I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
50. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1948 i. S.
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Hoehstrasser.
Art. 41 Zifl. 1 StGB. Voraussetzungen de8 OOdingten Strafoollzugea.
- Der bedingte Strafvollzug kann nicht damit begründet werden,
dass er den Verurteilten eher zu bessern vermöge als der
Vollzug der Strafe (Erw. 1 Abs. 2).
Wer sich voraussichtlich nur während der Probezeit gut halten
wird, erfüllt die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges
nicht (Erw. 1 Abs. 3).
3. Dem Verurteilten, der in angetrunkenem Zustand ein Motor-
fahrzeug geführt hat, darf, auch wenn es nicht zu einem Unfall
oder zu einer konkreten Gefährdung anderer gekommen ist,
der bedingte Strafvollzug nur gewährt werden, wenn bestimmte
besondere Umstände ernstlich annehmen lassen, dass er sich
in Zukunft wohl verhalten werde (Erw. 2).
Art. 41 eh. 1 OP. Oonditi Yns du sursis.
- Pour acoorder le sursis, il ne suffit pas qu'il paraisse plus propre
que l'execution de la peine a amender le condamne (cons. 1 al. 2).
Ce ui qui, probablement, ne se conduira bien que durant le
delai d'epreuve ne remplit pas les conditions du sursis (cons. 1
al. 3).
3. Le condamne qui a pilote un vehicule automobile en etant
pris de boisson ne doit beneficier du sursis, meme s'il n'a pas
cause d'aocident ni cree un danger imminent pour autrui,
que si des raisons particuJieres permettent serieusement
d'admettre qu'il se conduira bien a l'avenir (cons. 2).
Art. 41 cifra 1 OP. Presupposti della sospensione condizionale
deUa pena.
- La sospensione eondizionale non puo essere giustificata. pel
motivo eh'essa. a.ppare piU atta dell'esecuzione della pena. ad
emenda.re il eondanna.to (consid. 1 cp. 2).
Colui ehe, probabilmente, terra buona condotta solo durante
il periodo di prova non soddisfä. le condizioni della sospensione
condizionale della pena consid. 1 cp. 3).
3.
Il condanna.to ehe ha condotto un autoveicolo in istato d.i
ebrieta, a.nehe se non ha causa.to un infortunio o creato un
perieolo concreto per altri, puo benefieiare della sospensione
cond.izionale solta.nto se esistono delle ragioni pa.rticolari per
ammettere seriamente ehe in a.vvenire terra buona eondotta.
(consid. 2).
13 AS 74 IV -UM.8
Strafgesetzbuch. No 50.
A. Rudolf Hochstrasser fuhr in der Nacht vom
10. auf den II. Juni 1948 mit seinem Automobil in ange-
trunkenem Zustand von Oftringen über Olten nach Aarau.
Als ihn dorl ein Polizist zur Rede stellte, erklärte er sich
anf"anglich einverstanden, eine Blutprobe vornehmen zu
lassen, widersetzte sich dann aber dem Gang zum Arzt
und wurde tätlich gegenüber dem Polizeisoldaten. Am
25. August 1948 verurteilte ihn das Bezirksgericht .A.arau
wegen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 2 MFG nach
Art. 59 dieses Gesetzes und Hinderung einer Amtshand-
lung im Sinne von Art. 286 StGB zu 14 Tagen Gefängnis
und Fr. 50.-Busse. Das Obergericht des Kantons Aargau
gewährte ihm in Gutheissung einer Beschwerde für die
Gefängnisstraf den bedingten Strafvollzug, mit einer
Probezeit von drei Jahren. Das Urteil führt u.a. aus :
Hochstrasser habe sich vor 18 und 13 Jahren enhebliche
MFG-Vergehen zuschulden kommen lassen. Geringe Über-
tretungen des MFG lägen, abgesehen von einem Falle,
der am 7. November 1947 mit einer Busse von Fr. 10.-
geahndet worden sei, 8 und mehr Jahre zurück. Dagegen
habe sich Hochstrasser in den letzten 7 Jahren wegen
6 verschiedenen
andern Polizeivergehen zu verantworten
gehabt .. Daraus sei zu schliessen, dass er ein Mensch sei,
der sich leicht gegen Ordnungsvorschriften vergehe und
insofern Ordnung und Rechtlichkeit zu wenig zu schätzen .
vermöge. Bei dieser Veranlagung sei zu erwarten, dass
er sich durch die Bedrohung mit einer Freiheitsstrafe eher
zu einem klaglosen Lebenswandel werde aufraffen können
als durch die Verbüssung der Strafe von bloss 14 Tagen,
die zur günstigen Beeinflussung niemals genüge. Nach-
dem er die ihm am 25. Januar 1946 wegen eines anders-
artigen Deliktes (Vernachlässigung von Unterstützungs-
pflichten, Art . .217 StGB) auferlegte Bewährungsfrist von
2 Jahren bestanden habe, sei zu hoffen, dass er auch die
neue Frist werde bestehen können.
. B. -Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Staats-
anwaltschaft des Kantons Aargau, das Urteil des Ober-
Strafgesetzbuch. No 50.
gerichtes aufzuheben und die Akten zur Ausfüllung einer
unbedingten Gefängnisstrafe an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
0. -Rudolf Hochstrasser ersucht um Abweisung der
Nichtigkeits beschwerde.
Der Ka8sation8hof zieht in Erwägung :
l. -Die Begründung, mit der die Vorinstanz dem
Beschwerdegegner Hochstrasser den bedingten Straf-
vollzug gewährt hat, verstösst in zwei Beziehungen gegen
Einmal insofern, als sie darauf abstellt, dass die Be-
drohung mit dem Strafvollzug für den Fall neuer Ver-
fehlungen während der Probezeit den Verurteilten eher
bessern werde als die VerbiiSsung einer so kurzen Strafe,
die für diese Wirkung keinesfalls ausreichen würde. Die
Strafe, welche das Gesetz auf bestimmte Taten setzt,
soll nicht nur den Täter womöglich bessern, sondern
zugleich den begangenen Rechtsbruch sühnen und all-
gemein
abschreckend wirken (BGE 74 IV 143 E. 4).
Diese
weiteren gleichwertigen Zwecke vor demjenigen der
Besserung zurückzustellen und ausser Acht zu lassen,
gestattet das Gesetz auch bei Gefängnis-oder Haftstrafen,
die eine gewisse Dauer, ein Jahr nicht übersteigen (Art. 41
Zi:ff. l Abs. l StGB), nur unter näher umschriebenen
Voraussetzungen, nämlich,
von den weiteren rforder
nissen der Art. 41 Zi:ff. l Abs .. 3 und 4 abgesehen, nur
dann, wenn begründete Aussicht dafür besteht, dass der
Verurteilte sich schon durch die in der bedingt ausgespro-
chenen Strafe liegende Warnung von weiteren Vergehen
abhalten lassen werde (Art. 41 Zi:ff. l Abs. 2), nicht auch
deshalb, weil vom Strafvollzug dieser Erfolg noch weniger
zu erwarten wäre. Die Entscheidung darüber hat der
Gesetzgeber durch die Strafdrohung getroffen, die auf den
in Frage stehenden Straftatbestand gesetzt ist. Es steht
dem Richter nicht zu, sie zu berichtigen und, weil er den
gesetzlichen Strafrahmen oder die innert dieses im kon-
196 Strafgesetzbuch. N 50.
kreten Fall verhängte Strafe zur Erreichung der Straf-
zwecke für ungenügend hält, an Stelle des Strafvollzuges
eine andere Massnahme zu setzen, die nur unter bestimm-
ten Voraussetzungen zulässig ist, ohne dass diese Voraus-
setzungen erfüllt wären.
Auch
kann es nicht bloss auf das, voraussichtliche
Betragen des Verurteilten während
der ihm nach Art. 41
Ziff. 1 Abs. 5 bestimmten Bewährungsfrist ankommen.
Art. 41 Zi:ff. 1 StGB setzt als Wirkung des bedingten
Strafaufschubes eine innere und infolgedessen dauernde
Besserung des Verurteilten voraus
und beschränkt die
massgebende
Erwartung nicht auf die Probezeit. Glaubt
der Richter selbst mehr nicht annehmen zu können, als
dass
der Verurteilte sich wenigstens während dieser
beschränkten Zeit -
aus Furcht vor der Vollziehung der
Strafe -wohl verhalten werde, so sind die Voraussetzun-
gen des bedingten
Strafaufschubes nicht gegeben und ist
der Verurteilte auch dieser Wohltat nicht würdig (BGE 69
IV 201 E. 3). Die Sache müsste daher an das Obergericht
zurückgewiesen werden,
damit es auf der richtigen recht-
lichen Grundlage neu über die Anwendung
von Art. 41
Ziff. 1 StGB entscheide, wenn nicht von vorneherein als
ausgeschlossen erschiene, dass es dabei
dem Beschwerde-
gegner
aus vor dem Gesetz vertretbaren Gründen den
bedingten Strafvollzug bewilligen könnte.
2. -
Wer in angetrunkenem Zustande ein Motorfahr-
zeug
führt und dabei fahrlässig jemanden tötet oder
verletzt (Art. 117, 125 StGB) oder eine Gefährdung des
öffentlichen
Verkehrs im Sinne von Art. 237 StGB ver-
ursacht,
bekundet eine derartige Hemmungslosigkeit und
Missachtung von Leib und Leben anderer, dass ihm schon
deshalb allein
der bedingte Strafvollzug verweigert werden
darf und richtiger Weise, besondere Umstände vorbehal-
ten, verweigert werden soll (BGE 74 IV 135 ff.). Ist es
nicht zu einem solchen Unfalle oder zu einer konkreten
Gefahrdung, d.h. der nahen Wahrscheinlichkeit der Ver-
letzung
von Leib und Leben anderer gekommen, wie sie
Strafgesetzbuch. No 50.
Art. 237 StGB voraussetzt (BGE 73 IV 235 E. 1), sondern
bei
der abstrakten Gefährdung geblieben, wie sie mit dem
Fahren in angetrunkenem Zustande stets verbunden ist,
so
wird diese Erwägung allein für die Verweigerung des
bedingten Strafaufschubes allerdings
kaum ausreichen
können, weil
man sonst dazu käme, ihn für einen be-
stimmten Übertretungstatbestand, denjenigen des Art. 59
MFG überhaupt auszuschliessen. An der Gesinnung, die
der Täter durch sein Verhalten bekundet hat, wird jedoch
dadurch,
dass es mehr oder minder zufällig keine schwere-
ren Folgen hatte, nichts geändert. In Verbindung mit der
Häufigkeit und Gefährlichkeit dieser -Übertretung muss
das nach Sinn und Geist des Gesetzes jedenfalls dazu
führen, an die Gewähr, die der Verurteilte -für künftiges
Wohlverhalten bietet, strenge Anforderungen zu stellen
und sie nur anzunehmen, wenn bestimmte besondere
Umstände es gestatten, sie gleichwohl ernstlich als gegeben
anzusehen.
Davon kann jedoch im vorliegenden Falle
nicht die Rede sein.
Der Beschwerdegegner ist schon im Jahre 1930 wegen
Motorfahrzeugvergehens
und Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit mit Fr. 48.-und im Jahre 1935 wegen Motor-
fahrzeugvergehens
und fahrlässiger Körperverletzung mit
Fr. 150.-gebüsst worde . Dazu kommen fünf kleinere
Bussen ebenfalls wegen Motorfahrzeugvergehen aus den
Jahren 1929, 1933, 1938, 1940, 1947. Dass die meisten
dieser
Strafen verhältnismässig weit zurückliegen, ändert
an der Beurteilung seiner Persönlichkeit nichts. Mass-
gebend ist, dass sie in ihrer Gesamtheit einen eingewurzel-
ten Hang dartun, sich beim Gebrauch seines Motorfahr-
zeuges
über die im Interesse der öffentlichen Sicherheit
aufgestellten Verkehrsregeln hinwegzusetzen, und dass er
sich auch durch die Sanktionen, die gegen ihn deshalb
schon
oft ausgesprochen worden sind, nicht hat abhalten
lassen, wiederum in diese Neigung zurückzufallen. Aus
den vielfachen Bussen, die in den Jahren 1941-1947 gegen
ihn sonst noch wegen Polizeiübertretungen (Widerhand-
Strafgesetzbuch. No 50.
lungen gegen das Bahnpolizeigesetz, Handelsreisenden-
gesetz, Hausiergesetz usw.)
verhängt worden sind, schliesst
die Vorinstnnz weiter selbst, dass er ein Mensch sei, der
sich über die Polizeigesetzgebung leichthin hinwegsetze
und Ordnung und Rechtlichkeit nicht zu schätzen wisse.
Sogar die
Strafe von zehn Tagen Gefängnis, zu der er
am 25. Januar 1946, bedingt mit einer Probezeit von
zwei Jahren, durch das Polizeigericht Lausanne wegen
Vernachlässigung von Unterstützungspflichten (Art. 217
StGB) verurteilt worden ist, hat ihn nur gerade während
dieser Bewährungsfrist vor strafbarem Handeln abge7
schreckt. Nur wenige Zeit nachher ist er durch die heute
zur Beurteilung stehende Tat neuerdings darein verfallen;
Wie
unter solchen Umständen von der n:ochma igen
Bewilligung dieser
Wohltat eine nachhaltigere Wirkung
zu erwarten wäre, Ist schlechterdings nicht zu sehen, und
es haben denn auch dafür keinerlei bestimmte Umstände
angeführt werden können. Es ist deshalb zweifellos keines-
wegs zuf"ällig, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nur
mit der Annahme begründet, der Verurteilte werde so
gut wie die frühere, ihm vom Lausanner Richter be.
stimmte, auch die neue Probezeit bestehen. Vielmehr
erklärt sich das augenscheinlich daraus, dass sie selbst
eine
darüber hinausgehende Erwartung nicht zu hegen
wagte.
Sie genügt aber zur Anwendung von Art. 41
Ziff. 1 StGB nach dem in Erwägung l Ausgeführten nicht.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Ober
gerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 1948
aufgehoben
und die Sache zur Verweigerung des beding-
ten Strafvollzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen.
!
Strafgesetzbuch. No 51.
- Urteil des Kassationshofes vom Ui. Oktober 1948 i. S.
Czekalla und Genllloud gegen Staatsanwaltschaft Bern-Mittel-
land.
- Art. 272 Zil/. 1 Abs. 1 StGB, politischer Nachrichtefnd;ienst.
a) Diese Bestimmung setzt weder voraus, dass der Täter den
Namen der bespitzelten Person preisgegeben, noch dass die
Nachricht für diese Person einen Nachteil zur Folge gehabt
bat (Erw. 1). .
b) Jeder, der sich in der Schweiz befindet, ist deren Ein-
wohner , welches auch immer sein zivilrechtlicher Wohnsitz
oder sein fremdenpolizeiliches Verhältnis sei (Erw. 2).
Art. 277bis Abs. 1 BStP. Wissen, Wille (Art. 18 Abs. 2 StGB)
und Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (Art. 20 StGB) als Tat-
sachen (Erw. 3).
- Art. 272 eh. 1 at. 1 aP, Service de renseignem,ent.s politi,qf.ia.
a) Cette disposition ne suppose pas que Je prevenu a livre le
nom de la personne espionnoo ni que le renseignement a
cause du tort a cette derniere (consid. 1).
b) Toute personne qui se trouve en Suisse en est un babitant ,
queJs que soient son domicile civil et sa situation du point
de vue de la police des etrangers ( consid. 2 ).
- Art. 277bis at. 1 PPJJ'. Sont des faits la conscience, la volonte
-art. 18 al. 2 CP -et la conscience d'agir contrairement au
droit -art. 20 CP -(consid. 3).
- Art. 272 cifra 1 cp. 1 GP, spionaggio politWo.
a) Questo disposto non presuppone ehe l'autore abbia rivelato
il nome della persona spiata, ne ehe la comunioozione Je
abbia causato un nocumento (consid. 1).
b) Chiunque si trova nella Svizzera ne e. un a abitante , poco
importa quale sia. il suo domicilio civile e la sua situazione
dal punto di vista della polizia degli stranieri (consid. 2).
Art. 277bis cp. 1 PPJJ'. Conoscenza, volonta (a.rt. 18 cp. 2 CP)
e coscienza dell'atto illecito (art. 20 CP) quali accertamenti
di fa.tto (consid. 3).
A. -Ida Genilloud erklärte sich im Jahre 1943 oder
anfangs 1944 gegenüber dem deutschen Spionageagenten
Willi
Piert bereit, ihn mit Marie Czekalla, der Köchin von
Minister X. in Bern, zusammenzubringen, damit sie ihm
über Wahrnehmungen, die sie bei X., dem Sonderbeauf-
tragten des Präsidenten der Vereinigten Staaten von
Amerika gemacht hatte, Auskunft gebe. Die Zusammen-
kunft zwischen Piert und Marie Czekalla fand in der
Wohnung 'der Ida Genilloud statt. Marie Czekalla teilte
dem Agenten mit, ein deutscher Herr, dessen Hut die