die Staatsrechtliche Abteilung, die in
BGE 57 I 429 bei Beurteilung einer staatsrechtlichen
Beschwerde den Einwand, dass das streitige Rechtsöff-
nungsbegehren wegen Erlöschens der Betreibung infolge
Fristablaufs gegenstandslos geworden sei, mit der Begrün-
dung zurückwies, die Ansicht, dass ein solches Begehren
keine
Klage im Sinne von Art. 88 Abs. 2 darstelle, sei
nicht unbestritten ; sie stütze sich im wesentlichen auf
die praktische Erwägung, dass das Rechtsöffnungsverfah-
ren nur kurze Zeit in Anspruch nehmen könne und daher
kein Bedürfnis bestehe, es von der Jahresfrist von Art.
88 Abs. 2 abzurechnen ; diese Erwägung treffe nicht in
allen Fällen zu.
In der Folge sprachen sich der bernische Appellationshof
und das zürcherische Obergericht als Appellations-bzw.
Kassationsinstanz in Rechtsöffnungssachen im Zusammen-
hang mit der Frage, ob wegen Hinfalls der Betreibung
keine Rechtsöffnung mehr erteilt werden könne, zugunsten
der Auffassung aus, dass auch das Rechtsöffnungsverfahren
den Lauf der Frist von Art. 88 Abs. 2 hemme (ZBJV 82
S. 74/75, SJZ 42 S. 11). Dieser Auffassung schlossen sich
die
kantonalen Aufsichtsbehörden von Basel-Stadt und
Bern an (SJZ 43 S. 61 Nr. 21, ZBJV 86 S. 448 Blätter
für Schuldbetreibung und Konkurs 10 S. 172, 16 S. 46).
Es lässt sich in der Tat nicht bestreiten, dass der Wort-
laut von Art. 88 SchKG diese Auslegung zulässt. Von
einer Klage und deren Anhebung und gerichtlichen Erle-
digung kann auch bei der Rechtsöffnung gesprochen
werden.
Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein gerichtliches
Verfahren,
das wie die Klagen gemäss Art. 79 und 265
Abs. 3
SchKG angehoben wird, um zu erreichen, dass die
durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung fort-
gesetzt werden kann. Es lässt sich erfahrungsgemäss meist
nicht innert der fünftägigen Frist von Art. 84 SchKG
erledigen, sondern dauert ohne Verschulden des Gläubigers
oft erheblich länger, auch wenn es sich nicht wie im Falle
BGE 57 I 424 um die Vollstreckung eines ausländischen
62 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 13.
Urteils handelt. Mit den erwähnten kantonalen Entschei-
den ist daher in Fortentwicklung der bisherigen Praxis des
Bundesgerichts
anzuerkennen, dass auch das Rechtsöff-
nungsverfahren die Frist zur Stellung des Pfändungsbe-
gehrens verlängert.
Da das Rechtsöffnungsverfahren im vorliegenden Falle
mindestens einen Monat und sechs Tage gedauert hat,
wäre demnach die Betreibung nicht erloschen, selbst wenn
der (nach Hinfall aller frühem Pfändungen erfolgten)
Pfändung vom 11. März 1953 ein Begehren zugrunde läge,
das erst nach Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des
Zahlungsbefehls, d. h.
nach dem 11. Februar 1953 gestellt
wurde. So verhielt es sich im übrigen nicht. Nachdem die
kantonale Aufsichtsbehörde die Pfändung vom 4. Februar
1953 aufgehoben hatte, weil vor dem damals gepfändeten
Miteigentumsanteil des Rekurrenten am Grundbesitz in
Rechthalten sein Anteil am mütterlichen Nachlass zu
pfänden sei, hatte das Betreibungsamt ohne neues Begeh-
ren diesen Anteil zu pfänden. Die Pfändung vom 11. März
1953 müsste daher auf ein vor dem 11. Februar 1953 ge-
stelltes Begehren
zurückgeführt werden, selbst wenn die
Gläubigerin
nach der am 4. März erfolgten Aufhebung der
PfändU:ng vom 4. Februar ein neues PfändU:ngsbegehren
gestellt hätte. Das neue Begehren wäre, weil überflüssig,
rechtlich ohne Belang.
2. -Die im Zahlungsbefehl enthaltene Schuldnerbe-
zeichnung
war zweifellos mangelhaft, da sie die einzelnen
Schuldner nicht nannte. (Für die Annahme, dass es sich
bei der Bezeichnung c( Gebrüder Tinguely um die Firma
einer Kollektivgesellschaft handle, bestehen keine Anhalts-
punkte.) Selbst wenn aber die Schuldner einzeln aufgeführt
worden wären, wäre der Zahlungsbefehl noch deshalb zu
beanstanden gewesen, weil darin nicht angegeben war,
wieweit
ein jeder Schuldner für den Schuldbetrag haftbar
gemacht werden sollte (BGE 67 III 140/141). Diese
Mängel des Zahlungsbefehls spielen
jedoch heute keine
Rolle
mehr, weil der Rechtsöffnungsentscheid, der für die
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 14.
Fortsetzung der Betreibung den Zahlungsbefehl ersetzt
(BGE 67 III 141, 2. Absatz , hier anders als im Falle
BGE 67 III 139 ff. nicht an der gleichen Unbestimmtheit
leidet wie der Zahlungsbefehl, sondern deutlich sagt, dass
Rechtsöffnung gegen
den Rekurrenten Anton "Tinguely
(und nur gegen ihn erteilt werde, und zwar für den
Betrag von Fr. 433.-. Auf Grund dieses Entscheides
konnte die Betreibung Nr. 31501 trotz der Fehlerhaftigkeit
des Zahlungsbefehls für Fr. 433.-gegen den Rekurrenten
fortgesetzt werden, wie es geschehen ist.
Da sich die Betreibung heute nur noch gegen den Re-
kurrenten richtet, kommt auch darauf nichts an, dass der
Zahlungsbefehl nur ihm, nicht auch seinen Brüdern
Eduard und Adolf zugestellt wurde (vgl. JAEGER N. 7 a
zu Art. 70 SchKG .
Demnach erkennt die Sckul,dbetr.-u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
14. Entscheid vom 19. März 1953 i. S. Schmid.
- Wann beginnt die Frist zur Beschwerde wegen Unpfändbarkeit
zu laufen, wenn die Pfändungsurkunde nicht klar angibt, was
gepfändet und was als Kompetenzstück ausgeschieden ist ?
Art. 17 SchKG.
- Recht des unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer Kom-
manditgesellschaft, ihm unentbehrliche Berufswerkzeuge aus
dem Gesellschaftsvermögen als Kompetenzstücke ausscheiden
zu lassen. Art. 92 Ziff. 3 SchKG.
- A partir de quand doit-on faire courir le delai de . Ja plainte
tendant a faire constater l'insaisissabilite de certains biens
lorsque le proces-verbal de saisie n'indique pas clairement ce
qui a ete saisi et ce qui a ete considere comme un bien insai-
sissable ? Art. 1 7 LP.
- Droit de l'associe inde:finiment responsable d'une societe en
commandite d'obtenir qu'on lui laisse a titre de biens insai-
sissables des outils faisant partie de la fortune de la societe.
- Quando comincia a coITere il tennine pel reclamo volto ad
ottenere ehe determinati beni siano dichiarati impignorabili,
nel caso in cui il verbale di pignoramento non indica chiara