Sohuldbetreibungs und Konkmsreoht. N° S.
2. Auszug aus dem Entscheid vom 10. Februar 1948 i. S.
Kilnzl.
Wie ist bei der Lohnpfändlung für UnterhaltBbeit'l'äge (Art. 93
SchKG) vorzugehen,
- wenn der Schuldner Barlohn neben freier Station bezieht.
- wenn der Schuldner mit seinem Arbeitgeber keinen bestimmten
Lohn (Barlohn) vereinbart hat !
Sai8ie d6 8alair6 m garantie d'aZimentB (art. 93 LP).
Comment y proceder :
a) lorsque le debiteur touche un salaire en especes en sus du
logement et de la nourriture ?
b) en l'absenee d'une eonvention fixa.n.t le montant du saIaire
(sa.Iaire
en especes) ?
Pinnto Gi 8alario a garonzia Gi aZimmti. (m. 93 LEF).
Come procedere:
a) quando iI debitore percepisce un sa.lario in denaro, oItre l'a.Ilog
gio e il vitto.
b) in ma.nca.nza d'un contratto ehe :fissi l'ammonta.re deI sa.Ia.rio
(salario in denaro).
Jakob Künzi, der für seine Arbeit im landwirtschaftli-
chen Betrieb seiner zweiten
Frau freie Station, jedoch
angeblich keinen Barlohn erhält, hat für die vier Kinder
aus seiner geschiedenen ersten Ehe gemäss Scheidungs-
urteil monatliche
Unterhaltsbeiträge von je Fr. 20.-zu
zahlen. Am 12. Juli 1947 betrieb ihn seine geschiedene
Frau für die in den letzten i5 Monaten verfallenen Unter-
haltsbeiträge von insgesamt (15 mal Fr. 80 ) Fr. 1200.-.
Im Beschwerdeverfahren über die in dieser Betreibung zu
vollziehende Lohnpfändung entscheidet das Bundesgericht
im Sinne folgender -
Erwägungen :
2. Der Rekurrent glaubt zu Unrecht. bei der Lohn-
pfändung sei ihm sein Notbedarf unter allen Umständen
zu wahren. In der Betreibung für familienreohtliche
Unterhaltsbeiträge, die
im letzten Jahr vor Anhebung
der Betreibung verfallen sind (BGE 71 m 176 E. 1).
muss sich
der Schuldner nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes einen Eingriff in seinen Notbedarfgefallen
Schuldbetreibunp-und Konkarsreoht. N0 2. '1
lassen, wenn die Unterhaltsbeiträge für den Gläubiger
unentbehrlioh sind
und den Betrag nioht übersteigen. den
der Schuldner bei gemeinsamen Haushalt aufwenden
müsste,
um den Notbedarf des Gläubigers zu decken
und wenn der Verdienst des Schuldners nioht ausreicht'
um seinen eigenen Notbedarf und die Zwangsbedüifniss
der von ihm zu unterhaltenden Personen mit Einschluss
des Alimentengläubigers (d. h.
den aus dem Notbedarf
der ( engem Familie und einer Unterhaltsrate zusammen-
gesetzten
Notbedarf der ( weitem Familie) zu decken.
Vom Verdienst des Schuldners ist in solchen Fällen der
Bruchteil zu pländen, der dem Verhältnis zwischen dem
monatliohen Unterhalts beitrag einerseits und dem monat-
lichen
Notbedarf der weitem Familie anderseits entspricht
(BGE
67 Irr 138, 68 Irr 28, 106, 71 m 177 E. 3).
Bei Schuldnern, die Barlohn
neben freier Station
beziehen, kann die Lohnpfändung nur den Barlohn (ein-
schliesslich des sog. Tasohengeldes) ergreifen.
In Betrei-
bungen
für gewöhnliche Forderungen ist dieser insoweit
unpländbar, als der Schuldner ihn braucht, um die duroh
die
freie Station nicht gedeokten Zwangsbedürfnisse (den
Barnotbedarf) zu befriedigen (vgl.:
BGE 67 Irr 142 ff.).
In Betreibungen für Unterhaltsbeiträge ist von einem
solchen
Barlohn der Bruchteil zu pfänden, der durch den
monatlichen Unterhaltsbeitrag als Zähler und den monat-
lichen
Barnotbedarf einsohliesslich des Unterhaltsbeitrages
(d. h. den Bamotbedarf der weitem Familie) als Nenner
bestimmt wird, sofern der Barlohn geringer ist als diese
letzte
Summe. Der hieraus sich ergebende Eingriff in den
Barnotbedarf kann empfindlich ausfallen, doch ist dies
nur das Gegenstück zur Einbusse, die der Alimenten-
gläubiger deswegen erleidet, weil ihm jeder Zugriff auf
den Naturallohn verschlossen ist.
Ist der Lohn (Barlohn) des Schuldners mangels ver-
traglicher
Festsetzmtg nicht bekannt, so ist in der Be-
treibung
für gewöhnliche Forderungen gemäss Formular
Nr. 11 vorzugehen. In der Betreibung für Unterhalts-
8 Schuldbetreibungs und Konkursreoht. N0 s.
beiträge jedoch, wo die Lohnpf"andung nicht unter allen
Umständen nur gerade den Überschuss des Lohnes über
den Notbeda.rf erfasst, sondern in einem vom wirklichen
Lohn abhängigen Masse in: den Notbedarf eingreifen kann,
erweist sich dieser Weg als ungangbar. Die (rein willkür-
liche) Angabe des Gläubigers darüber, um welchen Betrag
nach seinem Dafürhalten der Lohn des Schuldners seinen
Notbedarf übersteige, erlaubt es in einer solchen Betrei-
bung nicht, das gepfandete Lohnguthaben zu beziffern ;
sie
kann nur Verwirrung stiften. Der Gläubiger ist hier
also lediglich anzu:fra.gen, ob er behaupten wolle, dass der
Schuldner auf Grund des festgestellten Arbeitsverhält-
nisses
Lohn (Badohn) zu beanspruchen habe. Behauptet
der Gläubiger dies, so sind alternativ zu pfänden (a) der
Überschuss des Lohnes (Barlohnes ) über den N otbeda.rf
(Bamotbeda.rf)
der engem Familie und (b) der Bruchteil
des Lohnes
(Barlohnes), der dem Verhältnis zwischen dem
monatlichen Unterhaltsbeitrag einerseits und dem mo-
natlichen Notbedarf (Barnotbeda.rf) der weitem Familie
anderseits
entspricht : der unter a erwähnte Überschuss
für den Fall, dass der vnm Richter festzustellende Lohn-
anspruch (Anspruch auf Barlohn) den Notbedarf (Bar-
notbedarf) des Schuldners einschliesslich des Unterhalts-
beitrages erreichen oder übersteigen sollte, der unter b
genannte Bruchteil für den Fall, dass der Verdienst des
Schuldners
sich als geringer erweist.
Der Umstand, dass beim eben geschilderten Vorgehen
der gepfandete Forderungsbetrag zunächst nicht in ein
absoluten Zahl angegeben kann, hindert die Verwertung
des gepfandeten
Guthabens nicht. Den Betrag zu be-
stimmen, den er gegen den Arbeitgeber einklagen will,
kann dem Ersteigerer bezw. dem Gläubiger überlassen
werden, der gemäss Art. 131 Aha. 2 SchKG die Eintrei-
bung der gepfandeten Forderung übernommen hat.
Sobald dann ermittelt ist, wieviel der Schuldner wirklich
verdient,
lässt sich anhand der Pfandungsverfügung ohne
weiteres auch der gepfändete Lohnbetrag errechnen. Zur
" 11 Mb w . und l(O ). ..
Ablieferung dieses Betrages (.naximaJ des eingekl8,gten
Betrages)
ist der Arbeitgeber des Schuldners zu verurteilen,
gleichgültig,
ob ein dritter Ersteigerer der Forderung oder
'auf Grund von Art. 131 Aha. .z SchKG der Gläubiger
selber gegen ihn vorgegangen sei. Könnte der dritte
Ersteigerer, wie die Vorinstanz annimmt, die gepfändete
und verwertete Lohnforderung gegen den Arbeitgeber nur
insoweit geltend machen, als sie den Notbedarf, des Schuld-
ners übersteigt, so würde die Verwertung erschwert und
der Erlös beeinträchtigt; der Alimentengläubiger, der
sich aus irgend einem Grunde nicht entschliessen kann "-
,
die gepf"andete Forderung selber einzutreiben, ginge auf
diese Weise des Vorteils verlustig, den die Rechtspreohung
den Alimentengläubigem gegenüber den gewöhnlichen,
Gläubigem versohaffen will. Der Entscheid BGE 63 m
116 ff., den die Vorinstanz anzieht, sprioht nioht für ihre
Auffassung. Nach jenem Entscheide ist in Betreibungen,
welche die
.A.rmenbehö"rrJen auf Grund von Art. 329 Aha.
ZGB gegen unterstützungspfliohtige Verwandte der
Empf"anger von öffentlicher Armenunterstützung führen,
den Schuldnern bei der Lohnpfandung der Notbedarf
voll zu wahren. Daraus folgt keineswegs, dass eine bestrit-
tene Lohnforderung, die auf Betreibung des .A.Zimenten-
gläubiger8 8elber nach den Regeln über die Lohnpfandung
für Unterhaltsbeiträge gepfändet wurde, nioht in dem
duroh die Pfändung bestimmten Umfange, sondern nur
unter BeschJ:änkung auf den Übersohuss über den Not-
bedarf geltend gemacht werden könne, wenn ein Dritter
sie bei der Zwangsverwertung ersteigert hat. -Das
Vorgehen nach Art. 131 Aha. 2 SchKG dürfte im übrigen
dem Alimentengläubiger rege1mässig besser dienen als
die Versteigerung der bestrittenen Lohnforderung, auch
wenn diese letzte Massnahme nicht die nachteiligen Folgen
hat, die die Vorinstanz ihr zusohreibt.
3. -Die Unterhaltsforderung,-für welche der Rekurrent
betrieben wird, ist bis zum Betrage von (12 mal Fr. 80 )
Fr. 960.-bevorrechtet. Dass die gerichtlich festgesetzten
10 Sohuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 2.
Beiträge von je Fr. 20.-für den Unterhalt der vier
Kinder nötig sind, ist anzunehmen. Anhaltspunkte für
das Gegenteil bestehen nicht. Das älteste Kind wird im
Mai 1948 "erst 16 Jahre alt, sodass nicht angenommen
werden
kann, es verdiene seinen Unterhalt bereits selber.
Es ka1lIl auch keine Rede davon sein, dass der Schuldner
den Notbedarf der Kinder bei gemeinsamem Haushalt
mit einem geringem Aufwand als je Fr. 20.-pro Monat
zu bestreiten vermöchte. Dass die
Vorinstanz von dem
(auf Fr. 58.-pro Monat festgesetzten) Bamotbedarf
eines alleinstehenden Mannes ausgegangen ist, den N ot-
bedarf der Ehefrau also nicht berücksichtigt hat, wird
im Rekurs nicht beanstandet, und es lässt sich dagegen
praktisch auch nichts einwenden ; es verhält sich offenbar
so,
dlJ1SS die Ehefrau ihren Notbedarf direkt aus den
Erträgnissen ihres Pachtbetriebes deckt. Wie hoch der
Bamotbedarf eines alleinstehenden Mannes in ländlichen
Verhältnissen zu
beziffern sei, ist Ermessenssache und
daher von der kantonalen Aufsichtsbehörde abschliessend
zu beurteilen. Dass
der Rekurrent neben der freien Station
Barlohn zu beanspruchen habe, hat die Gläubigerin
bereits
behauptet. Das Betreibungsamt hat daher sofort
die Lohnpf'ändung
zu vollziehen, und zwar hat es nach
der in Erwägung 2 Absatz 3 entwickelten Regel zu pf'änden
a) für den Fan, dass der Barlohn des Schuldners
(Taschengeld inbegriffen) gemäss richterlicher Feststellung
den Betrag von (Fr. 58 80 ) Fr. 138.-pro Monat
erreichen
oder überschreiten sollte: den ganzen Über-
schuss des Barlohnes über Fr. 58.-; daneben
b) für den Fall, dass der Barlohn (Taschengeld inbe-
grifien) gemäss richterlicher Feststellung weniger als
Fr. 138.-pro Monat betragen sollte: 80/138 40/69
des Barlohnes.
Hiedurch wird der Rekurrent nicht etwa zur Deckung
des
nicht bevorrechteten Teils der Unterhaltsforderung
von Fr. 1200.-in seinem Notbedarf eingeschränkt werden.
Beträgt sein Barverdienst weniger als Fr. 138.-pro
Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 3.
Monat, so wirft die Pf'ändung pro Monat weniger als
40/69 von Fr. 138 Fr. 80.-und während des ganzen
Pf'ändungsjahres
somit weniger als Fr. 960.-ab.
3. Arret du 6 mars 1948 en la cause SocieUi immobUierc
Buc des PAquis 3 S. A.
Potllrsuite en realiaation de gage pour une creance de loyer garantie
par des meubles donnbJ en nantissement par la locataire au
moment de son dbparl.
D n'y a pas Heu, dans une teIle poursuite, de dresser prealablement
inventaire conformement a l'art. 283 LP.
Pfandbetreioong für Mietzins auf Grund einer beim Auszug des
Mieters erfolgten lJ'a'U8tverpfändttng
von Möbeln.
Solchenfa.Ils ist nicht vorerst ein Retentionsverzeicbnis gemäss
Art. 283 SchKG aufzunehmen.
Eaoouzione in via di realizzazione di pegno per 'In canone di loca-
zione garantito da mobili dati in pegno daU'inquilino all'atto
della
BUa parlenZa.
In una siffatta esoouzione non si deve erigere preventivamente
un inventario giusta. l'art. 283 LEF.
A. -Dame Benz etait locataire d'un appartement
dans l'immeuble propriete de la S. I. rue des Paquis 3.
Elle a
evacue cet appartement le 4 novembre 1947, en
y laissant des meubles et des effets personnels. La 9 da-
cembre, la socieM bailleresse, creanciere d'un solde de
loyer, a fait notifier
a dame Benz une poursuite en rea-
lisation
d'un gage mobilier. La commandement de payer
designait nommement, comme gage ( en mains de la
creanciere , les objets laisses dans l'appartement.
B. -Par acte du 21 janvier 1948, dame Benz a demande
l'annulation de la poursuite. Elle soutenait que, la creance
representant du loyer amere, la bailleresse aurait dft
prealablement faire
pratiquer un inventaire et que, faute
par elle de l'avoir fait, la poursuite en realisation de gage
est irreguliere et nulle de plein droit, conformement a la
jurisprudence.
L'AutoriM genevoise de surveillance a admis la plainte
et annule la poursuite.