Verkehr mit Lebensmitteln. N 17.
Dass diese aus zwei Stücken bestehen, die einzeln nicht
über 40 g wiegen, ändert nichts. Die Stücke, wiewohl die
Aufschrift sie als Tafeln bezeichnet, bilden nach Form
und Verpaclrong erst zusammen eine Tafel im Sinne der
Vorschrift. Sie unterscheidet sich äusserlich durch nichts
von dem, was der Käufer unter diesem Begriff zu ver-
stehen pflegt. Wer sie kauft, wird sogar nach dem Lesen
dnr Aufschrift nicht auf den Gedanken kommen, er habe
zwei Tafeln erworben. Wenn zwei Tafeln Schokolade
vereint angeboten werden, p:flegen sie anders verpackt
zu sein. Auf den Eindruck, den der Käufer erhält, kommt
es an, denn er, der Käufer, soll vor Täuschung geschützt
werden.
5. -
Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, die Tat
mit Wissen und Willen begangen zu haben. J; as genügt
zur Bejahung des Vorsatzes (Art. 18 Abs. 2 StGB). Das
Bewusstsein, gegen die Rechtsordnung zu verstossen,
gehört nicht dazu (BGE 70 IV 98). Hätte es dem Be-
schwerdegegner
aus zureichenden Gründen gefehlt, so
wäre Art. 20 StGB anzuwenden. Ein solcher Grund ist
jedoch nicht zu ersehen. Darin, dass Phantasiepackungen
mit Stücken unter 40 g in beliebigen Gewichten verkauft
werden dürfen, könnte er nicht liegen. Der Beschwerde-
gegner
hat nicht annehmen können, er tue das gleiche
wie
der Fabrikant von Phantasiepackungen. Im Gegen-
satz zu diesem hat er seinen Packungen die Form von
Tafeln gegeben.
Demnach erkennt der Kassa,tionshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Meilen vom
18. Januar 1949 aufgehoben und die Sache zur Verurtei-
lung des Beschwerdegegners an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
Ill. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRcULATION
DES vEHICULES AUTOMOBILES
18. Urteil des Kassationshofes vom 27. :Hai tMD i. S. Baum-
gartner gegen Pollzeirlehteramt der Stadt Zftrieh.
Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 MFG. Der Fahrzeugausweis verleiht
nicht das Recht, die Strasse mit dem Fahrzeug zu andern
Zwecken als zum Verkehr zu benützen.
Art. Je al. 1 et 5 al. 1 LA. Un vehicule automobile pourvu d'un
permis de circulation n'est admis sur Ja voie publique que
pour y circuler.
Art. 1 ep. 1 e ti ep. 1 LA. La licenza. di circolazione conferisce
soJtanto il diritto di utilizzare la strada pubblica. per circolare
con l'a.utoveicolo e non per a.ltri scopi.
A. -Die Aktiengesellschaft Binelli Ehrsam betreibt
in den Häusern Nr. 48 und 52 an der Stampfenbach-
strasse in Zürich eine Werkstatt, in welcher Lastwagen
chassis zusammengestellt und Motorfahrzeuge geflick wer-
den. Im Sommer 1948 pflegte der Geschäftsführer der
Gesellschaft, Hans Baumgartner, zwei fertige Chassis mit
.Händlerschildern versehen tagsüber neben den Eingang
der Werkstatt auf die Strasse zu stellen, um in der Werk-
statt Raum zum Arbeiten freizumachen, die Chassis
allfälligen Kaufsinteressenten zum Vorzeigen und Vor-
führen bereitzuhalten und Dritten zu verunmöglichen,
durch Parkieren von Fahrzeugen die Zufahrt zur Werk-
statt zu behindern. Als Baumgartner am 8. Juli 1948
von 7.30 bis 10.30 Uhr die beiden Chassis wiederum am
gewohnten Orte stehen liess, obschon er keine Bewilligung
hatte, öffentlichen Grund zu gewerblichen Zwecken zu
benützen, wurde er wegen Obertretung von Art. 1 und
11 der Verordnung der Stadt Zürich vom 24. Juni 19ll
über die Benützung des öffentlichen Grundes verzeigt.
B. -Während der Einzelrichter des Bezirksgerichtes
84 Kotoriahneugverlt . N" 18.
Zürich Baumgartner freisprach, verurteilte das Ober-
gericht des Kantons Zürich auf Nichtigkeitsbeschwerde
des Polizeirichteramtes
der Stadt Zürich hin den Beschul-
digten am 24. März 1949 wegen Übertretung der erwähnten
Bestimmungen zu einer Busse von Fr. 10.-. .
0. -Baumgartner ficht das Urteil des Obergerichtes
mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bun-
desgerichtes an. Er beantragt, es sei aufzuheben und
er sei freizusprechen. Zur Begründung macht er geltend,
Art. 26 und 27 MFV verböten den Kantonen und Gemein-
den,
mit Kollektivschildern versehene Motorfahrzeuge
einschränkenden Bestimmungen
zu unterstellen. Diese
Fahrzeuge seien in Bezug auf das Parkieren gleich zu
behandeln wie die Motorfahrzeuge mit gewöhnlichen
Kontrollschildern.
Eine andere Auffassung würde gegen
das Gebot der Rechtsgleichheit . verstossen. Wenn die
Gemeinden
für Fahrzeuge mit Kollektivausweisen ein-
schräp.kende Bestimmungen erlassen könnten, so dürften
sie dM gemäss Art. 3 Abs. 3 MFG jedenfalls nur aus-
drücklich und nur mit Genehmigung des Kantons tun.
Eine ausdrückliche Vol'ßchrift .der Stadt Zürich, wonach
Motorfahrzeuge
mit Kollektivschildern auf öffentlichem
Grunde
nicht parkieren dürften, fehle aber. Art. 11 der
Verordnung der Stadt Zürich über die Benützung
öffentlichen Grunde8 auf Motorfahrzeuge anzuwenden,
widerspreche dem zürcherischen Gesetz vom 18. Februar
1923 über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahr-
rädern. Das angefochtene Urteil verletze auch die Handels-
nnd Gewerbefreiheit.
Der .
Kassationshof zieht in Erwägung :
'
- -Nach Art. 11 der Verordnung des Stadtrates von
Zürich vom 24. Juni 1911 betreffend Benützung des
öffentlichen Grundes darf öffentlicher Grund nur mit
Bewilligung der Polizei zu gewerblichen Zwecken benützt
werden. Ob. der Sinn dieses Artikels oder Vorschriften
des kantonalen Rechts seine
Anwendung auf Motorfahr-
it. i- .
'IW ,
zeuge verbieten, hat der Kassa.tionshof nicht zu entschei-
den; die Niohtigkeitsbeschwerde kann nur da.mit be-
gründet en, dass das angefochtene Urteil gegen eid
genössisches Recht verstosse (Art. 269 Abs. 1, Art. 273
Abs. 1 lit. b BStP). Unzulässig ist auch der Einwand, das
Urteil verletze die verfassungsmässigen Grundsätze der
Rechtsgleichheit und der Handels-und Gewerbefreiheit:
Solche Verstösse
können nur mit staatsrechtlicher Be-
schwerde gerügt werden (Art. 269 Abs. 2 BStP).
- -Das Bundesgesetz über den 4otorfa.hrzeug-und
Fahrradverkehr stellt Bestimmungen auf über die Ver-
wendung von Motorfahrzeugen und Fahrrädem im öffentli-
chen Verkehr, sowie
Verkehrsvorschrift;en für die Be-
nützer der dem Motorfahrzeug oder dem Fahrrad geöffne-
ten Strassen (Art. l Abs. 1 MFG). Es ordnet den Verkehr.
Nur soweit es dieser Zweck erfordert, erlässt es Vorschrif .
ten über das Anhalten und Parkieren der Fahrzeuge auf
öffentlichen Strassen und Plätzen. Über die Benützung
des öffentlichen Grundes zu anderen Zwecken als zum
Verkehr sagt es nichts. Wenn ein Motorfahrzeug nach
den Bestimmungen des Bundesgesetzes und der Voll-
ziehungsverordnung
zum Verkehr zugela.ssen ist, sei es,
dass da.für ein individueller Fahrzeugausweis besteht, sei
es, dass es mit einem kollektiven Ausweis (Händler-
oder Versuchsschild) verkehren darf, ist deshalb über die
Berechtigung,
mit dem Fahrzeug den öffentlichen Grund zu
anderen als zu Verkehrszwecken in Allspruch zu nehmen,
nichts
gesagt. Inwieweit das geschehen darf, bestimmen
die
Kantone oder mit deren Ermächtigung die Gemeinden.
Solche Vorschriften sind nicht an die.Schranken von Art.
3 Abs., 2 und 3 MFG gebunden. Da.s Recht, das dieser
Artikel zugunsten der Kantone vorbehält, ist Verkehrs-
recht. Eines Vorbehaltes zugunsten anderer a.ls verkehrs-
rechtlicher Vorschriften, insbesondere solcher gewerbe-
polizeilicher
Natur, bedarf es nicht; die Befugnis, sie
zu erlassen, ergibt sich aus der Souveränität der Kantone
(Art. ö BV).
Hotorfahrzeugverkehr. No 18.
3. -Wie die Vorinstanz feststellt und der Beschwerde-
führer selber ausführt, hat er die beiden Lastwagen-
chassis
auf die Strasse gestellt, weil ihm tagsüber in der
Werkstatt der Raum gefehlt hat, um sie aufzubewahren.
Ferner hat er damit Dritten verunmöglichen wollen,
durch Parkieren von Fahrzeugen die Zufährt zur Werk-
statt zu verstellen. Zugleich hat er die Chassis auf der
Strasse bereitgehalten, um sie allfälligen Interessenten zu
zeigen und vorzuführen. Er hat also die Strasse nicht
als Verkehrsader oder als Haltestelle oder Parkplatz für
auf der Fahrt befindliche oder sich aUf die Fahrt bege-
bende Fahrzeuge
benützt, sondern im wesentlichen als
Lager-und Ausstellungsplatz für seine Fabrikate und
hat damit gleichzeitig Fahrzeuge Dritter am Parkieren
vor der Werkstatt hindern wollen. Das waren gewerbliche
Zwecke.
Hiezu den öffentlichen Grund in Anspruch zu
nehmen, berechtigten ihn die Händlerschilder nicht,
sowenig sie
i z. B. das Recht gaben, die Strasse als
Werkplatz zur Ausführung von Automobilreparaturen zu
benützen. Der Einwand des Beschwerdeführers, heutzu-
tage werde die überwiegende Zahl
der Motorfahrzeuge
auf öffentlichem Grund zu gewerblichen Zwecken ver-
wendet,
ist trölerisch. In den Beispielen, die er anführt
(Werkverkehr und entgeltliche Transporte mit Lieferungs-
und Lastwagen), besteht das Gewerbe in der Ausführung
von Fahrten, also im Verkehr, wie ihn das Bundesgesetz
regelt.
Demnach erkennt der Ka8sationskof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde
wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Verfahren. NO 19.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
- Urteil des Kassationshofes vom 7. April 1949 i. S. Adank
gegen Bundesanwaltschaft.
Art. 317 BStP, Umwand7.ung von Fiskall Usaen in Haft.
a) Diese Bestimmung ist durch das Strafgesetzbuch (Art. 49, 398
Abs. 2 lit. d und o) nicht aufgehoben worden.
b) Wann steht fest, dass die Busse nicht eingebracht werden
kann ?
Art. 317 PPF, converaion d' fiacales en a'l"l' s.
a) Cette disposition n'a. pa.s ete abrogoo pa.r le code pena.l (a.rt.
49, 398 al. 2 litt. d et o ). '
b) Quand est-il etabli que l'a.mende ne peut etre recouvroo ?
Art. 317 PPF, commutazione di multe p,aooli in a'J"l'eato :
a) Questo disposto non e stato a.brogato dal codice penale (a.rt.
49, 398 cp. 2, lett. d e o).
b) Qua.ndo e a.ccerta.to ehe la multa e inesigibile ?
A. -Am 3. September 1946 büsste die Oberzolldi-
rektion
Mathias Adank wegen Zollhehlerei (Art. 78 ZG)
rechtskräftig mit Fr. 1044.90. Da Adank einer Aufforde-
rung der Direktion des TI. Zollkreises vom 23. Oktober
1946, den Betrag binnen vierzehn Tagen zu bezahlen,
nicht Folge leistete, wurde das Zollpfand verwertet.
Für Fr. 976.20, die ungedeckt blieben, kam die Schweize-
rische Eidgenossenschaft in der nachfolgenden Betreibung
zu Verlust. Auf Antrag der Direktion des TI. Zollkreises
wandelte
das Bezirksgericht Zürich diesen Betrag der
Busse am 14. September 1948 in neunzig Tage Haft um.
Den Rekurs, den Adank gegen diesen Beschluss erhob,
wies
das Obergericht des Kantons Zürich am 25. November
1948 ab.
I
B. -Adank führt, beim Kassationshof des Bundes-
gerichts Nichtigkeitsbeschwerde. Er macht geltend, die
Umwandlung
der Busse sei auszuschliessen, da er schuld-
los ausserstande
sei, seiner Verpflichtung nachzukommen.