Right of way and duty of care at intersections

BGE 77 IV 217Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume IV6 de jun. de 1951Dismissed

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Resumo

Genner challenged his conviction after a Basel intersection collision with Stempfel. The Federal Court held that a vehicle coming from the right may be 'simultaneous' within the meaning of the right-of-way rule even if the left-hand vehicle reached the intersection area first, provided their courses and speeds would still lead to collision. It also held that the priority driver must keep a proper lookout to the left and cannot rely blindly on his right-of-way. The nullity complaint was dismissed and the fine remained in place.

Regest

Art. 27 Abs. 1 MFG: Gleichzeitiges Eintreffen eines von rechts kommenden Motorfahrzeugs; Art. 25 Abs. 1 MFG: Aufmerksamkeitspflicht des Vortrittsberechtigten. Gleichzeitigkeit bestimmt sich nicht nach dem zuerst Erreichen der Kreuzung oder des Platzes, sondern danach, ob der von rechts Kommende seine Fahrt ohne Kollision oder Gefährdung nicht fortsetzen könnte; entscheidend sind die tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit und die räumliche Entwicklung beider Fahrzeuge (consid. 1). Der Vortrittsberechtigte darf sich indessen nicht blindlings auf sein Vortrittsrecht verlassen, sondern hat sich auch nach links ausreichend zu orientieren und nötigenfalls anzuhalten, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte, dass der andere nicht weichen werde oder nicht weichen könne (consid. 2). Schuld des anderen Fahrers schliesst die Strafbarkeit wegen Verletzung der eigenen Aufmerksamkeitspflicht nicht aus.

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21 Strafgesetzbuch. :Ne 50. arme moralisch defekte) Person erscheinen lassen, bedeu- ten aber nicht Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit oder des Bewusstseins oder geistig mangelhafte Entwick- lung im Sinne des Art. 11 StGB vgl. DUKOR in ZStrR 66

ff.). Nur der geistig kranke oder mangelhaft ent-

wickelte Mensch ist milder zu bestrafen, nicht auch der

willensschwache, der sich durch schlechte Beweggründe

trotz Einsicht in das Unrecht seines Vorhabens zum Ver-

brechen verleiten

lässt.

4. -Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die

Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers

vermindert

gewesen sei, als er sich zu widernatürlicher Unzucht und

zur Veröffentlichung unzüchtiger Schriften entschloss.

Dr. Friedemann führt lediglich aus, dass das Triebleben des

Beschwerdeführers

im Sinne einer sekundären Bisexualität

gestört worden sei und der Beschwerdeführer seine Sitt-

lichkeitsdelikte begangen habe, als er zeitweise von seiner

Frau getrennt gewesen sei. Das genügt nicht; es müsste

glaubhaft sein, dass der abnorme Geschlechtstrieb vom

Beschwerdeführer nur niit ungewöhnlicher Willensanstren-

gung gemeistert werden konnte (BGE 71IV193). Hievon

sagt das Gutachten nichts. Verirrung des Geschlechts-

triebes

im Sinne der Homosexualität oder Bisexualität be-

deutet an sich nicht verminderte Zurechnungsfähigkeit.

Das Gesetz verlangt, dass der Trieb nach Umgang mit Per-

sonen des gleichen Geschlechts in gleicher weise gezügelt

werde wie der normale Geschlechtstrieb. Nur wer das infolge

einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit oder des

Bewusstseins

oder infolge geistig mangelhafter Entwicklung

nicht mit normaler Willenskraft tun kann, handelt im Sinne

des Art. 11 StGB unter dem Einfiuss verminderter Willens-

freiheit.

5. -

Der angefochtene Entscheid verletzt auch nicht

Art. 13 StGB. Die Voraussetzungen der Wiederaufnahme

des Verfahrens

sind bundesrechtlich abschliessend in Art.

397 StGB geregelt, und Art. 13 verpflichtet den Richter

auch nicht, auf ein Wiederaufnahmegesuch hin den Ver-

Streasenverlfohr.' NO' öL

21'1

urteilten psychiatrisch begutachten zu lassen (BGE 76 IV

39). Etwas anderes kann aus BGE 73 IV 46 nicht abgeleitet

werden.

Dass das Gericht entweder die Wiederaufnahme

des Verfahrens zu bewilligen oder -wofür kantonales

Recht massgebend sei -vorher ein Gutachten Sachver-

ständiger einzuholen habe, wurde dort nur für den Fall

gesa;gt, dass die Behauptung der Verminderung der Zu-

rechnungsfähigkeit, wie Art. 397 StGB voraussetzt, glaub-

haft gemacht sei. Im vorliegenden Falle trifft das nicht zu.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

II. STRASSENVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

51. Urteil des Kassationshofes vom 18. September 1951

. i. : S. Genner gegen Polizeünspektorat Basel.

.Art. 25 .Abs. 1, 27 Abs. 1 MFG.

  1. Wann kommt ein Motorfahrzeug gleichzeitig von rechts?
  2. Der Vortrittsberechtigte hat auch nach links voll aufmerksam

zu sein.

Art. 25 al. 1 et 27 al. 1 LA.

a) Quand un vehicule automobile vient-il en meme temps de

droite?

b) Le coridueteur prioritaire doit aussi porter toute son attention

a gauche.

Art. 25 ep. 1 e art. 27 cp. 1 LA.

a) Quando un autoveicolo viene canterrvporaneamente da destra ?

b) II eonducente ehe ha la precedenza deve prestare la debita

attenzione anehe a sinistra.

A. -Am Vormittag des 24. November 1950 führte

Genner ein Personenautomobil in Basel von der Grenze

her durch die Elsässerstrasse gegen die Kreuzung mit

der Voltastrasse, in der Absicht, in die von der Kreuzung

aus nach rechts abzweigende Gasstrasse einzubiegen. Zu

dieaem Zwecke hatte er die Fahrbahn der Voltastrasse

21!1 Strl!oS enverkahr. No Gl. zu überqueren. Als er das tun wollte, stiess er mit einem von links kommenden Personenautomobil zusammen, des- sen Führer Albert Stempfel von der Dreiroseri.brücke her durch die Voltastrasse nach dem St. Johannbahnhof fahren wollte. Genner war mit 20 km/Std., Stempfel nach seinen eigenen Angaben mit 30 km/Std. gefahren. B. -Genner und Stempfel wurden durch Strafbefehl wegen Übertretung des Motorfahrzeuggesetzes verurteilt, Genner nach Art. 58 Abs. 1 und 25 MFG zu einer Busse von Fr. 30.-, Stempfel nach Art. 58 Abs. 1, 25 und 27 zu einer solchen von Fr. 40.-. Stempfel unterzog sich. Gegenüber Genner, der Einspruch erhob, bestätigte der Polizeigerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt am 10. März 1951 die Verurteilung, ermässigte aber die Busse auf Fr. 20.-. Er führte aus, die von Genner innegehaltene Geschwindigkeit sei nicht zu beanstanden, doch habe der Beschuldigte es bei der Einfahrt in die Kreuzung an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen, ansonst er in der Lage gewesen wäre, den Zusammenstoss zu ver- meiden; auf ein Vortrittsrecht könne er sich nicht beru- fen, da er die Kreuzung erst nach Stempfel erreicht habe ; schliesslich sei zu beachten, dass Genner nach seinen igenen Angaben überhaupt nicht auf dem Bremspedal gewesen sei. Die Beschwerde, die Genner gegen dieses Urteil führte, wurde vom Appellation8gericht am 6. Juni 1951 abgewie- sen. Das Appellationsgericht begründete seinen Entscheid dahin, dass nach den Feststellungen des Vorderrichters der von links kommende Stempfel vor dem Beschwerdeführer auf die Kreuzung eingefahren sei und schon auf der Krenzungsmitte sich befunden habe, als Genner cc auf den Platz kam . Ob diese Annahme des Vorderrichters den Ti:i.tsachen entspreche, köinle im Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden. Gehe man vom festgestellten Tat- bestand aus, so könne sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass ihm wegen gleichzeitigen Eintreffens auf der Kreuzung das Vortrittsrecht zugestanden habe selbst wenn man von dem sehr weiten Begriff der Gleich- ,

1 .. :. f-

Stnnverkehr. N° 51.;

zeitigkeit ausgehe, welcher der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zugrunde. liege. Selbst wenn man dem Be- schwerdeführer ein Vortrittsrecht zubilligen wollte, wäre doch festzustellen, dass er der ihm nach Art. 25 MFG -0bliegenden Aufmerksamkeitspflicht nicht ausreichend Ge- nüge getan habe, denn hätte er sich pflichtgemäss nach links orientiert, so hätte et bei den bestehenden Sicht- Yerhältnissen den herannahenden Wagen Stempfels er- blicken müssen und wäre in der Lage gewesen, rechtzeitig .abzubremsen. 0. -Genner führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP. Er beantragt, das Urteil des Appellations- gerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei- dung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Er beruft sich auf sein Vortrittsrecht. Die Annahme des Polizei- gerichtspräsidenten, Stempfel sei zuerst auf der Kreuzung 'gewesen, beruhe entweder auf. einer Verkennung der Begriffe der Kreuzung und der Gleichzeitigkeit im Sinne des Art. 27 MFG oder auf einem offensichtlichen Versehen in tatsächlicher Beziehung. Habe aber der Beschwerde- führer das Vortrittsrecht gehabt, so könne ihm keine Pflichtwidrigkeit vorgehalten werden. Er habe zuerst geschaut, ob von links niemand komme, und dan:q den :Blick nach rechts gewendet, um zu sehen, ob er einem von dort kommenden Fahrzeug den Vortritt lassen müsse. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass ein von links kommendes Fahrzeug ihn als den Vortrittsberechtigten würde durchfahren lassen .. Er habe nicht gleichzeitig sein Augenmerk nach allen Seiten richten können. D. -Das Polizeiinspektorat von Basel-Stadt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung: I. -Nach Art. 27 Abs. l MFG hat der Führer bei. Strass.ßngabelungen und -kreuzungen einem gleichzeitig von rechts kommenden Motorfahrzeug den Vortritt zu. lassen . Ob das von rechts kommenite cc gleichzeitig 1 eintrifft, beurteilt sich .nicht. darnach, welches von beiden

Str ssenverkehr. N 51. Fahrzeugen die Schnittfläche der sich treffenden Strassen zuerst erreicht, und noch weniger darnach, welches von ihnen zuerst auf dem Platze ist, den mehrere zusammen- treffende Strassen infolge Ausweitung ihrer Einmündun- gen (Abrundung der zusammentreffenden Randlinien) bil- den. Gleichzeitig trifft das von rechts kommende Fahr- zeug dann ein, wenn es seine Fahrt nicht gleichmässig fortsetzen könnte, ohne mit dem von links kommenden zusammenzustossen oder es oder sich selbst zu gefährden. Dabei ist mit der tatsächlich von beiden Wagen einge- haltenen Geschwindigkeit zu rechnen (BGE 62 I 195 ;

I 320). Es ist also sehr wohl möglich, dass der von links Kommende zuerst auf dem Platze ist und trotz- dem dem von rechts Kommenden den Vortritt lassen muss, sei es, weil der von links Kommende vom Orte, wo er den Platz erreicht, bis zum Orte, wo sich die Wege der beiden Fahrzeuge schneiden, eine grössere Strecke zurückzulegen hat als der andere, sei es, dass er langsamer fährt als dieser. Das verkennt die Vorinstanz, wenn sie aus der Feststellung des erstinstanzlichen Richters, wo- nach Stempfel sich schon auf der Kreuzungsmitte befun- den habe, als der Beschwerdeführer auf den Platz gekom- men sei, ableitet, das Erfordernis des gleichzeitigen Ein- treffens im Sinne des Art. 27 Abs. 1 MFG sei nicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer mit gleichmässiger Geschwindig- keit in die Kreuzung (Platz) eingefahren ist und ihn der ebenfalls gleichmässig fahrende Wagen Stempfels von links angefahren hat, springt in die Augen, dass bei richtig verstandenem Begriff der Gleichzeitigkeit der Wagen des Beschwerdeführers gleichzeitig von rechts kam. Der Zusammenstoss wäre sonst gar nicht möglich gewesen. Dass er sich ereignete, obschon der Beschwerde- führer den Platz später erreichte als Stempfel und lang- samer fuhr als dieser, erklärt sich daraus, dass Stempfel von der Einfahrt auf den Platz bis zur Stelle des Zusammen- stosses einen weiteren Weg zurückzulegen hatte als der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hatte somit das Vortrittsrecht.

L Strassenverkehr. No 51.

  1. -Aber auch der Vortrittsberechtigte muss gemäss Art. 25 Abs. 1 MFG nötigenfalls anhalten, wenn sein Fahrzeug Anlass zu Verkehrsstörung oder Unfällen bieten könnte. Er darf nicht weiterfahren, wenn er sieht oder bei gehöriger Aufmerksamkeit sehen könntie, dass der andere ihm den Vortritt nicht lassen will oder infolge übersetzter . Geschwindigkeit nicht lassen kann. An genü-. gender Aufmerksamkeit aber hat es der Beschwerdeführer nach der verbindlichen Feststellung des Appellationsge- richtes fehlen lassen. Das Appellationsgericht stellt fest, dass er bei den bestehenden Sichtsverhältnissen den Wagen Stempfels gesehen hätte und sein eigenes Fahr- zeug rechtzeitig hätte abbremsen können, wenn er sich nach links genug orientiert hätte. Das zu tun, war er verpflichtet; der Vortrittsberechtigte darf nicht im Ver- trauen auf sein Vortrittsrecht bloss geradeaus und nach rechts blicken, sondern hat sich auch ausreiehend umzu- sehen, ob die von links Kommenden sich pfüchtgemäss verhalten und ihm den Vortritt lassen wollen und können. Im Ergebnis verletzt daher das angefochtene Urteil Art. 25 Abs. 1 ' MFG nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Hauptschuld bei Stempfel liegt. Das Strafrecht kennt keine SchuldkompeDBation. Zudem kommt für die Anwendung des Art. 25 Abs. l MFG nichts darauf an, welcher Fehler Ursache oder Hauptursache des ZusammeDBtosses war. Der Beschwerdeführer hätte sich durch seine mangelhafte Aufmerksamkeit selbst dann strafbar gemacht, wenn die Fahrzeuge nicht zusam- mengestossen wären. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. BERICHTIGUNGEN -ERRATA Seite 8 Zeile 3 von unten: 4 novembre statt: decem- bre) 1944. Seite 94 Zeile 13 von unten: Erw. 2 statt Erw. 3.

Palavras-chave

right of waytraffic intersectionsimultaneityduty of carepriority driverattentioncollisioncriminal traffic offence