gen. Selbst wenn man aber eine solche Klage grundsätzlich
zulassen wollte, könnte dies doch höchstens unter der
Voraussetzung geschehen, dass mit Sicherheit übermässige
Einwirkungen auf die geplante Baute zu erwarten wären
und überdies zum voraus gesagt werden könnte, welche
Massnahmen der Nachbar treffen muss, um Abhilfe zu
schaffen. Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht
erfüllt. Der Oberexperte Staub hält es für möglich, dass
die
Einwirkungen auf die geplanten Wohnräume an der
Grenze gegenüber der Liegenschaft der Beklagten bei
üblicher Bauweise
das erträgliche Mass nicht überschreiten
werden. Selbst
wenn aber mit Sicherheit übermässige
Einwirkungen auf diese Räume vorauszusehen wären,
liesse sich
auf jeden Fall heute noch nicht mit der erfor-
derlichen
Bestimmtheit sagen, was dagegen vorzukehren
sei. Die Klage muss daher auch insoweit abgewiesen
werden, als sie sich
auf das Bauvorhaben des Klägers
fltützt.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, nach Ausführung
dieses Projektes nötigenfalls von neuem zu klagen.
Demnach erkennt rJmJ Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des
Kantons Aargau vom 19. Dezember
bestätigt.
9. Auszug aus dem Urteil der 11. ZivUabteilung vom 7. AprU
i. S. Neuweilerplatz A.-G. gegen Kaiser.
Grunddienstbarkeit, Ablösung durch den Richter, Art. 736 ZGB.
Kann nicht schon deshalb verlangt werden, weil die Belastung
schwerer geworden und das Interesse des Berechtigten an sich
geriItgfiigig sei, sondern nur wenn dieses Interesse sich seit
der Errichtung so vermindert hat, dass jetzt ein Missverhältnis
vorliegt.
Servitude Janciere, radiation par 1e juge, art. 736 ce.
n ne suffit pas que les charges soient devenues plus lourdes et
que 111. servitude n'ait qu'un interet limite pour 1'ayant droit ;
il faut que cet interet se soit reduit depuis 111. constitution de 111.
servitude au point qu'il est disproportionne avec les charges
imposees au fonds servant.
Servitu Jondiaria, cancellazione ad opera deI giudice, art. 736 ce.
Non basta che l'onere sia diventato piu grave e che 111. servitu
abbia soltanto un interesse limitato per l'avente diritto;
oecorre ehe quest'interesse si sm ridotto, dall'epoea della costi-
tnone deDa servitu, in modo tale ehe ne risulti una spropor-
ZlOne.
(Die Klägerin verlangt Löschung einer Dienstbarkeit,
die eine über die bestehende hinausgehende "Überbauung
verbietet, weil ohne solche "Überbauung die städtebaulich
wünschbare Neugestaltung der belasteten Liegenschaft
wirtschaftlich nicht tragbar sei.
Das Bundesgericht pflichtet den Vorinstanzen darin bei,
dass das Interesse der berechtigten Eigentümer am Fort-
bestehen der Servitut noch das gleiche, erhebliche ist wie
zur Zeit der Errichtung.)
Hinsichtlich der Frage anderseits, ob die Belastung der
klägerischen Liegenschaft infolge der festgestellten weit-
gehenden
Änderung der Verhältnisse ungleich viel schwerer
geworden sei, worüber die Auffassungen
der beiden Vor-
instanzen auseinandergehen, ist dem Zivilgericht beizu-
pflichten.
An der Belastung des dienenden Grundstücks
hat sich nichts geändert. Sie besteht nach wie vor darin,
dass auf dem Grundstück nur ein Hauptgebäude von den
Ausrnassen des bestehenden und allenfalls kleine Neben-
gebäude bis
4 m Höhe gebaut werden dürfen. Was sich
geändert hat, sind die Bodenpreise und infolgedessen der
Wert, zu dem das Grundstück dem Eigentümer anliegt,
letzteres insbesondere wegen des
Kaufes zu dem höheren
Bodenpreis
durch die Klägerin. Das berührt aber nicht
die Belastung des Grundstücks, sondern nur das Interesse,
das der Eigentümer hat, die Belastung loszuwerden. Art.
736 Abs. 2 ZGB spricht denn auch gar nicht von einer
Änderung der Belastung, die er als gleichbleibend voraus-
setzt, sondern (mit dem Worte noch nur von einer
Minderung des Interesses des Berechtigten als Voraus-
setzung der Ablösung der Dienstbarkeit. Allerdings ist
das Bundesgericht in vereinzelten Entscheiden auf eine
Abwägung zwischen dem Interesse des Berechtigten an
der Erhaltung der Servitut einerseits und dem Mehrwert,
welcher
dem belasteten Grundstück aus der Ablösung
erwachsen würde, eingegangen (BGE 50 II 466), hat
jedoch die durch Geldschätzung gefundene Differenz
zwischen
den beidseitigen Interessen als zur Begründung
der gesetzlichen Ablösungspfiicht ungenügend erklärt:
Das Gesetz spricht wohl absichtlich nicht einfach von
einem geringeren Wertverhältnis, sondern geht davon
aus, dass die Dienstbarkeit von geringerer Bedeutung
geworden sei (S. 467). Die Ablösungspfiicht beruht auf
dem Gedanken der Verhütung eines Rechtsmissbrauchs.
Lediglich deshalb, weil die Belastung des dienenden
Grundstücks schwerer geworden ist, kann das Festhalten
des Berechtigten an der Dienstbarkeit 'nicht als Rechts-
missbrauch bezeichnet werden, es wäre denn, dass sein
Interesse auch qualitativ ein weniger schutzwürdiges '"
wäre (BGE 66 II 248). An dieser Auslegung ist seither
festgehalten worden (BGE 70 II 98 f.). Abwegig ist der
Hinweis der Berufung darauf, dass die Servitut unkünd-
bar, praktisch auf unbeschränkte Zeit, ja sogar mit
zwangsläufiger Wirkung für alle Rechtsnachfolger be-
gründet werde . Sie teilt diese Eigenschaften mit allen
dinglichen
Rechten. Daraus folgt aber nicht, dass die
Abänderung durchgesetzt werden könne, wenn die Be-
lastung für das dienende Grundstück gewachsen, das
Interesse des Berechtigten dagegen geringfügig sei. Es
kommt nicht so sehr darauf an, ob dieses Interesse an
sich geringfügig sei -das Gesetz erlaubt die Begründung
einer Dienstbarkeit ohne Nachweis eines Interesses daran
(BGE 66 II 248) -, sondern darauf, ob das Interesse sich
seit der Errichtung so vermindert habe, dass ein l fissver-
hältnis vorliegt, -was hier eben, wie ausgeführt, nicht
der Fall ist. Es liegt daher im Festhalten an der Dienst-
barkeit seitens der Beklagten kein Rechtsmissbrauch.
Wollte man aber, entgegen dem Ausgeführten, noch
annehmen, das Interesse des Belasteten an der Beseitigung
der Dienstbarkeit als solches falle in Betracht, so wäre
jedenfalls mitzuberücksichtigen, ob das Anwachsen der
Belastung auf Ursachen innerhalb oder ausserhalb des
Machtbereichs
der belasteten Grundeigentümer beruht
(BGE 66 II 247, 70 II 100 f.). Hier beruht es aber
offensichtlich darauf, dass die Klägerin die Liegenschaft
zu einem Preise gekauft hat, der wirtschaftlich nur
zu verantworten wäre, wenn sie darauf unbeschränkt
bauen könnte. Hat sie die Liegenschaft in Kenntnis der
Servitut gekauft im Verlass darauf, dass die Ablösung
gütlich oder notfalls gerichtlich zu erreichen sein werde,
und hat sie sich in dieser Spekulation getäuscht, so ist
das ihre Sache und nicht die der Beklagten.
10. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 17. März 1953 i. S.
Bünzli gegen Obermüller.
Erwerb einer beweglichen Sache (Auto) von einem Nichtberech-
tigten. Guter Glaube ? Schadenersatzpflicht des bösgläubigen
Erwerbers. (Art. 3 Abs. 2 und Art. 940 ZGB).
Acquisition d'une chose mobiliere (automobile) d'une personne
n'ayant pas pouvoir d'en disposer. Bonne foi ? Obligation pour
l'acquereur de mauvaise foi de reparer le dommage (art. 3 al. 2
et 940 CC).
Acquisto d'una cosa mobiliare (automobile) da una persona ehe
non ha i1 diritto di disporne. Buona fede ? Obbligo dell'acqui-
rente in cattiva fede di risarcire i1 danno (art. 3 cp. 2 e 940 CC).
A. -Leo Reichlin mietete am 25. Februar 1947 von
Hermann Obermüller in Zürich unter Hinterlegung von
Fr. 500.-ein Personenauto Marke Standard, das Ober-
müller im September 1946 fabrikneu für Fr. 11,750.-
nebst Fr. 470.-Umsatzsteuer gekauft hatte. Am gleichen
Tage bot Reichlin dieses Auto zum Preise von Fr. 7000.-
dem Autooccasionshändler Camillo Martinelli in Basel an.