Strafgesetzbuch. No 20.
gemeine Gesinnung abstellt, spricht es nicht von Bosheit
(vgl. Art. 145 Abs. 2). Letztere weist auf den Beweggrund
der Schädigung hin. Bosheit liegt vo:r, wenn der Täter die
Tat begeht, weil ihm der Schaden oder die Unannehmlich-
keiten, die er dem andern damit zufügt, Freude bereiten.
Dieses Merkmal
erfüllt z.B., wer einen Arzt, um ihm einen
Streich zu spielen, des Nachts mit der Behauptung, es gelte
ein Menschenleben zu retten, zu einer Person schickt, die
ihn nicht verlangt hat und seiner nicht bedarf, oder wer
einen Gastwirt, um ihn zu schädigen oder zu ärgern, unter
falschem Namen beauftragt, auf einen bestimmten Zeit-
punkt ein Festmahl zuzubereiten (ZÜRCHER, Erläuterun-
gen zum VE 452).
Geht man von diesem Begriffe der Bosheit aus, so hat
der Beschwerdeführer, wie er mit Recht geltend macht,
den Tatbestand des Art. 149 StGB nicht erfüllt. Die Vor-
instanz wirft ihm lediglich vor, er habe es zugelassen, dass
Annemarie Julen in guten Treuen und allen Ernstes die
für die Hochzeit üblichen Veranstaltungen traf, obschon
er sich habe bewusst sein müssen, dass eine Trauung bis
auf weiteres nicht in Frage kommen konnte. Dass er aus
Freude am Nachteil, der ihr aus der Anschaffung des Hoch-
zeitskleides entstand, ihren Irrtum hervorgerufen oder nicht
beseitigt habe, ist nicht festgestellt und kann offensichtlich
nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist da-
her von der Anschuldigung der boshaften Vermögens-
schädigung freizusprechen.
20. Urteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1951 i. S. Brüllmann
gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Thurgau.
I. Art. 24 ff. StGB. Begriff der Mittäterschaft, Abgrenzung von
der mittelbaren Täterschaft (Erw. 1).
2. Art. 153, 154 StGB.
a) Wer Waren fälscht und sie in Verkehr bringt, ist nach beideJJ.
Bestimmungen zu bestrafen (Erw. 2).
b) Gegenstand der Veröffentlichung des Urteils (Erw. 3).
3. Art. 269 Ab8. 1 BStP. Auf die Nichtigkeitsbeechwerde ist nicht
einzutreten, wenn sie höchstens zur Berichtigung der Urteils-
- .
Strafgesetzbuch. No 20.
gründe (inbegriffen Schuldspruch), nieht auch Z1;11' derun
der ausgesprochenen Rechtsfolgen (Strafe, Urteilsveroffenth-
chung usw.) führen könnte (Erw. 3).
- Art. 24 88. OP. Coauteur ou auteur indirect? (consid. 1).
- Art. 153 et 154 OP. '--- -t
a) Celui qui falsifie des marchandises e les met e c.u-u ion
tombe sous le coup des deu:x: dispos1t10ns collSld. 2).
b) Objet de la publication du jugement (co 1d. ). . . ,
- Art. 269 al. 1 PPF. Irrecevabilite du pourvo1 J.W ahoutira1 ...
Ia rectification des motifs du jugement (y compris la doola.ra 1on
de culpabilite) et non .a une modifica.tion du prononce f(peme,
publication etc.) (cons1d. 3).
- Art. 24 8gg. OP. Coautore o autore indiretto (consid. 1).
- Art. 153 e 154 OP. . la e
a) Colui ehe falsifioo. delle merci . e !e mente m . cU"Co zione
punibile a norma di ambedue I disposti (cons1d. 2).
b) Oggetto della pubblini e della .sentenza (cons1d. 3).
Art. 269 cp.1 PPF. Irricevibilit8. del ricorso ehe comporterebbe
tutt'al piU 1a rettifica. dei motivi della sentnnza (comp 8: !a
dichia.razione di colpevolezza), Il?-a non una r1forma del gmdiz10
(pena, pubblicazione ecc) (cons1d. 3).
A. -Im Betriebe der Mosterei und Obstverwertungs-
genossenschaft Märwil, die
seit 1930 nebenbei mit Weinen
handelt mischte das Kellerpersonal am 14. Januar 1947
auf Welsung des kaufmännischen Betriebsleiters Gottfried
Brüllmann -dem der Küfer Ernst Blum einen entsprechen-
den Vorschlag gemacht hatte, 22 272 Liter ungarischen
Rotwein mit 1600 Liter Wasser. Brüllmann brachte das
Gemisch bei gleichbleibendem Verkaufspreis in den Handel
und erzielte für die Genossenschaft einen Mehrgewinn von
Fr. 2688.-. 3180 Liter des verwässerten ungarischen Rot-
weines liess er zum Verschnitt von insgesamt 40 931 Liter
verschiedener Tiroler Weine verwenden. Im Oktober 1947
und Januar 194.8 liess er 1884 Liter Hallauer zu Fr. 2.25
mit 700 Liter Gächlinger zu Fr. 2.-und 500 Liter Oeden-
burger zu Fr. 1.40 verschneiden und verkaufne das ?8-
misch als Hallauer zu Fr. 2.05 je Liter. Im Jum 1948 liess
er aus 1545 Liter rotem Buchtaler zu Fr. 2.20 und 400
Liter weissem Elbling zu Fr. 1.25 Buchtaler herstellen
und brachte ihn zu Fr. 2.-je Liter in den Handel. Seit
I. September 1945 liess er ferner 1221 Liter Malnga 301
Liter Malvoisie zusetzen und verkaufte das Gemisch als
Malaga .
Strafgesetzbuch. N° 20.
Auf der Sortenkarte für Ungar-Rotwein fanden die In-
spektoren der eidgenössischen Weinhandelskommission im
März 1949 die Eintragung: 15. l. 1949 Wasserzusatz
1200 Liter )). Das Kellerbüchlein enthielt ein von E. Blum
unterschriebenes Blatt, das den Bestand des Ungar-Rot-
weines am 14. Januar 1947 mit 23 872 inkl. 1600 lt. an-
gab. Die Prüfung ergab, dass bei 1600 lt.)) das Wort
Wasser ausradiert worden war. Auf dem Durchschreibe-
Doppel des betreffenden Blattes stand dieses Wort noch,
dngegen war dort die Zahl 1600 durch UeberschreibeP. in
1200 abgeändert worden, um die Übereinstimmung mit
der Sortenkarte herzustellen. Die Abänderungen waren von
Brüllmann vorgenommen worden.
B. -Das Bezirksgericht Münchwilen verurteilte Brüll-
mann wegen Anstiftung zu Warenfälschung, gewerbsmäs-
sigen
Inverkehrsbringens gefälschter Waren und Fälschung
von Privaturkunden, Blum wegen wiederholter Fälschung
von Waren und den Kellermeister Jakob Kaspar wegen
Gehülfenschaft bei wiederholter Warenfälschung.
Brüllmann legte Berufung ein. Das Obergericht des
Kantons Thurgau verurteilte ihn am 13. März 1951 wegen
gewerbsmässiger
Warenfälschung (Art. 153 StGB), gewerbs-
mässigen
Inverkehrbringens gefälschter Waren (Art. 154
StGB) und Fälschung einer Privaturkunde (Art. 251 StGB)
zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei
Monaten und zu Fr. 500.-Busse. Es verfügte, dass das
Urteil nach Eintritt der Rechtskraft im Amtsblatt des
Kantons Thurgau zu veröffentlichen sei.
C. -Brüllmann führt Nichtigkeitsbeschwerde nach
Art. 268 ff. BStP. Er beantragt, das Urteil des Oberge-
richts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
damit sie ihn von der Anklage auf gewerbs-
mässige
Warenfälschung und auf Fälschung einer Privat-
urkunde freispreche und demgemäss die Strafe herabsetze.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. -Das Obergericht führt zur Begründung des Schuld-
befundes wegen gewerbsmässiger
Warenfälschung aus,
Strafgesetzbuch. N° 20. IH
Brüllmann sei als Mittäter zu betrachten, und zwar als
sogenannter mittelbarer Täter )). Mit dieser Würdigung
widerspricht es sich. Nach Rechtsprechung und Lehre, auch
nach dem vom Obergericht zitierten Autor (GERMANN,
Verbrechen 196), ist mittelbarer Täter, wer einen andern
Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vor-
sätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch ihn die
beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen
(BGE 7l IV 136). Wer auf Veranlassung eines mittelbaren
Täters handelt, ist nicht strafbar, also nicht Mittäter des
Auftraggebers, und der Auftraggeber seinerseits ist nicht
Mittäter des Handelnden. Niemand kann im Verhältnis
zum Ausführenden Mittäter und mittelbarer Täter zugleich
sein.
Brüllmann hat sich nicht als mittelbarer Täter vergan-
gen, denn auch das Obergericht geht davon aus, dass
Blum und Kaspar sich mit ihm vorsätzlich der Waren-
fälschung bzw. der Gehülfenschaft dazu schuldig gemacht
haben. Brüllmann und Blum waren Mittäter. Der Be-
schwerdeführer will das nicht gelten lassen, weil er nur
Weisungen erteilt, keine Ausführungshandlungen vorge-
nommen habe. Er irrt sich. Nach der vom Kassationshof
in ständiger Rechtsprechung anerkannten subjektiven The-
orie ist Mittäter nicht bloss, wer an der Ausführung, son-
dern auch, wer bloss am Entschlusse, aus dem die straf-
bare Handlung hervorgeht, so intensiv teilnimmt, dass er
als Hauptbeteiligter dasteht BGE 69 IV 97; 70 IV 102;
76IV106). Am Entschlusse, aus dem die Warenfälschungen
hervorgegangen sind, hat der Beschwerdeführer entschei-
dend teilgenommen. Nach seinen eigenen Aussagen, auf
welche die kantonalen Instanzen abgestellt haben, hat das
Kellerpersonal kein Recht gehabt, ohne ausdrückliche Wei-
sungen des Beschwerdeführers, die er schriftlich zu er-
teilen pflegte, am Wein irgendwelche Manipulationen))
vorzunehmen, und haben Blum und Kaspar in seinem Auf-
trage gehandelt. Dass der Vorschlag zur Verwässerung des
ungarischen Rotweines von Blum gemacht wurde, ändert
nichts. Zur Ausführung kam es auch in diesem Falle nur
92 Strafgesetzbueh. N 20.
dank der unerlässlichen Weisung des Beschwerdeführers.
2. -
Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf
BGE 69 IV 42 geltend, er dürfe, auch wenn er der Waren-
fälschung schuldig sei, nur wegen des lnverkehrsbringens
der gefälschten Waren bestraft werden.
Im erwähnten Entscheid hat die Anklagekammer des
Bundesgerichts in Anlehnung an ihre unter der Herrschaft
der Art. 36 und 37 des Bundesgesetzes betreffend den Ver-
kehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen ein-
geleitete Rechtsprechung angenommen, Art. 153 und 154-
StGB stünden zueinander im Verhältnis unechter Gesetzes-
konkurrenz; wer Waren verfälsche und sie selber in Ver-
hr bringe, dürfe daher nur des lnverkehrbringens ge-
fnc?ter Waren schuldig erklärt werden. Diese Auffassung
halt mdessen näherer Prüfung nicht stand, und die Ankla-
gekammer hat sich mit Schreiben vom 17. Mai 1951 einver-
standen erklärt, dass davon abgewichen werde. Die Theorie,
wonach die sogenannte Vortat (oder die Nachtat) straflos
sei, ist vom Kassationshof schon wiederholt abgelehnt wor-
den (BGE 71 IV 205 ; 72 IV 8, 115 ; 77 IV 16). Wer beide
Taten verübt, macht sowohl unter dem Gesichtspunkt des
Erfolges als auch unter dem der Schuld mehr als jemand,
der nur entweder die Vortat oder die Nachtat begeht
Das gilt insbesondere auch bei der Warenlalschung und
dem Inverkehrbringen der gefälschten Waren. Die Strafe
für das Inverkehrbringen muss wegen der vorausgegange-
nen,
vom Täter selber vorgenommenen Fälschung erhöht
erden. Ob das bloss auf Grund des Art. 63 StGB geschehe,
m der Annahme, beide Vorgänge bildeten eine einzige
strafbare Handlung, oder ob Art. 68 StGB angewendet
werde, weil mehrere Bestimmungen als verletzt anzusehen
seien,
kommt im Ergebnis auf das gleiche heraus weil der
Richter auch nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB das gnsetzliche
Höchstmass der Strafart, also drei Jahre Gefängnis (Art.
36 Ziff. 1 StGB), nicht überschreiten kann und anderseits
schon bei blosser Anwendung des Art. 154 oder 153 auf
dieses Mass erkannt werden darf. Die Anwendung sowohl
Str fgesetzbueh. N° 20;
des Art. 154 als auch des Art. 153 kann daher zum vorn-
herein nicht unbillig sein. Aber selbst wenn auf Grund des
Art. 68 StGB der Strafrahmen weiter wäre als nach der
Theorie der straflosen Vortat oder Nachtat, liesse sich
diese Theorie nach der erwähnten eingehend begründeten
Rechtsprechung des Kassationshofes, gegen die der Be-
.schwerdeführer
nichts vorbringt, nicht halten. Dass der
:Beschwerdeführer es als seinen Interessen abträglich be-
trachtet, wenn in dem zu veröffentlichenden Strafurteil
ausser dem Inverkehrbringen des gefälschten Weines auch
die Fälschung bekanntgegeben wird, ist kein Grund, bloss
Art. 154 anzuwenden. Da der Beschwerdeführer nicht nur
für das gewerbsmässige Inverkehrbringen, sondern auch
für die gewerbsmässige Fälschung des Weines verantwort-
lich ist, muss er es auf sich nehmen, dass auch diese der
Öffentlichkeit bekanntgegeben werde, wie Art. 153 Abs. 2
es vorschreibt.
3. -
Das Obergericht sieht im Kellerbüchlein der Moste-
rei und Obstverwertungsgenossenschaft Märwil eine Ur-
kunde im Sinne des Art. 110 Ziff. 5 StGB und in der
vom Beschwerdeführer vorgenommenen Abänderung der
Eintragungen eine Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB.
Der Beschwerdeführer wendet ein, das Kellerbüchlein sei
nicht bestimmt oder geeignet, Tatsachen von rechtlicher
Bedeutung zu beweisen, stelle also keine Urkunde dar.
Diese Frage muss indessen offen bleiben, denn das
Obergericht führt in den Erwägungen des angefochtenen
Urteils aus, L;i.ss es selbst im Falle der Verneinung der Ur-
kundenfälschung die Strafe nicht herabsetzen würde, weil
es bloss wegen des Verbotes der reformatio in peius die
vom Bezirksgericht ausgefällte Strafe nicht verschärfe. Die
Freisprechung von der Anklage der Urkundenfälschung
würde dem Beschwerdeführer somit im Ergebnis nichts
nützen.: Auch die vom Obergericht beschlossene Ver-
öffentlichung des Urteils würde dadurch für. ihn nicht
günstiger ausfiilien; denn aus den Erwägungen des ange-
fochtenen Urteils ergibt sfoh, dass die Veröffentlichung nur
Strafgesetzbuch. No 21.
wegen der Gewerhsmässigkeit der Warenfälschung und des
Inverkehrbringens gefälschter Waren beschlossen worden
ist und sich, obwohl das im Urteilsspruch nicht gesagt
wird, nur auf die Tatbestände der Art. 153 und 154 StGB
beziehen wird, was übrigens durchaus der gesetzlichen
Ordnung entspricht. Die Verneinung der Urkundenfäl-
schung liefe somit auf eine blosse Berichtigung der Erwä-
gungen hinaus, zu denen nach ständiger Rechtsprechung
des Kassationshofes auch die sogenannte Schuldigerklä-
rung gehört, selbst wenn sie, wie es in gewissen Kantonen
nicht überall, geschieht, in die Urteilsformel aufgenomme
wird. Zur blossen Aenderung der Urteilsgründe aber ist die
Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben (BGE 69 IV 113,
150; 70 IV 50, 72 IV 188 ; 73 IV 263 ; 75 IV 180; 77 IV
61).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit dar-
auf eingetreten werden kann.
21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. April
1951 i. S. AJlgöwer gegen ßaggenbass.
Arl.177 StGB.
l. Verhältnis zur Pressfreiheit (Erw. 3).
2. Abgrenzung der Beschimpfung von der üblen Nachrede und der
Verleumd , .Schutz des Ehrgefühls (Erw. 1).
3. Snbarke1t emes beschimpfenden Werturteils, das an eine
mcht ehrverlntnnd Tatsachenbehauptung geknüpft wird
(Erw. 3). Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises. Wann ist er
erbracht ? (Erw. 4).
Art. 177 OP.
l. Relatiol?-8;Ye!l la li be;te de 1a pnesse (consid. 3).
2. En qu ?1 l mJure re de la diffamation et de la calomnie ;
protectI ?n du sentnent de l'honneur (consid. 1).
3. Pu;nJ.BBabne !lil Jugement de valeur injurieux fonde sur une
allegation qm n entame pas l'honneur de la victime (consid. 2).
Preuve de la ver1te. Quand est-elle rapportee y (consid. 4).
Art. 177 OP.
l. Relazion 00!1 la . ibe;tä: della stampa (consid. 3).
2. In ehe diffensce l mgmna dalla diffamazione e daJla calunnia ;
protezione del sentimento dell'onore (oonsid. 1).
Strafgesetzbuch. No 21.
- Punibilita di un giudizio di ca.rattere ingiurioso fondato su di
un'allegazione ehe non offende l'onore della vittima (consid. 2).
Prova della verita. Quando e fornita ? (consid. 4).
A. -Am 31. August 1949 erschien im Presseerzeugnis
Der schweizerische Beobachter ein Artikel, in welchem
unter anderem ausgeführt wurde :
Ein empörter Beobachterleser schreibt :
,
Sie verurteilen mit Recht das geplante Spielkasino in Kon-
stanz. Neben religiösen und ethischen Gründen, die dagegen spre-
chen, müsste der Schweiz, besonders dem Kanton Thurgau, wirt-
schaftlicher Schaden erwachsen. Während alle Zeitungen ableh-
nende Artikel veröffentlichen, der evangelische Kirchenrat vom
Kanton Thurgau einen Protest verfasst, der Gemeinderat von
Kreuzlingen mit 30 zu 0 Stimmen das Spielkasino in Konstanz
verurteilt, die Hotels und verschiedene andere wirtschaftliche
Zweige diese Spielhölle ablehnen, geht nun ausgerechnet der Be-
zirksstatthalter von Kreuzlingen hin und propagiert die Spielhölle
an der Schweizergrenze. Man greift sich an .den Kopf, dass ein
höherer thurgauischer Beamter, der sein Salär immerhin im Bezirk
Kreuzlingen bezieht, einen solchen Skandal unterstützt. Er lässt.
sich gar in Sie und Er photographieren und versucht mit allen
seinen zahlreichen Verbindungen, das Kasino durchzudrücken.
Es ist ein Skandal, dass eine deutsche Stadt mit den Spielgeldern
der dummen Kuhschweizer sich nach Auffassung des Herrn Be-
zirksstatthalters sanieren soll. Höher hinauf geht es nicht mehr r
Glücklicherweise hat das deutsche Ministerium von Freiburg vor-
läufig die Bewilligung für das Spielkasino nicht erteilt. Nun ge'!ien
aber die Konstanzer Behörden, unterstützt von der Schweizer
Autorität, hin und versuchen mit allen Mitteln, die Spielhölle
trotzdem durchzudrücken. Man will die Sache jetzt als Geschick-
lichkeitsspiel
darstellen, und der Entscheid fälle daher in di
Kompetenz des Stadtrates von Konstanz. Nach neuesten Mel-
dungen soll das Kasino trotz dem Entscheid aus Freiburg eröffnet.
werden.'
Da staunen wir tatsächlich. Aber es verwundert uns nicht mehr
wenn wir über den gleichen Herrn im Tierfreund lesen : . .
B. -Otto Raggenbass, Bezirksstatthalter von Kreuz-
lingen, reichte am 20. Oktober 1949 gegen Dr. Walter
Allgöwer, Redaktor des Beobachters , Strafklage wegen
Ehrverletzung ein.
Das Strafgericht des
Kantons Basel-Stadt sprach den
Beklagten frei. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-
Stadt, an das der Kläger die Sache weiterzog, erklärte,
Allgöwer dagegen init Urteil vom 4. Oktober 1950 der
Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn gemäss Art. l 7?
und 27 Ziff. 3 Abs. 1 StGB zu Fr. 80.-Busse.