Strafgesetzbuch. N° 23.
Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt )J. Aus
dieser Umschreibung, die in objektiver Hinsicht auch für
die fahrlässig begangene Tat gilt (Art. 237 Ziff. 2 StGB),
ergibt sich, dass die Bestimmung nicht jedesmal dann an-
wendbar ist, wenn jemand Leib und Leben einer am
öffentlichen Verkehr teilnehmenden Person gefährdet, son-
dern nur dann, wenn darüber hinaus der öffentliche Ver-
kehr selbst gehindert, gestört oder gefährdet wird. Art. 237
ist nicht in erster Linie eine Bestimmung zum Schutze von
Leib und Leben, sondern will den öffentlichen Verkehr
schützen (vgl. Überschrift zum neunten Titel und Rand-
titel zu Art. 237).
Öffentlich
ist, vom Täter aus gesehen, nur der Verkehr
der Allgemeinheit, d. h. irgend eines Dritten, nicht auch
der Verkehr, den der Täter selber schafft, indem er: sich
auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft fortbe-
wegt oder aufhält. vVer den eigenen Gang, die eigene Fahrt
oder den eigenen Flug hindert, stört oder gefährdet, ver-
geht sich nicht gegen Art. 237. Personen, die sich jemandem
für eine Fahrt oder einen Flug anvertrauen, sind deshalb
ihrem Führer gegenüber durch diese Bestimmung nicht
geschützt; sie sind im Verhältnis zu ihm nicht Allge-
meinheit)),
Das bedeutet nicht, dass straflos bleibe, wer
Personen gefährdet oder verletzt, die sich in einem von
ihm selbst geführten Fahrzeug befinden. Der Täter steht
hiefür unter den Strafdrohungen für Übertretung der Ver-
kehrsvorschriften,
für vorsätzliche Gefährdung des Lebens
(Art. 129 StGB), für Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB)
und für Tötung (Art. 111.ff. StGB). Es besteht kein Be-
dürfnis, auf solche Fälle ausserdem Art. 237 anzuwenden.
Der Beschwerdeführer ist daher von der Anklage der
fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs freizu -
sprechen, da nicht bewiesen ist, dass er Leib und Leben
anderer als der im Automobil mitfahrenden Personen
konkret gefährdet habe.
'
Strafgesetzbuch. N° 24.
- Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Mai 1950
i. S. Flad gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
- Art. 237 StGB setzt keine konkrete Gemeingefahr voraus.
- Verhältnis von Art. 237 Ziff. 2 StGB zu den Bestimmungen über
fahrlässige Tötung und Körperverletzung.
- L'art. 237 OP ne suppose pas un danger collectif imminent.
- Relation entre l'art. 237 eh. 2 OP et les dispositions sur l'homi-
cide et les Iesions corporelles par negligence.
- L'art. 237 OP non presuppone un pericolo collettivo immi-
nente.
- Relazione tra l'art. 237 cifra 2 OP e le disposizioni sull'omi-
cidio e le lesioni corporali per negligenza.
A. -Flad führte am Vormittag des 14. November 1948
ein mit zwei Mitfahrern besetztes Personenautomobil mit
.mindestens 70 km/Std. durch die vom Nebel nasse und
glitschige Seestrasse in Zollikon Richtung Zürich und ver-
minderte die Geschwindigkeit auch nicht, als er aus ziem-
licher
Entfernung von rechts durch die Bahnhofstrasse ein
von Dr. Schm:uziger geführtes Personenautomobil, in dem
sich ausser dem Führer niemand befand, sehr langsam
nach links in die Seestrasse einbiegen sah. Flad will sich
vorgestellt haben, der andere lasse ihm den Vortritt und
habe zu diesem Zwecke bereits angehalten, was indessen
nicht zutraf. Da Flad, ohne zu bremsen, vor dem Auto-
mobil des Schmuziger durchzufahren versuchte, stiessen
die beiden Fahrzeuge zusammen. Sie wurden stark be-
schädigt und die beiden Führer erheblich verletzt, während
die Mitfahrer Flads unversehrt blieben.
B. -Dr. Schmuziger zog den Strafantrag wegen Kör-
perverletzung während der Strafuntersuchung zurück.
Auf Anklage der Staatsanwaltschaft verurteilte das Ober-
gericht des Kantons Zürich Flad am 16. Dezember 1949
wegen fahrlässiger
Störung des öffentlichen Verkehrs (Art.
Zi:ff. 1 und 2 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafe
von einem Monat.
0. -Flad führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An-
trägen auf Aufhebung des Urteils des Obergerichts und
Strafgesetzbuch. No 24.
Freisprechung des Beschwerdeführers. Er macht geltend
wer bloss Personen gefährde, die in dem von ihm selbst.
geführten Wagen mitfahren, sei nicht nach Art. 237 StGB.
strafbar. Ob der Beschwerdeführer nach dieser Bestimmung
bestraft werden könne, beurteile sich daher einzig unter
dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Dr. Schmuziger
Dessen Körperverletzung stelle indes die volle Auswir-
kung der Gefahr dar, der ihn der Beschwerdeführer aus-
gesetzt habe, weshalb nach BGE 75 IV 124 Art. 237 StGB.
nicht angewendet werden könne. Es entspreche nicht dem
Willen des Gesetzes, jemanden wegen Störung des öffent-
lichen Verkehrs von Amtes wegen zur Verantwortung zu
ziehen, wenn die volle Auswirkung der Gefährdung bloss
in einer einfachen Körperverletzung, also in der Verletzung
eines individuellen Rechtsgutes liege, die nur auf Antrag
verfolgt werde. Dann liege kein Vergehen gegen die All-
gemeinheit vor, das die Anwendung des Art. 237 recht-
fertigen würde, weil es an der Schaffung einer gewissen
Gemeingefahr gefehlt habe, wie VON RECHENBERG in
SJZ 46 8 betone.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean-
tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -(Ausführungen darüber, dass die Gefährdung der
im Automobil des Flad mitfahrenden Personen nicht zur
Anwendung des .Art. 237 Ziff. 2 StGB führen könne ;
vgl.
BGE 76IV120.)
Wenn Art. 237 auf den vorliegenden Fall anwendbar
ist, kann er es deshalb einzig unter dem Gesichtspunkt
der Gefährdung des Dr. Schmuziger sein.
-
Art. 237 StGB setzt nicht voraus, dass ein grös-
serer Kreis von Personen in eine konkrete Gefahr gebracht.
worden sei. Gewiss will Art. 237 die Sicherheit aller ge-
währleisten, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ist
also in diesem Sinne eine zum Schutz der Allgemeinheit
erlassene Vorschrift. Das heisst aber nicht, dass nicht
)
t)
Strafgesetzbuch. No 24.
schon die konkrete Gefährdung eines einzelnen genügen
könne und jedenfalls bei fahrlässiger Begehung stets ge-
nüge, um die Bestimmung anzuwenden. Wenn nicht in
allen Fällen die vorsätzliche, so richtet sich doch die
fahrlässige Tat immer ausser gegen den konkret gefähr-
deten einzelnen abstrakt auch gegen die Allgemeinheit,
weil es bloss vom Zufall abhängt, wer das konkret gefähr-
-dete oder verletzte Opfer ist. Wenn mit der in der Lite-
ratur vertretenen Auffassung, wonach .Art. 237 eine zum
mindesten latente Gemeingefahr voraussetze (HAFTER,
:Besonderer Teil s. 526 f. ; VON RECHENBERG, SJZ 46 8),
mehr verlangt werden will, ist ihr nicht beizupflichten.
Der gesetzgeberische Gedanke ist durch die ständige
Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach .Art. 237 keine
konkrete Gemeingefahr voraussetzt, nicht missachtet.
3. -In BGE 75 IV 124 hat der Kassationshof aus-
geführt, Idealkonkurrenz zwischen Art. 237 Ziff. 2 einer-
seits und den Bestimmungen über fahrlässige Tötung und
Körperverletzung anderseits sei nur insoweit möglich, als
die Gefährdung über den eingetretenen Erfolg hinausrei-
Jhe, z. B. wenn Leib und Leben mehrerer Personen gefähr-
det werden, aber nur eine von ihnen verletzt oder getötet
wird; stelle dagegen der Erfolg (Körperverletzung, Tö-
tung) die volle Auswirkung der Gefährdung dar, so könne
S nicht der Wille des Gesetzes sein, die auf dem Erfolg
stehende Strafe wegen der ihm notwendig vorausgegan -
genen Gefährdung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB zu erhöhen ;
die Strafe für die Körperverletzung oder Tötung gelte
dann die Störung des öffentlichen Verkehrs mit ab.
Diese Rechtsprechung verkennt, dass Art. 237, obwohl
er nur anwendbar ist, wenn Leib oder Leben eines Men-
schen konkret gefährdet wird, nicht bloss diese Rechts-
güter, sondern in erster Linie den öffentlichen Verkehr
schützen will. Die Verletzung des Rechtsgutes des unge-
störten öffentlichen Verkehrs wird durch die Strafe wegen
Körperverletzung oder Tötung nicht abgegolten. Daran
ändert die Überlegung nichts, dass Art. 237 nur jene
Strafgesetzbuch. N° 24.
Fälle erfasse, in denen die Hinderung, Störung oder Ge-
fährdung des Verkehrs sich in einer Gefährdung von Leih
und Leben auswirkt. Durch dieses Merkmal werden bloss
die
bedeutenden Angriffe auf den Verkehr von den unbe-
deutenden, durch Art. 237 straflos gelassenen unterschie-
den; dass der Verkehr als solcher unmittelbares und selb-
ständiges Schutzobjekt ist, wird dadurch nicht widerlegt.
Daher ist Art. 237 selbst dann anzuwenden, wenn der
Angriff auf die mittelbar mitgeschützten Rechtsgüter von
Leib und Leben durch Anwendung einer andern Bestim-
mung gesühnt wird, weil diese Rechtsgüter verletzt wor-
den sind. Selbstverständlich ist, dass bei Abwägung der
Schuld und Bemessung der Strafe die Verletzung von Leib.
oder Leben und die Gefährdung, die zu ihr geführt hat,
nicht zugleich in die Wagschale geworfen werden dürfen.
Dagegen ist der Richter berechtigt, ja verpflichtet, Schuld
und Strafe im Rahmen der Art. 63 und 68 Ziff.l StGB
nicht nur nach der eingetretenen Verletzung, sondern auch
nach der Gefahr zu bemessen, welcher der Täter den Ver-
letzten darüber hinaus ausgesetzt hat; d. h. es ist als er-
schwerend zu berücksichtigen, wenn beispielsweise ein bloss
leicht Verletzter Gefahr gelaufen hat, schwerer verletzt
oder getötet zu !werden. Auch die Gefahr für Leib und
Leben nicht verletzter Dritter ist schuld-und straferhöhend,
wie endlich auch der Angriff auf das Rechtsgut des öffent-
lichen Verkehrs
zu Ungunsten des Täters ins Gewicht
fällt.
4. -Demnach hält die Auffassung des Beschwerdefüh-
rers,
er dürfe nicht nach Art. 237 Ziff. 2 bestraft werden,
weil er den Tatbestand des Art. 125 erfüllt habe, zum
vornherein nicht stand. Sie wäre übrigens auch dann un-
begründet, wenn an der in BGE 75 IV 124 veröffentlichten
Rechtsprechung festgehalten werden könnte. Der Beschwer-
deführer hat durch seine Fahrweise offensichtlich eine über
die eingetretene Körperverletzung hinausreichende kon -
krete Gefahr geschaffen, da Dr. Schmuziger durch den
heftigen Zusammenstoss ebensogut hätte getötet werden
'
t
Strassenverkehr. N° 25. 127
können. Übrigens konnte der Rückzug des Strafantrages
nicht zur Folge haben, dass wie die bloss auf Antrag ein-
setzende Verfolgung der Körperverletzung auch die stets
von Amtes wegen anzuhebende Verfolgung der Störung
des öffentlichen Verkehrs zu unterbleiben habe. Der eine
Tatbestand hebt den andern nicht auf, und die Unmöglich-
keit, den einen zu verfolgen, steht der Verfolgung des
andern nicht im Wege. vVenn das Bundesgericht in BGE
75 IV 124 annahm, Art. 125 und Art. 237 Ziff. 2 stünden
zueinander im Verhältnis unechter Konkurrenz, wenn die
Gefährdung
nicht über die Verletzung hinausreiche, hiess
das bloss, Art. 68 Ziff. 1 dürfe nicht angewendet, d. h.
die Strafe nicht wegen der der Verletzung vorausgegan-
genen Gefährdung
erhöht oder verschärft werden. Ob zwei
Bestimmungen idealiter konkurrieren oder sogenannte un -
echte Gesetzeskonkurrenz vorliegt, ist eine Frage der Straf-
zumessung, nicht der Tatbegehung. Fällt die Anwendung
der einen Bestimmung aus einem prozessualen Grunde
(Rückzug des Strafantrages, Verjährung und dgl.) dahin,
so hindert nichts den Richter, die andere anzuwenden,
wenn die prozessualen Voraussetzungen hinzu gegeben
sind.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
II. STRASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
25. Urteil des Kassationshofes vom 27. März 1950 i. S. Weiden-
mann gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Art. 25 Abs. 1 MFG. Vorsichtsp:flicht des kreuzenden Führers bei
Nacht; Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die
Sichtweite.