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noch fähig war, mit Gewalt überwunden; im vorliegenden
Falle war das nicht nötig, weil schon die Ausnützung der
Überraschung genügte, die unzüchtige Handlung zu er-
zwingen.
12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes
vom 8. Februar 1952 i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons
Schaffhausen gegen S.
Art. 192 StGB. Unzucht mit dem Lehrling ist jedem verboten,
der diesem im Betrieb vorsteht.
Art. 192 OP. L'interdiction d'a.ttenter a la. pudeur d'Uf-a.ppre nti
vise toute personne e, qui il est subordonne da.ns 1 entreprISe.
Art. 192 OP. 11 divieto di commettere degli a.tti di libidin eo
un a.pprendista. vale nei confronti di tutte le persone cm egh
e subordina.to nell'impresa..
.A. -Frau S. betrieb in Davos ein Photogeschäft. An-
fangs 1948 kauften die Eheleute S. am gleichen Orte auch
das Photogeschäft M. Sie betrieben es zunächst unter der
Firma der Angestellten N. weiter. S. beaufsichtigte die
Geschäftsführung, besorgte die
Buchhaltung und Korre-
spondenz, regelte die Lohnfragen, verkehrte mit den Steuer-
behörden und verfügte neben seiner Ehefrau über das
Postcheckkonto. Im Januar 1949 kündigte S. der Ange-
stellten N. und teilte ihr mit, dass er das Geschäft für sich
übernommen habe. Später erklärte er diese Übernahme
als blosse Fiktion. Im April 1949 liess er das Geschäft im
Handelsregister löschen, weil es nicht mehr einen Umsatz
von Fr. 25,00!).-aufweise.
Mit Vertrag vom 7. Mai 1949 stellte Frau S. die am 7. Mai
1930 geborene M. Sch. im Photogeschäft M. als Lehrtochter
an. Im November 1949 begab sich M. Sch. auf Anordnung
der Eheleute S. für zwei bis drei Wochen nach Schaff-
hausen, um dort Unterricht in Optik zu nehmen. Sie wohnte
während dieses Aufenthaltes bei den Eheleuten S. S., der
auch sonst ein lockeres Leben führte und mit zahlreichen
Strafgesetzbuch. No 12.
anderen Frauen Beziehungen unterhielt, stellte der Lehr-
tochter nach und belästigte sie mit unsittlichen Reden und
Zumutungen.
Als sie eines Abends in Abwesenheit der Frau S. spät
heimkehrte, empfing S., der nur mit dem Pyjama bekleidet
war, sie
im Korridor, umarmte sie und drückte sie heftig
an sich, in der Absicht, sie zur geschlechtlichen Hingabe
zu veranlassen. M. Sch. wehrte sich und zog die Knie hoch,
worauf S. von ihr abliess.
B. -Wegen dieses Vorfalles erhob die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Schaffhausen gegen S. unter anderem
Anklage wegen unvollendeten Versuchs der Unzucht mit
einer unmündigen P:ßegebefohlenen von mehr als sechzehn
Jahren im Sinne von Art. 192 Ziff. 1 StGB.
Das Kantonsgericht von Schaffhausen würdigte den
Fall als unvollendeten Versuch der Unzucht mit einer
P:ßegebefohlenen (Art. 192 Ziff. 1 StGB) und verurteilte S .
zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von
21 Tagen, auf die es ihm achtzehn Tage Untersuchungshaft
anrechnete.
Auf Berufung des Verurteilten hin sprach das Ober-
gericht des Kantons Schaffhausen S. am 2. November 1951
frei.
0. -Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwaltschaft
Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 :ff. BStP. Sie bean-
tragt, die Sache sei zur Bestrafung des Angeklagten an das
Obergericht zurückzuweisen.
Aus den Erwägungen :
Nach Art. 192 ist strafbar unter anderem, wer mit sei-
nem unmündigen, aber mehr als sechzehn Jahre alten Lehr-
ling den Beischlaf vollzieht oder eine andere unzüchtige
Handlung vornimmt. Das Verbot der Unzucht mit dem
Lehrling trifft nicht nur den Lehrmeister im zivilrechtlichen
Sinne, in dessen Namen der Lehrvertrag abgeschlossen ist,
sondern jeden, der im Betriebe dem Lehrling vorsteht.
Art. 192 will verhüten, dass die lehrherrliche Gewalt aus-
genützt werde, um den Lehrling geschlechtlich zu miss-
Strafgesetzbuch. No 12.
brauchen. Wer diese Gewalt neben. dem eigentlichen Lehr-
meister mitausübt, hat sich geschlechtlicher Beziehungen
zu dem ihm unterstellten und von ihm abhängigen Schutz-
befohlenen zu enthalten. Andernfalls bestüilde der Schutz
in Betrieben einer juristischen Person überhaupt nicht,
ebensowenig in grossen Unternehmen, in denen der Ge-
schäftsinhaber kaum jemals persönlich mit dem Lehrling
in Berührung kommt, dieser aber umsomehr die Weisungen
der Werkmeister und Abteilungsvorsteher entgegenzu-
nehmen hat. In solchen Verhältnissen ist aber der Lehrllng
den Gefahren, denen Art. 192 begegnen will, in gleicher
Weise ausgesetzt wie
in der Werkstatt oder im Büro eineR
Handwerkers, kleinen Kaufmanns und dgl. Diese Ausle-
gung widerspricht dem in BGE 71 IV 192 veröffentlichten
Urteil nicht. Der Beschwerdegegner irrt, wenn er geltend
macht, dort sei das Bundesgericht für einschränkende Aus-
legung
der Qualifikationsgründe eingetreten. Strafnormen
sind weder allgemein einschränkend noch allgemein aus-
dehnend, sondern
stets nach ihrem wahren Sinne auszu-
legen (BGE
71 IV 148, 72 IV 103).
Hat der Begriff des Lehrlings in Art. 192 den erwähnten
Sinn, so war M. Sch. Lehrling des Beschwerdegegners, ob-
schon zivilrechtlich
nicht dieser, sondern seine Ehefötu
die Pflichten aus dem Lehrvertrag zu erfüllen hatte, der
von ihr unterzeichnet worden war. Der Beschwerdegegner
übte neben seiner Ehefrau im Geschäft die lehrherrliche
Gewalt
aus. Nach den vom Obergericht übernommenen
und 'daher für den Kassationshof verbindlichen Feststel-
lungen des Kantonsgerichts hatte der Beschwerdegegner
schon die
Geschäftsführung der Angestellten N. über-
wacht. Er besorgte die Buchhaltung und Korrespondenz,
verkehrte mit den Steuer-und den Handelsregisterbehör-
den,
verfügte über das Postcheckkonto, besprach mit seiner
Frau die Anstellung von Lehrtöchtern und regelte die
Lohnfragen.
So musste M. Sch., als sie im August 1949
eine
Lohnerhöhung verlangte, mit dem Beschwerdegegner
in Schaffhausen darüber verhandeln. Der Beschwerdegeg-
Strafgesetzbuch. No 13.
ner war in massgebender Weise an der Geschäftsführung
und damit auch an der Ausübung der lehrherrlichen Ge-
walt beteiligt. Trifft Art. 192 schon aus diesem Grunde zu,
so
kann dahingestellt bleiben, ob M. Sch. Lehrling des
Beschwerdegegners
auch schon deshalb war, weil sie wäh-
rend des Schaffhauser Aufenthaltes vom November 1949
mit ihm in dnr Hausgemeinschaft lebte, deren Haupt er
war (Art. 331 ZGB).
Auch subjektiv steht der Annahme eines Lehrverhält-
nisses zwischen M. Sch. und dem Beschwerdegegner nichts
im Wege. Irrtum über den Sachverhalt (Art. 19 StGB), wie
.er
ihn behauptet, bestand nicht, denn es liegt nichts dafür
vor, dass der Beschwerdegegner die Funktionen im Ge-
schäft, die ihm lehrherrliche Gewalt verschafften, unbe-
wusst oder mit getrübtem Bewusstsein ausgeübt habe.
Dass sie rechtlich genügten, M. Sch. im Sinne des Art. 192
StGB zu seinem Lehrling J zu machen, brauchte er nicht
zu wissen.
13. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar
1952 i. S. Hnnziker gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau.
Art. 217 StGB. Zur Unterhaltspflicht der ausserehelichen Mutter
gegenüber dem Kinde (Art. 324 Abs. 2, 272 Abs. l ZGB) gehört
auch die Pflicht, dem Gemeinwesen die Kosten der Versorgung
des Kindes zu ersetzen. Setzt Bestrafung wegen Nichterfüllung
dieser Pflicht voraus, dass die Mutter gegenüber dem Gemein-
wesen zur Zahlung verurteilt worden sei ?
Art. 217 OP. L'obligation qui incombe a la mere naturelle d'en-
tretenir son enfant (art. 324 al. 2 et 272 al. l CC) s'etend au
remboursement des frais de placement assumes par la collec-
tivite. La mere qui y contrevient peut-elle etre punie sans
avoir ete condamnee a ce remboursement ?
Art. 217 OP. L'obbligo ehe incombe alla madre di provvedere
al sostentamento del proprio figlio natura e (art. 324 cp. 2 e
272 cp. l CC) si astende anche alla rifusione delle spese di
ricovero sopportate dalla collettivita. La ma.dre ehe non adempie
quest'obbligo puo essere punita senza essere stata prima con-
dannata alla rifusione di tali spese ?