Strafgesetzbuch. No 5.
wenig war sie fähig, dem Arbeitgeber das weggenommene
Geld jederzeit voll zu ersetzen, musste sie doch die Hilfe
ihres Ehemannes in Anspruch nehmen, um ihren Arbeit-
geber am 22. November 1949 schadlos zu halten. Sie ist
zu Recht wegen Veruntreuung bestraft worden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
5. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar
1951 i. S. Stutz gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürieh.
Art. 242,.244 StGB. Wer falsches Geld einführt und es in Umlauf
setzt, ISt m Anwendung be;iner Bestimmungen zu bestrafen.
Art. 242 et 244 f!P. Celui qui importe et met en circulation de Ia
fausse monnaie tombe sous le coup de ces deux dispositions.
Art. 242 e 244 OP. Chi importa e mette in circolazione delle monete
false .dev' ssere punito in applicazione di ambedue i disposti
menz1onati.
Am 24. März 1950 verurteilte das Bezirksgericht Zürich
Emil Stutz zu vier Monaten Gefängnis:
a) wegen Einführens einer falschen Banknote von
Fr. 100.-, die er am 25. November 1949 von Nizza in die
Schweiz
gebracht hatte (Art. 244 Abs. 1 StGB) ;
b) wegen Gehülfenschaft zum Einführen falscher Bank-
noten, weil er am 22. Dezember 1949 Werner Fankhauser
Fr. 200.-gegeben hatte, um ihm zu ermöglichen, nach
Paris zu reisen, dort falsche schweizerische Fr. 100-Bank-
noten zu erwerben und sie in die Schweiz einzuführen, mit
dem Erfolge, dass Fankhauser noch vor Ende des Jahres
sechs solche Banknoten von Paris aus mit der Post in
die Schweiz schickte und elf weitere persönlich über die
Grenze brachte ;
c) wegen lnumlaufsetzens falscher Banknoten (Art. 242
Abs. 1
StGB) und Betruges (Art. 148 StGB), weil er vier
falsche Fr. 100-Banknoten als echt in Umlauf gesetzt
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hatte, und zwar am 26. November 1949 je deren eine
durch Zusammenwirken mit Fankhauser bezw. Hedwig
Stutz und am 1. Januar 1950 deren zwei durch gemeinsa-
mes Vorgehen mit Fankhauser.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft, der sich Stutz
anschloss, bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich
am 27. Oktober das Urteil im Schuldpunkt, setzte aber
die Strafe auf sechs Monate Gefängnis hinauf. Es verwarf
die Auffassung des Verurteilten, wonach der Tatbestand
des Einführens falschen Geldes (Art. 244) in dem des
Inumlaufsetzens solchen Geldes (Art. 242) aufgehe und
daher bloss letztere Bestimmung anzuwenden sei.
Stutz führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtig-
keitsbeschwerde.
Er beantragt, es sei aufzuheben, er sei
von der Anklage des Einführens falschen Geldes und der
Gehülfenschaft dazu freizusprechen und die Sache sei zur
Neubemessung der Strafe wegen wiederholten lnumlauf-
setzens falschen Geldes und wiederholten Betruges an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Die in der Beschwerde erneut vertretene Auffas-
sung,
dass der Täter, der in der Absicht des lnumlauf-
setzens falschen Geldes solches einführt und es dann in
Umlauf setzt, bloss nach Art. 242 Abs. 1 StGB bestraft
werden dürfe, gründet sich auf die Theorie der sogenannten
straflosen Vortat. Ob diese Theorie anwendbar sei, kann
sich zum vornherein nur für eine der am 26. November
1949 und für die zwei am 1. Januar 1950 in Umlauf gesetz-
ten Banknoten fragen. Die andere der am 26. November
1949 abgesetzten Noten hat der Beschwerdeführer nach
dem angefochtenen Urteil nicht einführen helfen, und
15 von den 17 Banknoten, die er durch sein Verhalten
vom 22. Dezember 1949 hat in die Schweiz schaffen helfen,
hat er nicht in Umlauf gesetzt. Schon aus diesem Grunde
kann keine Rede davon sein, ihn von der Anklage des
Einführens falschen Geldes überhaupt freizusprechen.
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2. -Die Theorie, wonach die sogenannte Vortat (oder
die Nachtat) straflos sei, ist vom Bundesgericht schon
wiederholt abgelehnt worden (BGE 71 IV 205, 72 IV 8,
115),
-und es besteht kein Grund, von dieser Rechtspre-
chung abzuweichen. Sowohl unter dem Gesichtspunkt des
Erfolges als auch unter dem der Schuld ist es etwas anderes,
ob jemand sich darauf beschränkt, falsches Geld in Umlauf
zu. setzen, oder ob er ausserdem es vorher in die Schweiz
einführt. Die Strafe wegen des Inumlaufsetzens muss
wegen der Vortat (Einführen falschen Geldes) erhöht
werden. Ob das bloss auf Grund von Art. 63 StGB geschehe,
in der Annahme, der Tatkomplex bilde eine einzige straf-
bare Handlung, oder ob der Richter Art. 68 StGB anwende,
weil er mehrere Gesetzesbestimmungen als verletzt an-
sieht, kommt im Ergebnis immer dann auf das gleiche
heraus, wenn er die Strafe innerhalb des Rahmens des
Art. 242 zumisst. Da dieser Rahmen im vorliegenden
Falle nicht überschritten ist, kann der Beschwerdeführer
mit seiner Auffassung zum vornherein im Ergebnis nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Nur wenn der Richter findet,
der für das Inumlaufsetzen fälschen Geldes angedrohte
Strafrahmen (Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Gefängnis)
reiche wegen der Vortat nicht aus, ist es von Bedeutung,
ob man Art. 244 Abs. 1 neben Art. 242 Abs. 1 anwende.
Dann aber ist es nicht unbillig, eine Mehrheit von Delikten
anzunehmen und die Strafe nach Art. 68 über den Rahmen
des Art. 242 Abs. 1 hinaus zu schärfen. Da nach. Art. 68
das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöht werden darf, also höchstens vierein-
halb Jahre Zuchthaus verhängt werden dürfen, und da
auch bei Anwendung des Art. 68 die allgemeine Regel
des Art. 63 gilt, wonach die Strafe dem Verschulden des
Täters angepasst werden soll, ist nicht zu ersehen, inwie-
fern die gleichzeitige Anwendung von Art. 242 Abs. 1
und 244 Abs. 1 irgendwie stossend sein könnte. Unter der
Herrschaft des Erfolgsstrafrechtes, zumal wenn es beim
Zusammentreffen strafbarer Handlungen die Strafen ku-
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Strafgesetzbuch. No 5.
muliert, kann die Theorie der straflosen Vortat Härten
mildem. Unter der Herrschaft des Schuldstrafrechts und
des Schärfungsprinzips des Art. 68 fällt diese Überlegung
dahin. Ja Art. 68 schliesst die Theorie der straflosen Vor-
tat geradezu aus. Diese Bestimmung lässt bei Verletzung
mehrerer Strafbestimmungen durch ein und dieselbe
Handlung (Idealkonkurrenz) alle Bestimmungen anwen-
den und will, dass die Strafe erhöht und gegebenenfalls
über den Rahmen der schwersten angedrohten Strafe
hinaus verschärft werde. Da wäre es widerspruchsvoll,
den Täter besser wegkommen zu lassen, wenn er die
mehreren Bestimmungen nicht durch eine einzige, sondern
durch mehrere subjektiv und objektiv zusammenhängende
Handlungen verletzt. Art. 68 StGB schreibt denn auch
für das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen
(Realkonkurrenz) das gleiche vor wir für den Fall der
Idealkonkurrenz, ohne zu unterscheiden, ob die mehreren
Handlungen unabhängig sind oder objektiv und subjektiv
irgendwie zusammenhängen. Nur unter einer Rechts-
ordnung, welche die Strafe bei Idealkonkurrenz nach dem
Absorptionsprinzip bestimmt, bei Realkonkurrenz dagegen
ein anderes Prinzip anwendet, z.B. die Strafe schärfen
lässt, kann jene Unterscheidung eine praktische Bedeutung
haben, nämlich dann, wenn man die Vortat einerseits
und die Haupttat anderseits wegen ihrer objektiven und
subjektiven Verbundenheit als Tateinheit behandeln will
(BGE 71 IV 208 f. ).
3. -
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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