18 8chuldbetreibungs. und Konkursreeht. Ne 6.
1948, d'approuver ou d'iinprouver l'attitude de l'Office
quant a. la revendication de la Caisse. En r6alite, ils n'ont
ete consultes ni ce jour-la. ni plus tard par circuJ.aire, de
orte que leur passivite ne saurait etre assimilOO a une
renonciation. .
Sans
doute en va-t-il autrement en matiere de oollo-
cation. L'assemblee des creanciers n'a pas la faculte de
mpdifier les decisions de l'administration; elles lient
la masse (RO 33 II 684 M. sp. X p. 325). En revanche,
chacun
d'eux peut, sans cession (RO 32 I 793 M. sp.
IX p. 375), attaquer l'etat de oollocation dans le deJai
fixe
par la loi. Eu agard a cette diversite de procedure,
voulue par le Iegislateur, les reoourants se prevalent en
vain de la jurisprudence relative a l'art. 250 LP.
TI resulte de ce qui precMe que lademande du 24
septembre 6tait prematuree et que las droits de la masse
n'ont pas ete et ne pouvaient etre cedes a. Martin et con-
sorts. Rien, des lors, ne s'opposait a ce que l'Office vlnt
sur l'agrement donne a la revendication de la Caisse et
cherchat a obtenir la restitution ,des fonds verses. TI
avait meme le devoir d'agir ainsi des le moment ou il
s'est rendu compte qu'il n'avait pas suffisanent sauve-
garde les interets des creancjers. Sans la vigilance des
recourants, la masse n'eut assurement pas recuptSre le
produit de la real4mtion du camion. Toutefois, il ne le
estpas acquis pour autaIit. Comme ils ne sont pas cession-
nairas des
droits de la masse, l'art.260 al. 2 LP ne s'ap-
pllque pas.
3.-La Caisse ayant renonce a sa revendication avant
que parte le delai de l'art. 48 al. 1 OOF, tout se passe
comme si le camion n'avait pas 6te revendique. Aussi ne
voit-on pas pourquoi elle ne participerait pas, a l'instar
des autres creanciers, a la distribution de cet element
d'actif. Meme faite de mauvaise foi, une revendication
n'entraine aucun d6savantage juridique. Si son auteur
sucoombe dans le proces qua Iui intentent des cessionnaires,
il se.ra certes exclu, en tant que creancier, de la repartition
.'.
8chuldbetreibunga. und Konkursreoht. N0 7.
oorrespondante. Mais c'est 18. une simple oonsequence da
l'impossibilite de plaider contre soi-meme (RO 37 II 321
oonsid.
5 -M. sp. XIV p. 341 ;39 I 464 ed. sp. XVI
p. 166). Elle ne se produit pas quand le proces est mene
par la masse et ne saurait etre opposee au tiers qui aban-
donne sa revendication avant que la masse ait renonce
a faire :valoir ses droits. L'annonce puis le retrait d'une
revendication ne constituent d'ailleurs pas necessaireinent
une manreuvre. Ils peuvent aussi s'expliquer par une
erreur de fait ou une nouvelle fa90n d' envisager la situation
juridique.
4.-...
Par ces moti/s, le Tribunal /Mbal
rejette le recours.
7. lIDtseheid vom 11. 1 .prll 1949 i. S. Konkursamt
Nentoggenbnl'g.
- Rekurslegitimation der Konkursvenwltung. E. l.
- ttber das Bestehen einer Masseschuld ist nicht im Kollokations-
verfa.hren zu befinden. E. 2.
- Ist eine aJs MfMlJeaekuld geltend gemachte Forderung nur aJs
, Konkursforderung anerkannt, so bedarf es eines gegen die
:Masse ergehenden Urteils der Zivilgerichte bezw. Ve1"W8ltungs
behörden oder .gerichte. (Änderung '!er Recht'Wrechng). as
kann d! lr Kläger tun, wenn das UrteIl gerade die .QualifikatIOn
der Forderung als Konkursforderung oder Masseschuld offen
lässt? E. 3.
- Qu,aliM poar recourir de I'administration de lafa.illite (consid. 1).
- La. question de savoir si la masse est debitrice ou non ne peut
etre tra.ncMe dans la procMure de coUocation (consid. 2).
- Lorsqu'une dette presenMe comme dette de la masse n'est
admise par J'administration qu'a titre de dette du failli, i1 est
necessaire d'obtenir contra la masse un jugement emana.nt soit
d'un tribunal civil soit d'un tribunal ou d'une autoriM a.dminis
tratifs. (Modifica.tion de, la jurisprudence.) Qua doit faire le
-' demandeur lorsque le jugement Iaisse indooise la question da
savoir si la. dette est une dette du failli ou de la masse 1 (Consid. 3)
- Veste per ricorrere deU'amministrszione deI faJlimento (consid. 1).
La questione se la. massa sm debitrice .0 no non pub essere
risolta neUa procedura. di grnduatoria (consid. 2).
3 Se un debito insinuato come debito deUa massa e mnmesso
soItanto come debito deI fallito, occorre ottenere contro Ia
Sohuldbetreibungs. und Konk ll'l!l'OOht. No 7.
massa una. sentenza ehe emani 0 da. un tribunale civile 0 da. una
giurisdizione amrninistrativa (ca.mbiamento di giurisprudenza).
ehe deve fare l'attore quando la sentenza. Ja.scia indeeisa. la questione se il debito sia un debito deI fallito 0 delIa massa. !
(consid. 3).
A. -Am 9. November 1947 starb Walter Grubenmann
Zentralheizungen, Wattwil. Sefu.e Ehefrau führte nach
seinem Tode das Geschäft insofern weiter, als sie die lau-
fenden Werkverträge noch ausführte und zu diesem Zwecke
gewisse Lieferungen, welche
der Ehemann noch bestellt
hatte, entgegennahm und zum Teil bezahlte. In der Zeit
vom 7. Januar bis 5. Februar 1948 lieferte die Fa. Huber
Co. A.-G. auf Grund von Bestellungen, welche zum
weitaus grössten Teil noch der verstorbene Ehemann auf-
gegeben
hatte, im Fakturawert von Fr. 1392.70. Bevor
diese Faktura bezahlt worden war, wurde am 18. Mai!,
23. Juni 1948 über die Verlassensohaft des Walter Gruben-
mann die konkursrechtliche Liquidation eröffnet, da die
Erbschaft als ausgeschlagen zu gelten habe. Im. Konkurse
meldete die Fa. Huber Co. A.-G. die erwähnte Forderung
in dem Sinne an, dass dieselbe nicht unter die KonkUrs-
masse
falle ), sondern Frau Grubenmann, auf deren' Be-
stellung
hin geliefert worden sei, dafür haftbar sei.
B. -Das Konkursamt kollozierte die Forderung in
5. Klasse, wovon die Fa. Huber Co. A.-G. am 14. Sep-
tember 1948 Kenntnis erhielt. Mit der Kollokationsanzeige
teilte das Konkursamt mit, dass das Begehren um Voll-
zahlung Veranlassung gebe, der Gläubigerin efue Frist
von 10 Tagen zur Vindikationsklage im Sinne von Art. 242
SchKG anzusetzen. Gemäss dieser Verfügung reichte die
Gläubigerin vorsorglich
am 22. September 1948 Klage auf
Aussonderung von Fr. 1392.70 ein. In einem Schreiben an
das Konkursamt vom 1. Oktober 1948 vertrat die Gläu-
bigerin
den StandpUnkt, dass es sich nicht um einen Aus-
sonderungsanspruch handle, und verlangte, dass ihre For-
derung als Masseschuld anerkannt werde, welches Begehren
das Konkursamt mit Schreiben vom 9. Oktober 1948
ablehnte.
i
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° '1.
O. -Am 19. Oktober 1948 führte die Gläubigerin gegen
diese
Ablehnung Beschwerde und verlangte die Behandlung
des Betrages von Fr. 1392.70 als Masseschuld. Das Kon-
kursamt beantragte Nichteintreten zufolge Verspätung,
eventuell Abweisung.
auch halten wir diesen vor-
liegenden Fall mit seinen tatsächlichen Besonderheiten,
deren Existenz nur der Sachrichter in einem 'umständlichen
Beweisverfahren
ermitteln kann, als riicht geeignet, auf
dem Beschwerdeweg zur Erledigung zu bringen .
D. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 16. Fe-
bruar 1949 die Beschwerde gutgeheissen und das Kon-
kursamt angewiesen, die in Frage stehende Forderung als
Masseschuld zu behandeln.
E. -Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs des
Konkursamtes, das wiederum zuerst die Einrede der Ver-
spätung der Beschwerde erhebt, jedoch nioht mehr Nioht-
eintreten auf dieselbe, sondern nur mehr deren Abweisung
beantragt.
Die Schtddbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwä.gung :
- -Als Konkrirsverwaltung ist das Konkursamt zur
Wahrung der Interessen der Gläubigergesamtheit berufen
unll daher auch zum vorliegenden Rekurse legitimiert
(BGE
54III 101, 55 III 64).
- -Dass die Beschwerde verspätet gewesen sei (woran
das Konkursamt in der Rekursbegründung festhält ), hat
die kantonale Aufsichtsbehörde mit Recht verneint. Durch
die Kollokation in 5. Klasse hatte zwar das Konkursamt
die von der Beschwerdeführerin verlangte Vollzahlung ein-
deutig abgelehnt. Über das Vorliegen einer Massesohuld
war aber gar nicht im Kollokationsplane zu befinden, wes-
halb sich die Frage erhebt, ob es nicht unter allen Um-
ständen einer besondern Ventigung hierüber bedürfe, die
irgendwann während des Konkursverfahrens, jedenfalls
spätestens bei der Verteilung zu treffen sei (wie denn die
Masseschulden sich als
Massekosten i. w.S. darstellen, vgl.
%2 Sohuidbetreibungs. und Konkursrooht. N0 7.
Art. 262 SchKG, BGE 62 UI 83). Wie dem auch sei,
könnte sich die
Beschwerdeführerin zunächst nach der vom
onku:rsamt am 14. September 1948 getroffenen Verfügung
richten, wnnach sie binnen zehn Tagen auf Aussonderung
einer ihrer Forderung entsprechenden Geldsumme zu
klagen habe. Damit hatte das Konkursamt das Begehren
um Vollzahlung als. Aussonderungsanspruch gekennzeich-
net. Wenn. die Beschwerdeführerin sich später dazu ent-
schloss, statt dessen eine Masseschuld geltend zu machen
so
war ihr dies vorbehalten. Sie konnte es mit ihrer Ein
gabe Vom L Oktober 1948 tun, und indem sie sich über die
ablehnende
Verfügung des, Konkursamtes vom 9. am
19. gl. M. beschwerte, hatte sie ihren Standpunkt wirksam
gewahrt.
3. -Masseverbindlichkeiten (Masseschulden) sind solche
Schulden, die (wie die Konkurskosten
nach Art. 262 Abs. 1
,SchKG) vorweg aUs dem Brutto-Konkursvermögen zu
be gleichen,
nicht wie die Konkursforderungen auf ein Be-
treffnis (Dividende) aus dem Netto-Kon1rnrsvermöge1i.
angewiesen sind. Solche Schulden entstehen namentlich
a von deI: Masse selbst eingegangenen Verpflichtungen,
selen es von
ihr übernommene (Art. 211 Abs. 2 SchKG) oder
solche
aus eigener Betätigung, wie namentlich bei Fort-
führung eines Geschäftsbetriebes des Schuldners; doch
kommen auch öffentlichrechtliche Verpflichtungen in Be-
tracht, so etwa seit der KC!nkurseröfInung entstehende
Gebühren-und Beitragsverpflichtungen, mitunter auch
Steuern (vgl. BGE 51 III 210 und 62 III 128 betreffend
sog. Objektsteuern; dagegen BGE 52 I 211, 63 I 295 E. 4
betreffend andere Steuern). Hier geht die Frage dahin,
ob die Vergütung
für die grösstenteils noch vom Erblasser
bestellten, aber erst von der Witwe abgerufenen Material-
lieferungen
im Verlassenschaftskonkurse zu berücksichti-
gen sei,
und zwar nicht Moss als Konkursforderung (was
das Konkursamt anerkennen Will), sondern als Masse-
schuld, weil diese Verpflichtung (nach Ansicht der Rekurs-
gegnerin) nicht einer dem Erblasser erwachsenen, sondern
, 'Sehuldbetreibunga und K . No 7. 23
einer von der Konnmasse eingegangenen gleichzuachten '
sei.
Indessen.sind die Konkursbehörden, auch die Aufsichts-
behörden,
nicht dazu berufen, über Bestand und Höhe
einer Masseschuld zu entscheiden. Ist eine solche Schuld
bestritten, so
ist sie vielmehr, je nach ihrem zivil-oder
verwaltungsrechtlichen Grunde,
vor den Zivilgeriohten oder
den Verwaltungsbehörden (gegebenenfalls Verwaltungs-
geriohten) einzuklagen
(BGE 56 Irr 116). Freilioh haben
sich die Aufsiohtsbehörden bisweilen als zuständig befun-
den,
über die Quali;fikation einer Forderung als Konkurs-
forderung oder als Masseschuld selber zu entscheiden, wenn
die Forderung
an sich unbestritten und nur eben nooh
über deren Qualifikation zu entsoheiden
war (BGE 48 Irr
224, 59 Irr 19). Davon ist die Vorinstanz im vorliegenden
Falle ausgegangen.
Daran kann jedoch nicht festgehalten
werden.
Ist der Bestand einer Masseschuld bestritten, so
bedarf es in jedem Falle der Entsoheidung durch die zu-
ständigen Zivilgerichte bzw. Verwaltungsbehörden (oder
-geriohte)
in einem gegen die Masse anzuhebenden Ver
fahren. Von der erstern der soeben erwähnten Entsohei-
dungen
wurde denn auoh bereits inBGE 56 Irr 116 und
noch mehr in BGE 57 III 183 abgewichen. Dort wurde den
Steuerbehörden überlassen, zu entscheiden, dass eine nicht
schon vor der Konkurseröffnung entstandene Steuerschuld
auch Masseschuld sei, und hier wurde hervorgehoben, dass
man von einer unbestrittenen, nur noch konlrur8rechtlich
zu qualifizierenden Schuld nicht sprechen könne, bevor ein
rechtskräftiges Urteil gegen die Masse selbst ergangen, also
diese als solche rechtskräftig zur Zahlung erurteilt sei
(wie
dies in BGE 56III 186 der Fall war). Erst dann habe
man es mit einer unbestrittenen Forderung zu tun, und
erst dann können nötigenfalls die Aufsichtsbehörden ange-
rufen werden zum Entscheid darüber, ob eine
Masseschuld
vorliegt oder nicht . Letzteres kommt natiirlichnur dann
in Frage, wenn die Zivilgeriohte bzw; Verwaltungsbehörden
(oder -gerichte) bei der Beurteilung der gegen die Masse
SehuIdbetreibungs-und Konkl11'l!l'OOht. N0 7.
gerichteten Klage gerade diese Qualifikation der Forderung
im ungewissen gelassen haben. Solchenfalls ist übrigens der
Gläubiger in erster Linie auf ein bei der Behörde, die das
Urteil ausgerallt hat, zu stellendes-Erläuterungsbegehren,
unter Umständen auf den Weg einer Nachklage zu ver-
weisen. Die Aufsichtsbehörden können im Sinne des zuletzt
erwähnten Präjudizes in der Regel nur angegangen werden,
um das Urteil dahin nachzuprüfen, ob sich der Charakter
des Anspruches (Masseschuld oder aber Konkursforderung)
unzweifelhaft
aus' den Urteilsgründen ermitteln lasse.
Ausserdem
kommt aber auch in Frage, den Gläubiger auf
den Weg der Betreibung gegen die Masse zu verweisen,
wodurch sich die Frage, ob
das Urteil die Masse unzweifel-
haft im Sinne einer Masseschuld verpflichte, vor dem
Rechtsöffnungsrichter austragen
lässt; wird die Rechts-
öffnung erteilt,
so ist damit für das Betreibungsverfahren
massgebend festgestellt, dass sich die Forderung als
Masse-
schuld in das Brutto-Konkursvermögen vollstrecken lässt,
und bei dieser Sachlage kann die Einrede, es bestehe keine
Masseschuld,
nicht mehr mit einer Beschwerde gegen die
Pfändung geltend gemacht werden (BGE 50III 172).
Die Aufsichtsbehörden sind somit keinesfallS zur Beur-
teilung der Frage, ob man es mit einer Masseschuld zu
tun habe, zuständig, solange kein rechtskräftiges Urteil
gegen die Masse ergangen ist. (Vorbehalten ist ihnen frei-
1ich
in allen Fällen die Entscheidung über die Konkurs-
kosten, insbesondere auch darüber, wer sie zu tragen hat,
wie ihnen ja allgemein die Anwendung des Gebührentarifs
zum SchKG zusteht; vgl. Art. 16 des geltenden Tarifs vom
13. April 1948). Infolgedessen ist hier zu den materiell-
rechtlichen Fragen (betreffend die allIalligen Ansprüche
des vorläufigen Erben gegen die Verlassenschaftsmasse,
etwa aus Geschäftsführung ohhe Auftrag, und betreffend
ein entsprechendes Forderungsrecht
des Gläubigers, der
ihm Kredit gewährt hat,' gegen die Masse, speziell was die
Qualifikation einer solchen Forderung anbelangt)
in keiner
Weise Stellung zu nehmen. Vielmehr
ist die Rekursgeg-
i
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8.
nerin nach dem Gesagten auf den Weg einer gerichtlichen
Klage gegen die Masse angewiesen, wofür ihr gemäss BGE
56 III 116 (1l9) eine angemessene Frist anzusetzen ist.
Demnach erkenm die 8ch'lildbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Gläubigerin
H. Huber Co. eingeladen wird, ihre Forderung gegen die
Masse durch Klage geltend zu machen, die binnen 20 Tagen
nach Zustellung des begründeten Entscheides anzuheben
ist.
8. Estratto della sentenza 3 febb.raio 1949
neHa causa Sehuepbaeh.
L'uffieiale d'esecuzione non pub sequestrare dei beni ehe si trovano
fuori deI BUO eircondario.
I erediti possono essere sequestmti al d0m:-eilio deI erzo debnt?
anehe quando il sequestro e fondato sul1 assenza di UD dormeilio
fisso
(art. 271 cp. 1 numero 1 LEF) senza che si possa affermare
che il creditore escusso si trovi all'estero.
Ausserhalb seines Kreises befindliche Gegenstände darf das Be-
treibun.gsamt nicht arrestieren.
Forderungen können auch dann am Domizil des Drittschuldners
arrestiert werden, wenn die Arrestnahme mangels festen Wohn-
sitzes des Schuldners erfolgt (Art. 271 Abs. 1 Z. 1 SchKG),
ohne dass sich müsste beJmupten lassen, dieser weile im Aus-
land.
L'office des poursuites ne peut pas sequestrer des objets qui se
trouvent hors de son ressort.
Les creances peuvent etre s6questrees au domieile du tiers debiteur
mame dans 1e eas Oll le sequestre est fonde sur le defaut de
domicile fixe du debiteur (art. 271 eh. 1 LP), saus qu'on doive
pouvoir affirmer que celui-ci sejone a l'etranger.
A. -TI 29 ottobre 1948, l'avv. Lafranchi otteneva per
un credito di 1640 fr. un decreto di sequestro deI Pretore
di Locarno a carico
di Hans Schuepbach, apicoltore a
Urdorf, e portante sul deposito no. 54 427 dell'ammontare
di 1949 fr. 70 esistente presso l'Unione di banche svizzere,
succursale
di Locamo. Il sequestro veniva eseguito dal-
l'Ufficio
di Locamo mediante notifica al terzo debitore ...