Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 4.
4. Entscheid vom 5. Februar 1952 i. S. Chasan.
Wer Wechselbdreibung anheben will, hat im Betreibungsbegehre
als Forderungsgrund den betreffenden Wechnl oner C.heck mIt
dem Datum der Ausstellung anzugeben. Wird em dIese: An-
gaben ermangelnder Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung
zugestellt, so ist er auf Beschwerde des Schuldners. aufzuheben,
sofern sich nicht ohne weiteres aus den Akten ergIbt, dass der
Schuldner rechtzeitig auf andere Weise über den Forderungs
titel orientiert war. Art. 177/178 SchKG.
Celui qui entend introduire une poursuite pour. effets de chanfl.e
doit mentionner dans la requisition de poursmte, sous a runrl:
ue titre,de la creance, l'effet ou le. cheque e questIOn amsl
ue la date a laquelle il a eM cree. SI ces mentlOns font defaut
dans le commandement de payer, celui ci doit fltre annule a
1a demande du debiteur, . a moins qu'Jl.l?-e ressort? de tnute
fac;on des pieces du dossIer que 1e debIteur a ete renseigne
d'une autre fa90n et en temps utile Bur le titre de la creance.
Art. 177/178 LP.
Colui che intende promuovere un'esecuzione cambnria dnve mnn
zionare nella domanda di esecuzione, quale tItol0 dl credito,
la cambiale 0 il cheque di cui si tratta, come pure la asta dell'
emissione. Se ques indicazioni non f!.SU!ano sul prentto
esecutivo, esso dev'essere annull.ato .a rnchI ta deI. debltore,
a meno ehe risulti senz'altro dagh attl eh egb e. stato mformato
in altro modo e in tempo utile sul titolo dei credito. Art. 177 178
LEF. .
A. Zufolge Betreibungsbegehrens des H. Stutz-Loser
stellte das Betreibungsa.mt Bern dem Boris Ohasan am
15. Januar 1952 einen Zahlungsbefehl für die Wechsel-
betreibung (mit dem Formular Nr. 46 b) zu. Entsprechend
den Angaben des Betreibungsbegehrens war die Forderung
auf Fr. 400.-nebst Fr. 13.05 Protestkosten beziffert.
In der Rubrik Forderungstitel (Wechsel oder Check)
nebst Datum der Ausstellung und des Verfalles War
(wie im Betreibungsbegehren unter Grund der Forda-
rung und Datum der Ausstellung der Schuldurkunde )
bemerkt: für eine a conto Zahlung an diverse Waren-
lieferungen .
B. -Mit Beschwerde vom 18. Januar 1952 verlangte
Ohasan die Aufhebung dieses Zahlungsbefehls, weil er den
Vorschriften über die Wechselbetreibung nicht entspreche.
Diese Betreibungsart sei nur für Forderungen zulässig, die
SChuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 4. 13
sich auf einen Wechsel oder Oheck gründen. Der vorliegende
Zahlungsbefehl
nenne aber gar keinen Wechsel oder
Check (nebst Datum der Ausstellung und des Verfalles,
laut der betreffenden Rubrik des Formulars NI'. 46).
O. -Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Be-
schwerde am 25. Januar 1952 ab, aus folgenden Gründen:
Der Zahlungsbefehl hätte richtigerweise die vom Schuldner
vermissten Angaben enthalten sollen. Deren Fehlen ver-
mag jedoch die Beschwerde nicht zu rechtfertigen, wenn
die übrigen Angaben ihn hinreichend zu orientieren ver-
mochten, wie in BGE 58 III 1 entschieden wurde. Diese
Voraussetzung
ist erfüllt; denn dem Zahlungsbefehl war
zu entnehmen, dass die Betreibung auf einen Wechsel
oder Check gegründet wurde, der für eine a conto Zahlung
an diverse Warenlieferungen ausgestellt worden war. Ob
Wechsel oder Oheck sowie das Datum der Ausstellung
und des Verfalls konnte Chasan auf dem Betreibungsamt
in Erfahrung bringen, was für ihn zumutbar war, da der
Wechsel oder Oheck gemäss Art. 177 SchKG dem Betrei-
bungsamt zu übergeben ist, was hier geschah, indem der
Wechsel, auf den sich der Gläubiger beruft, während der
Rechtsvorschlagsfrist auf dem Betreibungsamt zur Ein-
sichtnahme auflag.
D. -Mit vorliegendem Rekurs hält der Schuldner an
der Beschwerde fest.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
- -Gegenüber einem der Konkursbetreibung unter-
liegenden Schuldner ist nach Art. 177 SchKG die Wechsel-
betreibung zulässig für Forderungen, die sich auf einen
Wechsel
oder Oheck gründen . Demgemäss hat, wer
Wechselbetreibung anheben will, im Betreibungsbegehren
als Forderungsgrund den betreffenden Wechsel oder Oheck
anzugeben.
Zu dessen Individualisierung gehört mindestens
die Angabe des Ausstellungsdatums, die denn auch Art.
67 Ziff. 4 SchKG allgemein zur nähern Bezeichnung einer
14 SchuldbetreibungI!' und KouIrursrecht. N° 4.
Forderungsurkunde verlangt. Dass unter dem Da. um der
Urkunde dasjenige der Ausstellung zu verstehen ISt, ent-
spricht der landläufigen Ausdrucksweise und ist vo der
Rechtsprechung anerkannt (BGE 44 III 102). Im vorliegen-
den Falle liess es der Gläubiger im Betreibungsbegehren
an dieser unerlässlichen Angabe fehlen, und das Betrei-
bungsamt stellte gleichwohl einen Zanungsbenehl für die
Wechselbetreibung zu,
in dem es einfach dIe Angaben
des Betreibungsbegehrens
über die Forderung aus em
kausalen Schuldverhältnis wiederholte. Statt dessen hätte
es das Betreibungsbegehren zur Verbesserung zurück-
weiSen oder aber von sich aus an Hand des ihm überreich-
ten Wechsels die erforderlichen Angaben in den Zahlungs-
befehl
aufnehmen sollen. Da Wechselbetreibung verlangt
worden war, kam nicht etwa die Einleitung einer ordent-
lichen Betreibung in Frage. .
2. Die
kantonale Aufsichtsbehörde verkennt mcht
die Vorschriftswidrigkeit des vorliegenden Zahlungsbefehls.
Sie hält aber dafür, der Schuldner beschwere sich mit
Unrecht darüber, da. die vorhandenen Angaben des
Zahlungsbefehls
ihn hinreichend über den in age stenen.
den Wechsel unterrichtet hätten. Dies kann Jedoch mcht
ohne weiteres angenommen werden. BGE 58 III 1 betraf
eine ordentliche Betreibung, in der der Gläubiger, statt
den Forderungsgrund ' (nochmals) anzugeben, sich damit
begnügte zu erklären, es handle sich um die Erneuerung
der für 'die nämliche Forderung angehobenen frühem
Betreibung Nr. 7991 (in der die Forderung genau bezeich-
net worden war). Damit war, wenn auch indirekt, der
Gegenstand der neuen Betreibung endeutig enicnnet.
Nicht so im vorliegenden Falle, wo mcht auf eme frühere
Wechselbetreibung
hingewiesen wird, die ihrerseits den
gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der. gabe des
Forderungstitels entsprochen.
hätte. Von emer solchen
frühem Betreibung ist gar nicht die Rede, weshalb aus
dem angezogenen Präjudiz nichts gegen die Beschwerde
hergeleitet werden
kann. Der angefochtene Zahlungsbe-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 4. 15
fehl weist nur auf das kausale Schuldverhältnis hin und
nennt in keiner Weise die wechselmässige Verpflichtung,
auf die sich doch die Wechselbetreibung stützen muss.
Ober diese für die Wechselbetreibung massgebende Ver-
pflichtung fehlt im Zahlungsbefehl jede Angabe.
3. -Bei dieser Sachlage
muss die Beschwerde gut-
geheissen werden. Der Schuldner brauchte sich auf diese
Wechselbetreibung,
in der kein Wechsel genannt war,
nicht einzulassen. Er hatte Anspruch darauf, gleich durch
den Zahlungsbefehl über den Forderungstitel eindeutig
orientiert
zu werden, und war nicht gehalten, sich auf
dem Betreibungsamte darüber zu erkundigen, ob dort
(oder bei der Depositenanstalt, Art. 9 SchKG) ein mit
dem Betreibungsbegehren eingereichter Wechsel liege, und
hinzugehen, um sich darüber zu vergewissern, was für
ein Wechsel geltend gemacht werde (und welche Art von
Wechselverbindlichkeit ihm gegenüber in Betracht komme).
Die
Frist von fünf Tagen für den zu begründenden Rechts-
vorschlag
(Art. 178 Ziff. 3 SchKG) ist zu kurz bemessen,
als dass
man dem Schuldner zumuten könnte, sie dazu
2iu benutzen, sich diese grundlegende Kenntnis vorerst
zu beschaffen, die ihm vielmehr nach gesetzlicher Vor-
schrift der Zahlungsbefehl zu vermitteln hat.
4. -Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die
geltend
gemachten Protestkosten und die Angabe des
kausalen Schuldverhältnisses
den Schuldner völlig ins
Bild setzten. Zu vermuten ist dies jedoch nicht, und es
besteht keine Veranlassung, im Beschwerdeverfahren der
Frage nachzugehen, ob der Schuldner auch wirklich auf
die vorgeschriebenen Angaben angewiesen war. Dieses
binnen fünf Tagen einzuleitende, schnelle Verfahren
(Art. 178 Ziff. 3 SchKG) eignet sich gar nicht zu solnhen
Weiterungen. Es braucht auch nicht etwa dem Gläubiger
Gelegenheit gegeben werden, sich
zu einer solchen Be-
schwerde vernehmen zu lansen und allfällige Beweismittel
für sonstige Kenntnis des Schuldners von den wesentlichen
Grundlagen
der WechselbetreibJlng vorzulegen oder zu
Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N° 4.
nennen (wozu übrigens in der Regel der Schuldner noch
angehört werden müsste). War es doch Sache des Gläubi-
gers,
den Wechsel nicht nur dem Betreibungsamte zu
übergeben (was er nach dem Amtsberichte getan hat),
sondern auch im Betreibungsbegehren als Forderungstitel
anzurufen.
Nur wenn zufällig aus den Akten ersichtlich wäre, dass
der Schuldner einer nähern Orientierung gar nicht bedurfte
oder dass sie ihm während der Rechtsvorschlagsfrist noch
so rechtzeitig und vollständig zuteil wurde, dass er in
der Wahrung seiner Rechte nicht behindert war, könnte
eine andere Entscheidung in Frage kommen (vgl. BGE
49 III 155, betreffend einen vom Schuldner tatsächlich
eingesehenen Wechsel, der immerhin im Zahlungsbefehl
als
effet de change accepte ) bezeichnet worden war).
Für einen solchen Sachverhalt bieten jedoch die vor-
liegenden
. Akten keinen Anhaltspunkt. Insbesondere ist
dem Amtsbericht nicht etwa zu entnehmen, dass der
Schuldner auf dem Amte vorgesprochen und den Wechsel
eingesehen
hätte oder dass er sich auf andere Weise über
dessen Inhalt hätte unterrichten lassen
5. -Da es das eigene fehlerhafte Betreibungsbegehre
des Gläubigers war, welcheS das Betreibungsamt zu seinem
fehlerhaften Vorgehen
veranlasst hat, besteht kein zurei-
chender Grund auszusprechen, das Betreibungsamthabe
dem verbesserten bezw. einem neuen Betreibungsbegehren
ohne
neues Entgelt Folge zu geben (Art. 17 des Geb.T ).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Zahlungsbefehl
in der Wechselbetreibung Nr. 1004 des Betreibungsamtes
Bern vom 14./15. Januar 1952 (Stutz-Loser gegen Chasan)
aufgehoben.
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5. Auszug aus dem Eutneheid vom 8. Januar 1952 i. S. Maurer.
NachlaBsvertrag im Konkurs (Art. 317 SchKG). Behandlung eines
nach der zweiten Gläubigerversammlung gemachten Vorschlags
(Art. 255 SchKG).
Ooncdrdat dans la procMurß de faillite (m. 317 LP). Maniere de
traiter un projet elabore apres la seconde assemblee des crean
ciers (art. 255 LP).
Ooncordato neJ,la procßdura di fallirrwnto ( t. 317 LEF). Modo di
. trattare una proposta fatta dopo la seconda adunanza dei
creditori (m. 255 LEF).
Das Konkursamt Feuerthaien teilte Maurer, dem unbe-
schränkt haftenden Gesellschafter, und dessen Ehefrau,
der Kommanditärin der am 12. Januar 1949 in Konkurs
gefallenen Kommanditgesellschaft Maurer Cie. am
25. September 1951 mit, es könne auf das Begehren, wei-
tere Schritte zur Behandlung des von ihnen geplanten
Nachlassvertrags zu tun, nicht eingehen; die Werkstatt-
räumlichkeiten (die Frau Maurer seit der Konkurseröfi-
nung für den Betrieb eines Baugeschäfts auf ihren Namen
benutzt hatte) seien bis zum 10. Oktober 1951 zu räumen.
Demgegenüber beantragten die Eheleute Maurer in einem
Beschwerdeverfahren,
das Konkursamt sei anzuweisen,
Frau Maurer so lange als Mieterin in der Liegenschaft zu
belassen, bis feststehe, dass ein Gesuch der Gemeinschuld-
nerin um Bewilligung eines Nachlassvertrags verwirkt oder
rechtskräftig abgelehnt worden sei. Die kantonale Auf-
sichtsbehörde
erkannte, auf die Beschwerde werde nicht
eingetreten. Das Bundesgericht tritt auf den Rekurs der
Eheleute Maurer aus formellen Gründen nicht ein und
fügt bei :
Das Konkursamt ist darauf hinzuweisen, dass es nicht
gehalten war, sich mit Maurer in lange Diskussionen
darüber einzulassen, ob Aussicht auf Annahme und Be-
stätigung des Nachlassvertrags bestehe, und bis zum
Abschluss dieser Auseinandersetzung von Verwertungs-
massnahmen abzusehen.
! AB 78 UI -1952