70 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18.
seitens des Erwerbers an das Betreibungsamt zuhanden
der Rekurrentin zu schützen, so gut wie eine von der
Schuldnerin selbst gemäss Art. 12 SchKG zuhanden der
Rekurrent geleistete Zahlung. Art. 96 findet sich zwar
nicht unter den in Art. 155 als in der Pfandbetreibung
entsprechend anwendbaren Vorschriften des Pfändungs-
verfahrens verzeichnet.
Einem Verkauf im Sinne von Art.
96 Abs. 1 mit Zustimmung des Pfandgläubigers steht aber
jedenfalls bei Besitz des Schuldners an der Pfandsache
nichts entgegen, wie es gerade bei Miet-Retentionsgegen-
ständen zutrifft.
5. -Die
Rekurrentin hat Anspruch auf den ganzen
Verkaufserlös
mit Ausnahme des Betrages, der kraft
ihres Einverständnisses dem Gläubiger Mauch auszurichten
ist.
Sie hat mit dem weniger weitgehenden Eventualantrag
des Rekurses nicht etwa auf den Mehrbetrag verzichtet.
Mit dem Hauptantrag will sie ja den Zugriff des Rekurs-
gegil.ers Widmer abwehren, freilich auf dem Weg eines
Widerspruchsverfahrens, das, wie
dargetan, gar nicht
stattzufinden hat.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange-
fochtene
Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt
Bühler angewiesen wird, der Rekurrentin den ihr in der
Betreibung gegen die Gobanit A.-G. in Liq. zukommenden
Erlös auszuzahlen.
18. Auszug ans dem Entscheid vom 15. September 19 18 i. S.
Brändlln.
Lonfändung, Art. 93 SchKG. Inwiefern ist auf Aufwendungen,
dIe dem Schuldner für Hilfskräfte erwachsen, Rücksicht zu
nehmen ?
SaiBie de salaire art. 93 LP. En quelle masure doit-on tenir
compte des sommas que le debiteur consacre a la retribution
des personnes qui l'aident clans son travaiI t
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18. 71
Pignoramento di aalario, art. 93 LEF. In quale misura. si eve
tener conto delle somme ehe il debitore consacra aHa retnbuZlone
di persone ehe l'aiutano nel suo lavoro t
Aus dem Tatbestand:
Nach dem kantonalen Entscheid sind vom Lohn des
Schuldners, eines Schreiners,
der Arbeiten im Akkord
übernimmt, monatlich Fr. 50.-zu pfänden. Die ihm
für gelegentlich beigezogene Hilfskräfte erwachsenden
Aufwendungen seien
nicht zu berücksichtigen; denn es
wäre
ihm nach Ansicht der kantonalen Aufsichtsbehörde
möglich,
ohne Hilfskräfte auszukommen.
Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner daran
fest, dass ihm kein Lohn gepfändet werden könne.
A 11,8 den Erwägungen:
3. Beachtlich sind die Aufwendungen des Schuld-
ners für den gelegentlichen Beizug von Hilfskräften.
Dass bestimmte Arbeiten, wie das Anschlagen grosser
Fenster, den Beizug eines Gehilfen erfordern, leuchtet
einigermassen ein. Über das durchschnittliche Ausmaf!.s
dieser Aufwendungen ist der Rekurrent zu nähern Anga-
ben anzuhalten (wie denn die zur Bemessung der pfändba-
ren Lohnquote erforderlichen Ermittlungen grundsätzlich
von Amtes wegen erfolgen sollen; BGE 54 III 161, 236).
Solche Aufwendungen
sind nicht etwa als Forderungen
Dritter im Sinne von Erw. 2 zu betrachten, auf die mit
Vorbehalt einer für sie bestehenden Lohnpf"andung keine
Rücksicht zu nehmen wäre. Es handelt sich vielmehr um.
Gewinnungskosten für die vom Schuldner zu beanspru-
chende Arbeitsvergütung ;
Kosten, die dem Schuldner
anlässlich der Ausführung der jeweiligen Arbeit erwachsen
und seinen Nettoverdienst schmälern. Eine Frage für sich
ist, ob nur die notwendigen Kosten solcher Art (wie etwa
für anzuschaffendes Material, vgl. BGE 71 III 176 Erw.
2) in Betracht fallen. Indessen kann dem Schuldner der
Abzug solcher seiner Arbeitsweise entsprechender Auf-
wendungen grundsätzlich
nicht verwehrt werden aus dem
72 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 111.
Grunde, dass er bei vollem Einsatz seiner Kräfte nicht so
weitgehend
auf einen Gehilfen angewiesen wäre. Die
Gläubiger müssen sich
damit abfinden, dass der Schuldner
allenfalls
in stärkerem Mass als andere seiner Berufs-
genossen Hilfskräfte beizieht, a gut wie sie keinen An-
spruch auf Pfändung von mehr Lohn daraus herleiten
können,
dass der Schuldner eine besser bezahlte Stelle zu
versehen vermöchte, als
er tatsächlich innehat. Gegen-
teilig entscheiden, hiesse auf andere als die tatsächlichen
Verhältnisse
abstellen. Bedient sich freilich der Schuldner
einer
Hilfskraft offensichtlich, unzweifelhaft, in der
Absicht, den Gläubigern die dafür aufzuwendenden Mittel
vorzuenthalten, oder
treibt er ebenso unzweifelhaft einen
vernünftigerweise
nicht zu rechtfertigenden Aufwand
durch Beizug Von Hilfspersonal, so dass von grob fahr-
lässiger Verschwendung des Arbeitsverdienstes gesprochen
werden müsste, so
könnte dies der LohnpIandung nioht
entgegenstehen.
Zur Beurteilung dieser Fragen ist wohl
eine Expertise unumgänglich, die sich in der Regel auf
die Beantwortung einiger Fragen gestützt auf die Lage
des einzelnen Falles eschränken kann.
Die Sache ist somit zu neuer Beurteilung dieses Punktes
an die Vorinstanz zurückzuweisen... .
19. Entscheid vom 5. Oktober 1948 i. S. Vecchl.
Abtretu"!g von Ma8sa'l' nach Konlcu'l'88ClilU88. '
Der D:'lttschuldner kann eine gemäss Art. 260 und 269 SchKG
erteilte Abtretung wegen Verletzung von Art. 269 Abs. 1 SchKG
nnr dann auf dem Beschwerdeweg anfechten, wenn sich auf
Grund der eigenen Angaben des Konknrsamtes oder der Kon.
knrsa.kten ohne weitere Beweiserhebungen unzweifelhaft ergibt
dass sie zn Unrecht erteilt wurde.
Oessi n droita de la masse a,pres la cZbture de la faülite.
Une cesslon operee en vertu des art. 260 et 269 LP ne peut tre
antaqnoo par ,le tiers debitenr au moyen de la plainte ponr
VIOlatIOn de 1 art. 269 a1. I LP que si, d'apres les indications
donne .par.l'office es faillites ou le dossier de la faillite, et
saus qu il SÜlt n00ess8oIre de proOOder a l'adnIinistration d 'antres
preuves, il est indiscutable que la cession a ete accordee a tort.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 19. 73
0888iorJ,e di diritti deUa massa dopo la chiusura del fallimento.
Una cessione operata a norma. degli art. 260 e 269 LEF puo essere
impugnata dal terzo debitore con reclamo per violazione del-
l'art. 269 cp. 1 LEF solamente se in ba.se alle indicazioni fomite
dall'ufficio dei fallimenti 0 alle risultanze deU'inserto deI falli-
mento risulti in modo irrefutabile, senza ehe occorra assum.ere
altre prove, che la eessione e stata eoncessa. a torto. .
Nachdem der Konkurs der ImmobiliengenoBBenschaft EI-
friede am 19. Februar 1947 geschlossen worden war, nahm
das Konkursamt Luzern auf Begehren einer Gläubigerin,
der GenOBBenschaft PensionSkasse der Schweiz. Elektrizi-
tätswerke (Pensionskasse ), die Ansprüche gegen den Re-
kurrenten und Kar! Böni aus Schadenersatz, Verantwort-
lichkeit, unerlaubter und unsittlicher Handlung, unge-
rechtfertigter Bereicherung und aus andern Gründen nach
OR 916 ff., 41 ff. und 62 ff. ) ins Inventar auf und setzte
sie vorsorglich in Betreibung (-vgl. den Entscheid vom
29. Oktober 1947, BGE 73 III 155 ff.). Mit Zirkular vom
29. April 1948 beantragte es den Gläubigern, es sei darauf
zu verzichten, diese Ansprüche namens der MaBBe geltend
zu machen, und bot ihnen deren Abtretung im Sinne von
Art. 260 und 269 SchKG an. Mit Schreiben vom 25. Juni
1948 teilte es dem Rekurrenten mit, dass es der Pensions-
.kasse
am 2. Juni die von ihr verlangte Abtretung ausge-
stellt
habe. Der Rekurrent führte hierauf Beschwerde mit
dem Antrag, diese Abtretung sei aufzuheben, weil der
fragliche Rechtsanspruch kein erst nach Schluss des Kon-
kursverfahrens entdecktes Vermögensstück im Sinne von
Art. 269 SchKG darstelle. Die untere Aufsichtsbehörde
trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Rekurrent als
Drittschuldner nicht legitimiert sei, sich gegen die Abtre-
tung zu beschweren. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat
am 30. August 1948 die Beschwerdelegitimation des Re-
kurrenten unter Berufung auf den bereits erwähnten
bundesgerichtlichen Entscheid vom 29. Oktober 1947
bejaht. die Beschwerde dagegen materiell abgewiesen. Vor
Bundesgericht erneuert der Rekurrent seinen Beschwerde-
antrag.