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. l.F Bulla protezionl delle IilIlrChe di tabbrlca e di oommereio, delle indi-
eazionl dl provenlenza di merel e delle distlnzioni industriali (26 set-
tembre 1890).
LF sui rapporti dl dlritto elvlle dei domieiliatl e dei dimornntl (25 giugno
1.891).
LF sulla responsabllita eivile delle imprese di strade ferrate e dI piroscall
e delle poste (28 marzo 1905).
LF sulla tas'sa d'esenzione dal servizio militare (28 giugno 1878).
LF sull'utllizzazione delle forze Idrauliehe (22 dieembre 1916).
LF sull'organizzazione giudiziaria (16 dieembre 1943).
Organizzazione militare della Confederazione Svizzera (LF dei 12 aprile
1907).
Ordinanza ehe mitlga temporaneamente le disposizioni sull'esecuzione
forzata (24 gennaio 1.941).
Ordinanza sul registro di commercio (7 giugno 1937).
Ordinanza suI servizio dello 818tO eivile (18 maggio 1928).
LF di procedura civlle (4 dicembre 1947).
LF sulla procedura penale (15 giugno 1934).
Regolamento d'esecuzione della logge federale sulle dogane dei I ottobre
1925 (10 luglio 1926).
Ordinanza d'eseeuzione della legge federale deI 15 marzo 1932 sulla
circolazione degli autoveicoli e dei velocipedi (25 novembre 1932).
Regolamento per I'applicazione della logge federale sul lavoro nelle
fabbriche (3 ottobre 1919).
Regoiamento per il registro fondiario (22 febbraio 1910).
Regolamento d'esecuzione della legge federale sulla 18ssa d'esenzione
dal servizio militare (26 giugno 1934).
LF sull'ordinamento dei funzionari federali (30 giugno 1927).
Tarifla applicablle alla legge federale sull'esecuzione e sul fallimento
(13 aprile 1948).
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
Vgl. Nr. 2, 4. -Voir n
OB
2, 4.
II. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
- UrteU der 11. ZivUabteUung vom 19. AprU 1951
i. S. Stadt Zfirlch gegen R. und W.
Scheinehe. Einspruch und Klage auf Unrer8agung des Eheab-
schlU88e8 wegen beabsichtigter Scheinehe. Klagelegitimation
der zuständigen Behörde. Anforderungen an den NachweiB des
Fehlens des Willens zu wirklicher Ehe (Art. 108, III ZGB;
Art. 64 OG).
Mariage8 fictif8. Opposition au mariage et action en oppOBition
ci la concluBion du mariage fondee sur Ie fait que les interesses
ont en vue un mariage fictif. QuaIiM pour agir de l'autorite
competente. Exigences quant a. Ia preuve de l'absence de Ia
voIonM de concIure un mariage veritable (art. 108, III ce,
64 OJ).
Matrimoni fittizi. Opposizione aI matrimonio e azione per ini-
bizione deI matrimonio fondata sul fatto che gli interessati
hanno in vista un matrimonio fittizio. Veste per agire dell'auto-
rita. competente. Requisiti cui deve sodisfare Ia prova' ehe
manca alle parti Ia volonta. di concIudere un vero matrimonio
(art. 108, III ce, 64 OG).
A. -Die Beklagte Hermine W., geborene X., geschie-
dene Y., geschiedene Z., geboren 1882,
seit 1912 in Zürich
wohnhaft,
suchte durch Inserat im Tagesanzeiger von
Zürich vom 30. Dezember 1949 Bekanntschaft zwecks
Heirat mit älterem Geschäftsherrn oder Pensioniertem,
Zürcher
Stadtbfuger bevorzugt und stellte sich dabei
als Witwe gesetzten Alters, ohne Anhang, mit eigenem
AS 77 II -1951
Haus und schöner Wohnungseinrichtung vor. Der Be-
klagte, Hermann R. in Uster, geboren 1876, Bürger von
Zürich, meldete sich, und schon am 23. Januar 1950 mel-
deten die beiden beim Zivilstandsamt Uster ihr Ehever-
sprechen an. Die Eheverkündigung wurde am 27. Januar
1950 publiziert. Am 3. Februar 1950 erhob der Stadtrat
von Zürich gegen den Eheabschluss Einsprache gemäss
Art. 108 ZGB und reichte, als diese nicht anerkannt
wurde, fristgerecht Klage auf Untersagung des Eheab-
schlusses gemäss Art. 111 ZGB ein.
Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt: Frau W.
sei 1913 durch Heirat mit dem Deutschen Y. deutsche
Staatsbürgerin geworden. Am 3. Oktober 1921 sei sie
aus sittenpolizeilichen Gründen des Landes verwiesen
worden, habe aber die Landesverweisung dadurch zu
umgehen gewusst, dass sie am 22. November 1922 den
Schweizer Z. geheiratet habe. Sie habe ihren unsittlichen
Lebenswandel weitergeführt und sich in Abwesenheit des
Mannes der Prostitution hingegeben. Schon am 29. Februar
1924 sei ihre Ehe mit Z. geschieden worden. Im Jahre
1929 habe sie den Winterthurer Bürger Arnold W. gehei-
ratet, der von ihrem bisherigen Lebenswandel nichts
gewusst habe. Verbittert über das Leben der Frau habe
er sich dem Trunke ergeben und sei 1946 gestorben. Wäh-
rend der Ehe mit W. sei die Beklagte wiederholt bestraft
worden, so zweimal wegen Kuppelei und einmal wegen
Veruntreuung, und habe zehn Polizeibussen erlitten.
Schliesslich habe man ihr im Jahre 1945 den Entzug
der Niederlassungsbewilligung in Zürich angedroht. Sie
habe aber ihr Kuppelgewerbe weiter betrieben und sei
deswegen im Jahre 1948 mit 8 Monaten Gefängnis,
Fr. 400.-Busse und 2 Jahren Einstellung in der bürger-
lichen Ehrenfähigkeit bestraft worden, worauf ihr der
Stadtrat von Zürich die Niederlassungsbewilligung entzo-
gen habe. Im Januar 1950 habe sie sich in Schlieren
niedergelassen. Bei der beabsichtigten neuen Heirat gehe
es ihr nicht um die Gründung einer neuen Familie, sondern
ausschliesslich um die Erwerbung des Bürgerrechts der
Stadt Zürich, um die Verweisung illusorisch zu machen
und ihr Kupplergewerbe wieder aufnehmen zu können.
Der Beklagte R. sei erst nach erfolgter Verlobung von
Drittpersonen über das Vorleben der W. aufgeklärt
worden und gebe sich nun der Illusion hin, er könne seine
Frau bekehren. Damit sei aber nicht zu rechnen, da diese
eine kriminell veranlagte, unverbesserliche und gefähr-
liche Person sei. Es liege im öffentlichen Interesse, eine
derartige Heirat zu verhindern, die nur eine Scheinehe
begründe.
B. -Sowohl das Bezirksgericht Uster als das Oberge-
richt des Kantons Zürich haben die Klage abgewiesen.
In seinem Urteil vom 16. November 1950 nimmt letzteres
Anlass, die Rechtsprechung des Bundesgerichtes über die
Scheinehen in Zweifel zu ziehen, erklärt dann aber, es
brauche im vorliegenden Fall zum Problem nicht Stellung
genommen zu werden, da die Klage deswegen abgewiesen
werden müsse, weil feststehe, dass jedenfalls der beklagte
Bräutigam die Ehe im Sinne der Aufnahme einer wirk-
lichen Lebensgemeinschaft ernstlich wolle. Wo aber nur
der eine Nupturient bösgläubig sei, liege nicht die bei der
Scheinehe sonst vorhandene, der Simulation entsprechende
Situation vor, sondern die typische Rechtsfigur der Mental-
reservation im Sinne der allgemeinen Vertragslehre, welche
die Rechtswirkung der Willenserklärung nicht hindern
könne. Wenn man noch mit dem Bundesgericht die
simulierte Ehe auf dem Umweg über Art. 2 ZGB als
annullierbar betrachten wolle, so ginge es zu weit, auf
dem gleichen Wege schon die blosse einseitige Mental-
reservation als Nichtigkeitsgrund einzuführen. Als solcher,
genüge nur die Bösgläubigkeit beider Nupturienten, nicht
aber eines einzigen, zumal wenn, wie hier, die Untersagung
einer noch nicht geschlossenen Ehe in Frage stehe und
auch der gutgläubige Nupturient sich der Klage des
Gemeinwesens widersetze, was in den beiden bundesge-
richtlichen Entscheiden, welche die Frage im gegenteiligen
Sinne zu beurteilen scheinen (BGE 66 II 225, 68 II 276),
nicht der Fall gewesen sei.
O. -Mit der vorliegenden Berufung hält die Stadt
Zürich an ihrem Klagebegehren auf Unterlassung des
Eheabschlusses fest und verlangt eventuell Rückweisung
der Sache zur Vervollständigung des Tatbestandes an die
Vorinstanz gemäss
Art. 64 OG. Die beklagten Nupturienten
tragen auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist eine
Ehe, die ohne jeden Willen zur ehelichen Gemeinschaft
nur eingegangen worden ist, um damit verbundene Neben-
folgen herbeizuführen,
nichtig zu erklären. Die zuständige
Behörde
ist zur Klage legitimiert. Von dieser mit dem
Entscheide in Sachen Frick c. Zürich (BGE 65 II 133 ff.)
in wohlüberlegter Weise und mit gründlicher Motivierung
eingeleiteten
und in zahlreichen späteren Entscheiden
bestätigten und ausgebauten Praxis wieder abzuweichen,
besteht ungeachtet der seither dagegen laut gewordenen
Kritiken theoretischer Natur kein Anlass. Ebenso muss
daran festgehalten werden, dass die legitimierte Behörde
berechtigt ist, schon gegen eine beabsichtigte Eheschlies-
sung Einspruch zu erheben, wenn sie den Nachweis zu
leisten
vermag, dass die Parteien die Form der Ehe-
schliessung benützen wollen, um unter Ablehnung jeder
ehelichen Gemeinschaft nur eine Nebenfolge der Ehe her-
beizuführen (vgl.
BGE 65 II 140 Erw. 1, 67 I 275). Die
Vorinstanz
hat die vorliegende Klage denn auch nicht in
Ablehnung dieser grundsätzlichen Auffassung abgewiesen,
sondern weil
in casu der beklagte Bräutigam zweifellos
den Willen zur Eingehung einer Ehe mit voller Lebens-
gemeinschaft
habe, der böse Glaube einer Partei aber
zur Nichtigerklärung bzw. zur Untersagung der. Ehe auf
Klage eines Dritten nicht genüge. Es lässt sich in der
Tat der Standpunkt vertreten, dass diese Frage trotz des
Präjudizes in BGE 68 II 276 Erw. 3 noch einer grund-
sätzlichen Prüfung bedürfte, da jener Fall insofern anders
lag, als der gutgläubige Ehegatte sich der Klage des
Gemeinwesens
nicht widersetzte, ihr vielmehr stillschwei-
gend
zustimmte, und daher die dortige Motivierung
weniger allgemein
nur dahin hätte formuliert werden
können, die Gutgläubigkeit des einen
Ehegatten stehe der
Nichtigerklärung jedenfalls deswegen nicht entgegen, weil
er mit der Klage der zuständigen Behörde einig gehe. Die
Frage kann jedoch im vorliegenden Falle offen bleiben,
weil die
Klage aus einem andern Grund abgewiesen
werden
muss :
Die Vorinstanz
hat dahingestellt gelassen, ob als erwiesen
zu gelten habe, dass bei der beklagten Braut der Ehewille
fehle. Dieser Beweis
ist, wie die 1. Instanz ausdrücklich
betonte, bis heute keineswegs erbracht. Die Klägerin
behauptet nicht das Gegenteil, macht jedoch geltend,
sie
habe Beweise angetragen, aus denen sich ergebe, dass
die Beklagte im Ernste gar nicht an eine wirkliche Ehe
denke, und verlangt unter Hinweis auf Art. 64 OG, dass
die Abnahme dieser Beweise angeordnet werde. Damit
indessen eine solche Anweisung zur Ergänzung des
Tatbestandes verlangt werden kann, müssen konkrete
Beweisanträge vorliegen, die als relevant anerkannt wer-
den kömien. Dies ist vorliegend nicht der Fall ; denn die
Anträge, welche die
Klägerin gestellt hat, vermögen den
notwendigen Beweis des Fehlens des Ehewillens der
. Beklagten nicht zu erbringen, jedenfalls nicht angesichts
der Strenge, die bei diesem Nachweis zu walten hat. Es
darf keinesfalls Nupturienten, die eine wirkliche Ehe
wollen, der Eheabschluss verunmöglicht werden, nur weil
Umstände vorhanden sind, die Zweifel an diesem Willen
begründet erscheinen lassen. Es liegt in der Natur der
Sache, dass es praktisch selten möglich sein wird, diesen
Beweis
vor dem Eheabschluss zu führen, sofern nicht
klare Äusserungen der Nupturienten selbst dazu vorliegen.
Vor Obergericht hatte die Klägerin auf die vor Be-
zirksgericht gestellten Beweisanträge verwiesen und be-
stimmte Anträge nur zum Nachweis gestellt, dass die
Beklagte
mit der Heirat bezwecke, die Ausweisung aus
6 Familienreoht. N° 1.
der Stadt Zürich zu umgehen. Dieser Beweis kann aber,
auch wenn er gelingt, keineswegs zur Gutheissung der
Klage führen; denn auch wenn dieser Nebenzweck bewie-
sen wird, ist damit noch nicht gesagt, dass die Frau nicht
bereit ist, die eheliche Gemeinschaft wirklich aufzunehmen
und zu führen. Das aber müsste bewiesen werden' denn
dass noch andere Zwecke mit dem Eheabschluss vnrlolgt
werden, mögen sie dem Nupturienten auch wichtiger sein
als
der Hauptinhalt der Ehe, betrifft nur die Motive
zum Eheabschluss, schadet daher nicht und stellt keinen
Beweis
für das Fehlen eines Willens zur wirklichen eheli-
chen Gemeinschaft dar.
Vor Bezirksgericht wollte die Klägerin den gleichen
Beweis
führen und weiter dartun, dass man der Beklagten
nicht glauben könne, wenn sie Ehewillen behaupte, weil
sie eine notorische Lügnerin sei. Allein
auch damit kann
nicht bewiesen werden, dass sie nur eine Scheinehe will.
Es kann von ihr nicht der Beweis verlangt werden, dass
sie
den Willen zu wirklicher Ehe hat; der Klägerin obliegt
es,
den Beweis zu führen, dass die Beklagte diesen Willen
nicht hat, wozu allerdings Indizienbeweis genügen kann.
Ein Beweisantrag, der zum Nachweis dieser Tatsache
tauglich wäre, ist in den Akten nicht zu finden. Es ist
auch nicht ersichtlich, wie der Nachweis im vorliegenden
Falle anders erbracht werden könnte, als durch dahin-
gehende Aussagen der beklagten' Braut selbst. Solche
Äusserungen
sind aber nicht behauptet. Es kann daher
auch nicht gemäss dem Eventualantrag der angefochtene
Entscheid als mangelhaft im Sinne des Art. 64 OG auf-
gehoben und die Rückweisung zur Aktenergänzung ange-
ordnet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Zürich vom 16. November 1950
bestätigt.
Familienreoht. N0 2.
2. Urteil der ll. ZivilabteiluBg vom 15. Februar 1951
i. S. Eheleute Schneider.
EhesCheidung, Proz688fähigkeit.
- Unter welchen Voraussetzungen kann der geistig nicht normale
Beklagte
a) selbständig Abweisung der Klage beantragen oder ein sie
gutheissendes Urteil weiterziehen,
b) unter Mitwirkung eines Beirats eine Vereinbarung über die
wirtschaftlichen Nebenfolgen der Scheidung abschliessen ?
- Gesetzliche Vertretung des nicht prozessfähigen Beklagten.
Folgen des Mangels emer solchen Vertretung.
Divorce. Capacite d'eater en juatice.
- A quelles conditions le defendeur qui ne jouit pas de toutes
ses faculMs peut-il
a) conclure lui-meme au rejet de Ia demande ou recourir contre
un jugement qui admet cette demande,
b) conclure, avec le concours de son conseil legal, une conven-
tion sur les effets accessoires et pecuniaires du divorce ?
- Representation legale du defendeur qui n'a pas la capaciM
d'ester en justice. Consequences du defaut d'une teUe repre-
sentation.
Divorzio. Capacitd di 8mre in giudizio.
- A quali condizioni l'attore che non gode di tutte ie sue facolta
pub
a) proporre da solo il rigetto della petizione di causa 0 ricorrere
contro un giudizio che accoglie questa petizione ;
b) concludere, con l'intervento di un assistente, una conven-
zione sulle conseguenze accessorie dei divorzio ?
- Rappresentanza legale dell'attore che non ha capacitA di stare
in giudizio. Conseguenze deI difetto di una siffatta rappresen-
tanza.
A. -Nachdem der Ehemann Scheidungsklage wegen
tiefer
Zerrüttung der Ehe eingeleitet hatte, beantragte die
Vormundschaftsbehörde, die Beklagte sei gemäss
Art. 369
ZGB zu entmündigen. Das psychiatrische Gutachten, wel-
ches das Amtsgericht hierauf einholte, kam zum Schlusse,
die Beklagte leide an einer Geisteskrankheit (paranoide
Form der Schizophrenie) ; sie vermöge infolgedessen ihre
Angelegenheiten nicht mehr zu besorgen Und bedürfe
dauernd des Beistandes und der Fürsorge, gefährde dage-
gen die Sicherheit Anderer nicht. Auf Grund der Annahme,
dass die Beklagte zwar geisteskrank sei, ihre Angelegen-
heiten jedoch selber zu besorgen vermöge und nur für