Strafgesetzbuch. N° 5.
Motorfahrzeugführer leichtfertig gefährdet oder vernichtet
werden, rechtfertigt die Veröffentlichung als Mittel zur
allgemeinen Abschreckung. Dass angeblich praktisch
allen Automobilisten
sehr wohl bekannt ii ist, nach welchen
Richtlinien die
Strafen für Führen in angetrunkenem Zu-
stande, Gefährdung des öffentlichen Verkehrs und der-
gleichen bemessen werden
und wie die Gerichte die Frage
des bedingten Strafaufschubs zu beurteilen pflegen, ist
unerheblich. Die Vorinstanz konnte ohne Überschreitung
des Ermessens annehmen, dass trotzdem ein Bedürfnis
bestehe, die Allgemeinheit
auch auf dem Wege der Ver-
öffentlichung nach Art. 61 Abs. 1 StGB über das vorliegen-
de Urteil zu unterrichten, hat doch die Verbreitung der
Gerichtsurteile auf andere Weise nicht zu verhindern
vermocht, dass immer und immer wieder angetrunkene
Führer den Verkehr gefährden. Zudem kann die Aussicht,
der Öffentlichkeit mit Namen als Verurteilter bekannt
gegeben zu werden, allgemein zusätzlich abschreckend
wirken. Auch darauf kommt nichts an, dass bloss Ver-
öffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich ange-
ordnet worden ist. Die Beschränkung auf dieses Blatt
benachteiligt den Beschwerdeführer nicht. Sollte richtig
sein, dass es von Motorfahrzeugführern zu wenig gelesen
wird, so
ergäbe sich daraus nicht die grundsätzliche Un-
zulässigkeit der angefochtenen Massnahme, sondern es
müsste zu der Veröffentlichung im Amtsblatt oder an
deren Stelle in künftigen Fällen die Veröffentlichung in
anderen Zeitungen und Druckerzeugnissen treten, insbe-
sondere die
Bekanntgabe in Blättern, die von Motorfahr-
zeugführern beachtet werden (vgl. Art. 61 Abs. 4 StGB).
Im vorliegenden Falle rechtfertigt sich die Veröffentli-
chung auch zur Abschreckung des Beschwerdeführers
selbst.
Der Fall zeugt von grober Missachtung von Leib
und Leben anderer, wozu noch der vom Obergericht fest-
gestellte Mangel
an Einsicht und die wenig Vertrauen
erweckende Lebensweise des Verurteilten kommen. Wer
sich so schwer vergeht und wegen seines Charakters so
Strafgesetzbuch. No 6.
wenig Genähr für künftiges Wohlverhalten bietet, bedarf
der zusätzlichen Massnahme der Urteilsveröffentlichung,
u dauern gebessert zu werden. Damit soll nicht gesagt
dass 1:1 andernn Fänen die objektiven und subjek-
tiven Umstande gleich sem müssten wie im vorliegenden
um die Veröffentlichung zur Abschreckung des Verurteil
ten zu rec.htfertigen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
6.. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952
i. S. Walser gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirich.
Art. 61 Abs. 1 StGB. Wann besteht ein öffentliches Interesse
der Veröffentlichung des Urteils ? an
Artd. 6! al. 1 OP. Quand l'interet public exige-t-il Ja publication
u JUgement?
Art. 1 cp. 1 OP. Quando l'interesse pubblico richiede la pubbli-
cazione della sentenza. 7
Guido Walser, der am 30. Juni 1948 wegen Führens in
angetrunkenem Zustande mit Fr. 100.-gebüsst und am
16. Januar 1950 wegen eines gleichen Vergehens und
weg en Übertretungen des Motorfahrzeuggesetzes zu einer
bedingt. aufgeschobenen Gefängnisstrafe von vier Tagen
verurteilt worden war (Probezeit drei Jahre), führte am
5. November 1950 morgens 5 Uhr mit etwa 1,7 Gewichts-
0/oo Alkohol im Blute sein Personenautomobil durch ver-
schiedene
Strassen der Stadt Zürich. Da der Wagen nicht
beleuchtet war, trat an der Bahnhofstrasse ein unifor-
mierter Polizeimann in seine Fahrbahn und forderte ihn
durch rote Lichtzeichen mit einer Taschenlampe zum
Anhalten auf. Walser beachtete sie nicht sondern fuhr
mit unverminderter Geschwindigkeit von twa 35 bis 40
km/h auf den Polizeimann zu. Dieser musste, um nicht
angefahren zu werden, rasch zur Seite springen. Walser
2 AS 78 IV -1962
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riss unmittelbar darauf das Steuer nach links, fuhr gegen
den Fussgängersteig und bog von dort wieder in seine
Fahrbahn ein. Ohne anzuhalten, fuhr er bis zum Bahnhof
weiter. Etwa anderthalb Stunden später setzte er seine
Fahrt fort, wobei er noch mindestens 1,05 Gewichts-
/
Alkohol im Blute hatte.
Am 9. November 1951 verurteilte das Obergericht des
Kantons Zürich Walser wegen fahrlässiger Störung des
öffentlichen
Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) und fort-
gesetzten Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunke-
nem Zustande (Art. 59 Abs. 1und2 MFG) zu vier Monaten
Gefängnis und Fr. 500.-Busse und verfügte, dass der
Urteilsspruch auf Kosten des Verurteilten im Amtsblatt
des Kantons Zürich zu veröffentlichen sei.
Der Verurteilte führte Nichtigkeitsbeschwerde. Er be-
antragte unter anderem, von der Veröffentlichung des
Urteils sei abzusehen. Der Kassationshof des Bundes-
gerichts wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
Die Vorinstanz hat die Veröffentlichung in erster Linie
angeordnet, um die zu übermässigem Alkoholgenuss
neigenden
Motorfahrzeugführer abzuschrecken. Damit hat
sie den Begriff des öffentlichen Interesses nicht verkannt.
Die Häufigkeit, mit der Menschenleben durch angetrun-
kene oder sich sonstwie gewissenlos benehmende Führer
leichtfertig gefährdet oder vernichtet werden, rechtfertigt
die Veröffentlichung als Mittel zur allgemeinen Abschrek-
kung. Ob der Leser ausschliesslich aus Furcht vor Strafe
oder auch deshalb abgeschreckt wird, weil er nicht der-
einst selber als Verurteilter in der Zeitung ausgeschrieben
werden
möcht-e, macnt keinen Unterschied. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers darf der Richter die
eine
Auswirkung der Urteilsveröffentlichung sogut wie die
andere in die Wagschale werfen, wenn er die Nützlichkeit
der Massnahme abwägt. Unerheblich ist, dass das Kassa-
tionsgericht des Knntons Zürich die erst nach der Urteils-
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eröffnung getroffene Feststellung des Obergerichts, wo-
nach die Veröffentlichung der Namen angetrunkener Füh-
rer durch die Verwaltungsbehörde die Fälle des Führens
in angetrunkenem Zustande vermindert habe, auf kanto-
nale Nichtigkeitsbeschwerde hin gestrichen hat. Das
Obergericht konnte im Rahmen seines Ermessens auch
ohne ziffermässige Unterlagen über die voraussichtliche
Wirkung der Urteilsveröffentlichung annehmen, es bestehe
ein Bedürfnis, die Allgemeinheit über das vorliegende
Urteil zu unterrichten.
Das Obergericht hat die Veröffentlichung auch ange-
ordnet, um den Beschwerdeführer selber von weiterem
Führen in angetrunkenem Zustande abzuhalten, da die
bisher angewendeten Mittel nichts nützten. Diese Erwä-
gung bleibt ebenfalls im Rahmen des Ermessens, ja
drängt sich auf, da der Beschwerdeführer nach seinem
bisherigen
Verhalten wenig Gewähr bietet, dass die
Gefängnisstrafe allein
ihn dauernd bessern würde. Damit
soll nicht gesagt sein, dass in anderen Fällen die objektiven
und subjektiven Umstände gleich sein müssten wie im
vorliegenden, um die Veröffentlichung zur Abschreckung
des Verurteilten zu rechtfertigen.
7. Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 i. S. Zingre
gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Art. 268 BStP. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid
betreffend Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehren!ahigkeit
ist zulässig.
Art. 270 Abs. 1 BStP. Der Vormund des Angeklagten kann ohne
dessen Zustimmung Nichtigkeitsbeschwerde führen.
Art. 76 StGB. Von wann an kann ein bedingt Entlassener um
Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehren!ähigkeit nachsu-
chen 1
Art. 268 PPF. Recevabilite du pourvoi en nullite contre une
dnc.ision relative a la. reintegration dans l'exercice des droits
mv1ques.
Art. 270 at. 1 PPF. Le tuteur du condamne peut se pourvoir en:
nullite sans l'assentiment de ce dernier.