No standing to challenge guardianship approval and litigation authorization

BGE 79 I 48Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I13 de mar. de 1953Inadmissible

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Resumo

The Federal Court held that Kaestlin lacked standing under Art. 4 BV to bring a public-law complaint against two guardianship decisions: the refusal to seek supervisory approval of a sale of the ward’s co-ownership shares, and the authorization granted to the guardian to sue him. The Court reasoned that guardianship approval rules serve only to protect the ward, so the contractual counterparty has no subjective right to demand approval proceedings. Likewise, a litigation authorization does not itself prejudice the future opponent’s legal position. The complaint was therefore not entered into.

Regest

Art. 880a; standing in public-law complaints against guardianship decisions. The counterparty to a private sale of a ward’s property has no protected legal interest to challenge a decision by the guardianship authority refusing to submit the contract to supervisory approval, since the approval requirement serves exclusively the ward’s protection. Likewise, the adversary of the ward lacks standing to contest a decision authorizing the guardian to sue, because such authorization does not affect his legal position but only permits a future action. The fact that the contract remains in suspense or that the complaint may entail practical disadvantages does not suffice to establish a subjective right or legally relevant detriment (consid. 2).

Texto completo

  1. Urteil vom 18. April 1953 i. S. Kaestlin gegen Uster und Zürich, Direktion der Justiz. Art. 880a. Fehlende Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde: a) desjenigen, der als Vorkaufsberechtigter in einen von der Vor- mundschaftsbehörde mit einem Dritten freihändig abgeschlos- senen Liegenschaftskaufvertrag über ein MÜlldelgrundstück eintritt, zur Anfechtung des Beschlusses der Vormundschafts- behörde, den Vertrag nicht genehmigen zu lassen, b) des Prozessgegners des Mündels zur Anfechtung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde, mit dem dem Vormund Prozess- vollmacht erteilt wird. Art. 880J. N'a pas qualiM pour former un recours de droit publi ; : a) contre la decision de l'autoriM tutelaire de ne pas farre approu- ver la vente de gre a gre d'un immeuble du pupille, celui qui a exerce un droit de preemption ; b) contre Ia decision de l'autorite tutelaire donnnnt au tuteur le pouvoir d'agir en justice, I'adversaire du pupille. Art. 880a. Non ha veste per interporre un ricorso di diritto pubblico : a) contro Ia decisione dell'autorita tutoria i non far approvar la vendita a trattative private d'uno stabile deI tutelato, colUl ehe ha esercitato un diritto di prelazione ; b) contro la decisione dell'autorita tutoria ehe conferisce al tutore la procura di agire in causa, la controparte deI tutelato.
  2. -Die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich hat mit einem Dritten einen Vertrag über den Verkauf der der Beschwerdegegnerin gehörenden Miteigentumsanteile an der Liegenschaft Usterhof in Zürich abgeschlossen, in der Folge aber die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht eingeholt bzw. ein bezügliches Gesuch nachträglich wieder zurückgezogen. Der Beschwerdeführer hat nach Abschluss des Vertrages das ihm als l fiteigentümer zustehende Vor- kaufsrecht ausüben zu wollen erklärt und von der Vor- mundschaftsbehörde verlangt, dass sie die Genehmigung des Kaufvertrages im Sinne von Art. 404 Abs. 3 ZGB einhole. Gegen deren Weigerung beschwerte er sich beim Bezirksrat Zürich. Gleichzeitig führte er Beschwerde dagegen, dass die Vormundschaftsbehörde dem Vormund Vollmacht erteilt hat, um gegen den Beschwerdeführer auf Aufhebung des l fiteigentums zu klagen. Er wurde abgewiesen, zuletzt durch Verfügung der Justizdirektion ,

l Verfahren. N° 8. 49 vom 24. Februar 1953. Dagegen führt er staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. 2. -Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann nur eine kantonale Verfügung bilden, welche in die Rechtslage des Beschwerdeführers eingreift, ihn in seiner Rechts- stellung beeinträchtigt. Der Beschluss der Vormund- schaftsbehörde, mit dem diese dem Vormund Vollmacht zur Anhebung eines Prozesses für das Mündel erteilt, ist kein derartiger, den zukünftigen Prozessgegner in seiner Rec,ilitsstellung treffender Hoheitsakt. Dass dieser allen- falls ein Prozessverfahren über sich ergehen lassen muss,. bednutet keinen rechtlichen, sondern bloss einen tatsäch- lichen Nachteil. Ob die Klage voraussichtlich Erfolg haben könne oder nicht, ist hierfür ohne Bedeutung. Die Vormundschaftsbehörde hat diese Frage für das Mündel auf ihre eigene Verantwortung zu prüfen. Für den Prozess- gegner wird sie durch den Richter entschieden. Es fehlt an einem rechtlichen Betroffensein des Be- schwerdeführers aber auch bezüglich der Frage, ob die Vormundschaftsbehörde verpflichtet ist, den Vertrag der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und dem Beschwerdeführer davon eine Ab- schrift zu geben, oder ob sie befugt ist, auf ihren Beschluss betreffend das Kaufsgeschäft zurückzukommen. Es kann darüber kein Zweifel möglich sein, dass ein derartiges Anfechtungsrecht des Vertragsgegners gegen- über dem Beschlusse fehlt, mit dem die Aufsichtsbehörde die Genehmigung ablehnt. Denn die Vorschriften des Vormundschaftsrechtes über die Genehmigung durch Vor- mund, Vormundschafts-oder Aufsichtsbehörde dienen ausschliesslich dem Schutze des Mündels, nicht dem Schutze des Vertragsgegners. So verhält es sich beispiels- weise auch bei der Genehmigung der Kindesannahme im Sinne von Art. 422 Ziff. 1 ZGB (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 1. Dezember 1944 i. S. Ledergerber, wo die Legitimation desjenigen, der das Kind anzunehmen wünsch- 4 AB 79 I -1953

te zur Anfechtung der Verweigerung der Genehmigung verneint ist). Es kann sich nicht anders verhalten, wenn Gegenstand der Beschwerde nicht die Ablehnung der Zustimmung ist, sondern der Beschluss der Vormund- schaftsbehörde, mit dem diese es ablehnt, den Vertrag der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten, weil sie sich inzwischen selbst davon überzeugt hat, dass durch den Vertragsabschluss und dessen Perfizierung durch die Genehmigung seitens der Aufsichtsbehörde die Interessen des Mündels gefährdet oder geschädigt würden. Wohl ist richtig, dass der Vertrag vor der Genehmigung nicht gänzlich rechtsunwirksam ist, sondern dass er sich in einem Schwebezustand befindet, der durch Genehmi- gung oder Nichtgenehmigung eine Ende nimmt (BGE 54 II 437, EGGER zu Art. 421 Note 16 und zu Art. 410 ZGB Note 21). Ob aber die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern ist, bestimmt sich lediglich nach den Interessen des Mündels, nicht nach denjenigen Dritter. Der Vertrags- partner hat daher darauf, dass die Vormundschaftsbehörde bei der Aufsichtsbehörde um die Genehmigung nachsuche, keinen Rechtsanspruch und damit kein subjektives Recht, dessen Verletzung zum Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung individueller Rechte ge- macht werden könnte. Dass der Vertragspartner im Hinblick auf die mögliche Genehmigung gewisse Vorkehren trifft, um hernach den Vertrag erfüllen zu können, die sich bei Verweigerung der Genehmigung als unnütz erwei- sen, beweist keinesfalls, dass in seine Rechtsstellung einge- griffen wurde. Der ihm daraus allfällig entstehende Schaden gibt einen Ersatzanspruch ebensowenig, als wenn die Genehmigung tatsächlich von der Aufsichtsbehörde abge- lehnt wird. Wie es sich verhält, wenn die Aufsichtsbehörde eine bereits erteilte Genehmigung widerrufen wollte (BGE

II 261), kann hier dahingestellt bleiben (vgI. hiezu EOOER zu Art. 421 Note 16, wo die Auffassung vertreten wird, der Vormund könne die Mitteilung von der erfolgten Genehmigung an den Vertragspartner unterlassen und die Angelegenheit nochmals aufrollen). Der Dritte hat Bundesrechtliche Abgaben. N° 9.

lediglich einen Anspruch darauf, dass das Geschäft nicht sine die oder doch ungebührlich lange in der Schwebe bleibe, sondern dass die Vormundschafts-oder Aufsichts- behörde sich schlüssig mache. Es muss ihm daher ent- sprechend der Ordnung in Art. 410 ZGB die Befugnis zukommen, zur Abgabe der Erklärung eine Frist anzu- setzen oder ansetzen zu lassen, nach deren unbenützten Ablauf auch er selbst an den Vertrag nicht mehr gebunden, dieser für ihn hinfällig wird. Ist aber das Geschäft hinfällig geworden, so steht dem Beschwerdeführer auch kein Rechtsanspruch auf Aushändigung der Vertragsurkunde zu, um deren Genehmigung es geht. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. B. VERWAL TUNGS- UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 9. Arret du 13 mars 1953 dans la cause N. contre Commission cantonale genevoise de recours en matiere d'impöt federal pour la defense nationale. Impßt jederal pour La dejense nationale. Imposition des pensions alimentaires dues par un epoux a son ex-conjoint a la suite d'un divorce.

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