0 Strafgesetzbuch, No 11.
der Beschwerdeführer seine, das Vermögen der Gesell-
schaft tatsächlich oder scheinbar mindernden Handlungen
nicht fortgesetzt hat, als dem UntemehmeD. bereits erkenn-
bar der Zerfall drohte. Wäre dies der Fall so käme für die
Benachteili der Gläubiger nach Art., 163 StGB Even-
tualdolus in Betracht. Denn auch wenn der Beschwerde-
führer
mit seinen Machenschaften weiterhin Zwecke der
Steuerhinterziehung verfolgte, schloss das nicht aus,
dass er gleichzeitig ernsthaft mit dem Konkurs der Gesell-
schaft rechnete und dabei mit der aus seiner Handlungs-
weise
sich ergebenden Gläubigerbenachteiligung einver-
standen war (vgl. BGE 69 IV 79 f.). Direkter Vorsatz
war gegeben, wenn er im Konkurse Vermögen der Gesell-
schaft verheiro.lichte
oder fälsche Schulden angab.
Die Sache muss daher an die Vorinstanz zurückgewie-
sen werden, damit ie den für die Frage des Vorsatzes
im dai-gelegten Sinne massgebenden Tatbestand feststelle
und gestünzt darauf neu entscheide.
Demnach erkennt der Kassati011!8lwf:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin gutgeheissen,
dass die Verurteilung wegen betrügerischen Konkurses
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird. .
11. Urteil des Kassationshofes vom 24. März UMB i. S. Sehiidler
und Hagenbueher gegen Staatsanwaltsehaft de8 Kantons
Aargau.
Arl. 167, 24, 25 StGB, Booorzugung eines Gläubigers Anstiftung
und Gehülfenackajt.
- Absicht, einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen
(Erw. 2). .
a) Die Bevorzugung eines Gläubigers braucht nicht Beweg-
grund der Tat zu sein.
b) Eventnlle Absicht der Bevorzugung.
- Bevorzugung (Erw. 5 a. E.).
- a) GehülfenSchait und Anstiftung durch den Gläubiger ist
strafbar (Erw. 4').
b) Merkmale der Anstiftung (Erw. 5).
Strafgesetzbuch. No 11. '1
Arl. 16'1, 4, 25 OP. Avantagea a certains creanciers,
i1Wigalion, compliciU. . . .
- Dessein de favoriser certams creanciers au detnment des
a.utres (oonsid. 2).
a) Il n'est pas nOOessaire que l'avantage procure a un creancier
soit le mobile de l'auteur.
. b) Dessein eventuel de favoriser.
- Action de favoriser (consid. 5 i. f.) .
- a) La oomplicite et l'instigation de la pa.rt du creancier sont
punissables (oonsid. 4).
b) Caracteres de l 'instigation ( consid. 5 ).
Art. 16'1, 24, 26 OP. J!aiJori eonceasi a4 un cre,d,irore, iatigazione,
licitQ,
- nzion di favorire certi creditori a detrimento degli altri
(consid. 2). .
a) Non e necessa.rio ehe il favore procurato ad un cred1tore
sia il motivo dell'atto.
b) Intenzione eventuale di favorire.
- Atto di favorire (oonsid. 5 i. f). .
a) La oomplicit e l'istigazione da parte de1 creditore sono
punibili (oonsid. 4). /
b) Caratteri dell'istigazione (oonsid. 5).
A. -Heinrich Schödler borgte von Hermann Hagen-
bucher
Fr. 5ö00.-, wofür er am 5. November 1945 sechs
Wechsel
akzeptierte, die der Darleiher auf ihn zog. Der
Borger stellte dem Darleiher in Aussicht, das Darlehen
durch Verpfändung eines auf seiner Liegenschaft zu
errichtenden Schuldbriefes sicherzustellen, was indessen
nicht geschah.
Am .20. Mai 1946 erhielt Schödler von Hagenbuoher
ein neu Darlehen von Fr. 5000.-. Er unterzeichnete
dafür einen Wechsel von Fr. 5350.-,-und liess ihn durch
Albert Ritter verbürgen. Als er den Wechsel nicht ein
lösen konnte, unterzeichnete er einen neuen von Fr. 5700.-,
und als er auch bei dessen Fälligkeit nicht zahlen konnte,
einen solchen
von Fr. 6000.-. Bei der zweiten Verlänge-
rung hatte Hagenbucher daS Gefühl, Schödler treibe dem
Konkurs entgegen,
und verlangte deshalb, dass seine
Forderung durch einen auf den Liegenschaften des Schuld-
ners zu errichtenden Schuldbrief sichergestellt werde.
Schödler,
der sich seiner Zahlungsunfähigkeit so gut
bewusst war wie Hagenbucher, entsprach dem Begehren,
indem
er am 27. Juni 1946 seine Liegenschaften mit
Strafgesetzbuch. No 11.
einem Inhaberschuldbrief von Fr. 6000.-belastete und
diesen Hagenbucher am 4. Juli 1946 als Faustpfand
übergab. Hagenbucher hob noch am gleichen Tage Betrei-
bung auf Pfandverwertung und am 9. August 1946 Wech-
selbetreibung
an. Da Schödler Recht vorschlug, verkaufte
Hagenbucher den Schuldbrief dem Wechselbürgen Ritter.
Dieser gab ihn Hagenbucher wieder als Faustpfand.
Am 20. August 1946 wurde über Schödler der Konkurs
eröffnet. Hagenbucher meldete eine Faustpfandforderung
von Fr. 6000.-an.
B. -Das Bezirksgericht Baden erklärte am 22. April
Schödler wegen der Verpfändung des Schuldbriefes
der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB
und Hagenbucher der Anstiftung dazu schuldig und
verurteilte beide zu sechs Wochen Gefängnis.
Das Obergericht . des Kantons Aargau wies die Be-
schwerde beider Verurteilten
am 5. Dezember 1947 ab.
0. -Schödler und Hagenbucher führen Nichtigkeits-
beschwerde
mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts
sei aufzuheben
und die Sache zu ihrer Freisprechung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sie machen geltend, Schödler
habe nicht beabsichtigt,
Hagenbucher
zu bevorzugen. Zudem sei . er zur Pfand-
bestellung verpflichtet gewesen, weil er Hagenbucher beim
Geschäft
vom Herbst 1945 allgemein versprochen habe,
alle Forderungen, die
dieser gegen ihn erlangen wnrde,
durch Faustpfand zu sichern. Hagenbucher bestreitet
ausserdem, Schödler vorsätzlich zu einer unzulässigen
Begünstigung
bestimmt zu haben. Er habe die Pfand-
bestellung wirtschaftlich nicht für sich, sondern für Ritter
verlangt, der als Wechselbürge das Risiko getragen habe.
Auch habe er die Zahlungsunfähigkeit Schödlers nicht
gekannt. Abgesehen hievon sei ein Gläubiger bloss des-
wegen, weil
er von einem vor dem Zusammenbruch
stehenden Schuldner Zahlung oder Sicherstellung ver-
lange,
nicht Anstifter zu Bevorzugung eines Gläubigers.
Strafbar mache er sich nur, wenn er den Schuldner beson-
Strafgesetzbuch. N° 11. 43
ders bedränge, bedrohe oder auf ähnliche Weise auf ihn
einwirke. Im vorliegenden Falle sei das nicht geschehen.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungs-
unfähigkeit
und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger
zum
Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende
Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene
Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als
durch
übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen
Mitteln sicherstellt, ohne
dass er dazu verpflichtet war,
wird, wenn
über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen
ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Gefängnis
bestraft (Art. 167 StGB).
Schödler übergab
am 4. Juli 1946, 'als er nach der
verbindlichen Feststellung der Vorinstanz bereits zah-
lungsunfähig war, seinem Gläubiger Hagenbucher einen
.
auf den Liegenschaften Schödlers lastenden und in dessen
Eigentum stehenden Inhaberschuldbrief im Nominalwert
von Fr. 6000.-als Faustpfand für die am 20. Mai 1946
begründete, sich anfänglich aUr Fr. 5350.-belaufende
und später auf Fr. 5700.-, dann auf Fr. 6000.-herauf-
gesetzte Schuld Schödlers. Dieser
hat somit im Sinne
des Art. 167 StGB aus eigenen Mitteln eine Schuld sicher-
gestellt.
Entgegen seinem in der Beschwerde vertretenen
Standpunkt war er dazu nicht schon vom Herbst 1945
an verpflichtet. Denn das Obergericht trifft die tatsäch-
liche, den Kassationshof bindende Feststellung, dass
damals eine Sicherstellung nur für die am 5. November
1945 begründete
erste Darlehensschuld von 1l'r. 5500.-
in Aussicht genommen wurde und Hagenbucher für das
am 20. Mai 1946 gewährte zweite Darlehen Pfandsicher-
heit
erst verlangte, als er das Gefühl bekam, Schödler
treibe
dem Konkurs entgegen. Am 20. August 1946 wurde
dann über den Schuldner der Konkurs tatsächlich eröffnet.
'
44 Strafgesetzbooh. N° 11.
Damit sind alle objektiven Voraussetzungen zur Anwen-
dung von Art. 167 StGB erfüllt.
2. -Schödler war sich seiner Zahlungsunf'ahigkeit
bewusst,
als .er Hagenbucher den Schuldbrief verp!ändete.
Das Obergericht stellt diese Tatsache verbindlich fest,
was
denn auch in der Beschwerde nicht mehr bestritten
wird. Unbestritten ist ferner, dass Schödler das Pfänd
bewusst und gewollt bestellt hat, und aus dem Fehlen
einer
Vereinbarung darf auf sein Bewusstsein, dass er
zur Pfandbestellung nicht verpflichtet war, geschlossen
werden. Dagegen frägt es sich, ob das von Schödler
bestrittene weitere subjektive Merkmal gefehlt habe,
nämlich die Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum
Nachteil anderer zu bevorzugen .
Die dem Art. 167 StGB entsprechende Bestimmung
des
Vorentwurfes v:on 1908 (Art. 100) verlangte diese
Absicht nicht. Die
erwähnte Wendung geht zurünk auf
einen Antrag, den Hafter anlässlich der dritten Lesung
in der zweiten Expertenkommission stellte, nachdem ein
anderes Mitglied der Kommission eine Einschränkung der.
Bestimmung, etwa durch Aufnahme der Worte in bös-
williger Absicht
, empfohlen hatte. Hafter begründete
seinen
Antrag dahin, dass man beim Vergehen der Bevor-
zugung eines Gläubigers vor allem auf die subjektive
Seite abstellen müsse (Protokoll der .2. Exp. K. 4 129).
Es mag scheinen, dass er der deutschen Lehre und Recht-
sprechung Rechnung tragen wollte, sei es der Auffassung,
wonach der Schuldner die. Absicht, einen Gläubiger vor
den andern zu begünstigen ( 241 deutsche Konkurs-
ordnung),
nur dann habe, wenn die BegünBtigung Beweg-
grund oder einer der Beweggründe der Tat ist (FRANK,
Das Strafge8etzbuch für das deutsche Reich Allm.. VI
zu 59, Anm. IV zu 241 KO ; voN LiszT-Somm T,
Lehrbuch des deutschen Strafrechts 317 Anm. l 0 ;
GEB.LAND, Deutsches Reichsstrafrecht, .2. Aufl S. 628),
sei
es der Auffassung, dass zwar auf den Beweggrund -
nichts ankomme, aber mindestens das Bewusstsein der
Strafgesetzbuch. N° 11.
unzulässigen Bevorzugung des einen und der notwendig
eintretenden Benachteiligung der andern Gläubiger, also
direkter Vorsatz vorliegen müsse, eventueller Vorsatz
nicht genüge (.ALLFELD, Lehrbuch des deutschen Straf-
. rechts S. 468 Anm. 31 ; VON ffn PEL, Deutsches Straf-
recht 2 S. 329 Anm. 6 und Lehrbuch des Strafrechts
s. 136 Anm. 10 ; Sc:e:öNKE, Strafgesetzbuch für das
Deutsche Reich 59 IV 1 ; RGE 39 138). Allein der
Wortlaut von Art. 167 StGB zwingt zur Anerkennung
weder
der einen nooh der anderen Auffassung ; aus dem
Protokoll der zweiten Expertenkommission ergibt sich
auch nicht, dass der .Antragsteller oder die Kommission
der einen oder der anderen den Vorzug gegeben habe.
Hafter selber hält heute seinen Antrag und die Fassung
des Gesetzes kaum für glücklich ; er meint, es sollte
genügen, dass
der Schuldner mit Wissen und Willen einem
Gläubiger
auf Kosten der andern Vorteile verschafft hnt
(HAFTER, Schweizerisches Strafrecht, besonderer Teil,
1 357).
Als Absicht bnreichnet der allgemeine Sprachge-
brauch den auf ein künftiges Handeln oder auf einen noch
nicht eingetretenen Erfolg gerichteten Willen. Beanch
tigt ist was man tun oder erreichen will, aber noch mcht
' -Be d
getan bezw. noch nicht erreicht hat. u uer den weggru
des Handelns ist damit an sich nichts gesagt. Daher ist
das Wort c Absicht im Texte des Gesetzes jedenfalls
dann nicht in der : deutung eines bestimmten Beweg-
grundes
zu verstehen, wenn es der Bestimmung auch one
diese Auslegung einen vernünftigen Sinn gibt. Das tnfft
in jenen Fällen zu, wo der zu,r Vollendung des Verbrechens
oder Vergehens gehörende Tatbestand nach dem Wort-
laut des Gesetzes hinter dem subjektiven, dem bea
sichtigten Tatbestand zurückbleibt, so z.B. wenn die
Bestimmung
über Raub (Art. 139 StGB) die Begehung
eines Diebstahls,
die Bestimmung über Betrug. (Art. 48
StGB) die unrechtmässige Bereicherung und die Bestun-
mung über Gefährdung durch Sprengstoffe (Art. 224
Strafgesetzbuch. No II.
StGB) die Begehung eines Verbrechens vel'brecherische
Absicht
) nur als subjektive, von der Absicht des Täters
erfasste, nicht auch als objektive Merkmale nennen. So
verhält es sich auch bei Art. 167 StGB, der die Absicht
des Schuldners, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil
anderer zu
bevoN;ugen, aber nicht auch den tatsächlichen
Eintritt einer Bevorzugung verlangt. Die Vornahme von
Handlungen, die darauf abzielen , genügt zur Voll-
endung dieses Vergehens, wobei der Täter freilich erst
bestraft wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder
gegen
ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Nicht
nötig ist, dass die Bevorzugung eines Gläubigers zum
Nachteil anderer
au.eh Beweggrund der Tat sei. Es genügt,
dass
der Schuldner mit der vorsätzlich vorgenommenen
Handlung einen Zustand herbeiführen will, von dem er
weiss, dass er einen Gläubiger bevorzugen, andere benach-
teiligen werde.
Von diesem Begriff der Absicht ist denn
auch das Bundesgericht stillschweigend ausgegangen, als
es zu
der Frage Stellung genommen hat, ob die bloss
eventuelle Absicht
unrechtmässignr Bereicherung zum
Tatbestand des Betruges genüge (BGE 69 IV 80; 72 IV
125), und auch die Anfechtung nach Art. 288 SchKG
setzt nach der Rechtsprechung nicht voraus, dass die
beabsichtigte Benachteiligung der Gläubiger geradezu
Zweck .des Rechtsgeschäftes
gewesen ist (BGE 41 III 73).
Der hier vertretenen Auslegung des Art. 167 StGB
steht der Umstand nicht im Wege, dass das Gesetz in
gewissen anderen Fällen, wo es einen über den objek-
tiven Tatbestand hinausgehenden Vorsatz des Täters
verlangt, nicht von Absicht spricht, sondern die
Worte um zu (Art. 137, 140, 141, 185, 202, 204 usw.),
zum Zwecke (Art. 153, 248), gerichtet auf (Art. 265,
266) oder d4mit Art. 281, 288) gebraucht. Diese
Mannigfaltigkeit
im Ausdruck ist nicht notwendigerweise
auf Unterschiede in der Bedeutung zurückzuführen. Das
ergibt sich z.)J. aus den Bestimmungen über die Fälschun-
gen
von Geld, wo ohne einleuchtenden Grund ein und
Strafgesetzbuch. No 11.
derselbe Gedanke bald durch die Worte um zu (Art. 240,
241, 244), bald durch die Wendung mit der Absicht
(Art. 243) ausgedrückt wird.
Nicht nötig ist sodann, dass die Absicht eine direkte sei.
Die
Eventualabsicht steht dieser gleich. Das hat das.
Bundesgericht bereits entschieden für den Fall der Be-
reicherungsabsicht (BGE 69
IV 80, 72 IV 125). Für die
Absicht des Schuldners, einen Gläubiger zum Nachteil
anderer zu bevorzugen,
ist es gleich zu halten. Mit Even-
tualabsicht handelt der Schuldner, wenn er nicht sicher
ist, dass seine
Handlung die Bevorzugung des einen
Gläubigers
und die Benachteiligung anderer zur Folge
habe, wenn
er jedoch diese Wirkung als möglich voraus-
sieht
und er sie für den Fall, dass sie eintrete, will. Wie
beim
Eventualvorsatz darf dabei das Wollen, wenn das
Wissen um die Möglichkeit des Erfolges das einzige Indiz
dafür ist, nur dann bejaht werden, wenn sich dem Schuld-
ner der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich auf-
drängte, dass sein
Handeln vernünftigerweise nicht anders
denn als Billigung des Erfolges ausgelegt werden kann.
So wird z.B. ein Schuldner, der im Bewusstsein, dass er
sehr wahrscheinlich nicht alle Gläubiger voll werde befrie-
digen können, eine auf Bevorzugung des einen Gläubigers
abzielende
Handlung vornimmt, nach Eröffnung des
Konkurses oder Ausstellung eines Verlustscheines bestraft
werden können. Die Vornahme der Handlung mit diesem
Bewusstsein bedeutet, Gegenindizien vorbehalten, Billi-
gung
und damit Wollen des Erfolges für den Fall, dass
er eintrete. In der Tat erscheint ein subjektiv so ein-
gestellter Schuldner
strafwürdig. Ein anderer, der dagegen
trotz Bewusstseins seiner Zahlungsumahigkeit einzelne
Gläubiger befriedigt, weil er, wenn
auch frivol, damit
rechnet, seine finanzielle Lage wieder verbessern zu kön-
nen,
sodass seine Handlung keine Gläubiger benachteili-
gen werde,
geht dagegen straflos aus, auch wenn sich
seine
Erwartung als trügerisch erweist ; er handelt nicht
mit der von Art. 167 geforderten Absicht.
Strafgesetzbuch. No 11.
3. -Das Obergericht erklärt im Eingang.seiner Erwä-
gungen, das Bezirksgericht habe den eingeklagten Tat-
bestand mit zutreffender Begrün(fung als Gläubigerbevor-
tugung ini Sinne von Art. 167 StGB gewürdigt. Es sieht
jedoch diese angeblich zutreffende Würdigung bloss darin,
dass Schödler im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit
die Schuld gegenüber Hagenbucher aus eigenen Mitteln
sichergestellt habe, ohne dazu verpflichtet gewesen zu
sein. Ob es auch die Ausführungen des Bezirksgerichts
über die Absicht Schödlers, Hagenbucher zum Nachteil
anderer Gläubiger zu bevorzugen, für richtig hält, sagt
es nicht ; es nimmt zu dieser Frage überhaupt nicht .
Stellung. Wäre es der Auffassung des Bezirksgerichts
gefolgt, so wäre die
direkte Absicht der Bevorzugung im
Sinne des Art. 167 verbindlich verneint, nimmt doch das
Bezirksgericht an; Schödler habe nicht andere Gläubiger
schädigen, sondern nur die Eröffnung des Konkurses für
einmal mehr verhindern wollen in der Hoffnung, sich
rechtzeitig
finanziell etwas erholen zu können. Auch die
Eventualabsicht
könnte mit den Feststellungen des
Bezirksgerichts
nicht bejaht werden, sieht dieses sie doch
bloss darin,
dass Sohödler die Tatsache, für den Fall
späterer Konkurseröffnung Hagenbuoher zum N aehteil
anderer . Gläubiger zu begünstigen, o:ffensiohtlioh in
Kauf genommen habe. Diese Formel genügt nicht. Nach
dem Gesagten frägt sich vielmehr, ob Sohödler, falls er
die Bevorzugung Hagenbuchers und die Benachteiligung
anderer Gläubiger nicht als sicher vorausgesehen und
sie gewollt, zum mindesten so ernsthaft. mit ihrer Möglich-
keit gerechnet hat (nicht etwa bloss hätte rechnen sollen),
dass die
Verpfändung des Schuldbriefes vernünftigerweise
nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt
werden
kann.
Das Obergericht hat zu diesen Fragen Stellung zu
nehmen und neu zu urteilen.
4. -Art. 167 StGB bedroht nur den Schuldner mit
Strafe. Soweit die Teilnahme des Gläubigers notwendig
Stralgesetzh11oh. ?JO 11. 49
ist, damit der Schuldner die Tat überhaupt begehen kann,
ist daher der Gläubiger nicht strafbar ; er kann die Lei-
stung, die ihm der Schuldner macht, ungestraft annehmen.
Beschränkt er sich aber nicht darauf, sondern stiftet er
den Schuldner zur Tat an oder fördert er sie vorsätzlich
durch Handlungen, die Über die blosse Annahme der
Leistung hinausgehen, so hat er eich auf Grund von
Art. 24 bezw. 25 StGB wie jeder Anstifter oder Geliülfe
zu verantworten.
Dass er selber nicht Täter sein kann,
weil er nicht Schuldner ist, ändert daran nichts, ebenso-
wenig der Umstand, dass der Vorteil aus der Tat des
Schuldners ihm, dem Anstifter oder Gehülfen, zugute
kommen soll.
Der Fall liegt nicht anders als der des
Angeklagten, welcher durch Anstiftung zu falschem Zeug-
nis seine Lage im Strafverfahren verbessern will (BGE 73
IV 244), oder der des Veifolgten, welcher jemanden
anstiftet, ihn, den Verfolgten, zu begünstigen (BGE 73
IV 239).
5. -
Nach der verbindlichen Feststellung des Ober-
gerichts ist Schödler durch das Begehren Hagenbuchers
zur Verpfändung des Schuldbriefes bestinitnt worden. Der
zum objektiven Tatbestand der Anstiftung (Art. 24
StGB)
gehörende Kausalzusammenhang zwischen dem
Verhalten des Anstifters und der Tat des Angestifteten
ist mithin gegeben ; einer Täuschung, Drohung oder
dergleichen seitens des Anstifters bedarf es nicht. Objektiv
setzt aber die Anstiftung voraus, dass die Tat des Ange-
stifteten ein Verbrechen oder Vergehen sei (Art. 24 Abs. 1
StGB). Das wäre sie dann nicht, wenn die Vorinstanz
Schödler mangels subjektiven Tatbestandes, nämlich
wegen Fehlens der Absicht, Hagenbucher zum Nachteil
anderer Gläubiger zu bevorzuge , freisprechen sollte (vgl.
BGE 71 IV 135 . Da diese. Frage neu beurteilt werden
muss,
ist auch das Urteil gegen Hagenbucher aufzuheben
und durch die Vorinstanz neu zu fallen. Der Freispruch
Schödlers würde
auch den Freispruch Hagenbuchers nach
sich ziehen. Hagenbucher könnte nicht etwa wegen Ver-
' AS 74 IV -1948
Strafgesetzbuch. No 11.
suchs der Anstiftung verurteilt werden ; denn Bevor-
zugung eines
Gläubige ist bloss ein Vergehen (Art. 167,
Art. 9 Abs. 2 StGB), und nach Art. 24 Abs. 2 StGB ist
die versuchte Anstiftung nur strafbar, wenn der Anstifter
den andern zur Begehung eines Verbrechens bestimmen
will. Falls dagegen Schödler schuldig befunden Wird, ist
auch Hagenbucher schuldig zu sprechen.
Denn die subjektiven Voraussetzungen der Anstiftung
sind erfüllt.
Das Obergericht stellt in Übereinstimmung
mit dem Bezirksgericht verbindlich fest, dass Hagen-
bucher die Zahlungsunfahigkeit Schödlers
kannte und
dass er wusste, dass die Bestellung des Faustpfandes
seine Lage als Gläubiger zum Nachteil anderer Gläubiger
verbessere. Den Konkurs sah er voraus; gerade deswegen
verlangte
er ja nach der Auffassung der Vorinstanzen das
Pfänd. Indem er sein Begehren trotz Kenntnis dieser
Tatsachen mit Wissen und Willen stellte, wollte er auch,
dass ihn Schödler zum Nachte:μ anderer Gläubiger bevor-
zuge.
Ob er die Anstiftung im eigenen Interesse oder im
Interesse des Bürgen Ritter beging, ist nicht erheblich.
Bevorzugt
im Sinne des Art. 167 ist der Gläubiger, wenn
er aus den Mitteln des SchuliJ,ners zum. Nachteile anderer
Gläiubiger mehr erhält, als er uf dem Wege der Zwangs-
vollstreckung erhalten
würde. Darauf, ob die Tat letzten
Endes dem Gläubiger selber oder vielmehr einem Dritten
(Bürgen, Solidarschuldner usw.) zum Vorteil gereicht oder
gereichen soll, ja ob sie überhaupt jemandem nützt,
kommt nichts an.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden dahin gutge
heissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 5. Dezember 1947 aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Strafgesetzbuch. No 12. 51
12. Arre de Ja Cour de cassation penale du 23 janvier Ut48
dans la cause Ministere publle du canton de Geneve contre
Siebenthal.
Art. 217 al. 1 OP.
La. condamnation de l'epoux en instance de divorce suppose
soit une decision du juge civil soit un accord prive constatant
l'obligation d'entretien.
Art. 217 Abs. 1 StGB.
Die Bestrafung des in Scheidung begriffenen Ehegatten setzt
voraus, dass die Leistungspflicht entweder durch den Zivil-
richter festgestellt oder duroh die Ehegatten vereinbart worden
ist.
Art. 217 cp. 1 OP.
La. condanna del coniuge durante la procedure di divorzio pre-
suppone ehe l'obbligo degli alimenti sia stato stabilito dal
giudice o pattuito dai coniugi.
A.' -Les epoux Marcel et Louise de Siebenthal vivent
separes depuis juin 1942. Par une oonvention conolue ce
mois-18., le mari s'est engage a contribuer a l'entretien
de sa femme par une pension mensuelle de a fr. et a
regler le solde de la chambre 8. coucher, dont il lui aban-
donnait
la propriete. Le 26 mars 1943, le president du .
Tribunal civil du district d'Yverdon a autorise les epoux
de Siebenthal a vivre separes et astreint le mari a reprendre
les versements de 60 fr. sur la chambre 8. ooucher .
Par une nouvelle convention, du 17 mai 1944, Sieben-
thal a reconnu devoir a son. epouse 1400 fr. representant
la pension de juin 1942 8. mai 1944, soit 23 mois 8. 60 fr.
1380 fr. ; il s'est engage a regler cet arriere a. raison de
60 fr. par mois et 8. payer en outre 'regulierement la pen-
sion coura.nte de 60 fr. par mois. II n' a pas tenu cet enga-
gement. Aussi son
epouse a-t-elle porte, le 28 septembre
1946,
une plainte, qu'elle a retiree le 20 decembre 1946,
apres avoir toucM un acompte de 300 fr.
Des cette date, Siebenthal, qui a ouvert, le 16 decembre
1946, une action en divorce devant le Tribunal d'Yverdon,
n'a plus rien verse.