False certification by registering a cooperative without constitutive meeting

BGE 74 IV 159Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume IV30 de jul. de 1948

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Resumo

Schmid and Höltschi set up the cooperative 'Interna-Gesellschaft' and submitted a fictitious founding protocol and related documents to the Basel-Stadt commercial register office, which then registered the cooperative. The Basel-Stadt trial court convicted them under Art. 253 StGB for obtaining a false certification; the appellate court later acquitted them. The excerpt contains the Federal Court's legal question on whether registration without a constitutive meeting can amount to false certification, but not the final dispositive part.

Regest

Art. 253 StGB; false certification through commercial-register filing. The decisive question is whether the procurement of an entry in the commercial register on the basis of a fictitious founding protocol and without a prior constitutive meeting can amount to obtaining a false certification in an authentic instrument. The offence presupposes a legally relevant untruth conveyed to the competent registering authority by deceptive conduct. The excerpt does not disclose the Federal Court's final dispositive outcome; it only frames the legal issue and the lower-court history.

Texto completo

Strafgesetzbuch. No 39. scnon in der bewusst pflichtwidrigen Zurückstellung der !llnder erster Ehe hinter die Glieder der engeren Familie, mdem der Beschwerdeführer jenen in der dem Urteil zugrunde. gelegten, nicht zu kurz bemessenen Zeit von seinem Einkommen überhaupt nichts zukommen Iiess. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bösen Willen auch dadurch bekundet habe,-dass er keinen einträgli- cheren Beruf als den eines Taxichauffeurs ausübt, oder dass er seine Ehefrau nicht zu einer Erwerbstätigkeit anhält kommt somit nichts an. ' 3. -Der bedingte Strafvollzug setzt unter anderem voraus, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten er- warten lassen, er werde durch diese Massnahme von wei- teren Verbrechen oder Vergehen abgehalten (Art. 41Zi:ff.1 Abs. StGB). Ob diese Erwartung am Platze ist, entschei- det der Sachrichter nach freiem Ermessen (BGE 68 IV 77, 73 IV 111). Die Vorinstanz hat es nicht überschritten. Der Beschwerdeführer hat sich schon kurz nach der Verur- teilung vom 1 ugust 1944, die ihn unter Bewährungs- probe stellte, vergangen und dadurch bewiesen, dass er sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe nicht von wei- terer Vernachlässigung der Unterhaltspfücht abhalten lässt. Wie das Obergericht ferner feststellt, hat ihn nicht einmal die erstinstanzliche Verurteilung vom 9. Juli 1947 bewogen, an die Unterhaltsbeiträge etwas zu bezahlen obwohl sein Monatseinkommen seit Mai 194 7 mehr a Fr. 500.-beträgt. Demnach erkennt der KatJsatioruihof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Strafgesetzbuch. N° 40.

  1. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 12. No- vember 1948 i. S. Sehneider gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Thurgau. Art. 217 Abs. 1 StGB. Der Gatte, der nicht in Scheidng steht und ohne Zustimmung des Richters die häusliche Gememschaft uf gelöst hat, ist auch strafbar, wenn Bestan und Umfang semer Unterhaltspflicht gegenüber Frall: und Kindern weder. durch den Zivilrichter noch durch Verembarung festgesetzt smd. Af't. 217 al. 1 OP. L'epoux qui n'est pas en instanne. de dinorce et qui, sans l'autorisation du juge, a quitt le dormnile co:r:Junl est punissable alors meme que son obbgation d entret1en a J'egard de sa. fernme et de se enfants n'a. pas ete fixee par le juge civil ou par une convention. Art. 217 cp. 1 OP. Il coniug , ehe non ha promosso USB; di divorzio e ehe, senza l'a.utorizza 1?ne del gmd1 e, non Vl".'e p1 m com nione domestica, e punibile anche seil suo obbhgo d1 1- mento verso Ia mogJie e i figJi non e stato fissato dal gmd1ce civile o da una convenzione. Aus den Erwägungen : Wer aus bösem Willen, aus Arbeitsscheu oder aus Liederlichkeit die familienrechtlichen Unterhalts-oder Unterstützungspflichten gegenüber seinen Angehörigen nicht erfüllt, ist gemäss Art. 217 Abs. 1 und 3 StGB zu bestrafen. Ob die Unterhalts-oder Unterstützungspflicht aus einem Entscheide des Zivilrichters oder doch aus einer Vereinbarung hervorgehen muss, oder ob der Straf- richter vorfrageweise auf Grund der massgebenden fami- lienrechtlichen Bestimmungen selbst feststellen kann, was der Pflichtige hätte leisten sollen, agt das Gesetz nicht. Der Kassationshof hat entschieden, dass für den Unter- halt zwischen Ehegatten sowie der Eltern gegenüber den Kindern, der unbedingt sei, grundsätzlich in natura geleistet werden müsse und auf den vollen Bedarf gehe, die vorgängige Feststellung der Leistungspflicht ninht erforderlich sei. Anders sei es, wenn die häusliche Gemein- schaft tatsächlich aufgelöst sei, weil die Ehegatten in Scheidung stehen. Hier trete die Geldleistung an Stelle des Naturalunterhaltes ; auch erforderten .die tatsächlichen

Strafgesetzbuch. N° 40. Verhältnisse oft eine Verteilung der Unterhaltslast, wes- halb das Gesetz den Richter anweise, diese Verhä1tnisse während des Prozesses zu ordnen. Mit Rücksicht darauf sei Art. ,217 StGB nur anwendbar, wenn die Höhe der Unterhaltsbeiträge durch den Zivilrichter oder durch eine Vereinbarung der Gatten festgelegt worden sei (BGE 70 IV 167 f. ; 74 IV 52). Darnach durfte der Strafrichter im vorliegenden Falle von sich aus beurteilen, ob die vom. Beschwerdeführer bezahlten Unterhaltsgelder ungenügend waren ; dieser brauchte nicht zuvor durch den Zivilrichter zu bestimmten Leistungen verpflichtet zu werden ; denn er stand während der in Betracht fallenden Zeit, Januar bis Oktober 1947, nicht in Scheidung. Die analoge Anwendung der für den Fall der Scheidung dem Art. 217 StGB gegebenen -Auslegung auf alle Ehe- gatten, die nicht mehr zusammenleben, wäre nicht gerecht- fertigt. Sie ist jedenfalls dann nicht am Platze, wenn die häusliche Gemeinschaft, wie hier, ohne Zustimmung des Richters aufgelöst wurde. In diesem Falle liegen die Ver- hältnisse wesentlich anders als im Scheidungsverfahren, wo der Richter von Amtes wegen die für de!!. Unterhalt der Gatten und der Kinder erforderlichen Anordnungen zu treffen hat. Die vom Ernährer im Stiche gelassene Familie genösse den Schutz des Art. 217 StGB nur, wenn sie zuvor in einem besondern Verfahren den Zivilrichter angerufen hätte, uhd auch dann erst von dem Augenblicke an, wo ihr ein bestimmtes Unterhaltsgeld zugesprochen worden wäre. Das kaÜn nicht der Sinn des Gesetzes sein. Dem Gatten, der ohne richterliche Bewilligung Frau und Kinder verlässt, muss Bestand und Umfang der Leistungs- .pflioht nicht erst deutlich gemacht werden. Er weiss, dass er für den Unterhalt der Seinen aufzukommen hat. Strafgesetzbuch. No 41.

  1. Urteil des Kassationshofes vom 1. Oktober 1948 i .. S. Staats.- anwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt gegen SeluJ:tid und Höltsebl. Art. 253 StGB, Erschleichung einer falschen Beurkundung. Ist die Eintragung einer Genossenschaft in das Handelsregister ohne vorausgegangene konstituierende Versammlung eine falsche Beurkundung ? Art. 253 OP, obtention frauduleuse d'une constatation fausse. L'ins- cription d'une societe cooperative au registre du commerce sans assemblee constitutive prealable est-elle une fausse consta.- tation dans un titre authentique ? Art. 253 OP, conseguimento jraudolento di una falsa attestazione. L'iscrizione di una societa cooperativa nel registro di commercio senza una precedente assemblea. costitutiva e una falsa attesta.- zione ? A. -Schmid und Höltschi kamen übe:rein, unter der Firma Interna-Gesellschaft )) eine Genossenschaft zu gründen. Auf Ersuchen des ersteren schrieb letzterer einen Statutenentwurf, ein Protokoll über eine Gründunnsver sammlung, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden hatte, und die Anmeldung an das Handelsregisteramt. Schmid oder in dessen Auftrag Höltschi reichte die drei Urkunden dem Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt ein. Gestützt darauf trug dieses die Genossenschaft am 24. Juli 1945 in das Handelsregister ein. B. -Schmid und Höltschi wurden angeklagt, sie hätten eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet und in ein öffentliches Register eintragen lassen. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach sie von der Anklage der Urkundenfälschung, begangen durch Abfassung des Protokolls, aus subjektiven Gründen frei, verurteilte sie dagegen wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, begangen dadurch, dass sie den Handelsregisterführer durch Täu- schung mittels des falschen Protokolls und der Anmeldung veranlassten, die Genossenschaft einzutragen. Auf Appellation der Verurteilten sprach das Appella- tionsgericht des Kantons Basel-Stadt am 30. Juli 1948 beide auch von der Erschleichung einer falschen Beur- u AS 74 IV -1948

Palavras-chave

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