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dahin verlegt zu haben. Mangels eines gegenteiligen Nach-
weises hat das letzte eheliche Domizil als fortbestehendes
Domizil des Klägers
im Zeitpunkt der Klageeinreichung
zu gelten.
. .Dem1'UUJh erkennt das BUndesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Solothurn vom ll. Oktober 1950
bestätigt.
5. Urteil der n. ZivilabteUung vom 1. März 1951
i. S. Gartenmann gegen Gartenmann.
EhesCheidung.
I. Die egelung er Nebenfolgen darf (allenfalls mit Ausnahme
der guterrechthchen Auseinandersetzung) nicht in ein beson-
deres Verfahren verwiesen werden.
2. Ausschluss der Kinder vom Zeugnis? (Art. 158 Ziff. 4 ZGB).
Divorce.
- ;'e reglement es ';lffets ac ;enoires du divorce (excepte, 1e eas
echeant 1a lIqUIdatIOn du regnne matrimonial) ne peut pas etre
renvoye pour faire l'objet d'une proc6dure spooiale.
- Peut-on exelure 1e temoignage des enfants des epoux ?
Divorzio.
- Il regolamento delle eongu!"flZ accessorie deI divorzio (eecet-
tuata eventnent:e Ia liqmdazIOne deI regime matrimoniale)
nnJll puo essere rmVIato ad una proeedura speciale.
- SI pu escludere la testimonianza dei figli dei coniugi ?
Mit Urteil vom 10. November 1950 schied das thur-
gauische Obergericht die Parteien gemäss Antrag der KIä-
gerin
in Anwendung von Art. 142 ZGB, ordnete ihre Rechte
und Pflichten gegenüber den minderjährigen Kindern und
verwies die güterrechtliche Auseinandersetzmig sowie den
Streit über die Entschädigungs und Genugtuungsan
sprüche
der Klägerin in ein besonderes Verfahren. Bei
Beurteilung
der Scheidungsfrage erklärte es die Aussagen
der volljährigen Söhne der Parteien, die vor erster Instanz
als Zeugen verhört worden waren, für unbeachtlich.
Mit seiner Berufung
an das Bundesgericht beantragt der
Beklagte wie im kantonalen Verfahren Abweisung der
FamiIienreeht. N° ö. 19
Scheidungsklage. Das Bundesgericht hebt das angnfoch
tene Urteil auf und weist die Sache zu neuer EntscheIdung
an die Vorinstanz zurück.
Begrllndung :
I. -Das Bundesgesetz betreffend Feststellung und Be-
urkundung des Zivilstandes und die Ehe vom 24. Dezem-
ber 1874 bestimmte in Art. 49 hinsichtlich der Ordnung
der Vermögensverhältnisse, der Erziehung und .des Un-
terrichtes der Kinder und der dem schuldigen Tell aufzu-
erlegenden
Entschädigungen )), das Gericht entscheide über
diese Fragen von Amtes wegen oder auf Begehren der
Parteien zu gleicher Zeit wie über die Scheidunnsklage .
Darnach war es unzulässig, die erwähnten Streitpunkte
von tier Scheidungsfrage abzutrennen und in ein besonde-
res Verfahren
zu verweisen.
Das ZGB enthält keine allgemeine Bestimmung dieses
Inhalts, lässt aber in anderer Weise erkennen, dass die
Nebenfolgen
der Scheidung, soweit sie sich cht mittel
bar aus dem Gesetz ergeben, in der Regel 1m ScheIdungs-
verfahren geordnet werden müssen, also
nicht der Beur-
teilung
in einem besondern Verfahren vorbehalte wnrden
dürfen, und dass von dieser Regel höchstens m emem
Punkt eine Ausnahme gemacht werden kann.
a) Die Vorschriften über die Nebenfolgen der Schei-
dung bzw. Trennung (.Art. 149-157) stehen mit den Art.
146-148, die die Fragen der (Scheidung oner Trennung ,
der Dauer der Trennung und des ( UrteIls nach Ablauf
der Trennung )) regeln, unter dem Marginale C. Urteil .
Schon
hieraus ergibt sich, dass der Scheidungs-bzw.
Trennungsspruch
und die Ordnung der Nebenfolgen nach
der Auffassung des Gesetzgebers zusammengehören.
b) Nach .Art. 149 Abs. 2 kann der Ehefra , die ,:"or
Abschluss der geschiedenen Ehe Witwe war, 1m Urtel.l
gestattet werden, ihren angestammten Fanennamen Wie-
der anzunehmen, und nach Art. 150 Abs. 1 ISt dem schul-
digen
Gatten ( im Urteil)) eine Wartefrist aufzuerlegen.
Frunilienreoht. N0 5.
Unter dem Urteil ist hier unzweifelhaft das Scheidungs-
urteil zu verstehen.
c) Art. 156 sagt hinsichtlich . der Elternrechte, der
Richter treffe bei Scheidung oder Trennung die nötigen
Verfügungen . Das bedeutet, dass die Kinderzuteilung und
die damit zusammenhängenden Fragen im Scheidungs-
bzw.
Trennungsurteil geordnet werden müssen, und zwar
von Amtes wegen. Scheidung und Kinderzuteilung sind
der Natur der Sache nach miteinander so eng verknüpft,
dass die Scheidung nicht ausgesprochen werden darf, ohne
dass gleichzeitig über die Gestaltung der Elternrechte der
geschiedenen Ehegatten eine Verfügung getroffen wird
(Urteil vom 11. Dezember 1919 i. S. Eheleute Simmen).
Die
Gestaltung der Elternrechte kann daher in keinem
Falle (auch nicht mit Zustimmung der Parteien) in ein
besonderes Verfahren verwiesen werden.
d) Art. 153 Abs. 1 spricht vom Falle, dass als Ent-
schädigung, Genugtuung oder Unterhalts beitrag durch das
Urteil oder durch Vereinbarung J) eine Rente festgesetzt
wird.
Unter ( dem Urteil kann hier wie in Art. 149 und
150 nur das Scheidungsurteil verstanden werden, und mit
dem Worte Vereinbarung ist offensichtlich eine gemäss
Art. 158 Ziff. 5 vom Scheidungsrichter genehmigte Ver-
einbarung gemeint. Dem Art. 153 liegt also die Auffassung
zugrunde, dass die
Fragen der Entschädigung, der Genug-
tuung und des Unterhalts im Sinne von Art. 151-152 (so-
fern eine Partei solche Leistungen beanspruchen will) im
Scheidungsurteil zu ordnen sind. Für die Frage der Genug-
tuung ergibt sich dies auch schon aus Art. 151 Abs. 2;
der Richter , der nach dieser Bestimmung eine Genug-
tuungssumme zusprechen kann, ist nach dem Zusammen-
hang der Scheidungsrichter.
Die Voraussetzungen
der Ansprüche auf Entschädigung,
Genugtuung und Unterhalt sind zudem so geregelt, dass
solche Ansprüche selbst dann zusammen mit der Schei-
dungsfrage beurteilt werden müssten, wenn das Gesetz dies
nicht ausdrücklich vorgeschrieben hätte. Eine Entschä-
Familienreoht. N° 5.
digung kann nämlich nach Art 151 Abs. 1 nur der schuld-
lose J) Ehegatte vom schuldigen beanspruchen; eine Ge-
nugtuungssumme kann nach Art. 151 Abs. 2 dem schuld-
losen
Gatten zugesprochen werden, wenn in den Um-
ständen, die zur Scheidung geführt haben , für ihn eine
schwere
Verletzung der persönlichen Verhältnisse liegt;
auf Unterhalt im Sinne von Art. 152 kann nur der schuld-
lose Gatte Anspruch erheben. Die Frage der Schuld bzw.
Schuldlosigkeit
der Gatten ist eng mit der Frage ver-
knüpft, ob und allenfalls aus welchen Gründen und auf
wessen Begehren die Scheidung auszusprechen sei. Das
gleiche gilt für die Frage, ob der schuldlose Gatte durch die
Umstände, die zur Scheidung geführt haben, in seinen
persönlichen Verhältnissen schwer
verletzt worden sei. Es
ist daher ein Gebot der Prozessökonomie, ja sogar Voraus-
setzung für die richtige Beurteilung der Ansprüche aus
Art. 151 und 152, dass der Scheidungsrichter über diese
Ansprüche befindet.
Im Falle der Verweisung dieser An-
sprüche in ein besonderes Verfahren entstünde die Gefahr
einander widersprechender Urteile. Die Beurteilung der
Schuldfrage durch den Scheidungsrichter wäre für den
mit dem neuen Prozess befassten Richter nicht verbind-
lich,
da sie nach schweizerischem Recht nur in den Erwä-
gungen, nicht auch imDispositiv des Scheidungsurteils zum
Ausdruck kommt. Es könnte daher sehr wohl geschehen,
dass dem Urteil über die Ansprüche auf Entschädigung,
Genugtuung und Unterhalt eine andere Beurteilung der
Schuldfrage zugrunde gelegt würde als dem Scheidungs-
urteil. Diese Gefahr
bestünde keineswegs nur theoretisch;
denn für den neuen Prozess wäre nicht ohne weiteres der
gleiche Richter zuständig wie für den Scheidungsprozess,
und hievon abgesehen könnten die Parteien nicht daran
gehindert werden, im neuen Prozess neue Tatsachen und
Beweismittel geltend zu machen, die anzurufen sie im
Scheidungsprozess versäumt hatten. Auch aus diesen Grün-
den ist es unzulässig, die Fragen der Entschädigung, der
Genugtuung und des Unterhalts vom Scheidungs streit abzu-
Familienreoht .. N° 6.
trennen. (Vgl. BGE 47 II 37l ff., wo auf Grund ähnlicher
Erwägungen
erklärt wurde, eine während des Scheidungs-
prozesses abgeschlossene,
dem Scheidungsrichter aber nicht
vorgelegte Vereinbarung könne nach rechtskräftiger Schei-
dung nicht mehr richterlich genehmigt werden.)
e) In Art. 154, der von der güterrechtlichen Aus-
einandersetzung handelt, ist nicht angedeutet, welcher
RIchter darüber zu entscheiden hat. Auch ist die sach-
liche Verbindung
mit der Scheidungsfrage . bei der Güter-
rechtsfrage viel loser als bei
den bisher besprochenen
F gen .. D Bundesnricht hat es daher als zulässig er-
klart, die guterrechtliche Auseinandersetzung in ein beson-
deres Verfahren zu verweisen (BGE 38
II 55,44 II 453 fl.,
62 II 167). Es hat aber (vgl. oben a) immerhin als Wille
des ZGB zu gelten, dass diese Auseinandersetzung wenn
möglich
im Scheidungsprozess selber vorgenommen wer-
de (BGE 69 II 214). Zeigt sich im einzelnen Falle, dass das
Ergeb der güterrechtlichen Auseinandersetzung für die '
BeurteIlung der Ansprüche auf Entschädigung oder Unter-
hnlt präjunell ist, so darf nicht etwa die Beurteilung
eser Anspruche zusammen mit der Güterrechtsfrage in
em besonderes Verfahren verwiesen werden. Vielmehr ist
es in einem solchen Falle bundesrechtlich geboten, auch
die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungs-
prozesse vorzunehmen.
Indem die Vorinstanz neben der güterrechtlichen Aus-
einandersetzung
auch die Beurteilung der Entschädigungs-
und Genugtuungsansprüche der Klägerin in ein besonderes
Verfahren verwies,
hat sie also Bundesrecht verletzt.
Die Berufung des Beklagten
richtet sich nun freilich
nicht gegen die Abtrennung der Entschädigungs-und Ge-
nugtuungsfrage, sondern gegen die Scheidung. Dem Verbot
solcher Abtrennung
ist jedoch von Amtes wegen Nachach-
tung zu verschaflen. Das angefochtene Urteil ist daher im
vollen Umfange aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
damit sie nicht bloss über das Scheidungs-
begehren
und die Elternrechte, sondern im Falle der Gut-
Familienreoht. N° 6.
heissung des Scheidungsbngehrens zugleich über ,sämtliche
Nebenfolgen der Scheidung (allenfalls mit Ausnahme der
güterrechtlichen Auseinandersetzung) entscheide. .
2.
Die Rückweisung ist übrigens noch aus emem
weitern Grunde geboten. Die Vorinstanz
hat nämlich auf
die Zeugenaussagen der beiden Söhne der Panien niont
abgestellt mit der Begründung, sie habe es ( Je und Je
abgelehnt, derartigen
Erklärungen Beweiskraft zunensen,
da Kinder erfahrungsgemäss über das Verhältms Ihrer
Eltern nicht objektiv aussagen können . Die Vorinstanz
schliesst also im Scheidungsprozess die Kinder der Parteien
grundsätzlich vom Zeugnis aus. Dne Anwend:ung eines
solchen Beweisgrundsatzes
verträgt SIch mcht mIt Art. 158
Ziff. 4 ZGB, wonaoh dem
Richter im Scheidungsverfah-
ren die freie Beweiswürdigung zusteht. Von freier Beweis-
würdigung kann nur die Rede sein, wenn die Beweiskraft
der angerufenen Beweismittel in jedem ene1nnn Fane
anhand der konkreten Umstände geprüft wird. DIese Pru-
fung hat die Vorinstanz mit Bezug auf das Zeugnis der
Söhne der Parteien nachzuholell.
6. Arrnt de la I1e Cour civile du l
er
mUS 1951
dans 1a cause Kern contre dame Pfanner.
Art. 152 GO. La pension allöuee a. l'epoux ooon a?-moment
du divorce en vertu de l'art. 152 ce peut etre durunuee ma.1B
. non pas augmenMe. .
Die nach Art. 152 ZGB dem schuldlosen Ehegatten bei der Scnei
dung zuerkannte Unterhaltsrente kann herabgesetzt, aber mcht
erhöht werden.
Art. 152 00. La pensione accordata al coniuge inno ?eD;te ll'atto
deI divorzio in virtu dell'art. 152 ce pub essere diminUlta, ma
non aumentata.
A. Le 26 mars 1936, le Tribunal civil de l'arrondisse-
ment de la Sarine a prononce le divorce des epoux Kern
Pfanner. De ce mariage etaient nes troia enfants qm
etaient alors mineurs. Da furent attribues a 1a mere. En
vertu d'une convention ratifiec par le tribunal, Kem