Prozess. N° 17.
lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht
aus der Tatsache ableiten, dass er auf Veranlassung der
Beklagten im Grundbuch angemerkt wurde. Gegenstand
einer
Anmernung können nicht bloss privatrechtliche,
sondern
auch öffentlichrechtliche Verhältnisse sein (vgl.
Art. 962 ZGB). Die Anmerkung dient nur dazu, das ange-
merkte Rechtsverhältnis kundzumachen. Auf dessen atur
hat sie keinen Einfluss.
Zugunsten der Annahme, dass der eingeklagte An-
spruch dem Zivilrecht angehöre, lässt sich endlich auch
nicht anführen, dass die Kläger infolge der Enteignung
private Rechte aufgeben mussten und mit ihrer Klage
darauf ausgehen, diese wieder zurückzuerwerben. Würde
dies genügen, um den streitigen Anspruch als zivilrechtli-
chen zu kennzeichnen, so
müsste auch das Recht zur
Enteignung als privatrechtliche Befugnis gelten, was die
Kläger selber nicht zu behaupten wagen.
Es bleibt somit dabei, dass das Streitverhältnis der
Parteien dem öffentlichen Rechte untersteht, und zwar
ist das kantonale Enteignungsrecht massgebend. Es liegt
deshalb keine Zivilrechtsstreitigkeit
im Sinne von Art. 44
H. OG vor. Mit der Feststellung, dass es sich um einen
Streit aus dem Gebiete des kantonalen Enteignungsrechts
handle,
ist aber auch gesagt, dass die Frage der sachlichen
Zuständigkeit für die Beurteilung der Ansprüche der
Kläger . nicht vom Bundesrecht, sondern ausschliesslich
vom kantonalen Recht beherrscht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Prosess. N° 18.
18. Urteil der I. ZivilabtelluDg vom 22. März 1951
i. S. Burger Widmer A.-G. gegen Plrotte.
Kaul, Gewährleistung, internationales Prilvatrecht.
Grundsätze für die Ermittlung des anwendbaren Rechts.
Yente, garantie, droit international prive.
Criteres pour Ia determination du droit applicable.
Yendita, garanzia, diritto internazionale privato.
Criteri per Ia determinazione deI diritto applicabile.
A'U8 dem Tatbestand :
Der Kläger Pirotte in Lüttich (Belgien) verkaufte der
Beklagten, Burger Widmer A.-G., franko belgische
Grenze 5
Wagen Kochäpfel und 5 Wagen Grisette-Aepfel.
Für den Kaufpreis bestellte die Beklagte bei einer Brüs-
seler Bank ein befristetes Akkreditiv.
Der Kläger lieferte 2 Wagen Grisette-Aepfel, für die er
bezahlt wurde, sowie die 5 Wagen Kochäpfel, deren Bezah-
lung die Beklagte jedoch wegen Mangelhaftigkeit der Ware
verweigerte. Der Kläger belangte sie daher vor dem Han-
delsgericht Aargau auf Bezahlung des Kaufpreises für die
5 Wagen Kochäpfel, sowie auf Schadenersatz wegen Nicht-
abnahme der 3 Wagen Grisette-Aepfel.
Die
Beklagte bestritt die Klage und forderte wider-
klageweise Schadenersatz wegen Mangelhaftigkeit
der gelie-
ferten Kochäpfel und Nichtlieferung von 3 Wagen Grisette-
Aepfeln.
Das Handelsgericht Aargau erachtete die Mängelrüge der
Beklagten als verspätet und verurteilte sie zur Bezahlung
des Kaufpreises für die Kochäpfel. Im übrigen wies es Klage
und Widerklage ab.
Auf Berufung der Beklagten hin weist das Bundesgericht
die Sache an die Vorinstanz zurück, auf Grund folgender
Erwägungen:
- -Die Frage des anwendbaren Rechtes ist vorliegend
weder
von der Vorinstanz geprüft, noch von der Berufungs-
Prozess. N0. 18.
klägerin im Berufungsverfahren aufgeworfen worden. Da
indessen bei Anwendbarkeit ausländischen Rechts im Hin-
blick auf Art. 43 OG ine materielle Ueberprüfung durch
das Bundesgericht ausgeschlossen ist, muss die Frage des
anwendbaren Rechts von Amtes wegen geprüft werden,
(vgl.
BGE 56 Ir 180, 64 Ir 92).
2. -Die Wirkungen eines obligatorischen Rechtsver-.
hältnisses
bestimmen sich nach dem Recht, das die Pnr
teien beim Vertragsschluss in Aussicht genommen hatten,
Fehlt, wie im vorliegenden Falle, eine ausdrückliche
Rechtskürung, so ist das Recht desjenigen Landes an-
wendbar, mit dem das Rechtsverhältnis den engsten räum-
lichen Zusammenhang aufweist; dieses ist alsdann dem
Grundsatze nach einheitlich für alle Vertragswirkungen
massgebend (vgl. BGE 67 Ir 181 sowie 72 Ir 411).
Beim Kauf weist dieser engste räumliche Zusammen-
hang regelmässig auf das Recht des Landes des Verkäufers,
weil dessen
Leistung die typische, das Rechtsverhältnis
charakteris,ierende und damit im Vordergrund stehende ist
(vgl. auch HERzFELD, Kauf und Darlehen im internatio-
nalen Privatrecht, insbesondere S. 96, OSERjSOHÖNEN-
BERGER, Komm. zum OR, 2. Aufl., Allgemeine Einleitung
N. 104, sowie SCHNITZER, Handbuch des internationalen
Privatrechts, 3. Aufl., S. 608). Da vorliegend die Ver-
pflichtung des Verkäufers in Belgien zu erfüllen, dort
auch das Akkreditiv zu stellen und überdies der Kaufpreis
in belgischer Währung stipuliert war, besteht kein Anlass,
vom Grundsatz abzuweichen.
Dass die Parteien sich im Prozess übereinstimmend auf
schweizerisches Recht berufen haben, vermag, wenn die
übrigen Umstände die Anwendbarkeit eines andern Rechts'
als näherliegend. erscheinen lassen, keine Rolle zu spielen
(vgl.
BGE 63 Ir 44).
3. -Der Vorinstanz stellte sich vorab die Frage, wo
der Käufer nach dem Vertrage die Ware zu prüfen hatte,
in Belgien oder in der Schweiz, oder, m. a. W., ob die Prü-
fung und allf"ällige Beanstandung der Ware schon beim
Prozess .. N" 18.
Verlad der Aepfel in Belgien durch einen Vertreter der
Käuferin vorzunehmen war.
" Nach der ältern Praxis des Bundesgerichts war auf die
Frage, wann die Mängelrüge zu erheben sei, das Recht am
Wohnsitze des Käufers anzuwenden (vgl. etwa BGE 56 Ir
38 ff.). Diese Lösung wird noch heute für das deutsche
Recht befürwortet ( vgl. statt Vieler RAAPE, Internatio-
nales Privatrecht, 3. Auf I. S. 324).
Nach der neuern Praxis des Bundesgerichts sind dagegen
alle
materiellrechtlichen Verhältnisse betreffend die Ge-
währleistung nach dem Kaufsstatut zu beurteilen, während
die Formalien des Rügeverfahrens sich nach dem Recht
des Ortes bestimmen, wo sich die Ware zu Zeit der Prüfung
befindet. Materiellrechtlicher Natur ist dabei insbesondere
auch die Frage, inwieweit die Abnahme durch einen Ver-
treter des Käufers am Wohnsitze des Verkäufers nach dem
Vertrag eine spätere Mängelrüge am Wohnsitze des Käufers
ausschliessen solle, in diesem Sinne also endgültig sei oder
nicht (vgl. BGE 72 Ir 412 Erw. 3).
Das führt, da als Kaufsstatut das Recht des Landes
des Verkäufers anzusprechen ist, vorliegend bezüglich
der Frage der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge zur Anwen-
dung belgischen Rechts.
4. -Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, die
Untersuchung der Aepfel und die Rüge hätten schon am
Verladeort in Belgien vorgenommen werden sollen. Da dies
in Wirklichkeit nicht geschehen sei, erweise sich die erst
Jtach dem Eintreffen der Sendung in Unterentfelden erfolgte
Mängelrüge als verspätet.
Demzufolge hatte dieVorinstanz dann weiter zu ent-
scheiden, ohallenfalls der Verkäufer durch Einlassung auf
die von der Käuferin erhobene Mängelrüge auf die Ein:"
rede der Verspätung verzichtet habe.
Da auch hier eine materielle Seite des Mängelrechts in
Frage steht, war wiederum das einheitliche Kaufsstatut,
d. h. belgisches Recht, anwendbar ..
5. -Schliesslich hatte die Vorinstanz dann auch noch
Prozess. No 19.
die gegenseitigen Schadenersatzansprüche der Parteien (her-
geleitet
aus der angeblichen Nichtlieferung bezw. Nicht-
abnahme von drei Wagen Grisette-Aepfel) zu beurteilen,
wofür
von vornherein nur das einheitliche Kaufsstatut,
also wiederum belgisches Recht, anwendbar war.
6. -Dadurch, dass die Vorinstanz zu Unrecht nach
allen in Frage stehenden Richtungen hin inländisches
Recht an. Stelle von ausländischem zur Anwendung brachte,
hat sie eine Norm des schweizerischen internationalen
Privatrechts verletzt, was nach Art. 60 Abs. 1 lit. c OG
zur Rückweisung des Falles zwecks Neubeurteilung durch
die Vorinstanz unter Anwendung des zutreffenden aus-
ländischen Rechts führt.
19. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 23.' April
1951 i. S. Volksrepublik Rumänieu gegen Cretzianu.
Berufung, Zulässiglceit, Art. 43 OG.
Abgrenzung der Uberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts hin-
sichtlich des anwendbaren Rechts (Erw. 3 Aha. 1).
Grundsätze für die Bestimmung des anwendbaren Rechts
-hinsichtlich der Wirkungen obligatorischer Rechtsgeschäfte,
insbesondere bei Auftrag, fiduziarischem Rechtsgeschäft, Hin-
terlegung (Erw. 3 a) ;
hinsichtlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung
(Erw. 3 b);
-hinsichtlich von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Berei-
cherung (Erw. 3 c) ;
hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs auf Abtretung und
Anweisung (Erw. 3 d).
Recours en refarme, recevabilite, art. 43 O.r.
Delimitation du pouvoir de controie du Tribunal f leral en ce
qui concerne le droit applicable (consid. 3 al. 1).
ariteres pour la determination du droit applicable
-quant aux effets de contrats generateurs d'obliga.tions, notam-
ment mandat, acte fiduciaire, depot (consid. 3 litt. a) ;
quant aux pretentions resultant d'un acte illicite (consid. 3
litt. b) ;
quant aux pretentions derivant de l'enrichissement illegitime
(consid. 3 litt. c) ;
quant a l'existence d'un droit tendant a une cession ou a une
assignation (consid. 3 litt. d).
Prozess. N° 19.
Ricor80 per rilorma, ricevibilitd, art. 43 OG.
Delimitazione deI sinda.ca.to deI Tribunale federale per quanto
concerne il diritto applicabile (consid. 3 cp. 1).
ariteri per stabilire il diritto applicabile
-quanto agli effetti di contratti generatori di obbligazioni.
segnatamente mandato, atto fiduciario, deposito (consid. 3
lett. a);
-quanto alle pretese risultanti da' un atto illecito (consid. 3
lett. b);
-quanto alle pretese derivanti dall'indebito arricchimento
(consid. 3, lett. c) ;
quanto all'esistenza d'tin diritto ad una cessione 0 ad Ull
assegno (consid. 3, lett. d).
A. -Am 12. Januar 1945 erteilte der damalige rumä-
nische Aussenminister Viljoianu dem rumänischen Ge-
schäftsträger Anastasiu in Bern die Weisung, aus dem bei
der rumänischen Gesandtschaft in Bern befindlichen Fonds
de disposition -über den der Aussenminister gemäss
decret-Ioi des Königs vom 4. November 1944 verfügte -
dem rumänischen Gesandten in Ankara, Cretzianu, 6 Mil-
lionen Schweizerfranken zur Verfügung zu halten. Am
2. Mai 1945 gab Cretzianu seinerseits dem Geschäftsträger
Anastasiu Weisung, den Betrag auf ein auf den Namen
Cretzianus zu eröffnendes Konto bei der Schweizerischen
Bankgesellschaft einzuzahlen, was
jener tat.
Mit Klage vom 17. November 1945, die zunächst auf
den' Gerichtsstand des Arrestes und -nach Aufhebun.g
des Arrestes zufolge Betreibungsbeschwerde und nach Er-
wirkung einer einstweiligen Verfügung im Sinne eines
Verfügungsverbotes -
auf denjenigen des im Kanton
befindlichen Vermögens gemäss Art. 25 bern. ZPO gestützt
wurde, stellte das Königreich Rumänien, in der Folge die
Volksrepublik Rumänien, gegen Cretzianu beim Appella-
tionshof des Kantons Bern die nach Rechtshängigkeit wie
folgt modifizierten
Begehren :
- Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger denjenigen
Betrag zurückzuerstatten, der sich am 6., ev. am 13. Oktober
1945 noch auf 'Seinen Namen bei der Schweiz. BankgeseIl-
schaft in Bern befunden hat, maximal Fr. 6,000,000.-;
ev. dem Kläger einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag
von über Fr. 8000.-zu bezahlen.