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straflos gelassen werden (Art. 23 Abs. 2 StGB). Anders der
Täter, der ein zur Tötung an sich taugliches Gift in unge-
nügender Menge
verabfolgt; er beginnt den Tatbestand
des Verbrechens zu verwirklichen, bleibt aber auf dem
Wege zum Erfolge stehen, weil er nicht in genügendem
Masse (mit genügend kräftiger Dosis)
auf das Opfer ein-
wirkt, gleich wie der Täter, der mit einem Stock zu schwach
auf dieses einschlägt. Die Beschwerdeführerin müsste daher
auch wenn die verabfolgte Menge Rattengift nicht ausge-
reicht
haben sollte, um einen Menschen zu töten, wegen
Tötungsversuchs
nach Art. 21 oder 22 StGB bestraft
werden, wobei dahingestellt bleiben kann, welche dieser
beiden Bestimmungen angewendet werden müsste,
da
beide die gleichen Strafen androhen. Auch wäre das Ver-
schulden
der Beschwerdeführerin, die ihren Mann töten
wollte und die angewendete Menge Gift für genügend hielt,
nicht geringer; es bliebe dabei, dass bloss ein vom Willen
der Täterin unabhängiger Umstand das Opfer vor dem
Tod bewahrte. Ein neues Urteil könnte daher weder im
Strafmass noch im Zivilpunkt für die Beschwerdeführerin
günstiger ausfallen.
35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Oktober
i. S. Brüsehweiler gegen Jugendanwaltschaft Winterthur.
Art. 31 Abs. 1 StGB. Begriff des Urteils. Der Strafbefehl des
Jugendanwalts nach zürcherischem Recht ist Urteil erster
Instanz.
Art. 31 al. 1 OP. Notion du jugement. La decision de l'avocat des
mineurs selon la procedure zuricoise est un jugement de pre-
miere instance.
Art. 31 cp. 1 OP. Nozione della sentenza. La decisione del magi-
strato dei minorenni zurighese (Jugendanwalt) e un giudizio di
prima istanza.
A. -Max Brüschweiler, geb. am 26. November 1934,
der bis Mitte September 1951 bei Rudolf Kellenberger in
der Metzgerlehre war, stahl seinem Lehrmeister im letzten
j
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halben Jahr der Lehre mindestens Fr. 150.-und ein
Paket Zigaretten.
Kellenberger stellte
Strafantrag. Mit Strafbefehl vom
3. Dezember 1951 erklärte der Jugendanwalt von Winter-
thur Brüschweiler des Diebstahls fehlbar und verurteilte
ihn in Anwendung von Art. 89, 95, 96 und 137 Ziff. 3 StGB
zu einer bedingt vollziehbaren Einschliessungsstrafe von
sieben Tagen. Als Kellenberger der Strafbefehl mitgeteilt
wurde, schrieb
er der Jugendanwaltschaft am 6./7. De-
zember
1951, Brüschweiler solle wegen der Diebstähle
nicht bestraft werden. Max Brüschweiler-Zürrer, der Vater
des Verurteilten, sah darin einen Rückzug des Strafan-
trags, erhob gegen den Strafbefehl Einsprache und bean-
tragte Freisprechung seines Sohnes.
Am 29. Februar 1952 bestätigte das Bezirksgericht
Winterthur den Entscheid des Jugendanwaltes. Es führte
aus, nach Art. 47 EG zum StGB könne der Jugendanwalt
in bestimmten Fällen einen Strafbefehl erlassen. Für die
Wirkungen des Strafbefehls seien nach Art. 31 EG zum
StGB die 317 ff. StPO sinngemäss anzuwenden. Gemäss
325 StPO erlange der Strafbefehl die Wirkung eines
rechtskräftigen
Urteils, soweit nicht rechtzeitig Einsprache
erhoben wurde. Mit
dem Erlass des Strafbefehls handle
deshalb der Jugendanwalt als Richter; der Strafbefehl
komme grundsätzlich einem gerichtlichen Urteil gleich.
Daran ändere die Tatsache nichts, dass er durch die Ein-
sprache dahinfallen könne und der Fall vor das Bezirks-
gericht komme.
Mit Erlass des Strafbefehls habe eine rich-
terliche Behörde gehandelt, sodass ein erstinstanzliches
Urteil im Sinne des Art. 31 StGB vorliege. Der Rückzug
des Strafantrags nach Eröffnung des Strafbefehls sei des-
halb
nicht zu beachten.
B. -Max Brüschweiler-Zürrer führt gegen das Urteil
des Bezirksgerichts Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff.
BStP. Er beantragt, es sei in vollem Umfange aufzuheben
und sein Sohn sei freizusprechen.
Er macht geltend, die Annahme des Bezirksgerichts,
Strafgesetzbuch. N° 35.
der Strafbefehl des Jugendanwalts sei ein erstinstanzliches
Urteil, verletze Art. 31 Abs. 1 StGB. Die Jugendanwalt-
schaft sei eine Verwaltungsbehörde, nicht ein Gericht, und
könne deshalb kein Urteil erlassen. Da der Geschädigte den
Strafantrag vor der Fällung des Urteils vom 29. Februar
1952 zurückgezogen habe, hätte das Bezirksgericht den
Rückzug beachten sollen.
Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Bezirks-
gerichts
auch eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an
das Obergericht des Kantons Zürich eingereicht.
Das Obergericht hat die kantonale Nichtigkeitsbeschwer-
de
am 12. Juni 1952 abgewiesen, soweit es darauf eintreten
konnte.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -
- -Der Berechtigte kann seinen Strafantrag nur zu-
rückziehen, solange das Urteil erster Instanz noch nicht
verkündet ist (Art. 31 Abs. 1 StGB).
Ob ein Urteil im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, kann
in Jugendstrafsachen nicht davon abhangen, ob ein Richter
oder eine Verwaltungsbehörde den Entscheid gefällt hat.
Im Gegensatz zum Entwurfe des Bundesrates, Art. 87 ff.,
weist das Gesetz in Art. 91 ff. den Entscheid über die straf-
bare Handlung des Jugendlichen nicht dem Richter, son-
dern der zuständigen Behörde zu. In Jugendstrafsachen
gilt somit nicht wie für das Strafverfahren gegen Erwach-
sene (Art. 345 Zi:ff. 1 Abs. 2 StGB), dass bloss die Beur-
teilung von Übertretungen einer Verwaltungsbehörde über-
tragen werden darf; ein Jugendlicher kann sich -wofür
kantonales Recht massgebend ist -auch für Verbrechen
und Vergehen vor einer Verwaltungsbehörde zu verant-
worten haben, und deren Entscheid kann Urteil sein
(vgl.
BGE 68 IV 158, 70 IV 121).
Ein solches setzt auch nicht voraus, dass die zuständige
Behörde eine öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt
Strafgesetzbuch. No 35.
habe, an welcher der Berechtigte den Strafantrag noch
hätte zurückziehen können. Art. 31 Abs. 1 StGB soll das
Markten zwischen Täter und Verletztem um den Rückzug
des Strafantrages ausschliessen, nachdem die Behörde über
die Rechtsfolgen der strafbaren Handlung entschieden hat.
In der zweiten Expertenkommission wurde beantragt, den
Rückzug bis zur Fällung des Urteils zweiter Instanz zuzu-
lassen
(Prot. 1 172, Antrag Thormann). Dem wurde ent-
gegengehalten, dass der Strafantrag vielfach benutzt werde,
um dem Antragsteller Vermögensvorteile zu sichern, und
dass die Möglichkeit des Rückzuges oft zum Spiel des Pri-
vaten mit den Gerichtsorganen werde. Dieses Spiel sei
unwürdig,
wenn ein Urteil noch nicht erlassen sei, und das
Feilschen werde ominös, wenn der Staat gesprochen habe
(Prot. 1 178 f., Votum Geel). Aus diesem Grunde wurde
der Rückzug nach Verkündung des Urteils erster Instanz
ausgeschlossen.
Urteil ist daher jeder Entscheid der zuständigen Be-
hörde, der verbindlich darüber erkennt, ob sich der Be-
schuldigte einer
strafbaren Handlung schuldig gemacht
hat, und gegebenenfalls die Rechtsfolgen bestimmt, die
diese
Handlung nach sich zieht. Nicht nötig ist, dass der
Entscheid formell und materiell rechtskräftig werde; ein
Urteil liegt schon vor, wenn er nur unter der Voraussetzung
Recht schafft, dass die Parteien sich ihm unterziehen (vgl.
BGE 69 I 72 f., 74 IV 15) oder dass er von keiner Seite
durch Appellation, Einsprache und dergleichen angefochten
wird.
Indem Art. 31 Abs. 1 StGB von einem Urteil erster
Instanz spricht, ist er insbesondere gerade für jene Fälle
aufgestellt worden, wo das Urteil erster Instanz ange-
fochten wird und das Verfahren vor einer oberen Instanz
weitergeht.
3. -Nach der Auslegung, die die Vorinstanz dem kan-
tonalen Recht gibt (Art. 47, 31 EG zum StGB, 325 StPO)
und die das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin
nicht überprüfen kann (Art. 269 Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b
BStP), übt der Jugendanwalt, der einen Strafbefehl erlässt,
Strafgesetzbuch. No 36.
richterliche Funktionen aus und erlangt der Strafbefehl,
gegen
den nicht Einsprache erhoben wird, die Wirkung
eines rechtskräftigen Urteils. Nach dem Gesagten ist er
daher auch Urteil im Sinne des Art. 31 Abs. 1 StGB.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober
1952 i. S. Grossenbacher gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich.
Art. 148 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässigkeit des Betruges.
Art. 148 al. 2 OP. Faire metier de l'escroquerie.
Art. 148 cp. 2 OP. Far mestiere della truffa.
A. -Grossenbacher war vom 28. April bis 11. Juni 1950
Reisender des Bildhauers
Hermann Schudel. Er hätte Auf-
träge zur Ausbesserung von Grabsteinen einbringen sollen,
bemühte sich aber in keinem einzigen Falle darum. Er
erstellte 167 unwahre Bestellscheine und versah 111 daV'on
mit einer falschen Unterschrift des angeblichen Bestellers.
Er legte die unwahren Scheine seinem Arbeitgeber vor und
veranlasste diesen dadurch, ihm in zahlreichen Fällen ins-
gesamt Fr. 898.10 an Provisionen auszuzahlen. Einen wei-
teren Betrag von Fr. 452.30, den er auf diese Weise zu
erschwindeln versuchte, zahlte ihm Schudel, der die Fäl-
schungen inzwischen entdeckt hatte, nicht aus.
Von
Anfang Dezember 1950 bis Ende Januar 1951 stand
Grossenbacher als Reisender im Dienste des Josef Seiffe,
für den er Bestellungen auf Damenkleider aufzunehmen
hatte. Während dieser Zeit fertigte er sieben unwahre Be-
stellscheine
an, versah sie selber mit der Unterschrift des
angeblichen Bestellers
und reichte sie Seiffe ein. Um den
j w
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Anschein zu erwecken, die Bestellungen seien wirklich
erfolgt, leistete
er aus eigenem Gelde Anzahlungen und
stellte sie als solche der angeblichen Besteller hin. Er
erwirkte auf diese Weise unrechtmässig die Auszahlung
von Fr. 660.-als Provisionen. Der Schaden seines Arbeit-
gebers belief
sich nach Abzug der Anzahlungen auf
Fr. 390.-.
B. -Das Obergericht des Kantons Zürich, das diese
und andere Handlungen Grossenbachers zu beurteilen
hatte, erklärte den Angeklagten am 30. Juni 1952 des
gewerbsmässigen Betruges, des gewerbsmässigen Betrugs-
versuches,
der wiederholten und fortgesetzten Urkunden-
fälschung, der wiederholten und fortgesetzten Veruntreu-
ung und der Amtsanmassung schuldig und verurteilte ihn
zu einem Jahr und vier Monaten Zuchthaus und Fr. 50.-
Busse und stellte ihn für zwei Jahre in der bürgerlichen
Ehrenfähigkeit ein. Den gewerbsmässigen Betrug sah es
darin, dass Grossenbacher dem Schudel Fr. 898.IO und
dem Seiffe Fr. 390.-abgelistet hatte, den gewerbsmässigen
Betrugsversuch
darin, dass er gegenüber Schudel auf Er-
schwindelung weiterer Fr. 452.30 ausgegangen war. Es
führte aus, der Einwand des Angeklagten, er habe die
Betrüge
nicht gewerbsmässig begangen, könne nicht gehört
werden. Wohl sei der Deliktsbetrag nicht sehr hoch. Im-
merhin handle es sich um 167 Aufträge, die der Angeklagte
vorgetäuscht habe. Er habe überhaupt keine Kunden
besucht, sondern sämtliche Aufträge fingiert. Auch habe
er während dieser Zeit zur Hauptsache vom ertrogenen
Gelde gelebt.
Damit seien die Voraussetzungen für die ge-
werbsmässige Begehung des Deliktes erfüllt.
C. -Grossenbacher führt Nichtigkeitsbeschwerde mit
den Anträgen, das Urteil sei dahin abzuändern, dass statt
auf gewerbsmässigen Betrug bzw. Betrugsversuch lediglich
auf gewöhnlichen Betrug bzw. Betrugsversuch zu erkennen
und der Beschwerdeführer dementsprechend milder zu
beurteilen, insbesondere nicht in der bürgerlichen Ehren-
fähigkeit einzustellen und nicht mit Busse zu belegen sei.