Fa.milienrecht. N0 3.
der Zustellung der Klage an) mangels der vom Bundesrecht
geforderten gesetzlichen Vertretung der Beklagten nichtig
sei (vgl. BGE 48 II 26 11.).
4. -Gelangt die Vorinstanz dazu, die Scheidung zu
bestätigen, so hat sie von Amtes wegen zu prüfen, ob die
Beklagte die
Urteilsfahigkeit besass, deren sie bedurfte,
um unter Mitwirkung ihres Beirates die vorliegende Kon-
vention über die wirtschaftlichen Nebenfolgen der Schei-
dung abzuschliessen. War sie in dieser Hinsicht nicht voll
urteilsfähig, so darf es bei der Genehmigung dieser Kon-
vention durch die erste Instanz höchstens dann sein
Bewenden
haben, wenn ein gesetzlicher Vertreter und die
Vormundschaftsbehörde (Art.
421 Ziff. 8 ZGB) ihr nach-
träglich zustimmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Auszug aus dem UrteH der ll. ZivUabteilung vom 14. Fe-
bruar 1951 i. S. Vogelsanger gegen Vogelsanger.
Ehe8cheidung. Widerklage vor zweiter Instanz im Falle, dass das
erstinstanzliche Urteil während der Appellationsfrist nur mit
Bezug auf die Nebenfolgen angefochten worden ist?
Divorce. Est-i! admissible de presenter une demande reconven-
tionnelle en seeonde instanee alors que durant le delai d'appel
le jugement de premiere instanee n'a eM attaque qu'au sujet
des eonsequences accessoires du divorce ?
Divorzio. E' ammissibile la presentazione d'una domanda rieon-
venzionale davanti alla seeonda istanza quando durante il
termine di appello la sentenza emanata dalla prima istanza e
stata impugnata soltanto per cio ehe eoneerne le conseguenze
accessorie deI divorzio ?
Gegen das erstinstanzliehe Scheidungsurteil appellierten
beide
Parteien nur bezüglich der Nebenfolgen. Nach Ab-
lauf der Appellationsfrist erhob die Beklagte, die vor erster
Instanz auf Trennung angetragen hatte, Widerklage auf
Fa.milienrecht. N0 4.
Scheidung. Das Obergericht Scha1lhausen tritt darauf nicht
ein. Das Bundesgericht weist die Berufung der Beklagten
ab.
BegriJ,ndung :
Das Bundeszivilrecht (namentlich Art. 142 Abs. 1 ZGB,
den die Beklagte anruft) hinderte die Vorinstanz keineswegs
daran, ein Zurückkommen auf die Frage der Scheidung
abzulehnen,
m. a. W. die Scheidungsfrage als rechtskräftig
beurteilt zu betrachten, nachdem der erstinstanzliche
Scheidungsspruch
innert der Berufungsfrist von keiner
Partei angefochten worden war. Wenn das Bundesgericht
entschieden hat, es sei nach Art. 146 ZGB zulässig und
könne somit nicht auf Grund kantonaler Prozessvorschrif-
ten verboten werden, eine Scheidungs-in eine Trennungs-
klage
oder sogar eine Trennungs-in eine Scheidungsklage
umzuwandeln (BGE 41 II 200, im ersten Punkte bestätigt
durch BGE 74 II 179), so ergibt sich daraus nichts zugunsten
der Rechtsauffassung der Beklagten. Der Erklärung eines
Ehegatten, dass er statt der Scheidung die Trennung ver-
lange
oder umgekehrt, kann nach den zit. Entscheiden
nur Rechnung getragen werden, wenn sie noch vor dem
Urteil abgegeben wird, in einem Zeitpunkte also, da die
Frage der Scheidung bzw. Trennung noch streitig ist.
Diese Frage war nicht mehr streitig, als die Beklagte die
Scheidung verlangte.
Das Nichteintreten auf ihre Wider-
klage
bedeutet daher keinen Verstoss gegen das Bundes-
recht.
4. Auszug aus dem Urteil der ll. ZivilabteiJung vom 12. Februar
1951 i. S. Zehntner gegen Zehntner.
Gerichtsstand für die Scheidungsklage. Wird diese am letzten
gemeinsamen Domizil der Eheleute angehoben, so ist zu ver-
muten, der klagende Ehegatte habe dieses Domizil beibehalten.
Art. 24 und 144 ZGB.
Juge competent en matwre de divorce. Si l'action est porMe devant
le tribunal du dernier domieile commun des epoux, il y a lieu
de presumer que le demandeur y a eonserve son domieile.
Art. 24 et 144 00.
16 Familienrecht. N0 4.
Giudice competente in materia di divorzio. Se l'azione e promossa.
davanti all'ultimo domicilio comune dei eoniugi. si deve pre-
sumere ehe la parte attrice ha conservato questo domicilio.
Art. 24 e 144 CC.
A U8 dem Tatbestand :
A. -Am 13. Dezember 1949 reichte der Kläger Ernst
Zehntner beim Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten
Scheidungsklage ein. Als seinen
Wohnsitz bezeichnete er
die im Amtsbezirk Bucheggberg-Kriegstetten gelegene Ge-
meinde Zuchwil, wo sich das gemeinsame eheliche Domizil
befunden
hatte; als Wohnsitz der Beklagten nannte er Bern.
Die Beklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit des
angerufenen
Richters, weil der Kläger im Zeitpunkt der
Klageeinreichung seinen Wohnsitz nicht mehr in Zuchwil,
sondern in Liestal gehabt habe. Er habe Ende Februar
1949 seine Arbeitsstelle in Zuchwil verlassen und sei
anfangs März zuerst nach Basel, später nach Liestal gezo-
gen, wo
er im Juli 1949 ein eigenes Geschäft gegründet
habe. Anfänglich habe er seine Frau noch alle 14 Tage in
Zuchwil besucht, später nur noch alle 3-4 Wochen. Am
9. November sei er wieder in Zuchwil erschienen, um eine
Steuerangelegenheit
zu regeln. Bei diesem Anlasse sei es
nochmals
zu einer Auseinandersetzung gekommen.
B. -Sowohl das Amtsgericht wie das Obergericht des
Kantons Solothurn haben die Einrede verworfen, das
Obergericht mit folgenden Erwägungen: Es sei. wohl rich-
tig, dass der Kläger seit 1. Juli 1949 in Liestal ein eigenes
Geschäft betreibe
und dass er nicht über jedes Wochenende
nach Zuchwil zurückgekehrt sei. Anfänglich habe er die
Beklagte durchschnittlich alle 14 Tage besucht. Wenn
seine Besuche später seltener geworden seien, so deshalb,
weil
er im Interesse des Aufbaus seines Geschäftes seHr
intensiv habe arbeiten müssen. Wenn er sich auch bemüht
habe, sich in Liestal eine neue Existenz zu gründen, um
später seine Frau nachkommen zu lassen, so habe er doch
streng darauf gehalten, den Wohnsitz in Zuchwil vorläufig
beizubehalten,
um unter Umständen wieder dahin zurück-
'i:.
kehren zu können. Er habe die Wohnungsmiete bis 1. Ja-
nuar 1950 in Zuchwil bezahlt und die Zusendung der Aus-
weisschriften
erst auf Ende Dezember 1949 anerkannt und
daher bei Einreichung sowohl der mündlichen wie der
schriftlichen Klage (13. und 20. Dezember 1949) noch in
Zuchwil gewohnt. Dass er sein dortiges Domizil auf Ende
1949 aufgegeben habe, sei durch das Verhalten der Frau
bedingt gewesen.
G. -Mit vorliegender Berufung ficht die Beklagte das
obergerichtliehe Urteil als bundesrechtswidrig an und ver-
langt, dass das Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten als
örtlich unzuständig für die Entgegennahme der Klage
erklärt werde.
Aus den Erwägungen:
Der vorinstanzliche Entscheid ist rechtlich einwandfrei.
Schon die
äussern Umstände sprechen nicht ohne weiteres
dafür, dass der Kläger vor Einreichung der Klage in
Liestal seinen Wohnsitz begründete ... Jedenfalls aber ist das
Willens moment nicht nachgewiesen, das für die Begrün-
dung eines neuen Wohnsitzes neben dem Aufenthalt am
betreffenden Ort notwendig ist: der Wille, diesen Ort
nun wirklich zum Mittelpunkt der persönlichen Lebens-
beziehungen
zu machen. Die Frage nach dem Willen
einer Person ist als Frage nach dem innern Tatbestand
tatsächlicher Natur ... Im Zweifel ist Fortbestand eines
einmal begründeten Wohnsitzes anzunehmen, wie sich aus
dem Grundsatz des Art. 24 Abs. 1 ZGB ergibt. Die Behaup-
tung der Beklagten, ihr Mann habe schon zur Zeit, als
das eheliche Domizil noch bestand, seinen persönlichen
Wohnsitz begründet, ist nicht einleuchtend ...
Endlich wäre das letzte gemeinsame eheliche Domizil
eigentlich
der natürliche Gerichtsstand für eine Scheidungs-
klage.
Wo der Kläger behauptet, seinen Wohnsitz an
jenem Domizil behalten zu haben, ist daher weniger Grund
zum Zweifel angezeigt, als wo er an einem andern Ort
klagen will und zu diesem Zwecke behauptet, den Wohnsitz
2 AS 77 II -1951
18 Familienrecht. N° 5.
dahin verlegt zu haben. Mangels eines gegenteiligen Nach-
weises hat das letzte eheliche Domizil als fortbestehendes
Domizil des Klägers im Zeitpunkt der Klageeinreichung
zu gelten,.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Solothurn vom 11. Oktober 1950
bestätigt.
5. Urteil der II. ZivilabteUung vom 1. März 1951
i. S. Gartenmann gegen Gartenmann.
Ehescheidung.
- Die Regelung der Nebenfolgen darf (allenfalls mit Ausnahme
der gütillTOOhtlichen Auseinandersetzung) nicht in ein beson-
deres Verfahren verwiesen werden.
- Ausschluss der Kinder vom Zeugnis? (Art. 158 Ziff. 4 ZGB).
Divorce.
- La reglement des effets accessoires du divorce (excepte, le cas
echeant la liquidation du regime matrimonial) ne peut pas etre
renvoye pour faire l'objet d'une procedure speciale.
- Peut-on exclure le temoignage des enfants des epoux ?
Divorzio.
- TI regolamento delle conseguenze accessorie deI divorzio (eccet-
tuata eventualmente la liquidazione deI regime matrimoniale)
non puo essere rinviato ad una procedura speciale.
- Si puo escludere la testimonianza dei figli dei coniugi 1
Mit Urteil vom 10. November 1950 schied das thur-
gauische Obergericht die Parteien gemäss Antrag der Klä-
gerin in Anwendung von Art. 142 ZGB, ordnete ihre Rechte
und Pflichten gegenüber den minderjährigen Kindern und
verwies die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie den
Streit über die Entschädigungs-und Genugtuungsan-
spruche der Klägerin in ein besonderes Verfahren. Bei
Beurteilung der Scheidungsfrage erklärte es die Aussagen
der volljährigen Söhne der Parteien, die vor erster Instanz
als Zeugen verhört worden waren, für unbeachtlich.
Mit seiner Berufung an das Bundesgericht beantragt der
Beklagte wie im kantonalen Verfahren Abweisung der
Familiemooht. N0 5.
Scheidungsklage. Das Bundesgericht hebt das angefoch-
tene Urteil auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung
im die Vorinstanz zurück.
Begrilndung :
- -Das Bundesgesetz betreffend Feststellung und Be-
urkundung des Zivilstandes und die Ehe vom 24. Dezem-
ber 1874 bestimmte in Art. 49 hinsichtlich der Ordnung
der Vermögensverhältnisse, der Erziehung und des Un-
terrichtes der Kinder und der dem schuldigen Teil aufzu-
erlegenden Entschädigungen , das Gericht entscheide über
diese Fragen von Amtes wegen oder auf Begehren der
Parteien zu gleicher Zeit wie über die Scheidungsklage .
Darnach war es unzulässig, die erwähnten Streitpunkte
von der Scheidungsfrage abzutrennen und in ein besonde-
res Verfahren zu verweisen.
Das ZGB enthält keine allgemeine Bestimmung dieses
Inhalts, lässt aber in anderer Weise erkennen, dass die
Nebenfolgen der Scheidung, soweit sie sich nicht unmittel-
bar aus dem Gesetz ergeben, in der Regel im Scheidungs-
verfahren geordnet werden müssen, also nicht der Beur-
teilung in einem besondern Verfahren vorbehalten werden
dürfen, und dass von dieser Regel höchstens in einem
Punkt eine Ausnahme gemacht werden kann.
a) Die Vorschriften über die Nebenfolgen der Schei-
dung bzw. Trennung (Art. 149-157) stehen mit den Art.
146-148, die die Fragen der Scheidung oder Trennung ,
der Dauer der Trennung und des Urteils nach Ablauf
der Trennung regeln, unter dem Marginale C. Urteil .
Schon hieraus ergibt sich, dass der Scheidungs-bzw.
Trennungsspruch und die Ordnung der Nebenfolgen nach
der Auffassung des Gesetzgebers zusammengehören.
b) Nach Art. 149 Abs. 2 kann der Ehefrau, die vor
Abschluss der geschiedenen Ehe Witwe war, im Urteil
gestattet werden, ihren angestammten Familiennamen wie-
der anzunehmen, und nach Art. 150 Abs. 1 ist dem schul-
digen
Gatten im Urteil eine Wartefrist aufzuerlegen.