Untersuchungshaft -auch ohne Berücksichtigung einer
inzwischen eingetretenen bedingten Entlassung -Unter
einem Jahr bleibt, der Bevormundungsgrund des Art. 371
ZGB nicht gegeben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid sowie die Entmündigung aufgehoben.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
5. Urteil der H. ZivilabteUung vom 4. Mir 1949
i. S. Z. gegen Z. und Konnorten.
Bäuerliches . Erbrecht. Begriff der Eignung zur Übernahme des
Gewerbes (Art. 620 Abs. 1 ZGB).
Droit 8UCCeIJ8oral payaan. Aptitude a se charger de l'exploitation
(art. 620 sI. 1 00).
Diritto 8U00688oNO rurale.. Idoneita ad assumere l'esercizio delI's-
zienda agricols (art. 620 cp. 1 00).
Z., der eine Mittelschule besucht und die Rechte stu-
diert, daneben aber von jeher im landwirtschaftlichen Be-
triebe seines Vaters mitgearbeitet hatte, verlangte nach
dessen Tode, dass ihm der väterliche Hof (im Umfange von
9 Hektaren) nach bäuerlichem Erbrecht zum Ertragswert
zugewiesen werde. Das Bundesgericht weist seine Klage in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ab.
Erwägungen:
- -Beim streitigen Bauernhofe handelt es sich unbe-
strittenermassen um ein landwirtschaftliches Gewerbe, das
eine wirtschaftliche Einheit bildet und eine ausreichende
landwirtschaftliche
Existenz bietet. Von den Erben ist
allein der Kläger bereit, das Gewerbe zu übernehmen. Nach
Art. 620 ZGB ist es ihm daher zum Ertragswert auf An-
rechnung zuzuweisen, wenn er als zur Übernahme geeignet
erscheint.
2. -
Die Eignung im Sinne von Art. 620 ZGB hängt in
erster Linie davon ab, ob der Bewerber die beruflichen
Fähigkeiten besitzt, die notwendig sind, um das in Be-
tracht kommende Gewerbe zu fü . Wer über diese
Fähigkeiten verfügt, ist deswegen jedoch nicht ohne wei-
teres zur Übernahme des Gewerbes geeignet. Vielmehr
kommen bei der Beurteilung der Eignung auch die übrigen
persönlichen
Eigenschaften in Betracht, soweit anzuneh-
men ist, dass sie sich auf die Betriebsführung auswirken
(vgl.
BGE 47 II 261).
Das Mass der Anforderungen, die der Bewerber erfüllen
muss, richtet sich nicht bloss nach Art und Umfang des
in Frage stehenden Gewerbes, sondern auch darnach, unter
welchen Bedingungen es zu übernehmen wäre. Schon unter
dem bisherigen Rechte hat das Bundesgericht erklärt, dass
an den Bewerber umso grössere Anforderungen gestellt
werden müssen,
je grösser die finanziellen Schwierigkeiten
sind,
denen er bei der übernahme des Heimwesens be-
gegnet (BGE 71 TI 24 ; vgl. 66 II 98 f.). Mit der Revision
der Bestimmungen über das bäuerliche Erbrecht hat dieser
Gesichtspunkt an Bedeutung gewonnen, weil der neue
Gesetzestext noch deutlicher als der alte erkennen lässt,
dass das bäuerliche Erbrecht dazu beitragen soll, einen
lebensIähigen Bauernstand zu erhalten. Die Eignung eines
Bewerbers
ist also nur zu bejahen, wenn seine beruflichen
Fähigkeiten und seine sonstigen Eigenschaften so beschaf-
fen sind, dass angenommen werden darf, er werde sich bei
Übernahme unter den gegebenen Bedingungen auf dem
Heimwesen behaupten können.
Im vorliegenden Falle ist die berufliche Eignung des
Bewerbers
unbestritten. Dagegen stellen die kantonalen
Instanzen fest, der Kläger habe bisher einen Aufwand ge-
trieben, der erheblich über seine Verhältnisse hinausgehe.
32 Erbrecht. N° 5.
Auf gleichem Fusse weiterzuleben, könnte er sich, wie die
kantonalen Instanzen annehmen, im Falle der Übernahme
des väterlichen Hofes nicht gestatten. Die Bedingungen,
zu denen er diesen Hof, einen kleinem Mittelbetrieb, über-
nehmen müsste, sind freilich nicht näher abgeklärt. Na-
mentlich steht nicht fest, dass er ihn über den Ertragswert
hinaus belasten müsste. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse
wären aber gemäss der Würdigung der ersten Instanz bei
Übernahme des Hofes auf jeden Fall nicht rosig . Die
Nebenbeschäftigung
auf juristischem Gebiet, die er in Aus-
sicht nimmt, brächte nach der Auffassung der kantonalen
Instanzen mindestens vorerst noch keine nennenswerten
Einnahmen ; die Vorinstanz erwartet beim Kläger von der
Verbindung landwirtschaftlicher mit juristischer Tätigkeit
überhaupt nur ungünstige Folgen. Um auf dem Hofe be-
stehen zu können, wäre also, wie beide kantonalen Instan-
zen betonen, eine bescheidene und sparsame Lebensführung
unerlässlich. Im. Gegensatz zur ersten Instanz traut die
Vorinstanz dem Kläger die zur Umstellung auf eine solche
Lebensweise nötige
Energie nicht zu. Sie schliesst vielmehr
aus seinem Verhalten seit Anhebung der Klage, dass er sich
( von seinen bisherigen angenehmen Lebensgewohnheiten
selbst
unter zwingenden Verumständungen nicht lösen
könne. Alle diese Feststellungen betreffen Tatfragen und
sind daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63
Abs. 2 OG). Auf Grund der Annahme, dass der Kläger
wegen seiner Neigung zu übermässigem Aufwand auf dem
Hofe sein Auskommen nicht fände, konnte die Vorinstanz
seine Eignung zur Übernahme dieses Gewerbes ohne Ver-
letzung von Bundesrecht verneinen.
t
IU. SACHENRECHT
DROITS REELS
- Urteil der H. Zivllabtellung vom 3. Februar 1949 i. S.
Dreylus gegen Grimmer.
Eigentumsvorbehalt Abrechnung nach Art. 716 ZGB.
- Der Mietzins ist in angemessener Weise auf Grund des wahren .
Wertes der Sache zu bestimmen (Erw. 2). .
- Die Abrechnung ist auf den Zeitpunkt der Rückgabe vorzu-
nehmen -so auch im Konkurse des Käufers (Erw. 3).
- Entschädigung für Abnützung (Wertverminderung) (Erw. 4).
Reaerv8 ik pr , reglf!/ment ik C01I'I:Pte. selon l'art. 716 00.
I. Le loyer doit Mre fixe de fnn 6qmtable sur la ba.se de la. valeur
reelle de la. chose (consid. 2). . .
Le compte doit se rapporter a la. date de la restItutIon de la chose mame en cas de faillite de l'a.cheteur (consid. 3).
3. Indent6 d'usure (diminution de valeur) (consid. 4).
Riserva deUa proprietd, Uquitlazione del conto a ncrma dell'arl. 716
aa.
I. TI nolo dev'essere :6ssa.to equamente in ba.se. sI reale valore
della cosa. (consid. 2). . . .
2. La. liquidazione del conto deve essere fa.tta. riport:and aJla.
data della restituzione della. C088., anche in ca.so di fa.llimento
deI compratore (consid. 3).
3. IndennitA pe! deprezza.mento (diminuzione di valore) (consid. 4).
A. -Der Kläger Dreyfus hatte dem am 20. Januar 1945
in Konkurs geratenen Annaheim im März 1944 Maschinen
zum Preise von Fr. 9568.-verkauft und sie ihm im fol-
genden Monat unter eingetragenem Eigentumsvorbehalt
geliefert, gegen eine Anzahlung von Fr. 4000.-. Im Kon-
kurs machte er das vorbehaltene Eigentum geltend und
stellte als Mietzins und Abnützungsentschädigung im Sinne
von Art. 716 ZGB Fr. 4600.-in Rechnung, so dass zu
seinen Gunsten noch Fr. 600.-in 5. Klasse zu kollozieren
seien.
Die Konkursverwaltung wollte ihm aber im Mai 1945
unter den erwähnten Rechtstiteln nur Fr. 1500.-zubilli-
gen und verlangte demgemäss von der Anzahlung einen
Teilbetrag von Fr. 2500.-zurück. Es kam nicht zur Eini-
3 AS 75 II -1949