Strafgesetzbuch. N° 40.
aurait pu payer tout au moins 160 fr. par mois, montant de
la pension courante, et meme davantage. On ne voit pas
ce qui aurait pu l'en empecher. 11 n'apparait pas, des lors,
que le juge cantonal ait viole le droit fäderal en admettant
que la carence de Joly est due a la mauvaise volonte.
3. -En definitive, le juge cantonal a donne de l'art.
29 CP une interpretation erronee. La condamnation pro-
noncee contre Joly etant neanmoins fondee du point de vue
du droit föderal, il n'y a pas lieu d'annuler l'arret attaque.
11 s'ensuit que, dans la mesure ou le recourant demande que
la partie plaignante soit condamnee aux frais des instances
cantonales, ses conclusions sont sans objet. II s'agit Ia,
du reste, d'une question de droit cantonal, qui echappe a
l'examen du Tribunal fäderal.
Par ces moti/s, le Tribunal /ederal
Rejette le pourvoi.
40. Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober 1952 i. S.
Thommen gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Landsehaft.
- Art. 234 StGB gilt auch, wenn der Täter das Trinkwasser der
eigenen Quelle verunreinigt, ebenso wenn das verunreinigte
Wasser nur einem beschränkten Kreis von Personen zugänglich
ist, nicht dagegen, wenn die Tat nach der Natur der Sache
Dritte oder die Haustiere Dritter nicht einmal abstrakt gef'ahr-
det (Erw. 1, 2).
- Art. 32 StGB, 641 Abs. 1, 684 Abs. 1 ZGB. Die Stellung als
Grundeigentümer berechtigt den Täter nicht, das eigene Trink-
wasser oder jenes des Nachbarn zu verunreinigen (Erw. 3).
- Art. 27/bis Abs. 1 BStP. Tatsächliche Feststellung oder blosse
Vermutung ? (Erw. 4).
- Art. 20 StGB. Kann sich auf diese Bestimmung auch berufen,
wer bloss fahrlässig sich vergangen hat ? Zureichende Gründe ?
(Erw. 5).
- L'art. 234 CP s'applique aussi lorsque l'auteur a contamine
l'eau potable de sa propre source ou que l'eau contaminee est
seulement accessible a un cercle restreint de personnes, mais
non lorsque des tiers ou leurs animaux domestiques n'ont couru
aucun danger, meme abstrait (consid. 1 et 2).
J
"'
Strafgesetzbuch. No 40.
- Art. 32 CP, 641 al. 1, 684 al. 1 CO. La qualite de proprietaire
foncier n'autorise pas a contaminer son eau potable ou celle du
voisin (consid. 3).
- Art. 27/bis al. 1 PPF. Constatation de fait ou simple suppo-
sition ? (consid. 4).
- Art. 20 OP. L'auteur d'une infraction par negligence peut-il
invoquer cette disposition ? Raisons suffisantes ? (consid. 5).
- L'art. 234 CP e applicabile anche quando l'autore ha inquinato
l'acqua potabile della propria fonte o quando l'acqua inquinata
e accessibile soltanto ad una cerchia ristretta di persone, non
invece quando i terzi o i loro animali domestici non hanno
corso alcun pericolo, neanche astratto (consid. 1 e 2).
- Art. 32 CP, 641 cp. 1, 684 cp. 1 00. La qualita di proprietario del
. fondo non autorizza l'inquinamento della propria acqua potabile
o di quella del vicino (consid. 3).
- Art. 27/bis cp. 1 PPF. Accertamento di fatto o semplice suppo-
sizione ? (consid. 4).
- Art. 20 OP. Questo disposto puo essere invocato da colui ehe
commette un'infrazione per negligenza ? Ragioni sufficienti ?
(consid. 5).
A. -Der über Oberdorf gelegene Bauernhof der Brüder
Emil, Paul und Fritz Thommen wird aus zwei Quellen mit
Trinkwasser versorgt, die sich auf einer den Eigentümern
des Hofes gehörenden Weide befinden. Unterhalb dieser
Weide liegt
auf dem Grundstück des Robert Probst eine
dritte Quelle, aus der Probst für seinen unweit des Hofes
der Brüder Thommen liegenden Bauernhof Trinkwasser
bezieht. Venn die Brüder Thommen ihre Weide mit
Jauche düngen -was sie, wie früher schon ihr Vater, jedes
Jahr tun-, werden alle drei Quellen für mindestens einen
Tag so stark verunreinigt, dass das Wasser sichtbar Jauche
enthält und sehr stark nach solcher schmeckt und riecht.
Die Brüder Thommen pflegen sich aus diesem Grunde vor
dem Düngen mit einem für einige Tage ausreichenden
Vorrat an Wasser zu versehen. Früher zeigten sie Probst
das Düngen zum voraus an, damit auch er sich für die Zeit
der Trübung seiner Quelle einen Vorrat sauberen Wassers
anlegen
konnte. Seit einigen Jahren unterlassen sie die
Anzeige.
Am 6. November 1951 leiteten die Brüder Thommen
mittels einer Schlauchanlage fast den ganzen Inhalt ihrer
Jauchegrube auf die Weide, was zur Folge hatte, dass das
Strafgesetzbuch. No 40.
Wasser der Quelle des Probst während einer Woche trüb
war und Jauchegeschmack aufwies. Die chemische Unter-
suchung ergab, dass es bis zu 8,5 mg Ammoniak und weni-
ger als 8 mg Chlor-Jon je Liter enthielt. Probst erstattete
Strafanzeige, und die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft klagte die Brüder Thommen wegell. des
Vorgehens
vom 6. November 1951 der vorsätzlichen Verun-
reinigung von Trinkwasser an.
B. -Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft
sprach die Angeklagten frei, das Obergericht, an das die
Staatsanwaltschaft appellierte, verurteilte dagegen am
23. Mai 1952 jeden wegen fahrlässiger Verunreinigung von
Trinkwasser (Art. 234 Abs. 2 StGB) zu Fr. 50.-Busse
bedingt löschbar nach einer Probezeit von zwei Jahren.
Das Obergericht führte im wesentlichen aus, rechts-
widrig sei
das Verhalten der Angeklagten schon, wenn es
gegen
Art. 234 StGB verstosse ; es brauche nicht ausserdem
das Grundeigentum zu überschreiten. Auch der Eigentümer
einer Quelle dürfe sie nicht vennreinigen, da das durch
Art. 234 geschützte Rechtsgut nicht die Einzelperson, son-
dern die öffentliche Gesundheit, d.h. die Gesundheit einer
unbestimmten Anzahl von Personen sei. Die Handlung
der Angeklagten würde schon dann den objektiven Tat-
bestand der Bestimmung erfüllen, wenn sie nur ihre eigenen
Quellen,
nicht auch jene des Probst verunreinigt hätten
oder wenn dieser in die Verunreinigung seiner Quelle einge-
willigt
hätte. Dass die Verunreinigung von Trinkwasser
unter die Delikte gegen die öffentliche Gesundheit gestellt
werde,
bedm;ite anderseits nur, dass der Gesetzgeber die
Verunreinigung
jeder Art von Trinkwasser als Gefahr für
die öffentliche Gesundheit betrachte, nicht etwa, dass er
nur die öffentliche Wasserversorgung durch diese Bestim-
mung geschützt wissen wolle. Da durch den Genuss verun-
reinigten Trinkwassers vor allem ansteckende Krankheiten
entstehen könnten, würden durch das Delikt auch immer
eine unbestimmte Anzahl Personen gefährdet. Auch hätten
die Angeklagten für ihr Verhalten keinen Rechtfertigungs-
Strafgesetzbuch. No 40.
grund. Wohl sei das Jauchedüngen von Wiesen normaler-
weise
erlaubt, doch werde es dann unstatthaft, wenn
dadurch Trinkwasser verunreinigt werde. Dass das Verun-
reinigen
von Trinkwasser durch Jauche gesundheitsschäd-
lich sei, liege
auf der Hand. Der Experte habe dargelegt,
dass
das Trinkwasser noch sehr lange Zeit nach der sicht-
baren Jauchetrübung einen gefährlichen Gehalt an KoJi-,
Typhus-und anderen Bakterien aufweise. Die Handlung
der Angeklagten erfülle somit objektiv Art. 234. Es sei
nachgewiesen
und zugestanden, dass die Angeklagten
wussten, dass
durch das Düngen der Weide ihr Trinkwasser
und das des Probst jeweils verunreinigt wurde. Das Ge-
richt nehme jedoch zu ihren Gunsten an, dass sie sich über
die Gesundheitsschädlichkeit dieser Einwirkung nicht im
klaren waren, indem sie diese Folge in pflichtwidriger Un-
vorsichtigkeit nicht bedachten. Sie glaubten ihr vielmehr
entgehen zu können, indem sie sich vor dem Düngen
jeweils mit einem für einige Tage ausreichenden Wasser-
vorrat versorgten und annahmen, Probst werde sich in der
gleichen Weise vorsehen. Sie hielten ihre Handlungsweise
auch deswegen für ungefährlich, weil sie ihre Weide seit
Jahren gedüngt hätten, ohne dass ein Schaden entstanden
wäre.
0. -.Die Brüder Thommen und die Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Landschaft führen Nichtigkeitsbe-
schwerde.
Die Verurteilten
beantragen, das Urteil des Obergerichts
sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung der
Beschwerdeführer bzw. zur Befreiung der Beschwerdeführer
von Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen ii. Sie machen
geltend, sie hätten Probst die bevorstehende Düngung
nicht mehr mitgeteilt, weil er einmal erklärt habe, er lege
keinen
Wasservorrat mehr an. Zudem hätten die Be-
schwerdeführer inzwischen eine Schlauchanlage erworben,
und sie hätten angenommen, Probst werde durch das Legen
der Leitungen rechtzeitig und genügend gewarnt. Ein
Polizeiwachtmeister habe ihnen einmal mitgeteilt, Probst
Strafgesetzbuch. N° 40.
wünsche, dass die Weide nicht mehr mit Jauche, sondern
mit Mist gedüngt werde. Als sie das dann gemacht hätten,
sei das Wasser weniger stark, aber während längerer Zeit
verunreinigt worden. Der Polizeibeamte habe ihnen indes-
sen das Düngen nicht verboten. 1947 habe Probst das Was-
ser durch das kantonale Lebensmittelinspektorat unter-
suchen lassen, und auch diese Amtsstelle habe die Be-
schwerdeführer weiterhin
gewähren lassen. Angesichts die-
ser Tatsachen und der Notwendigkeit des Düngens seien
die Beschwerdeführer
überzeugt gewesen, im Rahmen des
Erlaubten zu handeln, wenn sie die Weide jährlich einmal
düngten. Dazu komme die in ihren Kreisen allgemein ver-
breitete Meinung, jeder dürfe auf seinem Grund und Boden
nach Belieben schalten und walten, wenigstens soweit er
damit einen vernünftigen und erlaubten Zweck verfolge.
Die Beschwerdeführer hätten sich somit in einem durch
zureichende Gründe gerechtfertigten Rechtsirrtum befun-
den,
zumal offenbar auch das erstinstanzliche Gericht dem
gleichen Irrtum verfallen sei. Das angefochtene Urteil ver-
letze
Art. 20 StGB. Sodann seien die Beschwerdeführer
inbezug
auf die Verunreinigung des für ihren eigenen Ge-
brauch bestimmten Wassers zu Unrecht nach Art. 234
StGB bestraft worden. Für sie sei eine Gefahr ausgeschlos-
sen gewesen, weil sie einen für die Bewohner des Hofes und
für die Haustiere genügenden Vorrat an Wasser anzulegen
pflegten
und nach der Düngung während gewisser Zeit
nur gekochtes Wasser getrunken hätten. Unbefugten
Dritten sei das Wasser nicht zugänglich gewesen. Während
der massgebenden Zeit habe also das w asser nicht als
Trinkwasser gedient.
Übrigens dürfte nach Art. 234 ohne-
hin nicht strafbar sein, wer das Wasser verunreinigt, das
nur er selbst und seine Haustiere trinken. Wenn schon ein
Rechtsirrtum der Beschwerdeführer inbezug auf das für
Probst bestimmte Trinkwasser angenommen werden müsse,
so
mit vermehrter Begründung auch inbezug auf das für
ihren eigenen Gebrauch bestimmte, falle es doch jedem
Bürger nicht leicht, zu glauben, dass er seine eigene Wasser-
Strafgesetzbuch. No 40.
versorgung nicht so solle einrichten können wie es ihm
selbst gut scheine. '
Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Ober-
gerichts sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung der
Angeklagten wegen vorsätzlicher Verunreinigung von
Trinkwasser zurückzuweisen. Sie macht geltend, es sei
keine Feststellung,
sondern eine für den Kassationshof
unverbindliche Vermutung, wenn das Obergericht an-
nehme , die Angeklagten seien sich der Gesundheits-
schädlichkeit ihres Verhaltens
nicht bewusst gewesen. Diese
Vermutung sei unhaltbar, desgleichen die sich daran an-
knüpfende Würdigung des subjektiven Tatbestandes als
Fahrlässigkeit.
Die Angeklagten hätten alle Tatbestands-
merkmale mit Wissen und Willen erfüllt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen
und Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verun-
reinigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit
Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. Handelt der
Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse
(Art. 234 StGB).
Unerheblich
ist, in wessen Eigentum die Quelle, die
Versorgungsanlage und das aus ihr fliessende Wasser
stehen. Die Bestimmung erfasst nicht nur die Verunreini-
gung von Trinkwasser aus einer dem öffentlichen Gemein-
wesen gehörenden Quelle
oder Versorgungsanlage, sondern
die Verunreinigung von Trinkwasser für Menschen und
Haustiere schlechthin. Daher kann sich auch strafbar
machen, wer das Wasser aus der Quelle oder Versorgungs-
anlage
einer Privatperson, ja sogar wer das Wasser der
eigenen Quelle oder Versorgungsanlage verunreinigt.
Es kommt nach dem Wortlaut der Bestimmung auch
nichts darauf an, ob das Wasser der Öffentlichkeit , d.h.
jeder beliebigen Person zugänglich sei oder ob nur ein
beschränkter Kreis von Personen, z.B. die Bewohner eines
bestimmten Hauses oder die Mitglieder einer bestimmten
176 Strafgesetzbuch. N° 40.
Familie es trinken können. Sogar wenn nur die Familie des
Täters mit dem verunreinigten Wasser versorgt wird, trifft
Art. 234 StGB zu. Dass diese Bestimmung im Titel über
die Verbreche und Vergehen gegen die öffentliche Ge-
sundheit steht, führt nicht zu einer anderen Auslegung.
Wie ein Randtitel den klaren Wortlaut einer Bestimmung
nicht einzuschränken vermag (vgl. BGE 76 IV 55), ist auch
eine Titelüberschrift nichts anderes als eine allgemeine
Bezeichnung
für die im Titel umschriebenen strafbaren
Handlungen und ändert an dem aus dem Wortlaut der
einzelnen Bestimmung sich ergebenden Sinne nichts. Die
Überschrift des achten Titels sagt weiter nichts, als dass
der Gesetzgeber die in diesem Titel geordneten Handlun-
gen, so wie sie in den einzelnen Artikeln umschrieben sind'.
als Angriffe auf die öffentliche Gesundheit ansehe, wobei
er unter Gesundheit l nicht nur jene von Menschen und
Tieren sondern auch (siehe Art. 233) die Gesundheit von
Pflanznn versteht. Dagegen darf aus der Überschrift nicht
abgeleitet werden, dass über die in den einzelnen Bestim-
mungen genannten Merkmale hinaus auch das Merkmnl
der Öffentlichkeit nachgewiesen sein müsse, sowemg
z.B. die
Überschrift des dreizehnten Titels Verbrechen
und Vergehen gegen den Staat und die Landesv ertei
gung den Sinn hat, dass die Auskundschaftung emes die
Landesverteidigung nicht berührenden Fabrikations-oder
Geschäftsgeheimnisses einer Privatfirma selbst dann nicht
unter Art. 273 StGB falle, wenn im übrigen die Merkmale
dieser
Bestimmung erfüllt sind (BGE 74 IV 208). Art. 234
im besonderen ist in den achten Titel eingereiht worden,
weil
nach Auffassung des Gesetzgebers die abstrakte Ge-
fahr besteht, dass Wasser, das dazu bestimmt ist, von
Menschen oder Haustieren getrunken zu werden (Trink-
wasser),
von irgendwem tatsächlich getrunken oder irgnnd
einem Haustier zum Trinken vorgesetzt werde. Dass diese
Gefahr im einzelnen Falle auch eine konkrete gewesen sei
oder dass sie einen grossen Personenkreis (z.B. die Ein-
wohner eines ganzen Dorfes oder die Bewohner eines voll-
J
Strafgesetzbuch. N° 40.
besetzten Gasthofes) getroffen habe, verlangt Art. 234
nicht.
Dagegen gilt diese Bestimmung nicht, wenn die Tat
nach der Natur der Sache Dritte oder die Haustiere Dritter
nicht einmal abstrakt gefährdet, z.B. wenn der Täter nur
ein Glas Wasser verunreinigt, das er selber trinkt. Diese
Ausnahme trifft bei der Verunreinigung einer Quelle, eines
Brunnens, eines Wasserreservoirs und dergleichen, aus
denen stets ausser dem Täter auch Dritte oder die Haustiere
Dritter trinken können, selbst wenn die QueJle usw. dem
Täter gehört, nicht zu, es sei denn, dass die Versorgungs-
anlage rechtzeitig und genügend lange (bis wieder voll-
ständig unschädliches Wasser ftiesst) für Dritte und die
Haustiere Dritter unzugänglich gemacht oder das Wasser
sonstwie, z.B. durch Anschrift bei den Hähnen, seiner Be-
stimmung als Trinkwasser entzogen wird.
2.
-Die Brüder Thommen haben objektiv den Tat-
bestand des Art. 234 StGB nicht nur durch Verunreinigung
der Quelle des Probst erfüllt -was sie in der Beschwerde
nicht mehr bestreiten-, sondern auch durch Verunreini-
gung ihrer eigenen Quellen. Diese versorgen ihren Bauern-
hof, auf dem nicht nur sie, sondern auch die Ehefrau und
die drei Kinder des Fritz Thommen leben und auf dem
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zufällig
anwesende weitere
Drittpersonen hätten Wasser trinken
können. Die Unterrichtung der Hausbewohner und die
Anlegung eines
Wasservorrates genügten nicht, uni das
Wasser aus den Quellen für die Zeit der Verunreinigung
seiner
Bestimmung als Trinkwasser zu entziehen, sodass
auch eine bloss abstrakte Gefahr für die Gesundheit von
Menschen oder Haustieren ausgeschlossen gewesen wäre.
Nach der Feststellung des angefochtenen Urteils pflegte
der Vorrat nur für einige Tage angelegt zu werden, und
auch in der Beschwerde wird nur behauptet, er habe aus-
gereicht, bis das Wasser wieder rein floss, während ander-
seits verbindlich festgestellt ist, dass das Wasser noch sehr
lange nach der sichtbaren Jauchetrübung einen gefähr-
12 AS 78 IV -1962
Strafgesetzbuch. N° 40.
liehen Gehalt an Koli-, Typhus-und anderen Bakterien
aufweist.
3. -
Dass die Stellung als Grundeigentümer der ge-
düngten Weide die Beschwerdeführer zur Tat berechtigt
habe, wird in der Beschwerde mit Recht nicht mehr gel-
tend gemacht. Der Eigentümer einer Sache darf nur in den
Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belie-
ben verfügen (Art. 641Abs.1 ZGB). Zur Rechtsordnung J
im Sinne dieser Bestimmung gehören nicht nur die Nor-
men des Zivilgesetzbuches selbst, sondern alle Gebote und
Verbote des geltenden Rechts, insbesondere auch des
öffentlichen,
und zwar nicht nur des kantonalen, das in
Art. 6 ZGB gegenüber dem Bundeszivilrecht ausdrücklich
vorbehalten ist, sondern auch des vom Bundesgesetzgeber
selber gesetzten öffentlichen
Rechts. Wie daher z.B. Art.221
StGB auch den trifft, der am eigenen Hause eine gemein-
gefährliche
Feuersbrunst verursacht, und nach Art .. 229
StGB auch zu bestrafen ist, wer beim Abbruch des eigenen
Hauses die Regeln der Baukunde missachtet, setzt auch
Art. 234 StGB den Rechten des Grundeigentümers Schran-
ken. Als diese Bestimmung in das Gesetz aufgenommen
wurde,
war man sich denn auch im klaren, dass sie sich
unter anderem auch gegen Grundeigentümer richte, die
im Bereiche von Quellen düngen (Prot. 2. ExpK 3 381 ff.).
Weder die Verunreinigung der eigenen Quellen: noch die
Verunreinigung
der Quelle des Probst war deshalb recht-
mässig. Etwas anderes ergibt sich, was die gegenüber
Probst begangene Tat betrifft, auch nicht aus Nachbar-
recht. Durften die Beschwerdeführer durch das Düngen
ihrer Weide ihr eigenes Trinkwasser nicht verunreinigen,
so
kann ihnen ihre Stellung als Grundeigentümer auch
nicht das Recht verliehen haben, die Tat am Trinkwasser
des
Nachbarn zu begehen; das war eine übermässige Ein-
wirkung auf das Eigentum des Nachbarn im Sinne des
Art. 684 Abs. 1 ZGB.
4. -
In der Erwägung des Obergerichts, es nehme zu
Gunsten der Brüder Thommen an, dass sie sich über die
L
Strafgesetzbuch. No 40. 179
Gesundheitsschädlichkeit ihrer Einwirkung nicht im klaren
waren, indem sie die Folge in pflichtwidriger Unvorsichtig-
keit nicht bedachten, liegt entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft nicht bloss eine Vermutung, sondern
die verbindliche tatsächliche Feststellung, dass die
Täter
nicht daran dachten, ihre Tat sei gesundheitsschädlich.
Was ein Gericht annimmt ' ist selbst dann im Sinne des
Art. 277bis Abs. 1 BStP festgestellt, wenn die Annahme
bloss zu Gunsten des Angeklagten ll, d.h. nach dem Grund-
satz in dubio pro reo nur deshalb getroffen wird, weil eine
vom Ankläger behauptete andere Tatsache nicht genügend
bewiesen
ist. Es verhält sich anders als in dem von der
Staatsanwaltschaft angerufenen, in BGE 76 IV 191 ver-
öffentlichten Falle, wo das Gericht zu Lasten des Ange-
klagten auf einen Sachverhalt abstellte, von dem es nicht
überzeugt war, sondern den es nur viel eher für möglich
hielt als
den vom Angeklagten behaupteten. Hat der Kas-
sationshof demnach davon auszugehen, dass das Wissen
der Brüder Thommen um die Gesundheitsschädlichkeit
der ihnen zur Last fallenden Verunreinigung nicht bewiesen
ist, so können die Angeklagten entgegen dem Beschwerde-
begehren der Staatsanwaltschaft nicht wegen vorsätzlicher
Verunreinigung
von Trinkwasser bestraft werden.
5.
-Die Brüder Thommen anderseits bestreiten mit
Recht in der Beschwerde nicht, dass sie nach den Umstän-
den und ihren persönlichen Verhältnissen bei pflichtge-
mässer Überlegung die Gesundheitsschädlichkeit der ihnen
bekannten Verunreinigung hätten erkennen können, dass
ihnen also im Sinne des Art. 18 Abs. 3 StGB Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
Sie berufen sich lediglich auf Rechtsirrtum (Art. 20
StGB). Indessen kann nichts darauf ankommen, ob sie
beim Sachverhalt, den sie sich vorstellten, nämlich bei der
Annahme, die Verunreinigung sei nicht gesundheitsschäd-
lich,
ihr Verhalten für rechtsmässig gehalten haben und
ob bei diesem Sachverhalt ihr Irrtum auf zureichenden
Gründen beruhte. Denn nicht wegen des eingebildeten
la Strafgesetzbuch. N° 40.
Sachverhaltes sind sie bestraft worden, sondern weil sie
den wahren Tatbestand Gesundheitsschädlichkeit der
Verunreinigung) pflichtwidrig nicht bedacht haben. Wie
sie ihre Tat im Rahmen eines gar nicht bedachten, auch
nicht bloss als eventuell möglich ins Auge gefassten Sach-
verhaltes für rechtmässig gehalten haben könnten, ist
aber nicht gut einzusehen. Sei dem jedoch wie ihm wolle,
hätte jedenfalls die irrige Vorstellung, sie dürften ihre
Quelle und jene des Probst selbst dann mit Jauche verun-
reinigen, wenn dieser Stoff gesundheitsschädlich sein sollte,
nicht auf zureichenden Gründen im Sinne des Art. 20
StGB beruht. Das behauptete passive Verhalten des
Polizeiwachtmeisters
und des kantonalen Lebensmittel-
inspektorates war kein zureichender Grund, denn es konnte
ebensogut wie auf unzutreffender Rechtsauffassung auf
einem ungenügenden Nachweis der tatsächlichen Voraus-
setzungen einer Bestrafung beruhen oder auch bloss auf
Opportunitätsgründen, etwa weil der Anstoss zu einem
Straf-oder Zivilverfahren dem Probst überlassen werden
wollte. Dass Polizei oder Lebensmittelinspektorat den Be-
schwerdeführern etwa erklärt hätten, ihr Verhalten sei
rechtmässig,
selbst wenn das verunreinigte Wasser ge-
sundheitsschädlich sein sollte, behaupten die Beschwerde-
führer nicht. Auch auf ihre angebliche Meinung, der Grund-
eigentümer dürfe im Rahmen eines vernünftigen und er-
laubten Zweckes nach Belieben schalten und walten,
kommt nichts an. Jedermann weiss oder muss wissen, dass
das Gebot der Rücksichtnahme auf die Gesundheit der
Mitmenschen, insbesondere der Nachbarn, der Tätigkeit
des Grundeigentümers Schranken setzt, selbst wenn er mit
ihr vernünftige und erlaubte Zwecke verfolgt. Auf das
freisprechende erstinstanzliche Urteil kommt schon des-
halb nichts an, weil es auf der Annahme beruht, die Ge-
sundheitsschädlichkeit der Verunreinigung sei nicht nach-
gewiesen und den Angeklagten jedenfalls nicht bewusst
gewesen. Zur irrigen Rechtsauffassung, dass sich die Ange-
klagten sogar dann nicht strafbar gemacht hätten, wenn
t
j
Strassenverkehr. N° 41.
die Gesundheitsschädlichkeit objektiv und subjektiv nach-
gewiesen wäre, hat sich das Strafgericht nicht bekannt.
Übrigens ist Art. 20 StGB nicht schon anwendbar, wenn
der Täter zureichende Gründe hatte, die Tat nicht für
strafbar zu halten, sondern nur dann, wenn seine Gründe
die Annahme, er tue überhaupt kein Unrecht, zu entschul-
digen vermögen BGE 69 IV 180, 70 IV 100, 72 IV 155).
Zu dieser Annahme bestand aber zum vornherein kein
zureichender Grund, nachdem Probst sich gegen die Verun-
reinigung seiner Quellen
verwahrt hatte und die Brüder
Thommen bei pflichtgemässer Überlegung hätten wissen
können, dass sie auch die Gesundheit der Bewohner ihres
eigenen Hofes in Gefahr brachten.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.
Vgl.
auch Nr. 46 (Gerichtsstand). -Voir aussi n° 46.
II. STRASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
41. Urteil des Kassationshofes vom 11. Oktober 1952 i. S.
Schwarz gegen Polizeirichtcramt der Stadt Zürich.
Art. 25 Abs. 1, 26 Abs. 3 MFG. Vorsichtspfiicht des Führers, der
ausserhalb einer Strassenkreuzung oder -gabelung nach links
abbiegt.
Art. 25 al. 1 et 26 al. 3 LA. Prudence requise du conducteur qui,
en dehors d'une croisee ou d'une bifurcation, oblique a gauche.
Art. 25 cp. 1 e 26 cp. 3 LA. Prudenza richiesta dal conducente ehe,
fuori d'un crocevia o d'una biforcazione, devia a sinistra.
A. -Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste am
7. November 1951 Robert Schwarz wegen Übertretung des