Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9.
9. Entscheid vom 7. März 1952 i. S. Brändli.
Die Betreibung. einer unter Güterverbindung stehenden Ehefrau
für eine Vollschuld (Art. 207 ZGB), wobei der Ehemann als
ihr Vertreter hinsichtlich des eingebrachten Gutes mitzube-
treiben ist (Art. 68 bis SchKG), bleibt von einer dem Ehemanne
gewährten Nachlasstundung (Art. 297 SchKG) unberührt.
La poursuite dirigee contre une femme mariee sous le regime de
l'union des biens en raison d'une des dettes enumerees a l'art.
207 ce, cas dans lequelle mari doit etre poursuivi concurrement
avec elle (art. 68 bis LP), n'est pas affectee par 1e sursis qui
aurait et6 accorde au mari (art. 297 LP).
L'esecuzione promossa contro una donna maritata sotto ilregime
dell'unione dei beni per uno dei debit i di cui all'art. 207 ce,
ipotesi in cui il marito dev'essere escU8socontempnraneamente
alla moglie (art. 68 bis LEF), non e influenzata da una mora-
torm concessa ai marito (art. 297 LEF).
A. -Der Rekurrent betrieb Frau Anna Schmid-StauL
facher für eine Vollschuld nach Art. 207 ZGB mit doppel-
tem Zahlungsbefehl Nr. 4532 des Betreibungsamtes Lin-
thaI im Sinne von Art. 68 bis SchKG und erhielt gegen
sie
und deren Ehemann als Vertreter für das einge-
brachte Frauengut definitive Rechtsöffnung. Gepfändet
wurden ein elektrischer Blocher, ein Radioempfänger und
eine grün überzogene Couch. (Wenige Tage später vollzog
das Betreibungsamt die Pfändung in Betreibungen, die
gegen den Ehemann als Schuldner angehoben waren. Es
bezeichnete diese Pfändung als ( Nachtrag zu derjenigen
in der Betreibung Nr. 4532, was jedes rechtlichen Grundes
entbehrt und unbeachtlich ist).
B. -Die Schuldnerin erhielt einen Aufschub der vom
Gläubiger Ende Juli 1951 verlangten Verwertung mittels
Abschlagszahlungen. Sie stellte diese dann aber ein, als
der Ehemann am 15. November 1951 eine Nachlassstun-
dung von vier Monaten erhielt.
C. -Nunmehr bestand der Gläubiger auf der Durch-
führung der Verwertung, und als das Betreibungsamt
diese mit Hinweis auf die dem Ehemann gewährte Nachlass-
stundung verweigerte, führte er Beschwerde. In beiden
kantonalen Instanzen abgewiesen, hält er mit vorliegen-
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dem Rekurs daran fest, dass seinem Begehren entsprochen
werden müsse.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
- -Da die gepfändeten Sachen vermutungsweise zum
eingebrachten Frauengut gehören, und Sondergutseigen-
schaft nicht nachgewiesen ist, muss der Ehemann der
Schuldnerin nach wie vor, auch für die Durchführung der
vom Rekurrenten verlangten Verwertung, als Mitbetriebe-
ner im Sirwe von Art. 68 bis SchKG gelten. Bei dieser
Sachlage hält die obere kantonale Aufsichtsbehörde dafür
das dem Nachlassschuldner nach Art. 297 SchKG zugute
kommende Betreibungsverbot müsse ohne weiteres auch
den Stillstand der gegen die Ehefrau als Schuldnerin
gerichteten Betreibung zur Folge haben, an der der Ehe-
mann nur als Vertreter für das eingebrachte Frauengut
beteiligt ist.
- -Indessen hat das mit der Nachlassstundung ver-
bundene Betreibungsverbot nur den Zwecken des ange-
strebten Nachlassvertrages, vorweg der Sicherung des vor-
ausgehenden Verfahrens, zu dienen. Es ist daher nur auf
die Betreibungen zu beziehen, die auf Verwertung von
Vermögen des Nachlasspetenten gerichtet s.ind. Dies trifft
freilich auch dann zu, wenn er nicht als Schuldner, son-
dern als Eigentümer eines für die Schuld eines Dritten
haftenden Pfandes betrieben wird. Soweit die Nachlass-
stundung Pfandbetreibungen überhaupt entgegensteht
(vgl. Art. 297 Abs. 2 SchKG), unterliegt somit jenem
Verbot auch die Betreibung eines Nachlassstundung ge-
niessenden Dritteigentümers des Pfandes (Art. 88 Abs. 3
VZG, dessen letzten Satz BGE 51 III 234 klarstellt).
Wieso aber die Nachlassstundung einen Grund bilden
sollte, sog. Vollschuldbetreibungen (Art. 207 ZGB) gegen
die Ehefrau des Nachlasspetenten als Schuldnerin nicht
zuzulassen, ist nicht einzusehen. Vermögen des Ehe-
mannes wird damit nicht in Anspruch genommen und
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das von ihm eingeleitete Nachlassverfahren nicht beein-
trächtigt, in dem es ja nur um die Bereinigung seiner
eigenen Schuldverhältnisse,
nicht auch derjenigen der
Ehefrau geht. Als unerheblich erscheint unter diesem
Gesichtspunkte die unter Umständen für den Ehemann
bestehende Möglichkeit, die ihm kraft seines Nutzungs-
rechtes (Art. 201 ZGB) während der Nachlasstundung
anfallenden Erträgnisse des eingebrachten Frauengutes
(zum Teil) zu ersparen und zur Erfüllung des Nachlass-
vertrages zu verwenden. Diese (meistens geringfügige)
Nebenwirkung des ehemännlichenNutzungsrechtes bildet
keinen hinlänglichen Grund, die Interessen der Gläubiger
der Ehefrau hintanzustellen und solche Vollschuldbetrei-
bungen den Wirkungen der dem Ehemanne eben nur für
seine Verbindlichkeiten gewährten Nachlassstundung zu
unterwerfen.
3. -Nichts Abweichendes folgt aus Art. 56 Ziff. 4
SchKG. Diese Vorschrift scheint freilich die Nachlass-
stundung gewissermassen einem Rechtsstillstande gleich-
zustellen. Allein sie
fasst den dieser Rechtswohltaten (der
einen
oder andern) Teilhaftigen nur als Schuldner ins
Auge. Zur Frage, ob die Wirkungen des Rechtsstillstandes
oder der Nachlassstundung auch dann Platz greifen, wenn
der Betreffende in anderer Eigenschaft betrieben ist bezw.
betrieben werden soll, nimmt Art. 56 SchKG nicht Stel-
lung. Aus Art. 57, e SchKG ergibt sich nur für den Mili-
tärdienst, dass davon auch Betreibungen gegen den Dienst-
pflichtigen als gesetzlichen Vertreter anderer Personen bis
auf weiteres betroffen werden. Ob sich diese Regel auf
andere Fälle von Rechtsstillstand übertragen lasse, kann
dahingestellt bleiben; ebenso, ob die Vertretung der
Ehefrau hinsichtlich des eingebrachten Gutes als gesetz-
liche
Vertretung im Sinne dieser Bestimmung zu betrach-
ten sei (vgl. STAUFFER, N. 48 ff. zu Art. 15 der Schluss-
bestimmungen des rev. OR, der die Stellung des mitzu-
betreibenden Ehemannes anders auffasst und in N. 96
insoweit
BGE 41 III 274 als durch Art. 68 bi8 SchKG
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überholt betrachtet). Eine andere Frage ist freilich, ob
nicht der Ehemann um seiner eigenen Rechte am einge-
brachten Frauengut willen von solchen Vollschuldbetrei-
bungen verschont bleiben müsse, wenn und solange er
Rechtsstillstand geniesst (sei es wegen Militärdienstes oder
auch aus anderem Grunde). Wie dem aber auch sein
möge,
kann der dem Ehemanne gewährten Nachlas8-
8tundung keine so weitgehende Wirkung zugeschrieben
werden.
Der Umstand, dass er ein solches Verfahren ein-
geleitet
hat, um seine eigene Vermögenslage zu sanieren,
hindert ihn keineswegs, an einem sein Vermögen nicht in
Anspruch nehmenden Betreibungsverfahren teilzunehmen.
Und, wie bereits dargetan, ist eine Betreibung für Voll-
schulden der Ehefrau nicht geeignet, den Zwecken der
vom Ehemann erlangten Nachlassstundung Abbruch zu
tun.
4. -Die Beschwerde des Gläubigers der Ehefrau erweist
sich
somit als begründet. Ob sie rechtzeitig geführt wurde,
erscheint zwar angesichts der Schlussbemerkungen der Be-
schwerde
in Verbindung mit der Beilage Nr. 13 als zwei-
felhaft. Wiewohl
anfänglich Rechtsverweigerung vorlag,
unterlag die ausdrückliche Ablehnung des Gläubigerantra-
ges dann doch der Beschwerde nur während gesetzlicher
Frist (vgl. BGE 56 UI 54). Allein die Frage der Frist-
wahrung mag auf sich beruhen bleiben, da ja dem Gläubiger
auf alle Fälle unbenommen bliebe, beim Betreibungsamte
nochmals die ungesäumte Durchführung der Verwertung
zu verlangen. Nach dem Ausgeführten kommt auf das
Nachlassverfahren des Ehemannes nichts an, und den
Verwertungsaufschub hat die Schuldnerin verwirkt.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer .-
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und das Betreibungsamt Linthal an-
gewiesen, die Verwertung vorzunehmen.