sich der fragliche Vorfall nach der Darstellung des Be-
klagten erst im Mai, also einige Zeit nach dem Verkehr
mit dem Beklagten, zugetragen hat. Der Vorfall ist auch
nicht so schwerwiegend, dass er geradezu den Vorwurf
des unzüchtigen Lebenswandels zu begründen vermöchte.
Das Verhalten der Mutter beweist aber doch eine der-
artige Bedenkenlosigkeit, dass ihr sehr wohl zuzutrauen
ist, während der kritischen Zeit ausser mit dem Beklagten
noch mit andern Männern verkehrt zu haben. In Verbin-
dung mit diesem Umstande rechtfertigt die geringe
Wahrscheinlichkeit
der Zeugung am 24. oder 25. April
1947 erhebliche Zweifel im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB.
In. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
8. Auszug aus dem Urteil der 'H. ZivilabteUuug vom 1. Februar
1951 i. S. WOest gegen WOest.
Ausgleichungspflicht nach Art. 626
ZGB.
- Voraussetzungen hinsichtlich des Zuwendungszweckes.
- Begriff der gemischten Schenkung; als solche hat nicht ohne
weiteres ein wohlfeiler Kauf zu gelten.
Obligation de rapporter aelon l'art. 626 al. 2 aa.
a) Conditions touchant le but de l'attribution.
b ) Notion du negotium mixtum cum donatione ; ne presente pas
necessairement les caracteres d'un tel acte une vente conclne
a des conditions avantageuses pour l'acheteur.
Obbligo di collazione a nvrma dell'art. 626 cp. 2 aa.
a) Condizioni relative allo scopo della liberalita.
b) Soopo deI negotium mixtum cum donatione ; un atto di vendita
conoluso a oondizioni vantaggiose per il compratore non e
necessariamente un siffatto negozio.
Aus dem Tatb 8tand ..
A. -Frau Nina Wüest-Hofstetter, in Grosswangen,
geboren
1878, verkaufte am 29. Januar 1948 die Liegen-
schaft Eyhof in Grosswangen dem Sohne Walter Wüest,
Wirt in Winikon, zum Preise von Fr. 30,000.-. Dabei
war einerseits das Mobiliar inbegriffen und anderseits das
lebenslängliche und unentgeltliche Wohnrecht im untern
Stockwerk für die Verkäuferin und deren Ehemann, gebo-
ren 1880, ausbedungen.
B. -Frau Wüest-Hofstetter starb am 14. März 1948,
ihr Witwer am 30. November des gleichen Jahres.
O. -Zwischen den beiden Söhnen Hans und Walter
Wüest kam es zum Rechtsstreit über die Teilung der
mütterlichen Erbschaft. Jener verlangte die Feststellung
und Teilung der Erbschaft und die Verpflichtung des
Beklagten zur Ausgleichung des angeblichen Mehrwertes
der Liegenschaft Eyhof über den vereinbarten Kaufpreis.
D. -Das Obergericht des Kantons Luzern fällte am
4. Oktober 1950 folgendes Urteil :
- Der Nachlass ... ist, abgesehen von der Ausgleiohungspflicht
des Beklagten, gerichtlich auf Fr. 7441.30 festgestellt.
- Der Beklagte wird für einen Betrag von Fr. 2400.-ausgleiohs-
pfliohtig erklärt. '
Das Gericht bemass den Verkehrswert der Liegenschaft
Eyhof im Zeitpunkt des Verkaufes an den Beklagten
auf . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 35,000.-
und den Wert des mitverkauften Mobiliars
auf . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 1,200.-
zusammen
anderseits die Wert verminderung durch das
Wohnrecht der beiden Eltern auf ..
Fr. 36,200.-
Fr.
3,800.-
Fr. 32,400.-
Mehrwert über den Kaufpreis somit Fr. 2,400.-
E. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung an
das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf gänzliche
Ablehnung der Ausgleichungspflicht.
Aus den Erwägungen:
Der Beklagte verneint nach wie vor jegliche Ausglei-
chungspflicht. Er will nicht gelten lassen, dass einfach auf
den durch Expertise ermittelten objektiven Verkehrswert
der Liegenschaft zur Zeit des Kaufabschlusses abgestellt
werde.
In der Tat ist der auf dieser Grundlage ermittelte
Netto-Mehrwert von Fr. 2400.-, den der Beklagte durch
den Kauf erzielt hat, nicht der Ausgleichung unterworfen.
Dass
der Wille der Erblasserin dahin gegangen sei,
d.em
Beklagten den erwäh,nten Betrag (oder überhaupt
emen Mehrwert der Liegenschaft, der sich bei Abrechnung
über die beidseitigen Leistungen und Verpflichtungen erge-
ben möchte) auf Anrechnung an den Erbteil zuzuwenden
(im
Sinne von Art. 626 Abs. I ZGB), ist keineswegs erwie-
sen.
Mit Unrecht glaubt aber das Obergericht ohne weiteres
Art. 626 Abs. 2 ZGB anwenden zu sollen, wonach bei
Zuwendungen bestimmter Art an Nachkommen die Aus-
gleichungspflicht
von Gesetzes wegen besteht, unter Vor-
behalt ausdrücklicher gegenteiliger Verfügung des Erb-
lassers. Unter diese Regel fallen nur lebzeitige Zuwendun-
gen
von gewissem Ausstattungscharakter, nämlich solche,
die
dem Empfänger eine Existenz verschaffen, sichern oder
verbessern sollen (BGE 76 II 188 Erw. 6 und 8). Das trifft
nun beim Verkauf der in Grosswangen gelegenen Besitzung
an den in Winikon wohnenden, dort eine Wirtschaft betrei-
benden Beklagten nicht ohne weiteres zu.
Aber
auch wenn der Erwerb dieser Liegenschaft zu
solchem Zweck erwiesen wäre,
könnte der Beklagte nicht
zur Ausgleichung des erwähnten Mehrwertes von Fr. 2400.-
verpflichtet werden. Das Kaufsgeschäft vom 29. Januar
1948 wurde als rein entgeltliches Geschäft abgeschlossen.
Der alsdann im Prozess ermittelte Verkehrswert beruht
auf einer Schätzung ; es handelt sich nicht um einen ohne
weiteres erkennbaren Wert. Nun geht es nicht an, jede
zugunsten des Käufers sich ergebende geringfügige Ab-
weichung des
vereinbarten Preises vom Verkehrswert als
mit dem Verkaufe verbundene unentgeltliche Zuwendung
zu betrachten und der Ausgleichungspflicht nach Art. 626
Abs. 2 ZGB
zu unterstellen. Vielmehr hat als objektives
Element einer solchen Zuwendung ein eigentliches Miss-
verhältnis der beiden Leistungen zu gelten (BGE 54 II 99,
109).
Im vorliegenden Falle ist nun nach den obergericht-
lichen
Feststellungen die Leistung der Verkäuferin nur um
8 % grösser als der Kaufpreis, dieser um 7,4 % kleiner als
die Gegenleistung.
Ein Missverhältnis liegt also nicht vor.
Unter diesen Umständen kann auf sich beruhen bleiben,
ob sich die Beteiligten
beim Vertragsschlusse jenes Mehr-
wertes
bewusst waren, was das Obergericht gänzlich unge-
prüft gelassen hat. Von einem negotium mixtum cum
donatione kann nämlich nur gesprochen werden, wenn eine
Schenkung, bzw. unentgeltliche Zuwendung beabsichtigt
ist: in dem Sinne, dass man den Preis bewusst unter dem
Wert ansetzt, um die Differenz unentgeltlich dem Käufer
zukommen zu lassen (vgl. BGE 45 II 379 und 520, 55 II
163; TuoR, zu Art. 626 N. 20; ESCHiilR, 2. Auf!., dazu N.
25). Sollten die Beteiligten beim Abschluss des Kaufver-
trages vom 29. Januar 1948 jene alsdann im Rechtsstreite
festgestellte Ermässigung des Preises gegenüber demwahren
Werte der Gegenleistung ungefähr erkannt und gewollt
haben, so wäre doch angesichts des verhältnismässig unbe-
trächtlichen Unterschiedes füglicherweise nur von einem
wohlfeilen
Erwerb, mit andern Worten von einem Freund-
schaftspreis)) zu sprechen, der unter Verwandten noch
durchaus als richtiges Entgelt betrachtet werden durfte.
In solcher Preisvergünstigung liegt keine von Kaufsache
und Kaufpreis zu unterscheidende, im Kaufvertrag ver-
steckte unentgeltliche Zuwendung. Wollte man den Erwer-
ber verpflichten, jeden derartigen Preisvorteil nach ! rt.
626 Abs. 2 ZGB auszugleichen (sofern dessen sonstige Vor-
aussetzungen vorlägen), so müsste ihm übrigens freigestellt
werden,
den Kaufvertrag rückgängig zu machen, was in
manchen Fällen gar nicht mehr durchführbar wäre. Auch
dem Erblasser gegenüber wäre eine solche EntscheidUng
nicht angebracht. Konnte er in guten Treuen die Ueber-
tragung auf den Nachkommen als durch den Kaufpreis in
zutreffender Weise ausgeglichen erachten, so war er sich
eben keiner unentgeltlichen Zuwendung bewusst, die er
nur durch ausdrückliche Verfügung hätte der erbrechtlichen
Ausgleichung
entziehen können.
Eine Frage für sich ist, ob sich eine andere Betrachtungs-
weise dann rechtfertigen liesse, wenn ein grQbes Missver-
hältnis der Leistungen zugunsten des als Käufer am Ge-
schäfte beteiligten Nachkommen vorläge, jedoch beim
Kaufsabschluss
gar nicht erkannt worden wäre. Dazu
braucht hier nicht Stellung genommen zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, Ziffer 2 des Urteils des
Obergerichts
des Kantons Luzern vom 4. Oktober 1950
aufgehoben
und das Ausgleichungsbegehren abgewiesen.
IV. OBLIGATIONENRECHT,
DROIT DES OBLIGATIONS
9. Extrait de J'arret de la Ire Cour eivUe du 13 J;Ilars 1951
. dans hr cause Loretan et Helvetia, Boeiete auiaae d'aaauranees
eontre les aeeidcnts et Ja responsabiJite eivile contre lea hoirs
de Rem)" Bonmer.
Inde;mnite pour perle de soutwn a l'epoux survivant (Mt. 45 al. 3 CO).
Capitalisation de la rente viagere destinee a. compenser cette
perte. Application des regles actuarielles pour la capitalisation
de rentes viageres constituees sur deux retes.
VersO'l'gerschaden des überlenn Ehegatten (Art. 45 Aba. 3 OR).
Kapitalisierung der zur Deckung dieses Schadens bestimmten
Rente. Anwendung der versicherungsmathematischen Regeln
über die Kapitalisierung lebenslänglicher Verbindungsrenten
für zwei Personen.
Indennitd per perdita di 8Ostegno del coniuge superstite (art. 45 cf. 3
CO). Capitalizzazione della rendita vitalizia destmata a com-
pensare questa perdita. Applicazione delle regole attuariali per
la capitalizzazione di rendite vitalizie costituite per due persone.
Les defendeurs demandent qu'une reduction de 10 %
soit faite sur l'indemnite due a l'epoux survivant et
calculee selon les tables de capitalisation de Piccard, par
application des normes admises par les societes d'assu-
rances pour le calcul de la valeur capitalisee de rentes
constituees sur deux tetes.
D'apres la jurisprudence, la rente allouee pour perte
de soutien se capitalise sur la base de la probabilite de
vie de celle des personnes en cause (soutien ou personne
soutenue)
pour laquelle elle etait la plus faible au jour
de l'accident (cf. RO 69 II 25 et arrets cites) -plus
exactement au jour Oll l'on doit se placer pour la capita-
lisation (date du jugement de derniere instance cantonale).
Cela est .logique en ce sens que la rente ne peut en tout
cas pas etre accordee pour une periode posterieure a. la
mort presumee de l'ayant droit. H. MOSER (Der Versorger-
schaden nach schweiz. Recht, 1939, p. 63) critique cepen-
dant cette metliode en ce qu' elle ne tient pas compte
du fait que la partie qui a la plus grande probabilite de
vie peut tout de meme mourir la premiere. D'apres Moser,
le soutien
doit etre cense fourni non pas -comme le
presuppose la jurisprudence -jusqu'a la mort de celle
des personnes qui avait la probabilite de vie la plus faible,
mais jusqu'a la mort de l'une ou de l'autre, c'est-a.-dire
tant que toutes deux auraient eM en vie. L'importance
de l'erreur est differente selon que l'indemniM est accordee
sous forme de rente ou sous forme de capital. Dans le
premier cas, la rente se trouve, mathematiquement, etre
versee trop longtemps, mais un certain correctif resulte.
du fait que, si l'ayant droit vient a. mourir, le service de
la rente cesse. Dans le second cas, l'erreur provenant de
ce qu'on table sur la seule probabilite de vie de l'une ou
de l'autre des parties en cause a pour consequence que
les sommes allouees en capital sont trop elevOOs. L'erreur
est d'autant plus grande que la difference d'age entre
le soutien et la personne soutenue est plus faible. Pour
des epoux ages sans enfants, la difference pourrait etre
de 30 %. La correction est apportee par l'application des
tables de probabilines dressOOs par les societes d'assurances
pour les rentes constituees sur deux tetes.