Markenschutz. N° 15.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-
fochnete Urnil aufgehoben-und die Sache zu neuer Ent-
scheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
V. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
15. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. März
1953 i. S. Quarzlampen-Gesellsehaft m.b.H. gegen Dr. W.
Sehaufelberger Söhne.
Verwechslungsgefahr (Art. 6 Abs. 2 MSchG) verneint zwischen
den Marken Solis und Sollux (Erw. 1 b und cl
Geographische Namen als Marke (Art. 18 MSchG), Voraussetzungen
der Zulässigkeit (Erw. 1 d).
BeschaOenheitsangabe (Art. 3 MSchG), Begriff; Liliput keine
solche (Erw. 2).
Verwechslungsgefahr (Art. 6 Abs. 2 MSchG) infolge der Wahl
einer Marke (Soliput), die als Kombination aus zwei Marken
eines Dritten (Solis und Liliput) erscheint (Erw. 3).
Danger de confusion (art. '6 al. 2 LMF) nie entre les marques
( Solis et Sollux (consid. I b et cl
N0tn8 de lie'UX employes comme marque (art. 18 LMF) ; conditions
de liceiM (consid. 1 d).
Caractere descriptif (art. 3 LMF); notion ; le terme Liliput
n'a pas un tel caractere (consid. 2).
Danger de confusion (art. 6 al. 2 LMF) par suite du choix d'une
marque (Soliput) qui apparait comme 10. combinaison de deux
marques appartenant a un tiers Solis et Liliput; consid. 3).
Pericolo di confusione (art. 6 cp. 2 LMF) non esiste tra le marche
Solis e Sollux (consid. I b e cl
Nom;i googra ici come marche (art. 18 Ll 1F) ; presupposti della
loro liceita (consid. I d).
Carattere descrittivo : (art. 3 LMF) ; nozione ; la parola Liliput
non ha un siftatto carattere (consid. 2).
Perioolo di confusione (art. 6 cp. 2 LMF) a motivo della scelta
-d'una marca (Soliput) ehe appare come la combinazione di
due marche appartenenti ad un terzo (Solis e Liliput; consid. 3).
Markenschutz. N0 15.
AU8 dem Tatbestand:
Die Firma W. Schaufelberger Söhne stellte unter den
Marken Solis und Liliput elektrische Heizkissen her.
Die Quarzlampen-Gesellschaft m.b.H., die schon früher
Quecksilberdampflampen unter der Marke Sollux her-
gestellt hatte, nahm später den Vertrieb einer kleinen
Höhensonne unter der Bezeichnung Soliput auf. Die
deswegen von der Firma Schaufelberger erhobene marken-
und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage wurde vom
Handelsgericht Zürich wegen gänzlicher Warenverschie-
denheit abgewiesen. Das Bundesgericht entschied gegen-
teilig
und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die
Vorinstanz zurück (siehe BGE 77 II 331).
In seinem neuen Entscheid bejahte das Handelsgericht
die von der Beklagten bestrittene Rechtsbeständigkeit der
klägerischen Marken Solis und Liliput , erklärte die
Marke Soliput der Beklagten als Kombination der Mar-
ken Solis und Liliput für unzulässig und verbot der
Beklagten die marken-und wettbewerbsrechtliche Verwen-
dung der Bezeichnung Soliput für elektrische Apparate
zu medizinischen und hygienischen Zwecken des allge-
meinen Gebrauchs, insbesondere für Höhensonnen.
Das Bundesgericht weist die Berufung der Beklagten
gegen diesen Entscheid ab.
Aus den Erwägungen:
- -Die Berufung wendet sich in erster Linie gegen die
Auffassung der Vorinstanz, dass zwischen der klägerischen
Marke Solis und der älteren Marke der Beklagten
Sollux keine Verwechslungsgefahr bestehe. Zu Unrecht.
... b) Die Silbe sol ist nämlich für Marken wie für
Firmen (die ebenfalls als Marken gelten, Art. 1 Ziff. I
MSchG) derart allgemein gebräuchlich, dass es für die
Unterscheidungskraft überwiegend auf die zusätzliche
Wortgestaltung ankommen muss. Zwar machen beide Par-
teien geltend, die Häufigkeit der Silbe sol sei bedeu-
Markenschutz. N° 15.
tungslos, weil es nur darauf ankomme, ob die Bezeichnung
für gleichartige (richtiger: für nicht gänzlich voneinander
abweichende) Waren gebraucht werde, was nicht der Fall
sei. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet
werden.
Wenn ein Zeichen sozusagen auf Schritt und Tritt
anzutreffen ist, weil es für alle möglichen Erzeugnisse
verwendet wird, so sinkt es für die Unterscheidungskraft
zur Bedeutungslosigkeit hinab, wird also überhaupt zu
einem schwachen Zeichen, nicht nur in Bezug auf gleich-
artige Waren'(BGE 63 II 285).
Die
zur gemeinsamen, nicht unterscheidungskräftigen
Silbe
sol hinzutretende Wortgestaltung weist nun aber
bei Solis)) einerseits und Sollux ) anderseits völlige
Verschiedenheit
in Bild und Klang auf, und überdies
ist der zusätzliche Bestandteil bei Solis)) unbetont, bei
Sollux ) dagegen betont. Das Bestehen genügender Unter-
scheidbarkeit wird wohl am besten erhärtet durch den
von der Berufungsklägerin selber noch vor der kantonalen
Instanz eingenommenen Standpunkt, das Nebeneinander-
bestehen der beiden Marken während 30 Jahren, sowie
der Umstand, dass beide international eingetragen worden
seien,
ohne dass auoh nur in einem einzigen Lande die
eine wegen
der aridern zurüokgewiesen worden sei, beweise
das Fehlen einer Verweohslungsgefahr. Denn im Fehlen
von Verweohslungen während langer Zeit erbliokt die
Reohtsprechung ein gewichtiges Indiz gegen die 1 Ver-
wechslungsgefahr (BGE 47
II 237).
c) Der Hinweis der Berufungsklägerin auf die im Laufe
der Jahre erworbene Verkehrsgeltung ihrer ursprünglich
an sich schwaohen Marke verfängt nicht; denn was sie
in dieser Hinsioht vorbringt, trifft genau gleich auch auf
die Marke der Berufungsbeklagten zu. Beide Marken sind
ungefähr gleioh alt, entbehrten zu Beginn besonderer
Untersoheidungskraft und sind, wie jede Partei für ihre
Marke unter Behauptung grossen Reklameaufwands gel-
tend macht, heute weitherum bekannt. Ob die eine an
Verkehrsgeltung der andern etwas voraus habe, dürfte
MarkensChutz. N0 15.
schwerlich festzustellen sein, wie das in der Natur solchen
Nachweises liegt.
Durch die auf der Verkehrsgeltung
beruhende Kennzeichnungskraft wird daher, weil sie beiden
eignet,
das Fehlen der Gefahr einer Verwechslung der
beiden Marken eher bekräftigt.
d) Die Berufung ficht die Marke Solis ) auch mit dem
Hinweis darauf an, dass dies ein Ortsname sei, der nicht
monopolisiert werden dürfe. In der Tat gibt es in Grau-
bünden zwischen Thusis und Tiefenkastel eine Häuser-
gruppe mit dem Namen Solis. Ein geographischer Name ist
jedoch als Marke nicht schlechthin ausgeschlossen. Er ist
vielmehr insbesondere dann zulässig, wenn er in seiner
Verwendung als
Marke erkennbar Phantasiecharakter hat
(Säntisstumpen, Bitter Diablerets, Bernina-Nähmaschine).
Verboten
ist er nur, wenn er Herkunft der damit verse-
henen Ware von jenem Ort oder Vertrieb an ihm vor-
täuscht. Das fällt hier ausser Betracht. Solis wirkt
schon an sich .als Phantasieausdruck, hinter dem man
nicht eine Ortsbezeichnung sucht. Wer aber, weil er aus
der Gegend ist, Solis bei Thusis kennt, weiss natürlich
auch, dass Fabrikation und Vertrieb der so benannten
Waren nicht dort erfolgen, und die wohl wenig zahlreichen
Leute, die sonst noch den Ortsnamen kennen sollten, wer-
den kaum auf den Gedanken kommen, dass diese eine
unter den vielfach anzutreffenden Ableitungen von sol )
als Bezugnahme auf den bündnerischen Weiler zu verstehen
sei ; die einigermassen Gebildeten unter ihnen, denen sol )
als Stamm des Wortes für Sonne in den romanischen
Sprachen geläufig
ist, sind der Gefahr eines solchen unzu-
treffenden Rückschlusses erst recht nicht ausgesetzt.
2.
-Die Marke Liliput der Berufungsbeklagten hält
die Berufungsklägerin für ungültig, weil Liliput eine
Beschaffenheitsangabe
für kleine Waren, also gemeinfrei
sei. Das "Vort ( Liliput I), führt sie aus, versinnbildliche
etwas Kleines, also z.B. ein kleines Heizkissen; wie piccolo
sei es nach der Verkehrsauffassung Beschaffenheitsangabe
überall
da, wo eine verhältnismässige Kleinheit für die
Markenschutz. N0 15.
Ware oder deren Aufmachung in Betracht komme, und
zwar ergebe sich dieser Wortsinn ohne Zuhilfenahme der
Phantasie.
Der Vergleich mit piccolo geht jedoch fehl. Piccolo
gehört zum gewöhnlichsten, unentbehrlichsten Wort-
schatz einer der schweizerischen Landessprachen und ist
selbstverständlich Beschaffenheitsangabe. Liliput dage-
gen gehört gerade keiner Sprache an, sondern ist ein Phan-
tasiegebilde, das von Swift in seinem Werke Gullivers
Reisen erfunden worden ist zur Bezeichnung eines von
märchenhaft kleinen Menschenwesen bewohnten Landes.
Wenn seine Bedeutung allgemein geläufig ist, so ist das
lediglich auf die Allbekanntheit des genannten Buches
zurückzuführen. Später wurde die Bezeichnung dann aller-
dings
vom Land und seinen Bewohnern vielfach auf
andere kleine Dinge übertragen, wie häufig der Eigenname
des Trägers einer hervorstechenden Eigenschaft zur Bezeich-
nung dieser selbst gebraucht wird. Aber :;lolche Uebertra-
gung setzt einmal die Kenntnis der urspÜllglichen Ver-
wendungsart und sodann eine darananknüpfende Gedan-
kenoperation voraus. Es bedarf also zur Herstellung der
sachlichen Beziehung einer unter Zuhilfenahme der Phan-
tasie gewonnenen Ideenverbindung. Das schliesst die
Annahme einer Beschaffenheitsangabe im Sinne von Art. 3
MSchG
aus. Eine solche liegt vielmehr erst vor, wenn
die Bezeichnung unmittelbar, ohne solche Ideenverbin
dung, auf eine bestimmte Eigenschaft hinweist (BGE 70 11
und dortige Zitate). Das trifft erst zu, wenn eine
Bezeichnung
dem Wortschatz einer Sprache angehört;
denn nur dann besteht ein Bedürfnis, sie für den Gemein-
gebrauch frei zu halten, weil eben jedermann Anspruch
auf Benützung des allgemeinen Wortschatzes hat und es
daher nicht angeht, dass der Zuerstkommende den andern
den Gebrauch der Sprache durch Monopolisierung eines
Ausdrucks beschneidet. Bei dieser richtigen Betrachtungs-
weise scheiden deshalb Worte, die nicht nur keiner Landes-
sprache,
sondern überhaupt keiner Sprache angehören,
Markenschutz. N0 15.
vielmehr auf blosser Phantasie beruhende Lautartikula-
tionen sind, zum vorneherein aus. Es verschlägt ilichts,
wenn diejenigen, die um ihre originäre Bedeutung wissen,
noch so zahlreich sein mögen, und weim die Ideenassozia-
tion wegen der Eindrücklichkeit der Prägung noch so rasch
spielen mag. Möglich ist allerdings, dass solche Phantasie-
gebilde mit der Zeit Bestandteil des Wortschatzes einer
Sprache werden. Aber für Liliput)) in seiner Bedeutung
für klein trifft das jedenfalls heute nicht zu. Liliput ist
eine Phantasiebezeichnu,ng für Kleinheit geblieben, ganz
gleich wie Goliath für Riesengrösse. Ganz abgesehen von
dieser grundsätzlichen Unterscheidung wäre es auch eine
Uebertreibung,
behaupten zu wollen, es bestehe ein Bedürf-
nis, dass
ein Gewerbetreibender den andern die Worte
Liliput oder Goliath für die Bezeichnung einer Ware frei-
halten müsse.
Die
Berufung weist darauf hin, dass in Holland die
Marke Liliput für eine kleine Verbandstoffpackung
abgelehnt worden sei, weil
ihr tout caractere distinctif
comme marque pour ces produits fehle. Aus dieser Begrün-
dung braucht indessen nicht notwendigerweise die Charak-
terisierung von Liliput als Beschaffenheitsangabe her-
ausgelesen
zu werden. Wenn sie aber diesen Sinn haben
sollte, so könnte dieser Auffassung aus den dargelegten
Gründen nicht gefolgt werden, womit sich die Schweiz in
die Reihe jener zahlreichen Länder stellen würde die
wie die
Berufung selber zugibt, diese Marke für di ver
schiedensten Waren zugelassen haben.
3. -Hinsichtlich der Hauptfrage nach der Verwechsel-
barkeit der Marken der Parteien ist zunächst zu bemerken
dass es als belanglos dahingestellt bleiben kann, ob di
Marke Soliput der Berufungsklägerin die Marken Solis ))
und Liliput der Berufungsbeklagten einzeln betrachtet
verletze. Denn wie das Bundesgericht schon in seinem
Rückweisungsurteil
erklärt hat, kann eine Markenver-
letzung auch vorliegen, wenn ein Dritter eine Marke wählt,
die als Kombination zweier Marken eines andern erscheint.
Verfahren Ne 16.
Die Ausführungen der Berufung, dass nur eine Verlet-
zung jeder der beiden gegnerischen Marken für sich allein
rechtserheblich sein könne, sind als Kritik des bundes-
gerichtlichen Rückweisungsurteils unzulässig.
Eine solche Markenrechtsverletzung ist gemäss der über-
zeugenden Begründung des angefochtenen Urteils unzwei-
felhaft zu bejahen. Die Marke Soliput erscheint als
eine Kombination charakteristischer Elemente der Marken
Solls ) und ( Liliput , und es liegt darum nahe, dem
Geschäft, dessen Erzeugnisse mit den beiden letzteren
Marken angeboten werden,' auch nicht gänzlich abwei-
chende Erzeugnisse mit der einprägsamen Zusammen-
ziehung jener beiden Marken in Soliput zuzuschreiben.
Mit Rücksicht auf diese Verwechslungsgefahr erweist
sich daher die Bezeichnung Soliput als unzulässig. Der
Berufungsklägerin ist deshalb die marken-und wettbe-
werbsmässige Verwendung des Zeichens in dem von der
Vorinstanz umschriebenen Ausmass zu untersagen.
VI. VERFAHREN
PROC:EDURE
16. Urtell der I. Zivilabtellung vom 8. Aprll 1953 i. S. Stolle
gegen Horstmann und Mitbeteiligte.
Parteivertretung vor Bundesgericht, Art. 29 Aha. 2 OG. In Fällen
aus dem Kanton Zürich ist die Vertretung nur durch einen
Anwalt zulässig, ohne Rücksicht darauf, dass 34 Aha. I
zürch. ZPO die nicht berufsmässige Vertretung durch andere
Personen gestattet.
Representation des parties devant le Tribunal federal, art. 29 al.
2 OJ. D!tIls les litiges provenant du canton de Zurich, les avocats
patentes peuvent seuls agir comme mandataires, bien que
I'art. 34 al. 1 du code de procedure civile zurichois pennette
a d'autres personnes d'intervenir non professionnellement en
cette qualiM.
Verfahren. Ne 16.
Patrocinio delle parti var;ti al Tribunale, federale, art. 29 cp. 2 OG.
Nelle cane provementi dal Cantone di Zurigo solo gli avvocati
patentatl ponono come !ldatari, quantunque I'art. 34,
cp. 1, deI codice di procedura mvile zurigano permetta ad altre
persone d'intervenire in tale qua,lita a titolo non professionale.
- -Die Berufungsklägerin war vor den kantonalen
Instanzen durch Dr Walter Guldenmann vertreten, der in
Zürich ein Treuhand-und Verwaltungsbüro führt, jedoch
nicht im Besitze eines Anwaltspatentes ist. Auch die
Berufungsschrift an das Bundesgericht ist von Dr Gulden-
mann eingereicht worden.
- -Nach Art. 29 Abs. 2 OG können in Zivil-und
Strafsachen nur patentierte Anwälte sowie die Rechtslehrer
an schweizerischen Hochschulen als Parteivertreter vor
Bundesgericht auftreten; vorbehalten bleiben lediglich
die Fälle aus Kantonen, in welchen der Anwaltsberuf
ohne behördliche Bewilligung ausgeübt werden darf.
Gemäss 34 der zürch. ZPO können sich die Parteien,
vorbehältlich der Bestimmungen des Gesetzes betreffend
die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, grundsätzlich
durch eine andere, in bürgerlichen Ehren und Rechten
stehende Person vertreten lassen. 1 des zürch. Anwalts-
gesetzes vom 3. Juli 1938 sodann gestattet die berufs-
mässige Vertretung von Parteien in Zivil-und Strafpro-
zessen vor den zürcherischen Gerichten (mit Ausnahme
des summarischen Verfahrens und der nicht streitigen
Gerichtsbarkeit) nur den Personen, die im Besitze des zür-
cherischen Fähigkeitszeugnisses sind oder denen das Ober-
gericht gemäss Art. 5 der Uebergangsbestimmungen zur
BV die Bewilligung auf Grund eines ausserkantonalen
Fähigkeitsausweises erteilt hat.
- -Dr W. Guldenmann besitzt keinerlei Ausweis, auf
Grund dessen er zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs
im Kanton Zürich befugt wäre. Die zürcherischen Gerichte
haben ihn im vorliegenden Fall zur Prozessführung ledig-
lich zugelassen, weil sie annahmen, es stehe keine berufs-
mässige)
Vertretung in Frage, da er erklärt hatte, er habe
die Vertretung der Klägerin auf Grund seiner engen