74 Strafgesetzbuch, N° 17.
17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Mai
1950 i. S. Dietbelm gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich.
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 68 Ziff. 2 StGB. Der Vollzug einer
Zusatzstrafe kann nicht bedingt aufgeschoben werden, wenn
diese Strafe und die Grundstrafe zusammen ein .Jahr über-
steigen.
Art. 41eh.1al.1 et 68 eh. 2 GP. L'execution d'une peine comple-
mentaire ne saurait etre suspendue, alors que cette peine et la
peine principale represennnt ensemble une detention de plus
d'une annee.
Art. 41 eifra 1cp.1 e art. 68 cifra 2 GP. L'esecuzione di una pena
addizionale. non puo essere sospesa se questa pena e quella
principale superano insieme un anno di detenzione.
A. -Diethelm wurde am 23. Februar 1949 vom Ein-
zelrichter des Bezirksgerichtes Zürich wegen wiederholten
Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe
von einem Monat verurteilt. Später stellte sich heraus,
dass er vom September 1948 bis Ende 1948 weitere Dieb-
stähle begangen hatte. Das Schwurgericht des Kantons
Zürich verurteilte ihn daher am 21. Dezember 1949 zu
einer Zusatzstrafe von einem Jahr Gefängnis. Den bedingten
Aufschub des Vollzuges dieser Strafe lehnte es mit der Be-
gründung ab, dass sie zusammen mit der Grundstrafe vom
23. Februar 1949 ein Jahr übersteige.
B. -Diethelm führt gegen das Urteil des Schwurge-
richts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage auf Ge-
währung des bedingten Strafvollzuges.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Die Strafe, die der Richter für eine mit Freiheitsstrafe
bedrohte Tat ausspricht, die der Täter begangen hat,
bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe ver-
urteilt worden ist (Art. 68 Ziff. 2 StGB), tritt neben das
frühere Urteil. Der Richter hebt die früher ausgefällte
Strafe nicht auf, um sie durch eine Gesamtstrafe zu er-
setzen, sondern spricht lediglich eine Zusatzstrafe aus
(BGE 68 IV 11; 69 IV 58; 75 IV 101, 161). Nach Art. 68
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Strafgesetzbuch. N° 17.
Ziff. 2 StGB bestimmt er diese so, dass der Täter nicht
schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren straf -
baren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
Im übrigen ist sie selbständig und von der früheren Strafe
(Grundstrafe) rechtlich unabhängig. Der Richter, der die
Zusatzstrafe ausspricht, ist deshalb an die im früheren
Urteil vertretenen Rechtsauffassungen nicht gebunden.
Er kann z. B. die Verantwortlichkeit des Täters anders
beurteilen, als es dort geschehen war, den bedingten Straf-
-vollzug für die Zusatzstrafe verweigern, auch wenn er
für die Grundstrafe gewährt worden war, und umgekehrt
(BGE 73 IV 88).
Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass der
Richter bei Anwendung des Art. 41 Ziff. l Abs. l StGB nur
die Dauer der Zusatzstrafe in Betracht zu ziehen und über
die Grundstrafe hinwegzusehen habe. Zu einer Gefäng-
nisstrafe von nicht mehr als einem Jahr ist der Täter
nur dann verurteilt, wenn Grundstrafe und Zusatzstrafe
:zusammen ein Jahr nicht übersteigen ; nur dann darf der
Vollzug der Zusatzstrafe bedingt aufgeschoben werden.
Wäre diese Massnahme auch zulässig, wenn zwar die bei-
den Strafen zusammen ein Jahr übersteigen, die Zusatz-
strafe allein aber nicht, so würde der Täter daraus Nutzen
ziehen, dass nicht alle strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt werden konnten. Das wäre dann stossend, wenn
die Aufteilung der Strafverfolgung in zwei Verfahren dar-
auf zurückzuführen ist, dass der Täter im ersten Verfahren
einen Teil seiner strafbaren Handlungen leugnete oder
verschwieg. Er könnte so besser wegkommen, als wenn
er reuig alles gestanden und die Ausfüllung einer Gesamt-
strafe für alle Handlungen ermöglicht hätte. Das ist nicht
der Sinn des Art. 68 Ziff. 2 StGB. Die Bestimmung will
verhüten, dass der Täter schwerer bestraft werde, als wenn
die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt
worden wären ; dann muss aber umgekehrt nach dem wohl-
verstandenen Sinne des Gesetzes der Richter bei Ausfül-
lung der Zusatzstrafe, soweit das überhaupt möglich ist,
Strafgesetzbuch. N° 18.
auch darauf bedacht sein, dass der Täter infolge der ge-
trennten Verfolgung seiner strafbaren Handlungen nicht
besser gestellt werde, als wenn sie gleichzeitig beurteilt
und durch eine Gesamtstrafe gesühnt worden wären.
Nicht vermeiden lässt sich die Besserstellung insofern
als das frühere Urteil bestehen bleibt und mit ihm auch
der bedingte Aufschub der Grundstrafe. Die Zusatzstrafe
aber darf nicht bedingt aufgeschoben werden, wenn beide
zusammen ein Jahr übersteigen (s. im gleichen Sinne das
Urteil des Militärkassationsgerichtes in RStrS 1950 5
Nr. 19).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
18. Urteil des Kassationshofes vom 5. April 1950 i. S. Wetter
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Art. 18 Abs. 3, Art. 117, Art. 230 StGB. Fahrlässige Tötung
durch Unwirksammachen einer Sicherheitsvorrichtung.
- Fahrlässigkeit (Erw. 1).
- Konkurrenz zwischen Art. 117 und Art. 230 (Erw. 2).
Art.18 al. 3, 117 et 230 OP. Homicide par negligence du a la sup-
pression d'un dispositif de sftrete.
a) negligence (consid. 1).
b) concours entre les art. 117 et 230 (consid. 2).
Art. 18 ep. 3, art. 117 e 230 OP. Omicidio colposo dovuto alla
rimozione di un apparecchio protettivo (consid. 1).
a) Negligenza (consid. 1).
b) Concorso tra gli art. 117 e 230 (consid. 2).
.A. -Im Frühjahr 1948 wurde in der MetaUwarenfa-
brik P. W. Blattmann in Wädenswil eine dritte von
einem Drehstrom-Motor getriebene Schleifmaschine ange-
schafft.
Damit ein Verlängerungskabel, das Werkmeister
Wetter zum Betrieb dieser Maschine zur Verfügung stellte
und das mit einem auf die 15-Ampere-Dose passenden
Stecker versehen war, . an die etwa 15 cm unter dieser
Dose angebrachte,
für den Schweisstransformator be-
i
)
Strafgesetzbuch. No 18.
stimmte 25-Ampere-Dose angeschlossen werden konnte,
feilte Wetter in den Stecker eine zweite Nute. Die 25-
Ampere-Dose wies zwei sich gegenüber liegende
Rasten
. uf, die das Einstecken des bloss mit einer Nute ver-
sehenen 15-Ampere-Steckers verhindern sollten, weil sonst
Gefahr bestanden hätte, dass dessen 6 mm dicker Erd-
stift statt in die Erdleiterbüchse in eine der drei 7,5 mm
weiten Polleiterbüchsen gerate und damit die Maschine
unter eine Spannung von 290 Volt gegen Erde gesetzt
werde. Bei
der Verwendung des 15-Ampere-Steckers auf
der 15-Ampere-Dose bestand diese Gefahr nicht, weil die
Polleiterbüchsen dieser Dose
nur 5 mm Durchmesser
hatten, wie anderseits auch der 25-Ampere-Stecker des
Schweisstransformators
nicht falsch in die 25-Ampere-
Dose gesteckt werden konnte, weil sein Erdstift 10 mm
dick war, also nicht in die 7,5 mm weiten Polleiterbüchsen
passte.
Um eine Schleifmaschine zu betreiben, steckte der Ar-
beiter Casoni am 17. August 1948 den von Wetter ab-
geänderten ! -Ampere-Stecker in die 25-Ampere-Dose, wo-
bei er ihn versehentlich um 180° verdrehte, sodass der
Erdstift in eine Polleiterbüchse gelangte. Als er die unter
Spannung stehende Maschine berührte, um zu arbeiten,
wurde er vom Strom getötet.
B. -Am 25. Oktober 1949 verurteilte das Obergericht
des Kantons Zürich Wetter wegen fahrlässiger Tötung zu
Fr. 100.-Busse. Es führte aus, es möge zutreffen, dass
der Angeklagte bei der Abänderung des Steckers nicht
bedacht habe, dass er dadurch einen Menschen in Lebens-
gefahr bringen könnte. Nach seinen persönlichen Verhält-
nissen sei er aber durchaus imstande gewesen, die Möglich-
keit eines schweren Unfalles vorauszusehen. Ohne Elek-
triker zu sein, habe er sich sagen müssen, der Stecker sei
nicht zufällig, sondern , gewollt so angefertigt, dass er
nicht in die für die grössere Stromstärke bestimmte Dose
passte.
Er habe überdies zugegeben, gewusst zu haben,
dass Stecker und Dose aus Sicherheitsgründen auf einander