Strafgesetzbuch. No 39.
wenn der Täter versuche, mit seinem Gliede in die Scheide
eines Mädchens einzudringen, ihm dies jedoch nicht ge-
linge, weil
das Mädchen nicht genügend entWickelt ist.
Aber auch diese beiden Entscheide stehen der Annahme
von Beischlaf im vorliegenden Falle keineswegs entgegen,
da es -anders als hier -weder im einen noch im andern
dieser beiden Fälle von beischlafsähnlichen Handlungen zu
einer,
wenn auch nur losen, Verbindung bzw. Vereinigung
der Geschlechtsteile gekommen ist ; jedenfalls lässt sich
den angeführten Entscheiden nicht entnehmen, dass der
Täter mit seinem Gliede auch nur in den Scheidenvorhof
eingedrungen sei.
Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers wird auch
der Begriff der beischlafsähnlichen Handlung nicht gegen-
standslos,
wenn schon die lose Vereinigung -nicht aber
die äusserliche Berührung -der Geschlechtsteile als Bei-
schlaf betrachtet wird. Es bleibt dann immer noch übrig,
das Einführen des Gliedes in eine andere Körperöffnung,
das Stossen inter femora und die blosse Berührung der
Geschlechtsteile als beisclilafsähnliche Angriffe zu verfol-
gen,
während ohne diesen Begriff die eben erwähnten Ver-
fehlungen als einfache Unzuchtshandlungen gelten müss-
ten.
3. -J?ie Anwendung von Art. 213 StGB verletzt also
eidg. Recht nicht.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
39. Urteil des Kassationshofes vom 22. Juni 1951 i. S. Huber
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zflrieh.
- Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB. Poststempel sind nicht Urkunden
(Erw. 1).
- Art. 245 Ziff.1, 317Ziff.1,153 StGB. Der Postbeamte, der Post-
marken auf Verlangen ihres Eigentümers mit einem zurückda-
tierten Stempelaufdruck versieht, verfälscht sie nicht (Erw. 2),
Strafgesetzbuch. No 39. 173
noch begeht er eine Falschbeurkundung ; seine Tat ist eine
Warenfälschung, wenn sie zum Zwecke der Täuschung im Han-
del und Verkehr erfolgt (Erw. 3).
- Art. 110 eh. 5 al. 1 OP. Des timbres a da.te ne sont pas des titres
(consid. 1).
- Art. 245 eh. 1, 317 eh. 1, 153 OP. L'employe posta.l qui munit
des timhres d'une obliteration antida.tee ne les falsifie pas
(consid. 2) et ne procede pas non plus 8. une constatation fausse ;
son acte constitue une falsification de marcha.ndises, s'il tend a
tromper dans les relations d'affaires (consid. 3).
- Art. 110, cifra 5, cp. 1 OP. II hollo postale non e un documento
(consid. 1)
.2. Art. 245, cifra 1, 317, cifra 1, 153 OP. L'impiegato postale ehe
appone sui francoholli un hollo antida.tato non li altera (con-
s1d. 2) e nemmeno procede ad una falsa attestazione; il suo
atto costituisce una contraffazione di merci, se e avvenuto a.
scopo di frode nelle relazioni d'affari (consid. 3).
A. -Der Postbetriebsgehilfe Huber versah von Mitte
1948 bis 5. Dezember 1949 etwa 140 noch nicht entwer-
tete, aber ausser Kurs gesetzte schweizerische Pax -und
Flugpost-Briefmarken des Walter Koch mit dem Auf-
druck eines Poststempels, den er zu diesem Zwecke
zurückdatierte,
um den Anschein zu erwecken, die Marken
seien
während der Dauer ihrer Gültigkeit entwertet
worden. Er wollte ihnen einen höheren Sammlerwert
verleihen.
Koch verkaufte sie mit Gewinn an einen Brief-
markenhändler.
B. -Am 9. Februar 1951 verurteilte das Obergericht
des
Kantons Zürich Huber wegen wiederholter Urkunden-
fälschung im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB zu einer
bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sieben Monaten.
Es vertrat die Auffassung, er habe durch Zurückstellen
des
Datums den Poststempel und durch die Abstempelung
die
Marken verfälscht. Letztere seien Urkunden im Sinne
von Art. 110 Ziff. 5 StGB. Gewiss sei mit der Ausser-
kurssetzung
der Marken der von ihnen bescheinigte Beför-
derungsanspruch untergegangen,
während der Quittungs-
charakter für die Bezahlung der Gebühr an Bedeutung
verloren habe. Die Innehabung dieser offiziellen Funk-
tionen, wenn auch teilweise in der Vergangenheit , hätten
sie aber nach wie vor bewiesen. Gerade das habe ihnen
einen Sammlerwert verliehen. Huber habe zudem in eigens
Strafgesetzbuch. No 39.
dafür bestimmter Form, also wiederum im Sinne eiller
Urkunde, unrichtigerweise. bescheinigt, dass die Marken
auf Poststücken, die das betreffende Postamt am angege-
benen Tage entgegengenommen habe, in Verkehr gegeben
worden seien. Diese
Tatsache sei von erheblicher rechtlicher
Bedeutung,
z.B. als Beweis für die rechtzeitige Aufgabe
zur Einhaltung einer Frist oder für den Sammlerwert der
Postmarke. Im Strafmass wurde Huber zugute gehalten,
dass
er aus seinen Verfehlungen keinen Gewinn gezogen
habe und dass er der Meinung gewesen sei, Koch würde
die Marken der eigenen Sammlung einverleiben.
0. -Huber führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Frei-
sprechung an das Obergericht zurückzuweisen.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich be-
antragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie macht geltend,
dass nicht eine Fälschung der Briefmarken, wohl aber eine
solche
der Stempel in Frage stehe.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bedroht mit Strafe
Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vor-
sätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die
echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines
andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benüt-
zen . Urkunden im Sinne dieser Bestimmung sind Schrif-
ten, die bestimmt oder geeignet sind, oder Zeichen, die
bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung
zu beweisen (Art. 110 Zi:ff. 5 StGB).
Ein Poststempel ist keine Urkunde. Er ist weder be-
stimmt noch geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Be-
deutung zu beweisen. Er ist ein technisches Mittel zur
Anfertigung einer Schrift, ähnlich wie z.B. eine Schreib-
feder, eine Schreibmaschine oder ein Stempel mit der
Aufschrift Obergericht des eidgenössischen Standes Zü-
rich . Wer an einem Poststempel die Vorrichtung zur
Stempelung des Datums zurückstellt, verfälscht daher
keine Urkunde. Er tut das selbst dann nicht, wenn er
Strafgesetzbuch. No 39.
beabsichtigt, mit dem veränderten Stempel etwas abzu-
stempeln; darin liegt lediglich eine Vorbereitung für die
Anfertigung eines inhaltlich
unwahren Stempelabdruckes.
Der Beschwerdeführer ist daher zu Unrecht wegen
Verfälschung eines Poststempels
bestraft worden.
.. -Die Postmarke ist ein amtliches Wertzeichen,
dessen Verfalschung
im allgemeinen unter die Sonderbe-
sthnmung des Art. 245 StGB fällt. Ob dieser Artikel auch
anzuwenden ist, wenn die Tat vnn einem Beamten began-
gen wird,
oder ob in diesem Falle Art. 317 StGB zutrifft,
kann dahingestellt bleiben. Denn Huber hat durch die
Abstempelung die
Postmarken nicht verfalscht .
Die Eigenschaft als amtliche Wertzeichen hatten sie
nicht mehr, seitdem sie ausser Kurs waren; sie hatten
keinen amtlichen Wert mehr, sondern nur noch Sammler-
wert; sie waren zur blossen Ware geworden. Durch die
Abstempelung
wurden sie als Ware, nicht als amtliche
Wertzeichen,
verändert. Aber selbst wenn sie die Eigen-
schaft als Wertzeichen noch gehabt hätten, wären sie
durch die Abstempelung nicht verfälscht, sondern lediglich
entwertet worden. Die Abstempelung hätte keinen gedank-
lichen
Inhalt vorgetäuscht, den die Marken in Wirklich-
keit nicht hatten, sondern hätte ihnen offen ihre Eigen-
schaft als amtliche Wertzeichen genommen, sie zu einem
blossen
Stück Papier gemacht, das im Verhältnis zur
Post keinerlei Wert mehr hatte, kurz gesagt, sie als Wert-
zeichen vernichtet.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 317 StGB sind
sie nicht verfälscht worden. Nachdem sie ausser Kurs
gesetzt waren, ging ihnen der Urkundencharakter ab,
wenn sie ihn überhaupt jemals gehabt hatten ; sie bewiesen
keine rechtserhebliche
Tatsache mehr. Die rechtliche Er-
heblichkeit hätte ja lediglich darin bestehen können, dass
der Besitzer der Marke gegenüber der Post Anspruch auf
Beförderung eines Poststückes oder auf Rückerstattung
der Gebühr (gegen Rückgabe der Marke) gehabt hätte,
diese Ansprüche aber waren durch Ablauf der Gültigkeits-
dauer der Marken (Ausserkurssetzung) untergegangen.
Strafgesetzbuch. No 39.
Aber sogar wenn die ausser Kurs gesetzten Marken immer
noch die Eigenschaft von Urkunden gehabt hätten, wären
sie durch die Abstempelung nicht verfälscht worden. Der
Stempelaufdruck täuschte keinen anderen gedanklichen
Inhalt vor, sondern nahm ihnen offen den Urkundencha-
rakter, in dem Sinne, dass die Tatsachen, die sie bewiesen
hatten (Bezahlung der Gebühr, Anspruch auf Beförderung
eines Poststückes),
fortan nicht mehr rechtserheblich waren.
Der Stempelaufdruck verfälschte die Urkunde nicht,
sondern vernichtete sie, wenn die Marke überhaupt jemals
Urkunde war.
Der Beschwerdeführer ist daher zu Unrecht wegen
Verfälschung
von Postmarken bestraft worden.
3. -
Nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind strafbar
Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vor-
sätzlich eine rechtlich erhebliche
Tatsache unrichtig beur-
kunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein
falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift be-
glaubigen
l .
Beurkundet ist eine Tatsache nur, wenn die Schrift
oder das Zeichen bestimmt oder geeignet ist, gerade die
erlogene
Tatsache zu beweisen (BGE 72 IV 71, 139; 73
IV 50, 109). Der Beschwerdeführer hat sich daher durch
Abstempelung der Postmarke nicht schon dann der
Falschbeurkundung schuldig gemacht, wenn ein Stempel-
abdruck auf einer Briefmarke im allgemeinen bestimmt
oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung
zu beweisen, sondern nur dann, wenn im vorliegenden
Falle
die angebrachten Stempelaufdrucke bestimmt oder
geeignet waren, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu
beweisen.
Dass ein Poststempel sich im allgemeinen eignet,
die Aufgabe eines
bestimmten Poststückes und deren
Datum zu beweisen, macht deshalb die Tat des Beschwerde-
führers nicht zur Falschbeurkundung. Der Beschwerde-
führer hat nicht Poststücke, sondern bloss Briefmarken
abgestempelt. Die von
ihm angebrachten Stempelauf-
drucke waren weder bestimmt noch geeignet, die Aufgabe
Strafgesetzbuch. No 39.
oder das Datum der Aufgabe eines Poststückes zu be-
weisen.
Dem Stempelaufdruck auf den Marken konnte
lediglich entnommen werden, dass die Marken an einem
bestimmten Tage entwertet worden seien. Die Entwertung
als solche war jedoch rechtlich schon deshalb bedeutungs-
los, weil
die Marken ausser Kurs waren. Sie war auch
ohnehin keine Falschbeurkundung, weil der Eigentümer
der Marken selbst ihre Entwertung verlangte, die Ab-
stempelung also eine wahre Tatsache,
eben die der recht-
mässigen Entwertung, bescheinigte. Auch auf den Zeit-
punkt der Entwertung konnte rechtlich nichts ankommen.
Selbst für den Sammler waren Stempelaufdruck und
Datum desselben nicht Tatsachen, die rechtlich irgendwie
erheblich gewesen
wären und die er mit den abgestempel-
ten Marken hätte beweisen können oder wollen. Sowenig
wie die
Postmarken erfüllte der Stempelaufdruck auf
denselben in der Hand des Sammlers die Aufgabe eines
Beweismittels.
Für den Sammler ist die Marke allein
oder zusammen mit dem Stempelaufdruck blosse Handels-
ware. Die Anbringung eines
unwahren Stempelaufdrucks
ist eine Warenfälschung, wenn sie zum Zwecke der Täu-
schung im Handel und Verkehr erfolgt (Art. 153 StGB).
Im vorliegenden Falle kann jedoch diese Bestimmung nicht
angewendet werden, da das Obergericht festgestellt hat,
der Beschwerdeführer sei der Meinung gewesen, Koch
würde die Marken der eigenen Sammlung einverleiben.
Der Beschwerdeführer ist daher freizusprechen.
4. -
Eine Entschädigung für das Verfahren vor Bun-
desgericht gebührt dem Beschwerdeführer nicht, da sein
Vorgehen
nicht korrekt war ..
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 9. Februar
1951 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des
Beschwerdeführers
an das Obergericht zurückgewiesen.
12 AS 77 IV -1951