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Strafgesetzbuch. No 2
Art. 41, eifre 3 e 4 OP. La. pena. pronuncia.ta. condiziona.Imente
dev'essere eseguita. a.nche qua.ndo solo dopo la cancellazione
della.
sentenza si viene a conoscere ehe durante il periodo di
prova. il condannato ha. commesso intenziona.Imente un crimine
o un delitto. La. cancellazione dev'essere annullata.
Die Anordnung des Vollzuges der Strafe, welche die
Kriminalkammer
am 11. Februar 1943 verhängt und
bedingt aufgeschoben hat, ist auch nicht deshalb unzu-
lässig, weil die Kriminalkammer
am 16. Juni 1948 in Un-
kenntnis,
dass der Beschwerdeführer während der Probec
zeit neue Verbrechen begangen hatte, die Löschung des
Urteils
im Strafregister verfügt hat. Ein gelöschtes Urteil
besteht weiter; die Löschung hebt es nicht auf, sondern
bewirkt bloss,
dass es nur noch Untersuchungsämtern und
Strafgerichten, unter Hinweis auf die Löschung, mitgeteilt
werden darf,
Un.d nur wenn die Person, über die Auskunft
verlangt wird,
in dem Strafverfahren Beschuldigter ist
(Art. 363 Abs. 3 StGB). Auch hat die Kriminalkammer mit
Recht die Löschungsverfügung aufgehoben, nachdem ihr
durch das Urteil des Amtsgerichts von Frutigen vom
15. Dezember 1949 bekannt geworden ist, dass der Be-
schwerdeführer während
der Probezeit zwei Diebstähle
begangen
hat. Müsste es bei einer einmal ausgesprochenen
Löschung sein Bewenden haben,
auch wenn sich nachträg-
lich herausstellt, dass sie
auf falschen tatsächlichen An-
nahmen beruht, so bliebe nichts, als den Entscheid über
die Löschung so lange aufzuschieben, bis die Strafverfol-
gung wegen all:fallig während
der Probezeit begangener
Verbrechen
und Vergehen verjährt wäre. Darunter würden
jene Verurteilten leiden, die sich
während der Probezeit
tatsächlich bewähren. Diese Benachteiligung
kann das
Gesetz nicht wollen, wie anderseits aber auch kein Grund
besteht, jenen Verurteilten, der sich nicht bewährt, daraus
Nutzen ziehen zu lassen, dass der Richter bei Ablauf der
Probezeit den wahren Sachverhalt noch nicht kennt.
Strafgesetzbuch. No 3. 11
3. Urteil des Kassationshofes vom 16. März 1950
i. S. Rudolf gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
Art. 41 Zif/. 3 StGB. Binnen welcher Frist muss der Vollzug der
bedingt aufgeschobenen Strafe angeordnet werden, wenn der
Verurteilte das auf ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht ?
Art. 41 eh. 3 OP. Dans quel delai l'execution de la peine doit-elle
etre ordonnee quand le conda.mne trompe la. confia.nce mise en
lui?
Art. 41, cifra 3 OP. Entro quale termine dev'essere ordina.ta. l'ese-
cuzione
della pena. quando il conda.nnato delude la fiducia. in
lui riposta. !
A. -Am 28. Oktober 1946 verurteilte das Kantons-
gericht von St. Gallen. Rudolf wegen Hehlerei zu einer
bedingt vollziehbaren
Haftstrafe von einer Woche und
setzte ihm eine zweijährige Probezeit, ohne ihn unter
Schutzaufsicht zu stellen. Rudolf beging während der
Probezeit kein neues Verbrechen oder Vergehen. Gemäss
Art. 7 Abs. 4 der Verordnung über das Strafregister hatte
das Zentralpolizeibureau diese Tatsache drei Monate nach
Ablauf der Probezeit der kantonalen Strafregisterbehörde
zu melden. Als die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gal-
len die Mitteilung erhielt, liess sie
durch das Untersuchungs-
richteramt St. Gallen Erhebungen treffen zur Abklärung
der Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 41 Ziff. 4 StGB
für die Löschung des Urteils gegeben seien. Die Erhebungen
begannen im Februar 1949 und wurden am 11. Juli 1949
durch Einvernahme Rudolfs abgeschlossen. Am 12. De-
zember 1949
beantragte die Staatsanwaltschaft dem Kan-
tonsgericht von St. Gallen, die Strafe vom 28. Oktober 1946
in Anwendung von Art. 41 Ziff. 3 StGB vollziehbar zu
erklären.
B. -Das Kantonsgericht hiess diesen Antrag am
19. Dezember 1949 gut. Zur Begründung führte es aus,
aus den beigezogenen Akten des Waisenamtes St. Gallen
ergebe sich,
dass Rudolf während der Bewährungsfrist
einen äusserst liederlichen Lebenswandel
geführt und seine
Pflichten als
Ehemann und Vater arg vernachlässigt habe.
Strafgesetzbuch. :N'o 3.
Er habe mit einem minderjährigen Mädchen ein ehebre-
cherisches Verhältnis
unterhalten, aus dem schliesslich ein
Kind hervorgegangen sei. Überdies habe er weiteren
Frauenspersonen die
Heirat versprochen, sei arbeitsscheu
gewesen
und habe tagsüber stundenlang in Wirtschaften
gesessen, statt einer geregelten Arbeit nachzugehen. Er
habe in unverantwortlicher Weise Geld für Spiel und fremde
Frauen verbraucht, während er seine Familie habe darben
lassen. Da wiederholte Ermahnungen nicht fruchteten,
habe der Regierungsrat am 10. September 1948 beschlossen,
ihn wegen Arbeitsscheu und Liederlichkeit für anderthalb
Jahre in einer Arbeitserziehungsanstalt zu versorgen. Der
Vollzug dieser Massnahme sei allerdings durch Regierungs-
ratsbeschluss
vom 29. April 1949 unter Ansetzung einer
zweijährigen Probezeit aufgeschoben worden, wobei wohl
auch eine gewisse Besserung im Verhalten Rudolfs mass-
gebend gewesen sei.
Das Kantonsgericht habe indessen
allein
auf das Verhalten des Verurteilten während der
Probezeit abzustellen. Dieses Verhalten bedeute eine
schwere
Enttäuschung des dem Verurteilten entgegenge-
brachten richterlichen Vertrauens.
0. -Rudolf führt gegen den Entscheid des Kantons-
gerichts vom 19. Dezember 1949 Nichtigkeitsbeschwerde
mit dem Antrage, er sei aufzuheben und das Kantons-
gericht anzuweisen, die Löschung des Eintrages im Straf-
register
zu erwirken.
Er gibt zu, dass das Kantonsgericht in seinem Verhalten
eine
Enttäuschung des richterlichen Vertrauens habe sehen
dürfen,
macht jedoch geltend, dass sie schon während der
Probezeit offenbar gewesen sei und daher während oder
doch unmittelbar nach Ablauf der Bewährungsfrist zur
Anordnung des Strafvollzuges hätte führen müssen . .Ausser
dem Beschluss des Regierungsrates vom 10. September
1948 sei
aus der kantonalen Strafkontrolle. auch zu ersehen
gewesen, dass
der Beschwerdeführer am 16. Juni 1947
wegen Hausierens ohne
Patent mit Fr. 30.-gebüsst
wordensei. Auchhabe sichdasWaisenamt St. Gallen wäh-
rend der Probezeit wiederholt mit ihm zu befassen gehabt,
Strafgesetzbuch; No 3.
weil er die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau
nicht erfüllt habe. Auch sei er seit 13. Januar 1948 Vater
eines ausserehelichen Kindes, dessen Mutter in St. Gallen
wohne. Mit allen diesen Vorfallen hätten sich st. gallische
Amtsstellen beschäftigt.
Das Kantonsgericht hätte sich
daher schon während der Bewährungsfrist Kenntnis davon
verschaffen können, wenn es die Nachforschungen ange-
stellt hätte, die ihm zuzumuten gewesen seien. Nach Ab-
lauf der Probezeit habe der Beschwerdeführer billigerweise
annehmen dürfen, das Urteil sei gelöscht. .Aus Art. 41
Zifi. 3 StGB sei zu folgern, dass der Strafvollzug mindestens
nach Ablauf der Bewährungsfrist unverzüglich anzuordnen
sei. Später sei er nur gerechtfertigt, wenn der Richter erst
nach Ablauf der Probezeit Klarheit über den Widerrufs-
grund erhalten könne. Das Gesetz wolle den Verurteilten
nicht nach Ablauf der Bewährungsfrist noch lange über
den Vollzug oder Nichtvollzug seiner Strafe im unklaren
lassen. Damit würde eine Rechtsunsicherheit bewirkt, die
sich
im Einzelfall schwer belastend auswirken müsste.
D. -Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Nichtig-
keitsbeschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Art. 41 Ziff. 3 StGB setzt dem Richter keine Frist, bin-
nen der er die bedingt aufgeschobene Strafe vollziehen
lassen müsste,
wenn einer der in dieser Bestimmung ge-
nannten Gründe zutrifft. Insbesondere sagt das Gesetz
nicht, dass der Vollzug nur während der Probezeit selbst
angeordnet werden könne. Das kann schon deshalb nicht
der Wille des Gesetzes sein, weil Zeit verstreicht, bis ein
während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Ver-
gehen aufgedeckt
und beurteilt ist, und auch das an diese
Beurteilung anschliessende Verfahren
auf Anordnung des
Vollzugs einer
bedingt aufgeschobenen früheren Strafe
Zeit beansprucht. Die Anwendung des Art. 41 Ziff. 3 StGB
wäre in vielen Fällen illusorisch, wenn der Widerruf des
bedingten
Str.afvollzuges nur während der Probezeit selbst
ausgesprochen werden
könnte. Der Kassationshof hat
Strafgesetzbuch. No 3.
denn auch keine Verletzung des Gesetzes darin gesehen,
dass der Vollzug einer bedingt aufgeschobenen Strafe, die
wegen Ablaufs der Probezeit und vermeintlicher Bewäh-
rung des Verurteilten im Strafregister gelöscht worden war,
beim nachträglichen
Bekanntwerden während der Probe-
zeit begangener Verbrechen angeordnet wurde (BGE 76
IV 9 ). Insbesondere auch in Fällen, in denen der Verurteilte
in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen täuscht 1 ,
besteht kein Anlass, Art. 41 Zi:ff. 3 dahin auszulegen, dass
der Widerruf des bedingten Strafaufschubs während der
Probezeit erfolgen müsse; auch in solchen Fällen wäre
sonst die Anwendung des Gesetzes oft praktisch verun-
möglicht, weil weder
der Richter noch eine andere Behörde
den Verurteilten auf Schritt und Tritt überwachen kann,
und zudem das Widerrufsverfahren, in welchem die Ver-
teidigungsrechte des Verurteilten
gewahrt werden ,müssen,
stets eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
Eine zeitliche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus
den Bestimmungen über die Vollstreckungsverjährung, da
Art. 74 StGB den Vollzug einer bedingt aufgeschobenen
Strafe der Verjährung erst von dem Tage an unterwirft, an
dem die Vollstreckung angeordnet wird.
Demnach wäre es möglich, wegen eines in die Probezeit
fallenden. Verhaltens
den Vollzug einer bedingt aufge-
schobenen
Strafe während unbeschränkter Zeit anzuordnen.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat das
in einem Urteil vom 3. November 1948 (RStrS 1949 Nr. 303)
als stossend empfunden und in Anwendung des der Voll-
streckungsverjährung zugrunde liegenden Gedankens aus-
geführt, dass die
Anordnung des Vollzuges nur zugelassen
werde, solange
für die verhängte Strafe, vom Tage der
Rechtskraft des .Urteils an gerechnet, die Vollstreckungs-
verjährung noch nicht eingetreten sei. Die Zweckmässig-
keit dieser Lösung kann bezweifelt werden, wenn man
bedenkt, dass die Verjährungsfrist für bedingt aufschieb-
bare Strafen fünf Jahre beträgt (Art. 73 StGB). In Fällen,
in denen auch die Probezeit fünf Jahre beträgt, wäre dem-
Strafgesetzbuch. No 3.
lli
nach die Anordnung des Strafvollzuges nur während der
Probezeit möglich, wenn man die Frist, binnen der sie zu
erfolgen hätte, von der Rechtskraft des Urteils an rech-
nete.
Die Frage, ob das Gesetz eine Lücke enthalte und, wenn
ja, wie sie zweckmässig auszufüllen sei, kann indessen
offen bleiben,
denn wie immer die Lösung ausfallen möchte,
liegt
im vorliegenden Falle auf der Hand, dass die Anord-
nung des Strafvollzuges nicht verspätet erfolgt ist. Seit
der Verurteilung vom 28. Ontober 1946 waren noch nicht
fünf Jahre verstrichen, als das Kantonsgericht am 19. De-
zember 1949 entschied, sodass selbst
nach der erwähnten
basel-städtischen Rechtsprechung der Vollzug der Strafe
rechtzeitig angeordnet worden ist, und zwar unbeküm-
mert darum, ob man annimmt, die Frist sei durch das
Widerrufsverfahren unterbrochen worden oder nicht. Auch
die Anbringen des Beschwerdeführers lassen
den Ent-
scheid vom 19. Dezember 1949 nicht als verspätet erschei-
nen.
Der Behörde muss vernünftigerweise gestattet werden,
wenigstens die Probezeit ablaufen zu lassen,
ehe sie wegen
Enttäuschung des Vertrauens das Widerrufsverfahren ein-
leitet,
denn erst am Ende der Probezeit steht fest, wie sich
der Verurteilte während der Bewährungsfrist verhalten,
ob er sich vielleicht nach einer anfänglichen Entgleisung
gegen
den Schluss der Frist gebessert hat. Es müsste zum
Nachteil des Verurteilten selbst ausschlagen, wenn der
Richter die Strafe unverzüglich vollziehen lassen müsste,
sobald
er während der Probezeit von einem Fehltritt des
Verurteilten Kenntnis erhält. Auch nach Ablauf der Pro-
bezeit haben die st. gallischen Behörden nicht ungebühr-
lich lange Zeit verstreichen lassen, sodass es
als stossend
empfunden werden könnte, dass
der Beschwerdeführer
heute die am 28. Oktober 1946 verhängte Strafe verbüssen
muss.
Demnach erkennt der KassaJ,ionshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.