Verfahren. No 32.
interkantonale Zuständigkeit in Strafsachen kann nämlich
nicht bloss durch Spruch der Anklagekammer (Art. 262/
263 BStP), sondern auch durch Vereinbarung unter den
Kantonen (vgl. BGE 69 IV 39) anders als gemäss den
Regeln des StGB bestimmt werden, wenn die strikte
Anwendung dieser Regeln ihrem Zweck zuwiderliefe, der
darin besteht, eine richtige und rasche Anwendung des
materiellen Strafrechts zu ermöglichen. Der Entscheid
darüber, wann diese Voraussetzung für ein Abweichen
von der gesetzlichen Gerichtsstandsregelung im einzelnen
Falle erfüllt sei, ist naturgemäss weitgehend Ermessens-
sache. Bleiben die
Kantone bei ihren Vereinbarungen im
Rahmen des Ermessens, das ihnen hienach zuerkannt
werden muss, so kann die Anklagekammer in die Gerichts-
standsfra.ge nicht eingreifen. Der Beschuldigte und die
andern zur Anrufung der Anklagekamm.er legitimierten
Parteien können den Gerichtsstand, den die beteiligten
Kantone in Abweichung vom StGB vereinbart haben,
nur dann mit Erfolg bestreiten, wenn eine Ermessensüber-
schreitung
und damit eine Rechtsverletzung vorliegt. Der
Anklagekamm.er kommt in dieser Hinsicht keine andere
Stellung als dem Kassationshofe zu, der mit der Nichtig-
keitsbeschwerde ebenfalls
nur wegen Rechtsverletzung
angerufen werden
kann (Art. 269 Abs. l BStP). Es liegt
im Interesse einer rasch und richtig funktionierenden
Strafrechtspflege, dass
über interkantonale Verständigun-
gen in Gerichtsstandssachen nicht ohne Not hinwegge-
schritten wird. Im vorliegenden Falle konnten die in Frage
stehenden Kantone angesichts der Zahl und der Bedeu-
tung der im Kanton Bern begangenen Straftaten ohne
Ermessensüberschreitung annehmen, die Verlegung des
Gerichtsstandes
in diesen Kanton werde dadurch gerecht-
fertigt, dass
dort ausgesprochenermassen das Schwer-
gewicht der strafbaren Tätigkeit des Gesuchstellers liege.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Das Gesuch. wird abgewiesen.
Verfahren. No 33.
- Urteil des Kassationshofes vom t. Oktober 1948 i. S. Friek
und Keller gegen A. G. ftlr die Neue Zürcher Zeitung.
Art. 268 A . 2 BStP. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die
N1chtigke1tsbeschwerde nicht gegeben.
Art. 268 . 2 PPF. e poun:oi en nullite n'est pas ouvert contre
des dOOlSIOilS rel t1ves a l'mstruction.
Art. 268 cpv. 2 PPF. Il ricorso per cassazione non e proponibile
contro le decisioni concernenti l'istruzione del processo.
A. -Dr. Wilhelm Frick und Kurt Keller reichten am
- November 1946 wegen eines am 5. November 1946
in der Neuen Zürcher Zeitung erschienenen angeblich ehr-
verletzenden Artikels gegen den Chefredaktor Bretscher
und Gerichtsberichterstatter Dr. Grabemann Strafklage
ein. Im Verlaufe der Untersuchung anerkannte Dr. Gra-
bemann, den Artikel :verfasst zu haben. Am 30. April
verfügte der Untersuchungsrichter, dass die verant-
wortlichen Organe der Aktiengesells !haft für die Neue
Zürcher Zeitung das Manuskript des Artikels einzureichen
hätten, damit. festgestellt werden könne, ob und welche
Aenderungen
daran eventuell vom Chefredaktor vorge-
nommen worden seien. Die Strafkläger behaupten nämlich,
dass
Bretscher als Mitverfasser des Artikels strafbar sei.
Auf Rekurs der A.G. für die Neue Zürcher Zeitung
hob
das Obergericht des Kantons Zürich am 29. Juni 1948
die Verfügung des Untersuchungsrichters auf,
mit der
Begründung, dass sie gegen Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2 StßB
verstosse. Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche die Straf-
kläger gegen diesen Entscheid führten, wurde vom Kassa-
tionsgericht des
Kantons Zürich am 25. August 1948
mit der gleichen Begründung abgewiesen.
B. -Dr. Frick und Keller führen gegen den Entscheid
des Kassationsgerichtes beim Bundesgericht Nichtigkeits-
beschwerde
mit dem Antrage, er sei aufzuheben und die
Verfügung des Untersuchungsrichters zu bestätigen.
Die A.G.
für die Neue Zürcher Zeitung beantragt,
V erfahren. No 33.
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei
sie abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Das J .aSsationsgencht des Kantons Zürich hat die
Frage, ob
der Entscheid des Obergerichts Art. 27 Zifi. 3
Abs. 2 StGB verletze, frei überprüft. Die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde
ist deshalb, ihre Zulässigkeit
vorausgesetzt, mit Recht gegen den Entscheid des Kassa-
tionsgerichts, nicht gegen jenen des Obergerichts ergriffen
worden.
Nach Art. 268 Abs. 2 BStP ist sie indessen nur gegen
Urteile gegeben. Unter einem Urteil ist bloss der (endgül-
tige) Entscheid des
erkennenden Richters über den Ausgang
der Sache (Freisprechu:rig, Strafe, Widerruf des bedingten
Strafvollzugs usw.) oder über
eine für ihren Ausgang
präjudizielle
Frage (Strafantrag, Vmjährung, Z11!6chnungs-
f"ahigkeit
des Angeklagten usw.) zu verstehen, nicht auch
eine Verfügung über den Gang des Verfahrens (prozess-
leitende Verfügung), z.B. über die Zulassung der Anklage
(Kassationshof
5. Dezember 194 7 i. S. Conti) oder die
Anordnung oder Nichtanordnung
einer psychiatrischen
Begutachtung
(Kassationshof 9. November 1944 i. S.
Thrier). Eine solche Verfügung aber liegt hier vor, wo
einzig
über die Frage entschieden worden ist, ob der
Untersuchungsrichter die am Prozesse nicht beteiligte
A.G.
für die Neue Zürcher Zeitung verhalten dürfe, das
Manuskript zu dem angeblich ehrverletzenden Artikel
herauszugeben. Gegenstand dieser Verfügung ist die
Zulässigkeit oder
Unzulässigkeit einer bestimmten Beweis-
massnahme. Über
die Frage, ob Bretscher als Mitverfasser
des
Artikels strafbar sei, wird damit nicht entschieden,
auch nicht bloss dem Grundsatze nach.
Demnach erkennt der Ka88ationshof :
Auf die Nichtiglreitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
nn RIMEIUES REUNIBS S. A., LAUSANNE
'.!
I. STRAFGESETZBUCH
CODE
PENAL
- Auszug aus dem UrteH des KassatlonShofes vom 24. Sep-
tember 1948 i. S. Mathleu und Staatsanwaltsehaft des Kantons
WaWs gegen Wllla und Pfammatter.
Art. 27 StGB. Vorantzungen der Anwendbarkeit dieser Be-
stimmung.
Art. 27 OP. Conditions d'applica.tion.
An. 27 OP. Presupposti dell'applicazione di questa norme..
A. -Jules Willa und Walter ffammatter stellten im
August 1944 mit Hilfe einer mit der Schreibmaschine
beschriebenen Matrize rund zweihundert Exemplare einer
47 Seiten starken Broschüre her, die ein im Auftrage des
Walliser Staatsrates.
abgegebenes Gutachten zweier Sach-
verständiger
aus dem Jahre 1942 über die Gemeinde-
.rechnungen
von Leuk wiedergibt, auf Seite 6 in einem
von Willa
und Pfammatter beigefügten Satze die Be-
hauptung aufstellt, gemäss Bericht der Treuhand Revision
in Luzern für die Jahre 1924 bis 1938 seien in den Ge-
meinderechnungen
Differenzen von Fr. 88,346.64 vor-
handen,
und auf den Seiten 46 und 47 einige ebenfalls
von Willa
und Pfammatter verfasste kritische Bemer-
kungen zur Finanzverwattung der Gemeinde Leuk ent-
hält. Willa, Pfammatter und andere Personen verteilten
die Broschüre
vor Ende 1944 in Leuk und Umgebung als
Mittel
in einem Wahlkampf, wobei sie den Empf"angern
erklärten,
wenn sie als Gegenleistung Fr. 2.-für die
Parteikasse geben wollten, sei es recht.
B. -Am s. März 1945 verlangte Othmar Mathieu,
Gemeindepräsident von Leuk, die Best Willas und
Pfammatters wegen Ehrverletzung. Nach seinem Ableben
hielten seine Erben die Klage aufrecht.
9 AS '14 IV -1948