Obligationenrooht. N° 60.
du Code des obligations, ce qui aurait pour consequence
de reporter le terme de la prescription de l'action civile
au-dela de l'extinction de l'action penale. Le juge doit
au contraire, pour decider si la prescription penale est
de plus longue duree que la prescription civile, comparer
ces deux prescriptions selon les regles qui leur sont propres,
sans pouvoir proceder a une combinaison de ces regles.
Independamment meme de ce qui precede, on ne peut
guere douter que le point de depart de la prescription
visee par l'art. 60 al. 2 ne soit celui que fixe la loi penale,
non celui que determine l'art. 60 al. 1 CO (c'est bien au
jour de l'accident que la Cour de justice a situe ici le
debut de la prescription penale de trois ans). Or on ne
voit pas pourquoi, en ce qui concerne l'intelTUption de
cette meme prescription, les regles du droit civil s'appli-
queraient en lieu et place ou en sus des causes d'interrup-
tion ou de suspension penales. Pas plus que les causes
d'interruption de la prescription penale ne peuvent, dans
le cadre de l'art. 60 CO, interrompre le cours de la pres-
criptioncivile, les causes d'interruption de l'art. 135 CO
ne peuvent interrompre le cours de la prescription penale
applicable
a l'action civile.
En l'espece, le commandement de payer notifie le 19
novembre 1943 n'a donc pas pu interrompre le delai de
trois ans du droit penal genevois ni par consequent faire
courir un nouveau delai de meme duree par application
de l'art. 137 CO. Pour le reste, la demanderesse n'invoque
aucune circonstance qui aurait interrompu la prescription
penale. Celle-ci
est ainsi intervenue le 14 juillet 1944,
avant que la prescription civile ait commence a courir.
Seules
des lors s'appliquent a la prescription les regles
de l'art. 60 a1. 1 CO. Au regard de ces regles, la demande
est prescrite (consid. 2). Le commandement de payer du
19 novembre 1943 n'a naturellement pu avoir aucun
effet sur la prescription civile qui n'a pris son cours que
le 30 novembre 1944.
Obligationenrooht. N° 61.
- Urteil der I. Zivilabteilnng vom 9. Oktober 1951 i. S. Papier-
fabrik an der SihI gegen Silta Werke A.-G. und Weingartner.
Verletzung von Firmen-, Marken-und Wettbewerbsrechten, began-
gen durch Bildung und Verwendung eines verwechslungsfähigen
Firmanamens. .
Violation de la Iegislation sur les raisonB de rommerce, les marque8
et la concurrence deloyale, resultant de la formation et de l'emploi
dans une raison de commerce d'un nom pretant a confusion.
Violazione
delIa legislazione sulle dUte commeroiali, le marche e la
concorrenza sleale per aver formato e usato come ditta un norne
ehe puo generare confusione.
A. -Die klagende Zürcher Papierfabrik an der Sihl
wurde im Jahre 1836 gegründet und ist im schweizerischen
Handelsregister
seit dessen Einführung im Jahre 1883
unter ihrem heutigen Namen eingetragen. Sie fabriziert,
verarbeitet und vertreibt Papiere und ähnliche Waren. Am
- Juli 1897 hinterlegte die Klägerin für Papiere die
Marken Sihl und Uto , welche in der Folge mit erwei-
terter Warenangabe regelmässig erneuert wurden, zuletzt
am 13. November 1937 unter Nr. 91803 die Marke Sihl
für Papiere und Kartons aller Art, am 10. Juni 1950 unter
Nr. 133861 die Marke Uto für Papiere und Kartons aller
Art und Erzeugnisse aus denselben. Im Laufe der Zeit
hinterlegte die Klägerin für die nämlichen Warengattungen
eine Reihe weiterer Marken, welche von den Stamm-
marken Sihl und UtO abgeleitet sind, so am 18. No-
vember 1935 unter Nr. 87062 Utopiex ; am 15. April
1944 unter Nr. 106928 Sihl Mills und unter Nr. 106927
SihlMillsPureLinen ; am 23. März 1948 unter Nr.124271
Sihl Valley ; am 4. Juli 1949 unter Nr. 129971 Sihl-
plex . Endlich verwendet die Klägerin zur Bezeichnung
bestimmter Papiersorten mehrfache Abwandlungen ihrer
Stammarken,
wie Sihl-Parchment 1471 , Sihl-Blotting .
Sihl-Superbus , Japon-Surfin-Sihl , Uto Post Z.P.S. .
( Uto Mill , Uto Registre Extra , Uto-Blotting ,
Utoplex ZPS .
21 AS 77 II -1951
Obligationenreoht. N° 61.
Die erstbeklagte Silta Werke A.-G. wurde im Jahre
1948 gegründet, hiess anfänglich Valor Werke A.-G. und
nahm dann auf Klage der Valorit A.-G. Cham hin ihren
jetzigen Namen an. Der zweitbeklagte Max Weingartner
ist ihr einziger Verwaltungsrat. Die Silta Werke A.-G.
bezweckt die
Fabrikation von Papierwaren aller Art sowie
die Verarbeitung
von Karton. Sie hinterlegte am 18. Juli
1950 die Marken Silta unter Nr. 134703 und Utag
unter Nr. 134704, beide für Papierwaren und Verpackungs-
artikel aller Art, pharmazeutische, chemisch-technische
und kosmetische Produkte aller Art.
B. -Mit Schreiben vom 5. Juli 1950 erhob die Papier-
fabrik
an der Sihl bei der Silta Werke A.-G. gegen deren
Firma-und Warenbezeichnung Einspruch wegen Verwechs-
lungsgefahr. Die Silta Werke A.-G. antwortete am 8. Juli
1950 ablehnend. Indessen hielt die Papierfabrik an der Sihl
mit Schreiben vom 5. September 1950 ihre Auffassung auch
hinsichtlich der Marken Silta und Utag aufrecht, und
reichte dann im November 1950 gegen die Silta Werke
A.-G. und deren Verwaltungsrat Weingartner Klage ein
mit nachstehenden Begehren:
- Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch die Aufnahme
der Bezeichnung ,Silta' in ihren Firmanamen und die Verwendung
derselben im Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Reklamen oder
sonstwie das Recht der Klägerin an ihrer Firma verletzen und un-
lauteren Wettbewerb begehen.
- Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch die Anbrin-
gung der Finnabezeichnung und Marke ,Silta'auf den Erzeugnis-
sen und deren Verpackung und durch die Verwendung derselbe?
im Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Reklamen oder sonstwle
das Recht der Klägerin an ihrer Finna und an der Marke ,Sill' ver-
letzen und unlauteren Wettbewerb begehen.
- Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch den Gebrauch
der Marke ,Utag' auf den Erzeugnissen und deren Verpackung
sowie durch die Verwendung derselben im Geschäftsverkehr, auf
Drucksachen, Reklamen oder sonstwie das Recht der Klägerin an
ihrer Marke ,Uto' verletzen und unlauteren Wettbewerb begehen.
- Es sei den Beklagten die Fortsetzung der unerlaubten
Handlungen gemäss Rechtsbegehren 1-3 zu untersagen, und es
seien diese zu verurteilen, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen
sowie die Handelsregistereintragung ihrer Finna abzuändern.
- Es seien die Marken NI'. 134703 ,Silta' und NI'. 134704
,Utag' der Beklagten 1 ungültig zu erklären.
- Es seien die Beklagten solidarisch zu verurteilen, der Klägerin
Obligationenreoht. N0 61. 323
eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Summe als
Schadenersatz im Schätzungabetrag von Fr. 5000.-nebst 5 %
Zins seit Klageerhebung zu bezahlen.
- Es sei die Klägerin berechtigt zu erklären, das Urteil im
Schweizerischen Handelsamtsblatt und in drei von ihr zu wäh-
lenden Tages-bzw. Fachzeitschriften auf Kosten der Beklagten
zu veröffentlichen.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich faute seinen
Entscheid am 22. März 1951. Es wies die Klagebegehren 1,
und 7 ab, schützte aber die Klagebegehren 2, 3, 4 teil-
weise
und das Klagebegehren 5 vollständig, indem es fest-
stellte,
dass die Beklagten
durch Anbringung der Marke
Silta auf ihren Erzeugnissen und deren Verpackung
und durch die Verwendung dieser Marke im Geschäfts-
verke:pr, auf Drucksachen, Reklamen oder sonstwie
unlauteren Wettbewerb begehen,
ferner
dass die Beklagten durch den Gebrauch der
Marke Utag auf ihren Erzeugnissen und deren Ver-
packung sowie durch die Verwendung dieser Marke im
Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Reklamen oder
sonstwie unlauteren Wettbewetb begehen;
den Beklagten die Fortsetzung der festgestellten uner-
laubten Handlungen untersagte;
die Marken Nr. 134703 Silta und 134704 Utag
der Beklagten 1 ungültig erklärte.
O. -Die Klägerin legte Berufung an das Bundesgericht
ein. Sie
beantragt :
- Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch die Aufnahme
der Bezeichnung ,Silta' in iliren Finnanamen und die Verwendung
derselben im Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, R.eklamen oder
sonstwie das Recht der Klägerin an ilirer Finna verletzen und
unlauteren Wettbewerb begehen.
- Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch die Anbringung
der Firmabezeichnung ,Silta' auf den Erzeugnissen und deren Ver-
packung und durch die Verwendung derselben im Geschäftsver-
kehr, auf Drucksachen, Reklamen und sonstwie das Recht der
Klägerin an ihrer Firma und an ilirer Marke ,Sill' verletzen und
unlauteren Wettbewerb begehen.
- Es sei den Beklagten die Fortsetzung der unerlaubten Hand-
lungen gemäss Rechtsbegehren I und 2 zu untersagen, und es seien
diese zu verurteilen, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen
sowie die Handelsregistereintragung ihrer Firma abzuändern.
Obligationenrooht. N0 61.
Die Beklagten verlangen die Bestätigung des angefoch-
tenen Urteils. Auf ihre Anschlussberufung konnte wegen
Verspätung nicht eingetreten werden (Entscheid vom
5. Juni 1951),
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach ständiger Rechtsprechung, von der auch die
Vorinstanz
ausgeht, kommt es für die Beurteilung der Un-
terscheidbarkeit zweier Firmanamen auf den haftenden
Allgemeineindruck an, den sie bei den beteiligten Verkehrs-
kreisen hinterlassen,
und können hiefür nicht nur die Fir-
men je als Ganzes genommen, sondern unter Umständen
schon einzelne hervorstechende und als charakteristisch
empfundene Elemente bestimmend sein (BGE 74 II 237/8,
73 II Il2, 72 II 185).
a) Seit über 100 Jahren besteht die Klägerin unter dem
Namen Zürcher Papierfabrik an der Sihl , und sie führt
ihn seit annähernd 70 Jahren als eingetragene Firma. Auf-
fallend
daran und einprägsam im Verkehr ist nur das Wort
Sihl ; die Worte Zürcher und Papierfabrik) ent-
falten daneben als blosse Orts-und Brancheangaben keine
selbständige
Wirkung. Entsprechend hat die Klägerin ihr
Auftreten im Geschäftsleben und ihre Werbung ganz auf
den Firmabestandteil Sihl ausgerichtet. Er wird seit
54 Jahren als Stammarke gebraucht und bildet das Merk-
mal mehrerer zusammengesetzter Marken und Sortenbe-
nennungen für Papiere. Zahlreiche Aktenstücke belegen,
dass
in Reklame, Prospekten und Katalogen immer wieder
das Wort Sihl in besonderer Aufmachung herausgehoben
und durchwegs mit dem Betrieb und den Fabrikaten der
Klägerin in engste Verbindung gebracht ist. Gesamthaft
besehen liegt eine selten lange dauernde, nach allen Rich-
tungen intensive firmen-, marken-und wettbewerbsmäs-
sige
Ausnützung der Bezeichnung Sihl vor. Hieraus
darf, angesichts der Grösse und der wirtschaftlichen Be-
deutung des Betriebes, nach allgemeiner Erfahrung ge-
folgert werden, dass jene Bezeichnung
sich zum geläufigen
Obligationenrecht. N° 61. 32,0
Kennwort für das Unternehmen der Klägerin und dessen
Erzeugnisse
entwickelt und starke Verkehrsgeltung erlangt
hat. Die geschäftskundigen Mitglieder der Vorinstanz be-
stätigen, dass es sich tatsächlich so verhält.
b) Demgegenüber bekennt sich die Vorinstanz zur Auf-
fassung,
dass das Wort Sihl) eine Sachbezeichnung sei
und daher, nach objektivem Masstab gemessen, nicht ohne
weiteres als das alleinige charakteristische Merkmal der
Firma der Klägerin betrachtet werden könne. Sie lässt
indessen diese Frage ausdrücklich offen, da sie beim Ver-
gleich
der Firma der Klägerin mit derjenigen der Beklag-
ten I die Verwechslungsgefahr verneint.
Allerdings geht das in der Firma der Klägerin enthaltene
Wort Sihl) zurück auf den Fluss, an dessen Ufer der
Betrieb liegt und mit dem sich so ein gewisser Zusammen-
hang ergibt. Es ist daher zweifellos keine reine Phantasie-
bezeichnung. Eine eigentliche Sachbezeichnung ist es aber
auch nicht, da es keine Schlüsse auf die Eigenart des Unter-
nehmens und die Beschaffenheit der hergestellten Ware
gestattet. Zumindest als fraglich erscheint sodann, ob das
Wort Sihl eine Herkunftsbezeichnung sei. Denn weder
weist es
auf einen bestimmten Produktionsort am immer-
hin nicht kurzen Lauf der Sihl, noch haben der Fluss oder
die nach ihm benannte Gegend irgend eine naturgegebene
Beziehung mit den von der Klägerin fabrizierten und ver-
triebenen Waren, wie etwa der Rhein und die :Mosel mit
Weinen oder das Ruhrgebiet mit Kohle. Dagegen ist es
gerichtsnotorisch, dass Flussnamen in Firmen grosser wirt-
schaftlicher Unternehmen für diese schlechthin und losge-
löst von allen übrigen Firmenbestandteilen zu schlagwort-
artigen Rufnamen geworden sind. Das trifft beispielsweise
zu auf die Lonza Elektrizitätswerke und chemische Fa-
briken A.-G. , deren Betriebe zum Teil am Ufer der Lonza
stehen. Diese Gesellschaft ist gemeinhin unter dem Titel
ti Lonza bekannt, und ihre Produkte, wie Kunstdünger,
werden als Lonza -Produkte gekauft. Niemandem dürfte
es heute einfallen, die im Verkehr durchgedrungene Be-
Obligationenrooht. N0 61.
zeichnung Lonza als Gemeingut anzusprechen, trotzdem
die Wasser der Lonza in den nach ihr benannten Werken
Elektrizität erzeugen. Gleiches gilt für das Unternehmen
der Klägerin. Stand ein Flussname während so langer Zeit
und derart umfassend als Kenn-und Schlagwort für Firma
und Ware im Gebrauch, wie es hier geschah, so verliert er
wie andere geographische und Ortsnamen den Charakter
einer generellen verkehrsüblichen Sachbezeichnung. In
konstanter Praxis hat das Bundesgericht den auch im
deutschen Warenzeichenrecht gehandhabten Grundsatz
anerkannt, dass aus einer Sachbezeichnung geformte Wort-
marken sich im Verkehr durch dauernde und umfangreiche
Benützung oder durch weit verbreitete und geschickte
Reklame unter Umständen als Kennzeichen von Waren
eines bestimmten Produzenten oder Händlers durchsetzen
und damit Schutzfähigkeit erreichen können (BGE 72 II
137/8 und dortige Hinweise). Dieser Grundsatz wurde auch
für das Firmenrecht analog anwendbar erklärt (BGE 59 II
160). Selbst wenn daher das Wort Sihl ursprünglich
eine reine Sachbezeichnung
gewesen wäre, müsste nach
dem Gesagten angenommen werden, dass es sich durch die
Art und Weise, wie es die Klägerin im Geschäftsverkehr
ständig gebrauchte, zur Schlagwortbenennung ihres Unter-
nehmens gewandelt hat. Alsdann bietet der Vorinstanz
auch die aus BGE 72 II 186 zitierte Erwägung keine Stütze
für die Hemmungen, die sie an einer vorbehaltlosen Aner-
kennung des Wortes Sihl als charakteristisches Merkmal
der Firma der Klägerin hindern.
c) Kennzeichnender Bestandteil im Firmanamen der
Beklagten 1 ist, wie bereits die Vorinstanz feststellte, der
Ausdruck Silta . Denn dem Worte Werke , das ledig-
lich
über die Betriebsart aussagt, eignet so wenig selbstnn
dige Wirkungskraft wie dem Zusatz A.-G. , der die
Rechtsform des Unternehmens umschreibt.
2.
-Ist vorauszusetzen, dass die Klägerin an der Be-
zeichnung
Sihl ein Individualrecht erworben hat, so
bleibt
zu untersuchen, ob von den Beklagten durch die
Obligationenrecht. N° 61. 327
Bildung einer Firma mit dem Kennwort Silta und durch
dessen Gebrauch im Geschäftsverkehr die Gefahr von
Verwechslungen geschaffen wurde. Die Vorinstanz hat die
Streitfrage einzig unterfirmenrechtlichen Gesichtspunkten
betrachtet. Sie gelangte zum Ergebnis, dass sich die beiden
Firmanamen, selbst wenn man ausschliesslich ihre charak-
teristischen Bestandteile vergleiche, hinlänglich voneinan-
der unterscheiden, und nimmt dann ohne nähere Begrün-
dung an, dass demgemäss die Verwendung des Wortes
Silta in der Firmabezeichnung auch keinen unlauteren
Wettbewerb darstellen könne.
a) Mit dem Berufungsbegehren 1 wird die Feststellung
verlangt, dass die Beklagten durch die Aufnahme der Be-
zeichnung Silta in ihren Firmanamen und die Verwen-
dung derselben im Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Re-
klamen oder sonstwie das Recht der Klägerin an ihrer
Firma verletzen und unlauteren Wettbewerb begehen. Der
beanstandeten Verwendung der Bezeichnung Silta im
Geschäftsverkehr und in der Propaganda ist mit den Be-
stimmungen des Firmenrechts nicht zu begegnen; jedoch
liegt
darin allenfalls eine Verletzung der Persönlichkeits-
oder Wettbewerbsrechte der Klägerin (BGE72 II 188/9).
Anderseits findet die
Firma ihren Schutz, ausser in Art. 956
OR und in Art. 28 ZGB, auch im UWG. Es kann daher das
Berufungsbegehren 1 zunächst gesamthaft nach dieser
letzteren Richtung geprüft werden. Denn ist eine Verlet-
zung der Wettbewerbsrechte zu bejahen, so erübrigen sich
Erörterungen darüber; ob ausserdem Firmenrecht und
eventuell Persönlichkeitsrecht verletzt sei.
Unlauterer Wettbewerb ist nach der gesetzlichen Defi-
nition jeder Missbrauch des wirtschaftlichen Wettbewerbs
durch täuschende oder andere Mittel, die gegen die Grund-
sätze von Treu und Glauben verstossen . Und gegen diese
Grundsätze verstösst u.a., wer Massnahmen trifft, die
bestimmt oder geeignet sind, Verwechslungen mit den
Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb
eines
andern herbeizuführen (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2
328 Obligationenrecht. N° 61.
lit. d UWG). Soll anhand dieser Vorschriften das zum Ge-
genstand der Klage gemachte Vorgehen der Beklagten
beurteilt werden, so darf sich die Würdigung nicht einfach
auf einen Vergleich der Worte Sihl und ( Silta in den
Firmen der Parteien beschränken, sondern es muss der
beidseitige Gebrauch dieser Bezeichnungen im ganzen Ge-
schäfts-
und Werbeverkehr einbezogen werden.
Die
Beklagte I verwendet nun vorerst einmal das. Wort
Silta als kennzeichnenden Bestandteil ihrer Firma. Den
Akten ist weiter zu entnehmen, dass auf Briefköpfen der
Beklagten I und auf Reklameprospekten die Bezeichnung
Silta noch in besonderer Aufmachung erscheint. Sodann
ist auf dem Dach des Fabrikgebäudes der Beklagten I eine
grosse Affiche befestigt, welche zwischen
dem FirnIanamen
und der Angabe des Geschäftsbereiches eine hinausragende
Scheibe
mit der auf farbigem Grund in SchrägsteIlung und
anderer Schriftform angebrachten Bezeichnung Silta
aufweist.
Wie die Klägerin die Bezeichnung
Sihl verwendet,
wurde dargelegt. Wichtig ist, in diesem Zusammenhang
nochmals auf die Wortkombinationen mit Sihl zu ver-
weisen, welche
die Klägerin als Marken und als Sortenver-
merke für Papiere eingeführt hat. Papierwaren, welche die
Bezeichnung
Sihl aufgeprägt oder als Wasserzeichen
tragen, erkennt der Käufer als Erzeugnisse aus dem Betrieb
der Klägerin.
Auch die Beklagte I stellt Papierwaren her. Sie fabri-
ziert
zwar nicht das Papier als solches, aber sie verarbeitet
eszu Waren vieler Art, wie Plattenpapieren, Kleberollen,
Servietten, Tischdeckrollen usf.
Ihre Papierwaren können
die Beklagten nach dem kantonalen Urteil, ungeachtet der
Ungültigerklärung der Marke Silta , fortgesetzt unter
dem Firmanamen mit dem kennzeichnenden Bestandteil
Silta in Verkehr bringen. Sie können mittels der Firma
weiterhin auch in der Reklame, als Briefkopf, auf Bestell-
karten und Fakturen die Bezeichnung Silta benützen.
Die erwähnten und ähnliche Massnahmen sind aber ge-
eignet, Verwechslungen
mit dem Geschäftsbetrieb und mit
den Waren der Klägerin herbeizuführen. Denn es ist zu
bedenken, dass die Bezeichnung Silta nicht bloss der
Bezeichnung Sihl gegenübersteht, sondern ebenso den
verkehrsbekannten abgewandelten Sihl -Bezeichnungen.
Gerade deswegen, weil
eben für die Kundschaft die Ver-
mutung einer neuen Abwandlung naheliegt, vermag die
Endung -ta , welche an sich Silta von ( Sihl unter-
scheidet, wie beim markerrmässigen auch beim wettbe-
werbsmässigen
Gebrauch der Bezeichnung als wesentlicher
FirnIabestandteil die Möglichkeit von Verwechslungen
zwischen
den Unternehmen der Parteien und den von ihnen
hergestellten Waren nicht zu beheben. Und die durch das
Fehlen des Dehnungskonsonanten h bedingte Abwei-
chung des SiI- von Sihl ist, zumal für den gesproche-
nen Verkehr, allzu geringfügig, um eine klare Trennung zu
gewährleisten. Wirkt sich dergestalt der auf das Kennwort
Silta abgestimmte geschäftliche und werbungstechnische
Gebrauch des
Firmanamens zum Nachteil der Klägerin aus,
so ist unlauterer Wettbewerb im Sinne von Art. I UWG
gegeben, und zwar von Seite der Beklagten I wie von Seite
des
Beklagten 2 als des verantwortlichen einzigen Verwal-
tungsrates.
b) Als unlauterer Wettbewerb ist aus den vorstehenden
überlegungen auch das mit dem Berufungsbegehren 2
gerügte
Verhalten der Beklagten zu qualifizieren, insbe-
sondere die
neben dem sonstigen Verkehrsgebrauch ge-
nannte Anbringung der Firmabezeichnung Silta auf den
Erzeugnissen und deren Verpackung. überdies macht die
Klägerin
hier eine Verletzung ihrer Rechte an der Marke
Sihl geltend. Dazu ist sie befugt. Da nach Art. I Ziff. I
MSchG die Geschäftsfirmen ohne weiteres als Marken be-
trachtet werden, hätten es die Beklagten in der Hand, bei
Anerkennung des Geschäftsnamens ( SiIta diese Bezeich-
nung auf dem Umweg über das Firmenrecht wieder als
330 Obligationenrecht. N° 61.
Marke einzuführen, was nach dem früher Gesagten auf
eine verwechslungsfähige Nachahmung hinausliefe (vgI.
BGE 64 II 249).
3. -
Die Ansprüche auf Feststellung und auf Unter-
lassung der unerlaubten Handlungen der Beklagten sowie
auf Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes stehen der
Klägerin nach Wettbewerbs-, Firmen-und Markenrenht
zu. Die vom Handelsgericht abgelehnten Begehren um
Schadenersatz und Urteilspublikation sind mit der Beru-
fung nicht mehr aufgenommen worden.
Demnach e1"kennt das Bundesgericht :
- -In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des
Handelsgerichts
Zürich vom 22. März 1951, soweit ange-
fochten, aufgehoben
und:
a) festgestellt, dass die Beklagten durch Aufnahme der
Bezeichnung Silta in ihren Firmanamen und die
Verwendung derselben im Geschäftsverkehr, auf Druck-
sachen, Reklamen oder sonstwie das Recht der Klä-
gerin an ihrer Firma verletzen und unlauteren Wett-
bewerb begehen;
b) festgestellt, dass die Beklagten durch das Anbringen
der Firmabezeichnung Silta auf den Erzeugnissen
und deren Verpackung, und durch die Verwendung der-
selben
im -Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Rekla-
men oder sonstwie das Recht der Klägerin an ihrer
Firma und an ihrer Marke Sihl verletzen und unlau-
teren Wettbewerb begehen; -
c) den Beklagten die Fortsetzung der sub lit. a und b hie-
vor genannten unerlaubten Handlungen untersagt und
die Verpflichtung auferlegt, den rechtswidrigen Zustand
zu beseitigen sowie die Handelsregistereintragung der
Firma der Beklagten 1 abzuändern.
- -Im übrigen wird für das materielle Ergebnis das
vorinstanzliche Urteil bestätigt.
Markensohutz. N° 62.
IV. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
- Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 20. November 1951 i. S. Dr. W. Schaufelberger Söhne
gegen Quarzlampen-Gesellschaft m.b.H.
Waren?JM8cnhr:it, Art. 6 Abs. 3 MSchG, Begriff.
ElektrISche
Heizkissen und künstliche Höhensonne sind nicht
gänzlich verschiedenartige Waren.
Nature diffBrente des rnarchandi8es, art. 6 a1. 3 LID'. Notion.
Des
coussins. electriques et des lampes de quartz ne sont pas des
marchandises d'une nature totalement differente.
Diveraitd delle merci. Art. 6 cp. 3 LID'. Concetto.
Cuscini elettrici e lampade di quarze non sono merci di natura
totalmente diversa.
Aus dem Tatbestand:
Die Firma Dr. W. Schaufelberger Söhne stellt unter den
Marken ( Solis und Liliput elektrische Heizkissen her.
Die Quarzlampen-Gesellschaft m.b.H. brachte eine künst-
liche Höhensonne, die sowohl ultraviolette als auch Wärme-
strahlen erzeugt, unter der Bezeichnung Soliput auf den
Markt. Die deswegen von der Firma Schaufelberger erho-
bene
Unterlassungs-und Schadenersatzklage aus Marken-
recht wurde vom Handelsgericht Zürich wegen gänzlicher
Verschiedenheit
der in Frage stehenden Waren abgewiesen.
Das Bundesgericht verneint die gänzliche Warenverschie-
denheit und weist die Sache an die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:
2. -In der Sache selbst ist zu prüfen, ob das Erzeugnis,
welches die
Beklagte unter der angefochtenen Bezeichnung
Soliput vertreibt, im Sinne von Art. 6 Abs; 3 MSchG
seiner
Natur nach gänzlich von den Waren abweicht,
welche die
Klägerin mit ihren Marken SOUs und Lili-
put versieht.