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3. -Da Zingre noch bis und mit 29. November 1954
unter Bewährungsprobe steht, ist sein Rehabilitationsge-
such unzulässig.
Nicht entschieden zu werden braucht, ob er nach
Ablauf der Probezeit noch zwei Jahre, d. h. bis 30. No-
vember 1956 wird warten müssen, ehe er es wird erneuern
können, oder ob entsprechend der Rechtsprechung des
Militärkassationsgerichts
im Falle der Bewährung die
Probezeit
nicht nur auf die Dauer der Ein.Stellung in der
bürgerlichen Ehrenfähigkeit (Art. 52 Ziff. 3 Satz 3 StGB),
sondern
in analoger Anwendung dieser Bestimmung und
des rev. Art. 81 Abs. 2 Satz 1 StGB auch auf die zweijäh-
rige
Frist zur Stellung des Rehabilitationsgesuchs anzu-
rechnen ist, sodass dieses im vorliegenden Falle ab 30.
November 1954 erneuert W"erden könnte.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wi,rd abgewiesen.
s. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. März
1952 i. S. Rußi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
A.rt. 148 A.bs. 1 StGB. Betrug zum Nachteil einer einfachen Ge-
sellschaft oder Kollektivgesellschaft, an deren Vermögen der
Täter beteiligt ist.
A.rt. 148 al. 1 OP. Escroquerie commise au pi:ejudice d' e ociete
simple ou d'une societe en nom collect1f au patrimome de
laquelle l'auteur participe.
A.rt. 148 cp. 1 OP. Truffa. commessa a detrnento di. una ociena
semplice o di una. societa in nome collett1vo, al cm patrimon10
l'autore partecipa.
A. -Rufli schloss mit Fertig am 15. Mai 1950 einen
Vertrag, wonach beide unter der Firma Rufli und Fertig,
Baden, Eisen-und Transportgernte-Bau gemeinsam
Eisen-
und Transportgeräte usw. herstellen, vertreiben und
reparieren und Fabrik-Vertretungen übernehmen wollten.
Sie bezeichneten
ihr Verhältnis als einfache Gesellschaft.
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Jeder Gesellschafter sollte Fr. 5000.-einlegen. Der Ver-
trag räumte beiden gleichen Anteil am Gewinn und Ver-
lust ein und übertrug die Geschäftsführung beiden, mit der
Bestimmung, dass sie kollektiv zu zweien J verfügten.
Von Mitte Juni bis Ende August 1950 suchte Rufli
Bestellungen für die von der Gesellschaft vertriebenen
Arretierbügel auf. Durch unzutreffende telephonische Mit-
teilungen und Vorlage fingierter Bestellerlisten und Be-
stellscheine spiegelte
er Fertig viele Bestellungen vor und
veranlasste ihn dadurch, die angeblich bestellten Arretier-
bügel herstellen
zu lassen und zu liefern und Rufli zur
Deckung seiner Auslagen für Bahnabonnements und wei-
terer Spesen insgesamt Fr. 1900.-auszuzahlen. Rufli
wollte sich auf diese Weise unrechtmässig bereichern. Die
angeblichen
Kunden lehnten Annahme und Bezahlung der
nicht bestellten Arretierbügel ab.
B. -Fertig reichte gegen Rufli Strafklage ein. Dieser
unterzog sich der gegen ihn erhobenen Anklage auf Betrug
in tatbeständlicher Hinsicht. Das Kriminalgericht des
Kantons Aargau erklärte ihn am 30. November 1951 des
fortgesetzten
Betruges (Art. 148 Abs. 1 StGB) schuldig
und verurteilte ihn in der Annahme, er habe das Verbrechen
im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen,
zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf
Monaten, unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit.
0. -Rufli führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff.
BStP mit dem Antrage, das Urteil sei aufzuheben und die
Sache
zur Freisprechung an das Kriminalgericht zurück-
zuweisen.
Sein einziger
Einwand geht dahin, dass Fertig durch
seine Machenschaften nicht geschädigt worden sei, da der
Schaden durch die Bareinlage des Beschwerdeführers voll
gedeckt sei. Der Beschwerdeführer habe sich am eigenen
Vermögen geschädigt, was nicht strafbar sei. Er habe denn
auch bis heute nie daran gedacht, seine Einlage zurückzu-
verlangen.
Ob er Anspruch auf eine teilweise Rückerstat-
tung habe, sei in einem allfälligen Zivilprozess abzuklären.
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Abgesehen davon, dass erst nach durchgeführter Liqui-
dation gesagt werden könne, ob der eine oder andere Ge-
sellschafter geschädigt sei,
bestreite der Beschwerdeführer
nicht, im Sinne des Art. 538 Abs. 2 OR schadenersatz-
pflichtig
zu sein.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bean-
tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 54.4 Abs. 1 OR gehören Sachen, dingliche
Rechte und Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen
oder für sie erworben worden sind, den Gesellschaftern
gemeinschaftlich
nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
Diese
Bestimmung gilt auch für die Kollektivgesellschaft
(Art. 557 Abs. 2 OR). Daher ist unerheblich, ob man das
vertragliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer
und Fertig als einfache Gesellschaft würdigt, als was die
Parteien es im Vertrag bezeichnet haben, oder als Kollek-
tivgesellschaft, wie sie
nach Art. 552 .OR auch ohne Ein-
tragung in das Handelsregister immer dann vorliegt, wenn
zwei oder mehrere natürliche Personen ohne Beschränkung
ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern sich
zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma
ein.Handels-, ein Fabrikations-oder ein anderes nach kauf-
männischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Im einen
wie
im anderen Falle gehörte das Gesellschaftsvermögen
den Gesellschaftern zu gesamter Hand.
Keiner von ihnen war berechtigt, ohne Zustimmung des
andern sich etwas davon anzueignen oder den andern
durch Täuschung zu veranlassen, dass er ihm etwas daraus
auszahle oder in die Auszahlung einwillige. Die Verfügung
darüber stand nur beiden gemeinsam zu, was im Vertrag
noch ausdrücklich vereinbart war. Indem der Beschwerde-
führer sich durch arglistige Täuschung des Fertig aus dem
Gesellschaftsvermögen Auszahlungen machen liess, ver-
minderte er dieses und schädigte er den daran mitberech-
tigten Gesellschafter Fertig. Er bewirkte, dass Vermögen,
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das beiden gemeinsam gehörte, in sein, des Beschwerde-
führers, Alleineigentum überging.
Dass er Fr. 5000.-zur Schaffung des Gesellschaftsver-
mögens beigetragen
hatte, ändert nichts. Eine Forderung
auf Rückzahlung dieses Beitrages besass er nur für den
Fall der Liquidation und nur unter der Voraussetzung,
dass
das Gesellschaftsvermögen dazu ausreiche (Art. 549,
OR). Übrigens machte er auch gar nicht eine Forde-
rung auf Rückzahlung seines Beitrages geltend, sondern
Forderungen auf Ersatz von Reiseauslagen. Indem er sich
dadurch Gesellschaftsvermögen auszahlen liess, minderte
er nicht nur seinen eigenen künftigen Liquidationsanteil,
sondern auch jenen des Mitgesellschafters. Ob und inwie-
weit,
nachdem Fertig dem Schwindel auf die Spur gekom-
men ist, die Forderung auf Rückerstattung der zu Unrecht
bezogenen Beträge an die Gesellschaft mit dem Liquida-
tionsanteil des Beschwerdeführers verrechnet werden kann
ist unerheblich. Durch die Verrechnung würde nur die Aus
gleichung eines bereits eingetretenen Schadens erreicht.
Der Schaden als solcher wäre nicht ungeschehen gemacht,
sondern bloss nachträglich gedeckt. Dass Fertig vor Ein-
reichung der Strafklage die Sache als erledigt hätte betrach-
ten wollen, wenn sich der Beschwerdeführer mit einer Pau-
schalzahlung von Fr. 1000.-zufrieden erklärt hätte,
ändert nichts. Durch Verzicht auf eine Mehrforderung hätte
der Beschwerdeführer lediglich dem Mitgesellschafter den
bereits eingetretenen Schaden ersetzt. Wie hoch der durch
Betrug verursachte Schaden ist, kann dahingestellt blei-
ben ; es genügt, dass das Kriminalgericht verbindlich und
unwidersprochen überhaupt eine auf die arglistige Täu-
schung zurückzuführende Verminderung des Gesellschafts-
vermögens festgestellt
hat.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.