Verfahren. N° 12.
VIII. VERFAHREN
PROCEDURE
12. Extrait de l' ardt de la Chambre d' accusation du 9 mars
1951 dans la cause Schenk et Dorner contre Ministere public
de la ConfMeration.
Art. 214 88. PPF. Pouvoir d'examen de la Chambre d'accusation.
Art. 214 ff. BStP. Überprüfungsbefugnis der Anklagekammer.
Art. 214 sgg. PPF. Sindacato della Camera d'accusa.
Rbntme des faits:
Schenk et Dorner ont requis un complement d'enquete
dans le delai'de l'art. 119 al. 1 PPF. Le juge d'instruction
y a procede, saufen ce qui concerne les expertises compta-
bles, qui ne lui paraissaient pas justifiees. Les prevenus
ont porte plainte aupres de la Chambre d'accusation, en
l'invitant a ordonner les expertises sollicitees.
Extrait des motifs :
Les art. 214 sv. PPF n'ont pas institue une procedure
de plainte pour soum.ettre a la Chambre d'accusation
les questions d'opportunite resolues par le juge d'instruc-
tion. Elle a un pouvoir d'examen plus limite. Elle doit
se borner a s'assurer que le magistrat enqueteur ne viole
pas les devoirs de sa charge. Elle sortirait de son röle
en recherchant, a ce stade de la procedure, si telle ou
telle mesure est appropriee aux circonstances. Pour que,
des lors, eile pti.isse enjoindre au juge d'instruction d'or-
donner une operation qu'il estime superflue, il faudrait
que ce refus soit manifestement abusif. Les plaignants,
avec raison, ne pretendent pas que tel soit le cas en l'espece.
Le droit de la Chambre d'ordonner un complement d'en-
quete, par exemple une expertise, lors de la mise en accu-
sation (art. 129 al. 1 PPF) est evidemment reserve.
Verfahren. N° 13.
- Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. März
1951 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Egg-
mann.
- Art. 273 Abs. 1 lit. a, 277bis Abs. 1 BStP.
a) In welcher Weise kann die Nichtigkeitsbeschwerde be-
schränkt werden, insbesondere bei Anfechtung des Urteils
eines Schwurgerichts ? (Erw. 1).
b) Tatsächliche Feststellungen eines Schwurgerichts binden
den Kassationshof auch dann, wenn sie nicht im Wahr-
spruch der Geschworenen li. gen. (Erw. 2). .
Art. 112 StGB. Umstände und Uberlegungen, welche die beson-
ders verwerfliche Gesinnung des Täters offenbaren. (Erw. 3).
- Art. 273 al. 1 litt. a et 277bis al. 1 PPF.
- Comment le pourvoi en nullite peut-il etre limite, notamment
quand il vise le jugement d'une cour d'assises siegeant avec
le concours du jury 1 (consid. l).
b) Les constatations de fait d'une cour d'assises lient la Cour
de cassation, alors meme qu'elles ne figurent pas dans le
verdict du jury (consid. 2).
2.
Art. 112 OP. Circonstances et premeditation denotant que le
delinquant est particulierement pervers (consid. 3).
l. Art. 273 cp. 1 lett. a e art. 277bis cp. 1 PPF.
a) Come puo essere limitato il ricorso per cassazione, segnata-
mente quando impugna la sentenza prolata da una Corte
d'assise con l'intervento di giurati ? (consid. l).
b) Gli accertamenti di fatto della Corte d'assise vincolano la
Corte di cassazione anche se non figurano nel verdetto dei
giurati (consid. 2).
2.
Art. 112 OP. Circostanze e premeditaziöne ehe rivelano nel
colpevole una particolare pel" '.ersita (consid. 3).
A. -Gertrud Eggmann ist seit 1933 mit Hans Eggmann
verheiratet. Von 1934 an unterhielt sie mit Georg Buchner
ein ehebrecherisches Verhältnis, das 1938 zur Geburt eines
Kindes führte, 1941 durch den deutschen Kriegsdienst des
Geliebten unterbrochen und nach der Rückkehr Buchners
im Jahre 1948 wieder aufgenommen wurde. Vor dem
Einrücken Buchners in den Kriegsdienst verlobte Gertrud
Eggmann sich mit ihm. Nach seiner Rückkehr drängte
Buchner auf die Heirat und mietete bereits eine Wohnung.
Ende November 1948 verabreichte Gertrud Eggmann
ihrem Ehemann Bleiwasser in Zitronensaft sowie zweimal
Rattengift in Tee, anfangs Dezember wiederum dreimal
Rattengift in Tee gemischt. Als Folge traten beim Opfer
Verfahren. No 13.
Haarausfall, Eiweissvermehrung und eine schwere Polyneu -
ritis ein, die bis anfangs März 1949 dauerten.
Ende Mai 1949 mischte Gertrud Eggmann dem für den
Ehemann bestimmten Tee neuerdings dreimal Rattengift
bei, und zwar in noch grösseren Mengen als beim ersten
Unternehmen. Hans Eggmann wurde dadurch ausser-
ordentlich schwer und lebensgefährlich vergiftet, verlor
alle
Haare, erblindete fast vollständig, erlitt eine organische
Hirnschädigung und wurde an den Beinen schwer gelähmt.
B. -Die Staatsanwaltschaft erhob beim Schwurgericht
des Kantons Zürich gegen Gertrud Eggmann Anklage
wegen Mord-, eventuell Tötungsversuches, subeventuell
wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung.
Den Geschworenen wurden inbezug auf die Ende No-
vember/Anfang Dezember 1948 begangenen Handlungen
folgende Fragen gestellt :
-
Ist die Angeklagte Gertrud Eggmann schuldig,
vorsätzlich versucht zu haben, einen Menschen zu töten,
und zwar unter Umständen oder mit einer Überlegung,
die ihre besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren, in-
dem sie, um ihren Ehemann zu beseitigen und sich für
ihren Geliebten Georg Buchner freizumachen... ?
-
Ist die Angeklagte Gertrud Eggmann schuldig, vor-
sätzlich versucht zu haben, einen Menschen zu töten,
indem sie, um ihren Ehemann zu beseitigen und sich für
ihren Geliebten Georg Buchner freizumachen... ?
-
Ist die Angeklagte Gertrud Eggmann schuldig, vor-
sätzlich eine schwere Schädigung des Körpers oder der
körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen
verursacht zu haben, indem sie ... ?
Inbezug auf die Ende Mai 1949 begangenen Handlungen
lauteten die Fragen an die Geschworenen :
-
Ist die Angeklagte Gertrud Eggmann schuldig, vor-
sätzlich versucht zu haben, einen Menschen zu töten, und
zwar unter Umständen und mit einer Überlegung, die ihre
besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren, indem sie
. ?
Verfahren. N° 13.
-
Ist die Angeklagte Gertrud Eggmann schuldig, vor-
sätzlich versucht zu haben, einen Menschen zu töten, in-
dem sie, um ihren Ehemann Eggmann zu beseitigen und
sich für ihren Geliebten Georg Buchner freizumachen ... ?
Die dritte und die fünfte Frage wurden von den Ge-
schworenen
bejaht, die anderen verneint.
Der Schwurgerichtshof erklärte hierauf Gertrud Egg-
mann der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von
Art. lll in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der
vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von
Art. 122 Ziff. 1 StGB schuldig, verurteilte sie zu vier
Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und stellte sie für
drei Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein.
Der Schwurgerichtshof führte unter anderem aus, die
Angeklagte
suche ihre strafbaren Handlungen damit zu
begründen, sie habe dem Geschädigten zeigen wollen, was
Kranksein und Schmerzen bedeuteten. Diese Begründung
sei nicht glaubwürdig. Die natürliche Erklärung der Hand-
lungsweise der Angeklagten liege vielmehr darin, dass sie
sich durch die Beseitigung ihres Ehemannes aus einer
ausweglosen Lage zu befreien gesucht habe. Strafschärfend
im Sinne des Art. 68 StGB sei, dass zwei Delikte zu beur-
teilen seien.
Straferhöhend müsse berücksichtigt werden,
dass die Angeklagte ihrem Ehemann dreimal Gift verab-
reicht habe, wobei er nach der dritten Dosis ausserordent-
lich schwere körperliche Schädigungen erlitten und meh-
rere Tage in Lebensgefahr geschwebt habe. Strafmilde-
rungsgründe lägen keine vor. Gertrud Eggmann sei eine
unaufrichtige, geltungssüchtige,
gemütskalte Psychopathin.
Sie sei voll zurechnungsfähig. Strafmindernd falle in Be-
tracht, dass sie den Geschädigten während seiner Krank-
heit aufmerksam gepflegt habe. Der Leumund der Ange-
klagten könne wohl kaum als schlecht bezeichnet werden.
Zwar komme sie im Polizeibericht nicht gut weg, doch
werde darin festgehalten, es sei im näheren Umkreis ihres
Wohnortes nichts Nachteiliges über sie bekannt. Diese
Feststellung stimme mit dem durchaus günstig lautenden
60 Verfahren. No 13.
Leumundsbericht überein. Zu berücksichtigen sei, dass die
vorsätzliche Tötung nur versucht worden sei, was den
Richter gemäss Art. 22 und 66 StGB zu einer Straf-
milderung nach freiem Ermessen ermächtige.
C. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ficht
die ausgefällte Strafe mit der eidgenössischen Nichtigkeits-
beschwerde
an. Sie erklärt, die vorsorglich ebenfalls an-
gemeldete Anfechtung des Wahrspruches der Geschwo-
renen nicht aufrecht halten zu wollen.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin in erster
Linie Verletzung von Art. 63 und eventuell von Art. lll
StGB geltend. Das Schwurgericht habe die Strafe will-
kürlich festgesetzt.
Nach dem sich aus dem Strafrahmen
ergebenden Massstabe und der Schwere der Schuld hätte
schon allein für den Tötungsversuch eine viel höhere
Strafe ausgefällt werden müssen, als es für die beiden
Verbrechen,
versuchte Tötung und schwere Körperver-
letzung, zusammen geschehen sei. Dabei gehe die Vor-
instanz von der irrtümlichen Auffassung aus, dass das
Gesetz den Richter ermächtige, die Strafe für den Tötungs-
versuch nach freiem Ermessen zu mildern. Nach Art. 22
Abs. 2 StGB komme eine Milderung nach freiem Ermessen
nur bei tätiger Reue in Betracht. Sodann sei die für den
Tötungsversuch auszufällende Strafe nicht gemäss Art. 68
Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Rücksicht auf den Versuch der
schweren Körperverletzung angemessen erhöht worden.
Nach dem Strafrahmen des Art. 122 Ziff. 1 und der
Schwere der Schuld wäre die Körperverletzung schon für
sich allein mit etwa fünf Jahren Zuchthaus zu bestrafen
gewesen.
D. -Gertrud Eggmann beantragt, die Nichtigkeits-
beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Der Kassationshof darf nicht über die Anträge des
Beschwerdeführers
hinausgehen (Art. 277bis Abs. 1 BStP),
d. h. den Entscheid der kantonalen Behörde nicht in
Verfahren. No 13.
unangefochten gebliebenen Punkten überprüfen und die
kantonale Behörde nicht anweisen, ihn weitergehend ab-
zuändern, als der Beschwerdeführer beantragt. Mit Rück-
sicht auf dieses Verbot muss die Beschwerdeschrift die
Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten
werden,
und die Anträge enthalten (Art. 273 Abs. 1
lit. a BStP).
Entscheid ist nur das Ergebnis der Urteilsfindung, der
Spruch, durch den der Richter die an den festgestellten
Tatbestand geknüpften Rechtsfolgen ausspricht, nicht
auch, was zu ihrer Begründung gehört. Nur auf Teile des
Urteilsspruchs (die Strafe, die Hauptstrafe, eine Neben-
strafe, den bedingten Strafaufschub, den Verfall von Zu-
wendungen,
den Zivilpunkt usw.) kann die Nichtigkeits-
beschwerde beschränkt werden, nicht auch auf Teile der
Begründung (einen bestimmten Strafmilderungsgrund, eine
bestimmte Erwägung für oder gegen den bedingten Straf-
aufschub usw.). Das ergibt sich aus Art. 277bis Abs. 2 .
BStP, wonach der Richter nicht an die Begründung der
Rechts begehren der Parteien gebunden ist. Der Kassations-
hof kann im Rahmen der gestellten Anträge (Rechts-
begehren) eine
im Ergebnis falsche Entscheidung aus
Gründen aufheben, die der Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht hat oder die einer von ihm sogar ausdrücklich als
richtig anerkannten Erwägung der kantonalen Behörde
widersprechen. Anderseits kann er eine in der Begründung
falsche, aber im Ergebnis, den ausgesprochenen Rechts-
folgen, richtige Entscheidung nicht aufheben und daher
auf eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintreten, die nur
auf eine Änderung der Urteilsgründe, nicht auch des
Urteilsspruchs, abzielt (BGE 69 IV ll3, 150; 72 IV 188;
73 IV 263 ; 75 IV 180).
Blosser Urteilsgrund ist auch die sogenannte Schuldig-
erklärung, durch die der Richter zusammenfassend aus-
spricht, welchen Verbrechens der Angeklagte schuldig ist,
und zwar selbst dann, wenn sie, wie es in manchen Kan-
tonen, nicht überall, geschieht, in die Urteilsformel auf-
Verfahren. No 13.
genommen wird (BGE 70 IV 50; 73 IV 262). Das gilt
selbst dann, wenn die Schuldigerklärung auf einem
Wahrspruch l von Geschworenen beruht, die Rechtsfolgen
(Strafe usw.) dagegen
ohne deren Mitwirkung von einem
Schwurgerichtshof festgesetzt werden. Das kantonale Pro-
zessrecht kann dadurch, dass es die bei der Urteilsfindung
zu erfüllende Aufgabe teils einer Geschworenenbank teils
einem Schwurgerichtshof zuweist, nicht in die Norme ein-
greifen,
die das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechts-
pflege für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde auf-
stellt. Für den Kassationshof bildet das kantonale Urteil
eine Einheit, auch wenn es durch getrennte Beschlüsse von
Geschworenen einerseits und eines Schwurgerichtshofes
andersnits zustande gekommen ist. Selbst in diesen Fällen
kann daher der Besnhwerdeführer durch die Erklärung,
dass er den Schuldspruch (Wahrspruch) als richtig aner-
kenne, das Bundesgericht nicht an die von der kantonalen
Behörde (Geschworenenbank) vorgenommene rechtliche
Würdigung der Tat binden, wie es anderseits auch in diesen
Fällen auf eine bloss den Schuldspruch, nicht auch die
ausgesprochenen Rechtsfolgen
anfechtende Nichtigkeits-
beschwerde nicht eintreten kann.
Die Erklärung der Staatsanwaltschaft, dass sie die An-
fechtung des Wahrspruches der Geschworenen nicht auf-
recht halte, enthebt daher den Kassationshof nicht der
Überprüfung der Frage, ob das Schwurgericht die Hand-
lungen der Gertrud Eggmann zu Recht als vorsätzliche
schwere
Körperverletzung (Art. 122 Ziff. 1 StGB) und
Versuch der vorsätzlichen Tötung (Art. lll StGB) gewür-
digt hat. Diese Frage ist von Bedeutung für das von der
Staatsanwaltschaft angefochtene Mass der Strafe. Dagegen
kann eme veränderte rechtliche Würdigung der Taten
nicht zu einer schwereren Strafe führen, als die Staats-
anwaltschaft nach richtiger Auslegung ihrer Beschwerde-
begehren
anstrebt, nämlich zu nicht mehr als zwanzig
Jahren Zuchthaus, die das Gesetz für Versuch vorsätzlicher
Tötung selbst beim Zusammentreffen mit vorsätzlicher
Verfahren. No 13.
schwerer Körperverletzung androht (Art. lll, 35 Ziff. l,
22 Abs. I, 68 Ziff. 1 StGB).
2. -Nach ständiger Rechtsprechung ist der Kassations-
hof an tatsächliche Feststellungen eines Schwurgerichts
nicht nur gebunden, wenn sie im Wahrspruch der Ge-
schworenen liegen,
sondern auch, wenn der Schwur-
gerichtshof sie getroffen hat. Das kantonale Urteil gilt
auch in dieser Hinsicht als Einheit, ohne dass der Kassa-
tionshof auf Nichtigkeitsbeschwerde hin zu prüfen hätte,
ob es in der vom kantonalen Prozessrecht vorgeschriebenen
Weise
zustande gekommen ist. Der Kassationshof hat daher
davon auszugehen, dass Gertrud Eggmann, wie in den
Erwägungen der Vorinstanz ausgeführt wird, ihrem Ehe-
mann nicht hat zeigen wollen, was Kranksein und Schmer-
zen
bedeuten, sondern dass sie ihn hat beseitigen (ums
Leben bringen) wollen, um sich aus einer ausweglosen
Lage
zu befreien. Diese Feststellung bezieht sich auf alle
der Beschwerdegegnerin zur Last gelegten Handlungen,
also auch auf jene von Ende November und Anfang Dezem-
ber 1948. Sie widerspricht der Verneinung der Fragen 1
und 2 im Wahrspruch nicht, da nicht zu ersehen ist, ob
die Antwort der Geschworenen aus einer Verkennung der
Beweislage oder vielmehr wegen falscher rechtlicher Würdi-
gung der Tatsachen so ausgefallen ist ; Tat-und Rechts-
fragen sind bei der Fragestellung verbunden worden.
Hat die Beschwerdegegnerin schon durch ihre Hand-
lungen vom November und Dezember 1948 ihren Ehemann
umbringen wollen, so verletzt die Verurteilung wegen
schwerer
Körperverletzung das Gesetz.
3. -
Die erste Tat erfüllt gleich wie jene von Ende Mai
1949, die
das Schwurgericht zu Unrecht als Versuch vor-
sätzlicher Tötung gewürdigt hat, alle Merkmale eines
vollendeten Mordversuches (Art.
ll2 in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Beschwerdegegnerin hat unter
Umständen und mit einer Überlegung, die ihre besonders
verwerfliche Gesinnung offenbaren,
zu töten versucht.
Besonders verwerflich war schon der Beweggrund : Die
Verfahren. N 13.
Beschwerdegegnerin wollte ihren Ehemann töten, um den
Geliebten, mit dem sie ein ehebrecherisches Verhältnis
unterhielt, heiraten zu können. Dazu hat die unaufrichtige,
geltungssüchtige
und gemütskalte Psychopathin ihren Plan
mit seltener Überlegung und Beharrlichkeit durchgeführt.
Die schweren Folgen des ersten Mordversuches haben sie
nicht von der Wiederholung abgeschreckt. Kaum hatte
sich Hans Eggmann nach langer Krankheit erholt, wäh-
rend welcher die Beschwerdegegnerin ihr Verbrechen durch
aufmerksame Pflege des Opfers tarnte, wiederholte sie den
Versuch mit wirksameren Mitteln. Auch die Verwendung
von Gift spricht für ihre Heimtücke.
Das angefochtene Urteil ist somit wegen falscher recht-
licher Würdigung der Taten aufzuheben und die Sache
zur Bestrafung der Beschwerdegegnerin wegen vollendeten
Mordversuches
an das Schwurgericht zurückzuweisen.
Auszusprechen
sind mindestens zehn Art. 112, 22 Abs. 1,
65 Abs. 2 StGB) und -entsprechend dem Sinn des Be-
schwerdeantrages der Staatsanwaltschaft -höchstens
zwanzig
Jahre Zuchthaus. Damit wird die Frage gegen-
standslos, ob die angefochtene Strafe auch aus. den von der
Beschwerdeführerin angerufenen Gründen das Gesetz ver-
letze.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Schwurgerichtes des Kantons Zürich vom 16. Sep-
tember 1950 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
- Urteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1951 i. S. Staats-
anwaltschaft des Kantons Luzern gegen Blum.
Art. 41 Zijf. 1 StGB. Umstände, die zum Schluss zwingen, dass
der Verurteilte durch den bedingten Aufschub des Strafvoll-
zuges sich nicht dauernd von weiteren Vergehen abhalten
liesse.
Art. 41 eh. 1 OP. Circonstances qui obligent a conclure que le
sursis ne detolll'llera pas durablement le condamne de com-
mettre de nouvelles infractions.
Art. 41cifra1 OP. Circostanze ehe debbono indurre a concludere
ehe la sospensione condizionale della pena non tratterra durevol-
mente il colpevole dal commettere nuovi delitti.
A. -Dr. Herbert Blum, Arzt in Wolhusen, wollte sich
.am Abend des 1. Mai 1950 mit seinem Personenautomobil,
das stark abgefahrene Reifen und mangelhafte Beleuchtung
hatte, zu einem Krankenbesuch nach Gunterswil begeben.
Auf der Fahrt begegnete er gegen 22 Uhr zwischen Willisau
und Wydenmatt einem Motorwagen. Wegen des Lichtes
dieses Fahrzeuges, schlechter eigener Beleuchtung, auf
Ermüdung zurückzuführender mangelhafter Aufmerksam-
keit und übersetzter Geschwindigkeit sah er nicht oder zu
spät, dass er zwei am rechten Strassenrande gehende Fuss-
gängerinnen einholte. Er fuhr die eine von ihnen, die neun-
zehnjährige Rosa Bussmann, von hinten an. Sie wurde auf
die Seite geschleudert und starb einige Minuten später an
den erlittenen Verletzungen. Durch den Zusammenstoss
wurde die Windschutzscheibe des Automobils zertrüm-
mert und der eine Scheinwerfer unbrauchbar. Dr. Blum
wurde sich bewusst, dass sich ein schwerer Unfall ereignet
habe. Er hielt nicht an, sondern beschleunigte die Fahrt
so stark er konnte, um sich der Verantwortung zu ent-
ziehen. Er fuhr auf grossen Umwegen, durch Haupt-und
.;; AS 77 IV -1951