Strafgesetzbuch. No 7.
ven, auch wenn sie sich in einer Neigung zu steter Kon-
fusion und haltloser Verdächtigung äussert, tut der Ehre
des Kranken nicht Eintrag, da er für seinen Zustand nicht
verantwortlich ist. Eine Herabsetzung in der Ehre kann
auch nicht darin gesehen werden, dass dem Beschwerde-
gegner vorgeworfen werde,
er sollte zur bessern Einsicht
kommen, dass er den Arzt nötig habe. Es ist für einen
Nervenkranken nicht unehrenhaft, seine Krankheit nicht
einzusehen, denn gerade sie kann ihn daran hindern, sei-
nen Zustand zu erkennen.
Der Beschwerdeführer kann daher wegen des erwähnten
Vorhaltes nicht bestraft werden. Die Frage, ob der Be-
schwerdeführer zum Wahrheitsbeweis zugelassen werden
müsste, stellt sich nicht.
2. -Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners
ist nicht anzunehmen, dass das Obernericht die Busse
gleich hoch bemessen liätte,
wenn es den Beschwerdeführer
nur wegen des Vorhaltes der Vorstrafen bestraft hätte. Es
hat aJles in die Wagschale geworfen, was seiner Meinung
nach die Schuld des Beschwerdeführers minderte, und
hätte ihm zweifellos auch den Freispruch im einen der
beiden Anklagepunkte zugute gehalten. Das angefochtene
Urteil muss daher aufgehoben werden.
Damit entfällt die Möglichkeit, den Beschwerdeführer
für den Vorhalt der Vorstrafen weiter zu verfolgen und zu
bestrafen. Die Verfolgung strafbarer Handlungen; die durch
das Mittel der Druckerpresse begangen werden, verjährt
in einem Jahre seit der Veröffentlichung der Druckschrift
(Art. 27 Ziff. 6 StGB), und die Verjährung ist ungeachtet
aller Unterbrechungen jedenfalls eingetreten, wenn diese
Frist um ihre ganze Dauer überschritten ist (Art. 72 Ziff. 2
Abs. 2 StGB). Die Verfolgung des Beschwerdeführers
ist
somit am 7. Oktober .1949 verjährt.
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben,
ob der Beschwerdeführer durch den Vorhalt der Vorstrafen
des Beschwerdegegners sich
überhaupt strafbar gemacht
hat.
Strafgesetzbuch. No 8. 31
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde
wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Sep-
tember 1949 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen,
damit sie unter Berücksichtigung der
eingetretenen Verfolgungsverjährung neu urteile.
8. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 17. J!ebrnar
1950 i. S. Schmucki gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen.
Wer ein echtes amtliches Zeichen unberechtigterweise an einen
Gegenstand anbringt oder mit dem unberechtigterweise ange-
brachten echten Zeichen jemanden täuscht, ist weder nach
Art. 246 noch nach Art. 251, wohl aber gegebenenfalls nach
Art. 148 StGB zu bestrafen.
Celui qui, sa.ns droit, appose sur un objet une marque authentique
ou qui trompe autrui au moyen d'une telle marque apposee
sans droit tombe sous le coup non des all't. 246 ou 251, mais,
le cas ooheant, de l'art. 148 OP.
Colui ehe, senza diritto, appone su un oggetto una marca auten-
tica o inganna altrui mediante questa marca apposta senza
diritto non e punibile in virtu dell'atrt. 246 o dell'art. 251 OP,
ma eventualmente in base dell'art. 148 OP.
Aus den Erwägungen :
l. -Nach Art. 246 StGB ist strafbar, wer amtliche Zei-
chen, die die Behörde an einen Gegenstand anbringt, um
das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung
festzustellen,
zum Beispiel Stempel der Gold-und Silber-
kontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken der Zoll-
verwaltung, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder
unverfälscht zu verwenden (Absatz 1 ), oder wer falsche
oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unver-
fälscht verwendet (Absatz 2).
Der erste Absatz ordnet nach seinem klaren Wortlaut
nur den Fall, wo jemand ein amtliches Zeichen fälscht,
d. h. es unberechtigterweise nachmacnt ((( contrefait ,
32 Strafgesetzbuch. N° 8.
contraffa) ), und den Fall, wo jemand ein echtes amtliches
Zeichen
verfälscht, d. h. es unberechtigterweise abändert
( fä sifie l , altera ), und demgemäss fällt unter den
zweiten Absatz nur, wer ein in dieser Weise nachgemachtes
oder abgeändertes,
nicht auch, wer ein echtes Zeichen
unberechtigerweise verwendet. Gewiss
sagt das Zeichen
für sich allein nichts, sondern ist bloss ein technisches
Hilfsmittel
zur Beurkundung einer Tatsache (Ergebnis
einer amtlichen
Prüfung, Genehmigung), sodass es seinen
gedanklichen
Inhalt erst durch Anbringung an einen Ge-
genstand erlangt, erst in diesem Augenblick bekundet, dass
der betreffende Gegenstand amtlich geprüft oder geneh-
migt sei. Das ändert jedoch nichts daran, dass das Zeichen
als solches,
unbekümmert darum, ob es an einem Gegen-
stande angebracht ist oder nicht, gefälscht und verfälscht
werden
kann und dass Art. 246 nur die Fälschung und Ver-
fälschung des Zeichens selbst
und die Verwendung eines
fälschen oder gefälschten Zeichens,
nicht auch die Bestä-
tigung einer unwahren Tatsache durch einen Unberech-
tigten mit Hilfe eines echten Zeichens erfasst. Durch solche
Verwendung
eilles echten Zeichens wird dessen Echtheit
nicht aufgehoben, das Zeichen nicht cc verfälscht 1 . In der
zweiten Expertenkommission wurde beantragt, die Be-
stimmung (Art. 165 VE 1908) dahin zu ergänzen, dass auch
bestraft werde, wer echte Zeichen unberechtigterweise ge-
braucht, doch wurde dieser Antrag abgelehnt, nachdem
erklärt worden war, die Ergänzung sei kaum nötig (Pröto-
koll 5 50). Dass man der Meinung gewesen sei, das unbe-
fugte Anbringen eines
echten Zeichens fälle unter den
Begriff des Fälschens oder Verfälschens des Zeichens
selbst, ergibt sich
daraus nicht, und wenn die Experten-
kommission doch dieser Auffassung gewesen sein sollte,
wäre
ihr Wille durch den Wortlaut des Gesetzes nicht
gedeckt.
2.
-Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von
rechtlicher Bedeutung zubeweisen, sind Urkunden (Art.110
Ziff. 5 Abs, 1 StGB). Wenn und solange ein amtliches Zei-
Strafgesetzbueh. N° 8.
chen an dem Gegenstand angebracht ist, bildet es daher
eine Urkunde; sie besagt, dass der betreffende Gegenstand
amtlich geprüft oder genehmigt sei, bestimmte Eigenschaf-
ten aufweise. Wenn der zur Anbringung des Zeichens zu-
ständige
Beamte das echte Zeichen zur Bekräftigung einer
unwahren Tatsache verwendet, begeht er eine Falschbeur-
kundung im Sinne des Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Das
Anbringen des echten Zeichens durch eine nicht zuständige
Person zur Bekräftigung einer unwahren Tatsache ist
dagegen eine der Herstellung einer unwahren Urkunde
mittels cc echter Unterschrift oder echtem Handzeichen
eines
andern (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) analoge Tat.
Ob Art. 251 StGB so ausdehnend auszulegen wäre, dass
wer
mit dem echten amtlichen Zeichen eine unwahre
Urkunde herstellt, nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2, und wer
eine
von einem Dritten hergestellte Urkunde dieser Art
zur Täuschung gebraucht, nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3
bestraft werden müsste, wenn er in der in Art. 251 Ziff. 1
Abs. 1
genannten Absicht handelt, kann dahingestellt
bleiben.
Art. 251 trifft jedenfalls deshalb nicht zu, weil
Art. 246 die Fälschungen
von und mit amtlichen Zeichen
abschliessend regelt.
Da der Wortlaut dieser Bestimmung
das Anbringen eines echten amtlichen Zeichens durch
einen Unberechtigten zur Bekräftigung einer unwahren
Tatsache nicht erfasst, ist dieser Schluss freilich nicht
zwingend. Würde man auf diese Tat Art. 251 anwenden,
so
käme jedoch ungünstiger weg, wer ein echtes amtliches
Zeichen unberechtigterweise
zur Herstellung der Urkunde
verwendet, als wer sich eines falschen oder verfälschten
Zeichens dieser
Art zum gleichen Zwecke bedient. Denn
wer das fälsche oder verfälschte Zeichen verwendet, wird
von Art. 246 Abs. 2 erfasst. Diesen Täter nach Art. 251
zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt jemanden
am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder
sich oder einem
andern einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen
, und Art. 246 Abs. 2 bloss dann anzuwenden,
wenn die Verwendung des falschen
oder verfälschten Zei-
3 AS 76 IV -1950
Strafgesetzbuch. No 11.
chens ohne diese Absicht erfolgt, hiesse letztere Bestim-
mung praktisch gegenstandslos machen, denn es wird
kaum Fälle geben, in denen die Verwendung ohne die in
Art. 251 genannte Absicht erfolgt.
Von
der Anwendung des Art. 251 kann umsoeher abge-
sehen werden,
als der Gebrauch des unberechtigterweise
mit einem echten (oder falschen oder verfälschten) amt-
lichen Zeichen versehenen Gegenstandes zur Täuschung
Dritter in der Regel den Tatbestand des Betruges erfüllt.
Art. 246 schliesst nicht aus, dass auf einen solchen Fall
Art. 148 angewendet werde.
9. Urteil des Kassationshofes vom 24. JJebmar 1960
i. S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
A.rt. 11, 13, 15, 397 StGB.
I. Wa.nn ist. auf Grund eines neuen Gutachtens ein Strafverfahren
wieder aufzunehmen? (Erw. 1).
2.
Neue Tatsachen, die nicht zu einer Milderung des Urteils
führen würden, sind nicht erheblich (Erw. 2).
3.
Wer als vermindert zurechnungsfähig zu Strafe verurteilt
worden ist, kann nicht mit der Begründung, Art. 15 StG"6 hätte
angewendet werden sollen, Wiederaufnahme des V erfabrens
verlangen (Erw. 3).
A.rt. li, 13, 16 et 397 OP.
- Quand une nouvelle expertise donne-t-elle lieu a revision?
(consid. 1).
- Ne sont pas serieux les faits nouveaux qui n'entraineraient pas
un jugement plus favorable (consid. 2).
Le condamne a responsabilite restreinte ne peut pas demander
la revision en soutenant que l'art. 15 CP aurait du etre applique
(consid. 3).
A.rt. 11, 13, 16 e 397 OP.
- Quando una nuova perizia da luogo a una revisione del proce-
dimento penale? (consid. 1). . .
Nuovi fatti ehe non condurrebbero a una sentenza p111 IDlte
sono irrilevanti (consid. 2).
3. Il condannato con scemata responsabilita non puo domandare
la. revisione sostenendo ehe si sa.rebbe dovuto applicare l'art. 15
CP. (consid. 3).
A. -Im Strafverfahren gegen B. wegen Blutschande
und Unzucht mit seiner noch nicht sechzehn Jahre alten
Strafgesetzbuch. No 9. ;35
Schwester kamen der Amtsarzt Dr. Meyer und ein weiterer
Sachverständiger,
Dr. Naef, zum Schlusse, die geistige und
moralische Entwicklung des Angeschuldigten sei derart
mangelhaft, dass seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat
einzusehen und dieser Einsicht gemäss zu handeln, um
30 % herabgesetzt gewesen sei. Das Kriminalgericht des
Kantons Luzern hielt daher B. mit Urteil vom 24. Juni
1949 eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zugute
und milderte die Strafe erheblich ; es sprach zwei Jahre
Gefängnis aus.
Im Appellationsverfahren berief sich B. auf ein Privat-
gutachten Dr. Blankarts, wonach die Zurechnungsf'ahigkeit
des Angeschuldigten in einem etwas höheren Grade ver-
mindert sei, und beantragte eine nochmalige psychiatrische
Begutachtung.
Das Obergericht lehnte eine solche ab, weil
von ihr kein für den Angeschuldigten günstigeres Ergebnis
zu erwarten wäre. Es verurteilte B. am 5. Oktober 1949 in
Anwendung von Art. II, 66, 68, 191 Ziff. l und 2 und
Art. 213 StGB zu anderthalb Jahren Gefängnis.
B. -Auf das hin beschaffte sich B. ein privates Gut-
achten des Dr. Plattner. Dieser kam zum Schluss, das
Charakteristische an der Persönlichkeit des Verurteilten
sei
nicht eine Psychopathie in der Richtung des moralischen
Defektes, sondern eine ausgesprochene schizoide Psycho-
pathie ; den wirklichen Verhältnissen sei mit der Annahme
einer nur dreissigprozentigen Verminderung der Zurech-
nungsf'ahigkeit nicht voll Rechnung getragen ; nach seiner
Schätzung würde eine 50%ige Verminderung der Zurech-
nungsfahigkeit viel eher gerechtfertigt sein . Unter Be-
rufung
auf dieses Gutachten stellte B. am 29. Dezember
1949 beim Obergericht
das Gesuch um Wiederaufnahme
des Verfahrens.
Er machte geltend, die Schuldfrage im
Sinne des Art. 11 StGB müsse neu überprüft werden,
eventuell sei
auch die Anwendung des Art. 15 StGB in
Erwägung zu ziehen, eventuell ein gerichtliches Obergut-
achten einzuholen.
Das Obergericht wies das Gesuch am 5. Januar 1950 ab.