26 Familienrecht. N° 5.
AZWne di pat6rnitd, eccezione basata BUlla condotta 8Costumata della
madre (art. 315 CC). Presupposti. Sindacato deI Tribunale
federale.
Nach Art. 315 ZGB ist die Klage abzuweisen, wenn
die Mutter um die Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen
Lebenswandel geführt hat, lorsque la mfme vivait dans
l'inconduite a l'epoque de la conception, se all'epoca deI
concepimento
la madre teneva una condotta scostumata.
In diesen Wendungen kommt klar zum Ausdruck, dass die
Anwendung von Art. 315 eine Gewohnheit unzüchtigen
Verhaltens (une inconduite habituelle, BGE 44 II 27/28)
voraussetzt und diese Gewohnheit um die Zeit bestanden
haben muss, da im konkreten Fall die Empfängnis erfolgt
sein
kann. Dass Art. 315 so auszulegen ist, ergibt sich auch
aus dem Zwecke dieser Vorschrift. Sie beruht wie Art. 314
Abs. 2
auf dem Gedanken, dass die Klage abgewiesen wer-
den muss, wenn die Vaterschaft des Beklagten unsicher ist
(BGE 39 II 14 und 687, 44 II 26), und will die Fälle treffen,
wo
zwar keine Tatsachen nachgewiesen sind, die erhebliche
Zweifel
im Sinne von Art. 314 Abs. 2 zu begründen ver-
möchten (Verkehr während der kritischen Zeit mit einem
bestimmten Dritten, dessen Vaterschaft nicht ausgeschlos-
sen werden kann; Umstände, die nach den Erkenntnissen
der Wissenschaft gegen die Annahme sprechen, dass der
festgestellte Verkehr mit dem Beklagten die Schwanger-
schaft hervorgerufen habe; vgL BGE 77 II 30, 78 II 318),
wo
aber die Lebensführung der Mutter eine einigermassen
. zuverlässige Feststellung der Vaterschaft unmöglich macht
(BGE 39 II 688). Dies trifft dann -und nur dann -zu,
wenn sich die Mutter um die Empfängniszeit in sexuelle!!
Beziehung gewohnheitsmässig so hemmunglos zeigte, dass
sich der Verdacht aufdrängt, sie habe damals nicht nur
mit dem Beklagten, sondern auch noch mit unbekannten
weitem Männern Umgang gehabt (BGE 66 II 69, 76 II 179).
Der Nachweis einer einzelnen Verfehlung, die in diese
Zeit fällt, kann also die Abweisung der Klage nach Art. 315
ZGB
nur rechtfertigen, wenn aus dieser Verfehlung und
ihren Begleitumständen nach der Lebenserfahrung auf
gewohnheitsmässige Unzucht zu schliessen ist (BGE 39
II 15, 42 II 543 und 552 unten, 43 II 560, 44 II 27/28).
Entsprechend fällt das Verhalten der Mutter ausserhalb der
Empfängniszeit nur insoweit in Betracht, als es den Schluss
auf unzüchtiges Leben während dieser Zeit zulässt (BGE
40 II 6 und 168 f., 42 II 545, 43 II 143). Da der unzüchtige
Lebenswandel einen unbedingten, durch keinen Gegen-
beweis zu beseitigenden Klageausschliessungsgrund bildet
(BGE 63 II 13 und dort zit. Entscheide), darf er nicht
leichthin als vorhanden angenommen werden, sondern
Art. 315 ZGB ist nur beim Vorliegen besonders schwerwie-
gender Tatsachen (BGE 44 II 28), m.a.W. nur dann anzu-
wenden, wenn die festgestellten Tatschen so deutlich für
sexuelle Verwahrlosung der Mutter sprechen, dass eine
hohe Wahrscheinlichkeit für den Umgang mit unbekannten
weitem Männern um die Zeit der Empfängnis besteht.
Ob dinse aus Art. 315 ZGB sich ergebende Voraussetzung
erfüllt sei, kann vom Bundesgericht nachgeprüft werden,
und zwar auch insoweit, als bei Beantwortung dieser Frage
Erfahrungssätze zur Anwendung kommen (vgL BGE 69
II 204 und 425).
6. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 19. Mär
1953 i. S. Z. gegen Sch. und Z .
Kindesanerkennung (Art. 303 ZGB). Anfechtung durch den An-
erkennenden wegen Willensmangels (Art. 23 ff. OR). Klagefrist
und materielle Voraussetzungen der Anfechtung.
Reconnaissance d'un enfant naturel (art. 303 CC). Action de l'suteur
de la reconnaissance tendant a faire prononcer l'annulation de
ls reconnaissance pour cause de vices du consentement (art. 23
et suiv. CO). Delai pour introduire action, conditions de l'annu-
lation.
Riconosci'I'IWnto d'un figlio naturale (art. 303 CC). Azione promossa
da chi ha fatto il riconoscimento per ottenere ch'esso sia annul-
lato a motivo di vizi deI consenso (art. 23 e seg. CO). Termine
per promuovere azione; presupposti dell'annullamento.
Am 24. Juni 1949 anerkannte der ledige Z. das zwei
Tage
vorher von Fr!. Sch. geborene Kind vor dem Zivil-
standsbeamten als das seine. Am 27. Februar 1950 leitete
er gegenMutter und Kind Klage ein auf Feststellung, dass
die Anerkennung wegen Irrtums ungültig sei. Die kanto-
nalen Gerichte haben die Klage abgewiesen. Das Bundes-
gericht weist die Berufung des Klägers ab.
Aus den Erwägungen:
- -Die Beklagten behaupten, für die Klage, mit
welcher die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes
vom Anerkennenden selber wegen Willensmangels ange-
fochten
wird, gelte wie für die Anfechtung der Anerken-
nung durch Dritte (Art. 306 ZGB) und andere den Fami-
lienstand eines Kindes betreffende Anfechtungsklagen
(Art.
253, 257 Abs. 3, 262 ZGB) eine Verwirkungsfrist
von drei Monaten, und machen geltend, diese Frist sei
vom Kläger nicht eingehalten worden. Diesen Einwand
hat die Vorinstanz mit Recht zurückgewiesen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist Art.
306 ZGB auf die Anfechtung einer Anerkennung durch
den Anerkennenden selber nicht anwendbar, sondern
gelten dafür gemäss Art. 7 ZGB die Vorschriften des OR
über die Willensmängel (BGE 49 II 156/157, 53 II 95/96,
75 II ll, 13). Dabei kann es sich freilich nur um eine
analoge
Anwendung handeln (vgL die zit. Entscheide).
Während ein obligationenrechtlicher Vertrag beim Vor-
liegen eines Willensmangels
zunächst einseitig unverbind-
lich ist und von dem davon Betroffenen durch eine ein-
fache
Ablehnungserklärung endgültig ausser Kraft gesetzt
werden kann (Art. 31 OR; OSER-SCHÖNENBERGER N. 3,
9 und 14 zu Art. 31 OR ; W AIBLINGER, Begriff und Aus-
übung der Anfechtungsrechte im schweiz. Privatrecht,
1928, S. 33, 39), ist eine Kindesanerkennung, die unter
dem Einfluss eines Willensmangels erklärt wurde, bis
auf weiteres gültig und kann nur auf Klage hin vom
Richter ungültig erklärt werden. Aus der besondern
Familienrecht. N0 6. 29
Natur des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses ergeben
sich
auch Besonderheiten hinsichtlich der Frage, auf
welchen Sachverhalt der Irrtum oder die Täuschung sich
beziehen muss, um die Anfechtung zu rechtfertigen (vgl.
unten Erw. 2). Soweit jedoch eine Abweichung von den
Art. 23 ff. OR, die die Grundlage der :Klage bilden, sich
nicht gebieterisch aufdrängt, sind diese Vorschriften an-
zuwenden. So verhält es sich mit Bezug auf die Frist,
innert welcher der Willensmangel geltend zu maohen ist.
Es ist zwar verständlich, wenn für wünschbar gehalten
wird, die Frist für die Anfechtungsklage des Anerkennenden
der Frist für die Anfechtung der Anerkennung duroh Dritte
anzugleiohen, um eine Privilegierung des Anerkennenden
zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass die Abstammung
möglichst bald endgültig feststehe. Es kann aber nicht
die Rede davon sein, dass die Anwendung der Jahres-
frist von Art. 31 OR unerträgliche Folgen hätte, denen
duroh analoge Anwendung von Vorsohriften desZGB ab-
geholfen werden müsste. Bezüglich der Frist für die
Anfechtung wegen Willensmangels Art. 306 ZGB analog
anzuwenden, geht um so weniger an, als die dort auf-
gestellte Bestimmung über den Ausgangspunkt der Klage-
frist -
naohdem sie (die Dritten) davon (von der Aner-
kennung) Kenntnis erhalten haben)) -für den Anerken-
nenden selber nioht passt (vgl. BGE 49 II 156). Ausserdem
wäre die
Abkürzung der in Art. 31 OR klar und deutlich
festgesetzten Frist durch Analogieschluss aus dem im
übrigen auf die Anfechtung wegen Willensmangels nicht
anwendbaren Art. 306 ZGB mit dem Postulat einer leioht
und sioher erkennbaren Regelung unvereinbar, das beson-
dere
Beachtung verdient, wo es sich um Verwirkungs-
frnten handelt. Für die Klage des Anerkennenden muss
daher die Frist von Art. 31 OR gelten. (In diesem Sinne
auch EGGER, 2. Aufl., N. 16 zu Art. 303 ZGB ; ZIEGLER,
Die Anerkennung ausserehelicher Kinder nach schweiz.
Recht, 1908, S. 30 ; SCHELLER, Die Einreden des Beklagten
im Vatersohaftsprozess, 1929, S. 138; MEYER, Die Aner-
30 Familienrooht. N° 6.
kennung ausserehelicher Kinder und die Zusprechung mit
Standesfolge, 1931, S. 39; COMMENT, Les actions du
droit de famille non expressement prevues, ZBJV 71
(1935) S. 545 ; die frühere zürch. Praxis, ZR 17 Nr. 184,
und die beroische Praxis, ZBJV 59 S. 445. Anderer
Ansicht PETER, Das Problem der rechtlichen Feststellung
der Vaterschaft, 1923, S. 202/203; ZIMMERMANN, Die
Anerkennung des ausserehelichen Kindes und deren
Anfechtung durch den Anerkennenden, 1930, S. 129/130).
Die Frist von Art. 31 OR ist im vorliegenden Falle
unzweifelhaft eingehalten worden.
2. -
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
schliesst die
Anerkennung eines ausserehelichen Kindes
den Verzicht auf die Einreden des Mehrverkehrs und des
unzüchtigen Lebenswandels in sich. Der Anerkennende
nimmt regelmässig die bestehende objektive Ungewissheit
seiner Vaterschaft in Kauf, um den Vaterschaftsprozess
zu vermeiden. Die Anfechtung der Anerkennung wegen
Irrtums oder Täuschung kann sich demzufolge nicht
darauf stützen, dass dem Anerkennenden Umstände,
welche seine Vaterschaft als ungewiss erscheinen lassen,
nicht oder nicht richtig bekannt waren, sondern nur darauf,
dass er Umstände nicht kannte, welche die Unmöglichkeit
einer Zeugung des Kindes dartun (BGE 49 II 157/158,
II 95/96 ; vgl. auch 70 II 197). Falsche Vorstellungen
über einen andern Punkt als die Vaterschaft sind von
vornherein unerheblich (BGE 75 II ll).
Der Kläger will diese Grundsätze nicht oder nur mit
gewissen Einschränkungen gelten lassen, doch sind seine
Einwendungen nicht stichhaltig.
a) Der Kläger behauptet, das Bundesgericht habe sich
im später wiederholt bestätigten Entscheide BGE 49 II
154 ff. nicht darüber ausgesprochen, welche Anforderungen
an den Beweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft zu
stellen seien; Unmöglichkeit habe damals einfach den
Gegensatz zum Vorliegen blosser Zweifel im Sinne von
Art. 314 Abs. 2 ZGB bedeutet; den Fall, dass die Vater-
Familienrooht. N0 6.
schaft mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden
könne, habe es noch nicht beurteilt ; dieser Fall
sei weit eher unter einen Irrtum über die Möglichkeit
der Vaterschaft zu subsumieren als unter die Fälle eines
Sachverhalts,
der zu biossen Zweifeln über die Vaterschaft
Anlass gibt. Der Sinn der Rechtsprechung ist jedoch
klar. Das Bundesgericht hat in BGE 53 II 96/97 einen
kantonalen Entscheid, der an den Beweis der Unmöglich-
keit einen strengen Maßstab angelegt hatte, ausdrücklich
gebilligt, weil die Anerkennung dem Kinde nicht nur einen
Anspruch gegen den Anerkennenden auf rziehung und
U:nnerhnlt, sonnern auch desnn Namen und Heimatange-
hörIgkeit verleIhe und eine Anderung dieser Folgen aus
Gründen der Rechtssicherheit nach Möglichkeit vermieden
werden müsse (vgl.
hiezu auch BGE 70 II 197). Diese
Erwägungen verbieten es, den Nachweis eines Irrtums über
die Möglichkeit der Vaterschaft so zu erleichtern, wie der
Kläger es haben möchte.
b) Unbehelflich ist der Einwand des Klägers, die An-
fechtung der Kindesanerkennung dürfe nicht so strengen
Anforderungen unterworfen werden, wie sie gemäss Art.
254 ZGB für die Anfechtung der Ehelichkeit gelten weil
die
Anerkennnung und deren Anfechtung am Stand des
des als eines unehelichen nichts ändern und die erfolg-
reIche Anfechtung das Kind einfach wieder in die Lage
versetze, in der es sich vor der Anerkennung VOn Gesetzes
wegen
befunden habe, wogegen es sich bei Art. 254 ZGB
darum handle, einem von Gesetzes wegen ehelichen Kinde
die Ehelichkeit zu entziehen. Dieser Sachverhalt ist kein
Grund dafür, den Anerkennenden, der die Anerkennung
,:egen. Inums anfechten will, vom Nachweis der Unmög-
lichkeIt semer Vaterschaft zu entbinden. Die Anerkennung
verleiht dem unehelichen Kinde eine ähnliche Stellung,
wie
das eheliche sie besitzt (Art. 325,461 ZGB), ausgenom-
men dass es nicht ohne weiteres unter der elterlichen Gewalt
des
Vaters steht (Art. 325 Abs. 3). Der Gesetzgeber wollte
aus einleuchtenden Gründen sozialer und wirtschaftlicher
Familieru:echt. No 6.
Natur sowohl das aussereheliche wie das eheliche Kindes-
verhältnis schützen. Es erscheint daher als richtig, dass
derjenige,
der ein Kind in der dafür vorgeschriebenen
Form anerkannt hat, sich von seiner Verpflichtung nur
im Falle eines offensichtlichen Irrtums über seine Vater-
schaft, d. h. nur dann befreien kann, wenn er angenom-
men hat, er sei der Vater oder könne es wenigstens sein,
während seine Vaterschaft in Wirklichkeit ausgeschlos-
sen ist.
c) Dass die Interessen des Anerkennenden, auf die der
Kläger besonderes Gewicht legt, eine Erleichterung der
Anfechtung durch ihn nicht zu rechtfertigen vermögen,
ergibt sich aus dem bereits Gesagten. Gewisse Härten, die
sich
für den Anerkennenden ergeben können, müssen im
Hinblick auf die höhern Interessen, die eine strenge
Praxis verlangen, in Kauf genommen werden (BGE 4:9
II 158/159).
Die Interessen der Familie des Anerkennenden, die der
Kläger ins Feld führt, werden hinlänglich durch die
Vorschrift
von Art. 306 ZGB gewahrt, wonach neben der
zuständigen Behörde des Heimatkantons des Vaters jeder
Dritte, der ein Interesse hat, die Anerkennung binnen drei
Monaten mit dem Nachweis anfechten kann, dass der
Anerkennende nicht der Vater oder der Grossvater des
Kindes,
oder dass die Anerkennung ausgeschlossen ist.
d) Aus Art. 305 und 306 ZGB lässt sich entgegen der
Ansicht des Klägers nicht ableiten, dass der Gesetzgeber
( weitgehende Möglichkeiten schaffen wollte,
den frühem
Zustand wieder herzustellen )), und dass darum auch an
die Anfechtung durch den Anerkennenden keine besonders
strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Abgesehen
davon,
dass das Gesetz auf jeden Fall die Anfechtung
durch Dritte (Art. 306) ebenfalls an strenge Voraussetzun-
gen knüpft, bilden die in Art. 305 und 306 der Mutter,
dem Kind und Drittinteressenten eingeräumten Ein-
spruchs-bzw. Anfechtungsbefugnisse das Gegenstück dazu,
dass die Anerkennung einen einseitigen, keiner materiellen
Vorprüfun dnch eine Behörde unterliegenden Akt dar-
snellt, d.er fur die utter, das Kind und Dritte (insbesondere
die
Helmatnememde und die Verwandten des Anerken-
nenden) weIttragende Folgen
hat. Beim Anfechtungsrecht
des
Anerkennenden selber handelt es sich um etwas ganz
andens. Schon deswegen ist die Beweisführung des Klä-
gers mcht schlüssig.
e) Fehl geht auch die Behauptung des Klägers, die
Anfechtung
der Anerkennung dürfie dem An k d
.
er ennen en
deshalb mcht besonders schwer gemacht e d il
. . w ren, we es
SICh bel der Anerkennung um ein Geschenk an das Kind
handle. Von einem Geschenk kann auch dort nicht hl di
Rd' wo e
e e sem, wo eine Vaterschaftsklage
auf Zusprechung mit
Standesfolge nicht in Frage gekommen wäre, sondern der
Anernennend spricht die Anerkennung in der Regel aus,
m eme SIttliche Pflicht zu erfüllen. Im übrigen würde
s h, selnst wenn man es mit einer Schenkung zu tun
hätte, mchts daran ä:odern, dass im Hinblick auf die
besondere
Natur der durch die Anerkennung begründeten
Rechte der Anfechtung durch den Anerkennenden enge
Schranken gesetzt werden müssen.
f) ie vom Kläger hervorgehobene Tatsache, dass das
ZGB eme Abweichung von den allgemeinen Vorschriften
des
OR hier nicht ausdrücklich vorgesehen hat während
es besondere Bestimmungen z. B. für die Anfechtung der
Eheschliessung und der Verfügungen Von Todes wegen
zufolge Willensmangels
enthält (Art. 124: ff., 469 Abs. 1
und 5 9 iff. 2 ZGB), vermag keineswegs zu beweisen,
dans fur die Anfechtung der Kindesanerkennung wegen
Willensmangels die
Bestimmungen des OR ohne Ein-
schränkung gelten. Die Möglichkeit, eine solche Anerken-
nung wegen Willensmangels anzufechten, ist im Gegen-
satz zu den eben erwähnten andern Fällen im ZGB nicht
ausdrücklich vorgesehen, sondern auf Grund der Verwei-
sungsnorm von Art. 7 ZGB durch die Praxis eingeführt
worden. D. ss e v: orschriften von Art. 23 ff. OR nur analog,
unter BeruckslchtIgnng der Besonderheiten des durch die
3 AS 79 II -1953
Familienrooht. N°"6.
Anerkennung geschafIenen Rechtsverhältnisses, angewen-
det werden können, steht ausser Zweifel.
g) Der Kläger hält der herrschenden Praxis ferner
entgegen, die
Anerkennung könne nach Art. 303 Abs. 2
auch durch Verfügung von Todes wegen erfolgen. In
diesem Falle richte sich die Anfechtung wegen Willnns
mangels nach Art. 469 ZGB und sei folglich leicht möglich.
Dem Anerkennenden selber dürfe sie nicht schwerer
gemacht werden als seinen Erben. Hierauf ist zu erwidern,
dass
dem Anerkennenden im hier nicht gegebenen Falle
der Anerkennung durch Verfügung von Todes wegen wohl
gestattet werden kann, die Anerkennung nnch Massgabe
der allgemeinen Vorschriften über den WIderruf letzt-
williger Verfügungen bzw. die Aufhebung von Erbver-
trägen (Art. 509 fI., 513 f., .469 Abs. 2 ZGB) rückgängig
zu machen, weil eine durch Verfügung von Todes wegen
erfolgte Anerkennung
zu Lebzeiten des Anerkennend
noch nicht wirksam ist und ihre Aufhebung daher fur
das Kind nicht die gleichen Folgen hat wie die Aufhebung
einer durch öffentliche Urkunde erklärten Anerkennung.
Es lässt sich dagegen bezweifeln, ob eine durch Verfügung
von Todes wegen erfolgte Anerkennung, nachdem der
Anerkennende gestorben und die in Art. 128 ZifI. 2 ZStV
vorgeschriebene Mitteilung an die Zivilstandsämte ge-
macht worden ist, von den Erben unter den gleIchen
Voraussetzungen wie eine
rein erbrechtliche Verfügung
wegen Willensmangels angefochten werden.
kann: Selbnt
wenn es sich aber noch so verhielte, wäre dies kern genu-
gender
Grund dafür, im praktisch viel wichtig:ren Fane
der Anerkennung durch öffentliche Urkunde, fur den die
Vorschriften
über die Anfechtung von Verfügungen von
Todes wegen keine Geltung beanspruchen können, vo
den Grundsätzen abzuweichen, die für diesen Fall als die
richtigen
erkannt worden sind. .
h) Der Kläger macht schliesslich noch gelt:end, die
Anerkennung habe dann nicht den Charakter emes Ver-
gleichs, bei dem der Anerkennende die Ungewissheit seiner
FamiJienreeht. N° 6. 35
Vaterschaft in Kauf nehme, wenn sie nicht das Ergebnis
einer rechtlichen Auseinandersetzung bilde, sondern wie
im vorliegenden Falle ganz aus freien Stücken erfolgt
sei; eine ausserhalb jeder rechtlichen Auseinandersetzung
ausgesprochene
Anerkennung müsse leichter wegen Wil-
lensmangels angefochten
werden können als eine solche
durch die eine solche Auseinandersetzung beendigt worde
sei. Es kann sich allenfalls fragen, ob hieran soviel richtig
sei, dass
unter Umständen einmal ausnahmsweise nicht
angenommen werden darf, der Anerkennende habe bei
der Anerkennung das Risiko in Kauf genommen, dass
das
Kind nicht das seine sei (vgl. zur entsprechenden Frage
beim gewöhnlichen Alimentenvertrag BGE 70 II 197/198).
Im vorliegenden Falle steht jedoch fest, dass der Kläger
mit dieser Möglichkeit gerechnet hat. Nach den tatsäch-
lichen Feststellungen der Vorinstanz hat er am Tage
vor der Anerkennung gegenüber der Hebamme N. über
seine Vaterschaft Zweifel geäussert und -nicht etwa
nur zum Scherz -ausdrücklich bemerkt, es könnte
auch ein anderer im Spiel gewesen sein. Zu seiner
Behauptung, die Mutter habe ihm nach seiner Unter-
haltung mit Frau N. geschworen, nur mit ihm Umgang
gehabt zu haben, und er sei auf diese Zusicherung hin zur
Unterzeichnung auf die Gemeindekanzlei gegangen, erklärte
die Vorinstanz, es handle sich dabei um eine neue Sach-
darstellung, die von den Beklagten bestritten werde; ein
Beweis
dafür sei nicht erbracht worden und wäre übrigens
im Appellationsverfahren nicht mehr zuzulassen. Diese
Feststellungen
sucht der Kläger in der Berufungsschrift
vergeblich anzufechten.
Es ist zwar richtig, dass er schon
vor erster Instanz behauptet hatte, der Anerkennung sei
ein solcher
Schwur vorausgegangen. Dass die Mutter
diesen Schwur zwischen der Unterredung des Klägers mit
Frau N. und der Anerkennung getan habe und dadurch
die gegenüber Frau N.geäusserten Zweifel zerstreut wor-
den seien, hatte er jedoch vor Bezirksgericht nach den
vorliegenden Akten nicht behauptet. Auf jeden Fall
aber ist ein der Anerkennung vorausgegangener Schwur
der Mutter, wie die Vorinstanz feststellt, überhaupt nicht
bewiesen. Was der Kläger gegen diese Feststellung vor-
bringt, ist nichts anderes als eine gemäss Art. 55 lit. c OG
unzulässige
Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdi-
gung. Anerkannte der Kläger das Kind, obwohl er fest-
gestelltermassen
damit rechnete, dass ein anderer Mann
der Vater sein könnte, so ist ohne weiteres klar, dass er
sich nicht schon dann auf Irrtum berufen kann, wenn
sich nachträglich ergibt, dass tatsächlich auch jemand
anders als Vater in Frage kommt, sondern nur dann,
wenn sich herausstellt, dass er selber nicht der Vater
sein kann.
(Es folgen Ausführungen darüber, dass die Unmöglich-
keit der Vaterschaft des Klägers nicht dargetan seL)
H. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
7. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 20. Februar 1953 i. S.
Kradolfer gegen Kaufmanu.
Art. 511 Abs. 1 ZGB. Mehrere letztwillige Verfügungen.
Nachweis. dass die spätere V;; rfügung eine blosse Ergänzung der
frühem darstellt. 1. Anforderungen an diesen Nachweis. 2. Be-
weisführung aus dem Vergleich der Verfügungstexte selber.
Die Ergänzung kann auch in einer teilweisen Abänderung der
frühem Verfügung bestehen. 3. Heranziehung von ausserhalb
der Texte liegenden Indizien als Interpretationshilfe.
Art. 511 al. 1 CC. Pluraliti de testaments.
Preuve que les dispositions poswrieures constituent simplement
des clauses oompUmentaires des dispositions anterieures. 1. Con-
ditions auxquelles cette preuve est soumise. 2. Preuve fondee
sur la comparaison des textes des testaments. Le complement
peut aussi consister dans une modification partielle du testament
anterieur. 3. Interpretation fondee sur des indices extrinseques
aux textes.
Erbrecht. N° 7. 37
Art. 511 cp. 1 CC. Pluralitd di testamenti.
Prova che Ie disposizinni posteriori sono semplicemente delle
cnWf0le . c?wplementaN delle disposizioni anteriori. 1. Condi-
Zlom cm e sottoposta questa prova. 2. Prova fondata sul con-
fronno dei. testi dei tamenti. TI compiemento pub anche
consIStere m una modnfica parziale deI testamento anteriore.
3. Interpretazione basata su indizi estrinsici ai testi.
I. -Der am 21. November 1949 in Münchenstein ver-
storbene Konrad Burkhart hinterliess ein Nettovermögen
von rund Fr. 205,000.-, bestehend aus seiner Wohnhaus-
liegenschaft nebst zwei Bauparzellen in Münchenstein
(Wert Fr. 56,000.-) drei Liegenschaften in Dornach,
Hochwald und Duggingen (zusammen rund Fr. 77,000.-)
und Barvermögen (Fr. 75,000.-), abzüglich der Passiven
von rund Fr. 4000.-.
Gesetzliche Erben sind vier Grossneffen und -nichten
Kradolfer und ein weiterer Verwandter E. M. Steib.
Es fanden sich vier eigenhändige letztwillige Verfügun-
gen
vor, nämlich :
A. Testament vom 16. April 1946.
Ich hinterlasse weder Nachkommen noch direkte Vorfahren
noch eine Ehefrau oder Geschwister und mache von der mir
zustehenden freien Verfügungsbefugnis über meinen ganzen
Nachlass Gebrauch wie folgt :
- Mein gesamter Nachlass fällt an meine drei Grosscousinen ...
Marie. Jenny und Irene Kradolfer ... und an den Grosscousin
Hans Kradolfer .,.
- (Bedingung betr. Hans Kradolfer).
- und 4. (Ersatzerbeneinsetzung).
- Wenn meine Haushälterin Mina Kaufmann bis zu meinem
Tode bei mir bleibt, so erhält sie aus meinem Nachlass die
Smnme von zehntausend Franken.
- Bei meinem Tode geht mein Haus mit den Vorder-und
Hintergärten (Mätteli) in Münchenstein an meine Haushäl-
terin Mina Kaufmann.
Zusatz 1. Das im Wohnhaus... befindliche Mobiliar samt
weiterem Inventar vermache ich ebenfalls meiner Haus-
hälterin Mina Kaufmann.
B. Testament vom 24. April 1946.
Nach meinem Tode soll aus meinem Barvermögen erhalten
das 70.000.-Franken stark ist und auf der Solothurner Kan:
tonalbank angelegt ist :
Frau Röthlisberger-Burkhart .
Familie Hafen-Burkhart . . .
Fräulein Burkhart, Zürich 7 .
Fr.
)
5.000 . ...:..
5,000.-
5.000.-