Handelsreisende. No 10.
zu verletzen. Weil neben der Kreditgewährung im Inserat
auch der Möbelkauf angeboten worden sei, dürfe die An-
wendung
von Art. 2 Abs. 2 lit. c HRG nicht unter Hinweis
auf das Kreditinteresse des Kunden abgelehnt werden.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
verzichtet
auf Gegenbemerkungen ; sie verweist auf das
angefochtene Urteil.
Der
Kassationshof" zieht in Erwägung :
Die Feststellung
der kantonalen Instanzen, dass es den
Interessenten, die sich mit der Mobilia A.G. in Verbindung
setzten,
nicht darum zu tun war, dieser Firma Möbel abzu-
kaufen, sondern Geld zum
Ankauf von Möbeln zu erhalten,
ist tatsächlicher Natur und bindet daher den Kassations-
hof.
Der Umstand, dass die kantonalen Instanzen ihre
Überzeugung nicht aus Aussagen oder Briefen der Interes-
senten, sondern aus dem Wortlaut der Inserate geschöpft
haben,
ändert daran nichts ; der Kassationshof hat nicht
zu prüfen, ob der Wortlaut der Inserate diese Überzeugung
zulässt (Art. 277bis Abs. 1 BStP).
Ist demnach davon auszugehen, dass die Interessenten,
die sich
auf die Inserate hin gemeldet haben, durch die
Aufnahme
der Verbindung mit der Mobilia A.G. nicht die
Absicht
bekundet haben, mit ihr über den Kauf von
Möbeln zu verhandeln, so hat die Vorinstanz Art. 2 Abs. 2
lit. c
HRG nicht fälsch ausgelegt. Nicht die Kunden haben
den Anstoss dazu gegeben, dass ein Reisender sie zur Ent-
gegennahme einer Bestellung von Möbeln besuche. Nach
der Rechtsprechung des Kassationshofes geht der Anstoss
nicht von Kunden aus, wenn dieser sich zwar vorgängig
des Besuches des Reisenden
an den Geschäftsherrn oder den
Reisenden wendet, aber mit dem Willen, ein anderes Ge-
schäft abzuschliessen, als es
ihm dann vom Reisenden ange-
tragen wird (nicht veröffentlichtes Urteil vom 12. Januar
1950 i. S. Menk). An dieser Auslegung des Gesetzes ist
festzuhalten, da sie mit den vom Gesetz verfolgten Zwecken
des Schutzes
der einheimischen Geschäftsleute vor der
l Luft.verkehr. No 11. 43
Konkurrenz auswärtiger Firmen (BGE 66 I 134; 70 IV 43)
und des Schutzes des unerfahrenen Publikums vor den
Zudringlichkeiten der Reisenden im Einklang steht. Auf
die Auffassung des Beschwerdeführers, schon in den Inse-
raten seien Möbel zum Kaufe angeboten worden, kommt
bei dieser Sachlage nichts an, wie auch dahingestellt blei-
ben kann, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen
der Anstoss als vom Kunden ausgegangen gelten könnte,
wenn die Mobilia A.G.
in den Inseraten Möbel zum Kaufe
angeboten und der Kunde sich auf das hin in der Absicht,
allenfalls bei
ihr Möbel zu kaufen, sich an sie gewendet
hätte.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
III. LUFTVERKEHR
NAVIGATION AERIENNE
11. Urteil des Kassationshofes vom 27 .Januar 1951
i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons Thurgau gegen Lang und
Legler.
- Art.113 Aba. 3 BV. Wirkung der von der Bundesversammlung
genehmigten Staatsverträge.
- Anho1t1,g D des Pariser Luftfahlrtablcommens enthielt Vorschriften,
die im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BRB betreffend die Ordnung des
Luftverlcehrs in der Schweiz 'Vom 27. Januar 1920 (BL V) der
Ausführung und Ergänzung dieses Bundesratsbeschlusses die-
nen sollten. War Anhang D genügend veröffentlicht worden 'l
- Art. 4 BLV, Arl. 36 Geschäjtswrlcehragesetz oom 9. Olctober 1902.
Die (nicht veröffentlichte) Verfügung des eidgenössischen Luft-
amtes vom 31. Dezember 1947, wonach Anhang D des vom
Bundesrat auf 12. Dezember 1947 gekündeten Pariser Luft-
fahrtabkommen bis auf weiteres in Geltung bleibe, ist unver-
bindlich.
- Art. 113 al. 3 Ost. Effet des traites ratifies par !'Assemblee
fäderale.
- L'annexe D a "la conwntion de Paris 8U'I' "la na'Vigation abienn8
contenait desdispositions com.rletant l'AOF du 27fan'Vier1920.
sur la m.atiere et en assurant 1 execution au sens de. son art. 37
al. l. A-t-elle ete suffisamment publiee?
Luftverkehr. No 11.
3. Art. 4 de l'AOF du 27janvier1920 et 36 de la loi du 9 octobn
sur les rapports entre les Conseils. La. dooision non publiee
de l'Office aßrien du 31decembre1947 selon laquelle l'annexe D
raste en vigueur jusqu'a nouvel avis, malgre la denoncia.tion de
la. convention de Paris pour le 12 dooembre 1947, n'a pas force
obligatoire.
1.
Art.113, cp. 3 OF. Efficacia dei trattati ratificati dall'Assemblea
federale.
2. L'allegato D della Oonvenzione di Parigi conteneva disposizioni
ehe a' sensi dell'art. 37 ep. l DCF regolante la eircolazione aerea
in Isvizzera dovevano servire ad eseguire e eompletare queste
decreto del Consiglio federale. E stato sufficientemente pub-
blieato?
3. Art. 4 del DOF Z'l gennaio 1920 e art. 36 della legge 9 ottobre
sui rapporti tra i Oonsigli legislativi. La decisione non
pubblicata ehe l'Uffieio federale aereo ha presa il 31 dicembre
1947 e seeondo eui l'allegato D resta in vigore fino a nuovo
avviso, nonostante la. denuneia della Convenzione di Parigi
pel 12 dieembre 1947, non ha forza obbligatoria.
A. -Am 27. November 1947 um 8 Uhr, als die Vogel-
jagd auf dem Untersee und Rhein freigegeben wurde,
fuhren die Jäger wie üblich mit etwa neunzig Ruderbooten
in den Raum zwischen Triboltingen, dem Konstanzer Ried
und der Reichenaustrasse und bezogen mit unregelmässigen
Zwischenräumen
von durchschnittlich fünfzehn Metern
Stellung,
um massenweise Belchen abzuschiessen. Kaum
hatte der Abschuss begonnen, erschienen Lang und Legler
mit zwei von ihnen gesteuerten Sportflugmaschinen. Sie
kreisten
über dem Jagdgebiet und führten Tiefflüge aus,
um die Belchen zu verscheuchen und so den von den Tier-
schutzfreunden verabscheuten Massenabschuss zu verhin-
dern. Sie gingen während zwanzig bis dreissig Minuten
immer wieder mit grosser Geschwindigkeit in die Tiefe,
bis
auf zehn Meter an die Wasserfläche heran. Die Jäger
erschraken, doch ereignete sich kein UnfaJl.
B. -Am 6. Oktober 1948 verurteilte das Bezirksgericht
Kreuzlingen
Lang und Legler in Anwendung des Pariser
Luftfahrtabkommens vom 13. Oktober 1919, des Bundes-
ratsbeschlusses vom 27. Januar 1920 betreffend die Ord-
nmig des Luftverkehrs in der Schweiz (BL V) und Art. 237
Ziff. 2 StGB zu je Fr. 200. ,.. Busse.
Luftverkehr. No 11.
Auf Berufung hin sprach das Obergericht des Kantons
Thurgau am 14. April 1949 die Angeklagten frei. Art. 237
Ziff. 2 StGB sah es nicht als erfüllt an, weil sie weder Leib
und Leben von Menschen gefährdet, noch pflichtwidrig
unV'orsichtig gehandelt
hätten. Zum Vorwurf, sie hätten
die Vorschriften über den Luftverkehr verletzt, führte es
aus,
da das Pariser Luftfahrtabkommen keine Strafrechts-
sätze enthalte, frage sich nur, ob der Bund auf den Fall
zutreffende Strafnormen aufgestellt habe. Art. 37 Abs. 1
BL V bedrohe mit Strafe die Übertretung der vorliegenden
Vorschriften sowie
der zu ihrer Ausführung oder Ergänzung
erlassenen Verordnungen und Reglemente . Der BLV
selber enthalte keine Einzelheiten über die Art und Weise
des Fliegens.
Die Ergänzenden polizeilichen Vorschriften
über den Luftverkehr über Schweizergebiet , erlassen vom
Eidgenössischen Eisenbahndepartement am 3. August
1923, schrieben ebenfalls
nicht vor, dass über offenem Feld
oder über Wasserflächen bestimmte Mindesthöhen einzu-
halten seien. Das Eisenbahndepartement habe auch nicht
später durch einen in genügender Form veröffentlichten
Erlass die
im Anhang D zum Pariser Luftfahrtabkommen
enthaltenen Verbote übernommen. Die blosse Mitteilung
des eidgenössischen
Luftamtes vom 31. Dezember 1947
an die Luftfahrer über die weitere Gültigkeit des am
15. Mai 1946 letztmals veröffentlichten Anhanges D könne,
ganz abgesehen
von der Frage der Zuständigkeit dieses
Amtes, kein Strafgesetz schaffen, sondern stelle
nur eine
allgemeine Anweisung
an die Flieger dar, sich an die Ver-
kehrsvorschriften des Anhanges D zu halten. Dass diese
Vorschriften
nicht gültiges schweizerisches Strafrecht ge-
worden seien, ergebe sich auch aus dem BRB vom 24. Ja-
nuar 1921 betreffend Verkehr von Luftfahrzeugen auf und
über Gewässern, der noch in Kraft stehe. Dieser Beschluss
enthalte eine in die Einzelheiten gehende Regelung über
das Verhalten der Flugzeuge gegenüber Schiffen, nicht nur
eine allgemeine Regelung wie Ziff. 4.3 des Anhanges D zum
Pariser Luftfahrtabkommen. Insbesondere umschreibe der
Luftverkehr. No 11.
Bundesratsbeschluss den Begriff Schiffe J und verstehe
darunter nur Personen befördernde Dampf-oder grössere
Motorschiffe )), also nicht auch Ruderboote. Übrigens hätten
die Angeklagten die Vorschriften des Anhanges D nicht
übertreten, da sie wner den Verkehr allgemein gefährdet,
noch Ortschaften oder Personenansammlungen in unzu-
lässiger Weise, bzw.
Schiffe im Sinne des BRB von 1921
zu nah überflogen, noch Akrobatikflüge ausgeführt hätten.
G. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau führt
gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde
mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zu neuer
Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Be-
schwerdeführerin ficht
nur den Freispruch von der Anklage
der Widerhandlung gegen die Vorschriften über den Luft-
verkehr, nicht auch den Freispruch von der Anklage der
fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs an.
Zur Begründung wird geltend gemacht, auch ein Staats-
vertrag gelte als Strafgesetz, wenn er Strafrechtssätze
enthalte. Die Schweiz sei am 18. Juni 1934 dem Pariser
Luftfahrtabkommen beigetreten, dessen Art. 25 die Ver-
tragsstaaten verpflichte, die geeigneten Massnahmen zur
Durchführung der Vorschriften des Abkommens zu treffen
und insbesondere auch die Fehlbaren zu bestrafen. Die
Anhänge
zum Abkommen seien in der Gesetzessammlung
nicht veröffentlicht worden, doch habe das auf Grund von
Art. 4 BL V geschaffene Luftamt alle einschlägigen Vor-
schriften unter der Rubrik Sammlung der offiziellen Mit-
teilungen des eidg.
Luftamtes J in der in Zürich erschei-
nenden Aero-Revue, dem Organ des schweizerischen Aero-
Clubs, veröffentlicht. So sei der Text des bereinigten An-
hanges D zum Pariser Luftfahrtabkommen in der Aero-
Revue Nr. 5 des Jahrganges 1946 enthalten. Überdies habe
das Luftamt diese Vorschriften allen Pilotenschülern bei
der Abgabe des Lernausweises zugesandt, auch den beiden
Angeklagten.
Es handle sich um cc Verordnungen und
Reglemente , deren Übertretung nach Art. 37 BL V Strafe
nach sich ziehe. Die Vorschriften des Anhanges D seien
Luftverkehr. N° 11.
nicht etwa ausser Kraft gesetzt worden. Wohl habe die
Schweiz auf den 12. Dezember 1947 das Pariser Luft-
fahrtabkommen als für sich nicht mehr massgebend be-
zeichnet. Doch
habe das Luftamt, dem der Bundesrat die
Kompetenz erteilt habe, in Luftfahrtsfragen die zum Voll-
zug und zur Ergänzung der Luftverkehrsordnung nötigen
Verordnungen
und Reglemente zu erlassen, am 31. Dezem-
ber 194 7 allen Luftfahrern mitgeteilt, dass der Anhang D
in der Fassung vom 15. Mai 1946 bis auf weiteres in Geltung
bleibe.
Die Frage der Anwendung milderen Rechts zu
Gunsten der Angeklagten stelle sich daher nicht. Der BRB
vom 24. Januar 1921 sei durch den Beitritt der Schweiz
zum Pariser Abkommen aufgehoben worden. Die Ange-
klagten hätten die mit den Ziffern 4.1 und 4.3 des An-
hanges D aufgestellten Verkehrsregeln
übertreten. Durch
Anfliegen von Schiffen hätten sie jedenfalls Ziff; 4.3 ver-
letzt.
D. -Lang und Legler beantragen, die Nichtigkeits-
beschwerde sei abzuweisen
und es sei ihnen im Sinne von
Art. 278 Abs. 2 BStP eine angemessene Entschädigung
zuzusprechen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
I. -Art. 37 Abs. l BLV bedroht cc die Übertretung der
vorliegenden Vorschriften sowie der zu ihrer Ausführung
oder Ergänzung erlassenen Verordnungen und Regle-
mente mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
busse bis
zu Fr. 10,000.-. Da der Bundesratsbeschluss,
der diese Bestimmung enthält, über die Art und Weise des
Fliegens selber
nichts vorschreibt, setzt die Bestrafung der
Beschwerdegegner voraus, dass sie die zu seiner cc Aus-
führung oder Ergänzung erlassenen Verordnungen und
Reglemente verletzt haben. Solche Verordnungen sind
die
vom Bundesrat am 24. Januar 1921 erlassenen Vor-
schriften betreffend den Verkehr von Luftfahrzeugen auf
und über Gewässern und die vom Eidgenössischen Eisen-
bahndepartement am 3. August 1923 mit Ermächtigung
Luftverkehr. No 11.
des Bundesrates aufgestellten Ergänzenden polizeilichen
Vorschriften
für den Luftverkehr über Schweizergebiet
BBI 1923 II 722). Doch macht die Staatsanwaltschaft mit
Recht nicht geltend, dass einer dieser beiden Erlasse eine
Vorschrift enthalte, welche die Angeklagten
übertreten
hätten. Nach Ziffer 1 der Vorschriften vom 24. Januar
1921 dürfen sich zwar Luftfahrzeuge einem Personen
befördernden
Dampf-oder grösseren Motorschiffe nicht
auf weniger als 200 m nähern ; doch wird nicht bestimmt,
dass diese Entfernung auch gegenüber Ruderbooten einzu-
halten sei. Nur solcher haben sich die Vogeljäger am
27. November 1947 bedient. Als Vorschriften, welche durch
die Strafdrohung von Art. 37 BL V verstärkt und von den
Beschwerdegegnern verletzt worden sein könnten, kommen
somit
nur jene des Anhanges D zum Pariser Luftfahrtab-
kommen in Betracht.
2. -Dem Pariser Luftfahrtabkommen ist der Bundesrat
in Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 1934
auf den 1. Oktober 1934 beigetreten. Mit Art. 25 dieses
Abkommens verpflichtet sich
jeder der Vertragsstaaten,
durch geeignete Massnahmen die Beobachtung der im
Anhang D vorgesehenen Luftverkehrsregeln sicherzuste11en
und für die Verfolgung und Bestrafung der Fehlbaren zu
sorgen. In Art. 34 des Abkommens wurde unter der Be-
reichnung Internationale Luftfahrtkommission eine
ständige internationale Kommission eingesetzt,
der unter
anderem die Befugnis eingeräumt wurde, die Vorschriften
der An.hänge A bis G zu ändern und zu ergänzen. Der die
Luftverkehrsregeln
enthaltende Anhang D wurde von
dieser Kommission letztmals mit Wirkung auf den 15. Mai
1946 revidiert.
Ziffer 4.1 des Anhanges D bestimmt, dass kein Luft-
fahrzeug so unvorsichtig oder fahrlässig verwendet werden
darf, dass es eine Gefahr
für Personen oder Sachen bildet.
Eine Verletzung dieser Bestimmung kann den Beschwerde-
gegnern
nicht vorgeworfen werden, nachdem die Staats-
anwaltschaft eine Verkehrsstörung im Sinne des Art. 237
Luftverk hr. No 11.
StGB verneint, weil weder Personen noch Sachen gefährdet
worden seien. Dagegen
haben sich die Beschwerdegegner
nicht an Ziffer 4.3 des Anhanges D gehalten, wonach ein
Luftfahrzeug,
das in der Nähe der Wasseroberfläche
fliegt,
sich von allen Schiffen entfernt halten und deren
Fahrt so wenig als möglich stören soll. Die Auffassung des
Obergerichts,
dass diese Bestimmung vor Ziffer 1 der Vor
schriften des Bundesrates vom 24. Januar 1921 .zurück-
zutreten habe, hält schon deshalb nicht stand, weil das
Staatsvertragsrecht dem Bundesrecht vorgeht (BGE 57 I
22 f. ). Übrigens können die beiden Erlasse recht wohl neben
einander bestehen
in dem Sinne, dass die Luftfahrer sich
an beide zu halten haben.
3.
-Durch den vom Bundesrat in Vollziehung eines
Beschlusses
der Bundesversammlung erklärten Beitritt der
Schweiz zum Pariser Luftfahrtabkommen sind die Vor ...
schriften dieses Abkommens und der hiezu erlassenen
Anhänge
ohne weiteres auch internes schweizerisches Recht
geworden, und zwar die Anhänge in der ihnen durch die
Internationale Luftfahrtkommission jeweils gegebenen
Fassung,
da das Abkommen dieser Kommission das cht
zur Abänderung und Ergänzung der Anhänge eingeräumt
hat. Nicht zutreffend ist daher die. Auffassung des Ober-
gerichts, .dass der Anhang D des Abkommens auf die
Beschwerdegegner deshalb nicht anwendbar sei, weil. er
nicht vom Bundesrat oder Eisenbahndepartement in
einen eigenen Erlass gekleidet worden ist. Die Normen
eines
von der Bundesversammlung genehmigten Staats-
vertrages stehen in ihren. Wirkungen einem intemen. Ge-
setze gleich
und müssen wie ein solches 'Von den Behörden
vollzogen werden (BGE 49 I 196).
Der Bestrafung der Beschwerdegegner wegen Übertre-
tung der Ziffer 4.3 des Anhanges. D steht auch nicht die
Überlegung im Wege, dass der Anhang D nicht als eine Z1lr
Ausführung und Ergänzung des BRB vom 27. Januar 1920
(BLV erlassene Verordnung aufzufasaen sei . und folglich
Art. 37. BL V nicht angewendet werden könne, InhaltJ.foh
' AS 76 IV -19ö0
öO Luftverkehr .. No Ü.
ist der Anhang D eine Ausführungsverordnung zum BRB
vom 27. Januar 1920. Gewiss ist er nicht vom Bundesrat
erlassen worden, der in Art. 4 Abs. 2 BL V das Recht, die
zum Vollzug und zur Ergänzung des Bundesratsbeschlusses
notwendigen Verordnungen
und Reglemente zu erlassen,
sich selber vorbehält. Diese
Bestimmung spricht jedoch
bloss den dem Bundesrat unterstellten Instanzen das Recht
zum Erlass von Ausfiihrungsvorschriften ab, schliesst nicht
auch die Aufstellung solcher Vorschriften in einem von
der Bundesversammlung genehmigten Staatsvertrag aus.
Fraglich
ist dagegen, ob die Veröffentlichung des An-
hanges D in der Aero-Revue des Jahres 1946 und seine
Übergabe an die Pilotenschüler, darunter auch die beiden
Beschwerdegegner, genügte,
damit er die Beschwerdegegner
verpflichtete,
oder ob er nicht gestützt auf Art. 33 des Bun-
desgesetzes vom 9. Oktober 1902 über den Geschäftsver-
kehr zwischen Nationalrat, Ständerat und Bundesrat,
sowie über die Form des Erlasses und der Bekanntmachung
von Gesetzen und Beschlüssen in die amt1iche Sammlung
der Bundesgesetze und Verordnungen hätte aufgenommen
werden sollen,
um diese Wirkung zu haben. Diese Frage
kann indessen offen bleiben, da das angefochtene Urteil
selbst dann nicht aufgehoben ,werden könnte, wenn der
Anhang D die Beschwerdegegner zur Zeit der Tat ver-
pflichtet hätte.
4. -Der Bundesrat hat das Pariser Luftfahrtabkommen
am 12. Dezember 1946 auf den 12. Dezember 1947 gekün-
digt (AS 63 1566). Mit diesem Tage ist daher auch der
Anhang D, der ein Teil des Abkommens bildet, ausser
Kraft getreten. Mit Bundesbeschluss vom 13. Dezember
1946 (AS 63 1375)
ist die Schweiz dem internationalen
Zivilluftfahrtabkommen von Chicago vom 7. Dezember
1944 beigetreten. Die
auf Grund dieses Abkommens zu
erlassenden Luftverkehrsregeln liegen jedoch noch nicht
vor .
.
Nun hat-freilich.das eidgenössische Luftamt am 31. De-
zember 194 7 den schweizerischen Luftfahrern. durch Zir-
Luftverkehr. No 11.
öl
kular mitgeteilt, dass die Regeln des Anhanges D zum
Pariser Abkommen bis auf weiteres in Geltung bleiben .
Doch damit wären diese ausser Kraft getretenen Regeln .
nur dann wieder verbindlich geworden, wenn das Luftamt
zuständig gewesen wäre, sie zu erlassen, und seinen Erlass
in gesetzlicher Weise veröffentlicht hätte. Keine dieser
Voraussetzungen
ist erfüllt.
a) Die Staatsanwaltschaft behauptet, der Bundesrat
habe die Kompetenz, die er sich in Art. 4 Abs. 2 BLV vor-
behalten hatte, auf das Luftamt übertragen, dessen Schaf-
fung Art. 4 Abs. 3 BLV vorsehe. Es fehlt jedoch der Nach-
weis, dass dem so sei. Eine Kompetenzdelegation ist nicht
veröffentlicht worden und wird auch im Zirkular vom
31. Dezember 194 7 nicht erwähnt. Die Befugnisse des Luft-
amtes sind nie genau umschrieben worden. Nicht einmal
der Bundesratsbeschluss vom 9. März 1920, durch den das
Luftamt geschaffen wurde, ist veröffentlicht worden. Dem
Luftamt muss deshalb die Befugnis zum Erlass von Luft-
verkehrsregeln schon mangels Kompetenzdelegation. ab-
gesprochen werden.
Übrigens wäre der Bundesrat nicht berechtigt gewesen,
es zum Erlass solcher Regeln zu ermächtigen. Man kann
sich schon fragen, ob er dazu nicht der Zustimmung der
Bundesversammlung bedurft hätte, umsomehr als der BRB
vom 27. Januar 1920 auf einem Vollmachtenbeschluss
beruht ; in der Literatur wird die Auffassung vertreten,
dass die Subdelegation nur mit ausdrücklicher Zustim-
mung des Gesetzgebers zulässig sei (vgl. z. B, Fr.EINER,
Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 8. Auflage,
S. 71; GucoMETTiin der Festgabe für Fleiner 1937, S. 76).
Die
Frage kann offen bleiben, denn der erwähnte Bundes-
ratsbeschluss selber schliesst die Delegation
der Recht-
setzungsbefugnis an das Luftamt aus, indem er das Recht
zum Erlass der zu seinem Vollzug und seiner Ergänzung
notwendigen Verordnungen und Reglemente ausdrücklich
dem Bundesrat vorbehält (Art. 4 Abs. 2) und die Einräu-
mung. von Befugnissen. an .. das. Luftamt, nur im .Rahmen
51 Luftverkehr. No 11.
der vorliegenden Vorschriften gestattet (Art. 4 Abs. 3).
Nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Staats-und
Verwaltungsrechts bindet die eine Verordnung erlassende
Behörde
auch sich selber, d. h. sie ist, solange die Verord-
nung besteht, verpflichtet, sich an sie zu halten, und han-
delt rechtswidrig und willkürlich, wenn sie davon abweicht
(nicht veröffentlichtes
Urteil des Bundesgerichts i. S. Jagd-
gesellschaft Gränichen-Oberentfelden vom 20. Dezember
1929; 0. MAYER, Verwaltungsrecht I S. 82; FLEINER,
Institutionen, 8. Aufl., S. 139 f. ; WALZ, Staatsrecht des
Grossh. Baden,
S. 224; RüEGG, Die Verordnung nach
zürcherischem Staatsrecht, S. 53 f.). Art. 4 BLV ist nie
geändert worden.
b) Die Verfügung des Luftamtes vom 31. Dezember
hat dem Anhang D zum Pariser Luftfahrtabkommen
auch deshalb nicht weitere Geltung verliehen, weil sie
nicht veröffentlicht worden ist. Die Veröffentlichung ist ein
Willensakt
der Behörde, der darauf gerichtet ist, einen
Erlass
in verbindlicher Form amtlich zur allgemeinen
Kenntnis zu bringen (BGE 7 712). Die Mitteilung eines
Erlasses bloss
an einzelne Personen ist nicht Veröffent-
lichung.
Nur einzelnen Personen, den ihm bekannten Luft-
fahrern, hat das Luftamt seine Verfügung durch Zirkular
vom 31. Dezember 1947 mitgeteilt. Dass ein Gesetzeserlass
erst mit seiner Veröffentlichung verbindlich wird, ist allge-
mein anerkannt (BGE 7 712 ; 28 I 108; 61 I 417 ; 64 I 67)
und ergibt sich für das eidgenössische Recht auch aus
Art. 36 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 9. Oktober
1902, wonach ein Erlass fünf Tage nach seiner Veröffent-
lichung
m Wirksamkeit tritt , wenn über den Zeitpunkt
des Beginnes der Wirksamkeit nichts bestimmt worden
ist (vgl. hiezu Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden
Nr.'9 und 10, S. 19 :ff.; 1940 Nr. 14, S. 29).
5. -
Hat somit der Anhang D des Pariser Luftfahrtab-
kommens nicht mehr gegolten, als das.Obergericht die Tat
der Beschwerdegegner beurteilte, so muss es beim Frei
spruch der Beschwerdegegner sein.Bewenden haben. Nach
Strassanverkehr. N° l . 53
Art. 2 Abs. -2 StGB ist das zur' Zeit der Beurteilung geltende
Recht anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist.
Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Handlungen, die das
Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht oder von Strafe befreit,
sondern
auch für solche, die andere bundesrechtliche Be-
stimmungen
unter Strafe stellen oder gestel1t haben,
vorausgesetzt, dass
nicht der auf die Materie zutreffende
besondere Erlass es anders
haben will (Art. 333 Abs. 1
StGB). Das trifft für den BRB vom 27. Januar 1920 nicht zu.
6. -Den Beschwerdegegnern ist für das Verführen vor
Bundesgericht keine Entschädigung zuzusprechen, da sie
zum mindesten unkorrekt gehandelt, wenn nicht sogar
die
zur Zeit der Tat geltende Rechtsordnung übertreten
haben.
Demnach erkennt der KassationsJwf :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen
IV. STRASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
12. Urteil des Kassationshofes vom 10. März 1950
i. S. Sehmntz gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Luzern.
Art. 25 Abs. 1 MFG verlangt :
a) dass der Führer aufmerksam sei(Erw. 1);
b) dass er die Geschwindigkeit des Fahrzeuges der Sichtweite
a.nne (Erw. 3).
L'arl. 25 al. 1 LA exige :
a) que le conducteur soit a.ttentif (consid. 1);
b) qu'il a.da.pte la. vitesse du vehicule a la. visibilite (consid. 3).
L'are. 25 cp. 1 LA esige :
a) ehe il conducente sia. prudente (consid. 1);
b) ehe a.datti la. velocita del veicolo a.lla. visua.le (consid. 3),
.A. -'--Schmutz führte am 5. Dezember 1948 um 18.30 Uhr
ein Personenautomobil. mit 40 bis 45 km/h vom Ebnet
gegen das Dorf Entlebuch. Wegen eines Motorradfahrers,