Obligationenreoht. N0 10.
sondern nach dem Recht des Erfüllungsortes der nun-
mehrigen Geldleistung zu beurteilen sei. In BGE 50 TI
32 f wurde keineswegs ein allgemeingültiger Grundsatz
dieses
Inhaltes formuliert. Vielmehr lag die Besonderheit
jenes Falles gerade darin, dass die eingeklagte
Forderung
nicht -wie hier -aus den ursprünglichen Verträgen
abgeleitet wurde, sondern aus einem
an deren Stelle
getretenen Schuldbekenntnis .' Irrig ist endlich die Mei-
nung der Beklagten, ein Zuspruch der Forderungen in
Schweizerfrankeri. sei deswegen ausgeschlossen, weil Art.
84 OR das Nominalwertprinzip aufstelle und dem Schuld-
ner die. Befreiung in Landesmünze zwar gestatte, ihn dazu
aber nicht verpflichte. Denn die genannte Bestimmung
und die auf sie bezügliche Praxis (BGE 57 TI 370, 54 TI
317,51 TI 307) können einzig auf Geldschulden Anwendung
finden, die
in fremder Währung begründet sind, während
es sich vorliegend
um eine in Schweizerwährung entstan-
dene Verpflichtung handelt. Dadurch, dass die Klage
anfanglich die Schadenersatzleistung
in italienischer Münze
verlangte, wurde keine Neuerung der Anspruche bewirkt
(Art. 116 Abs. 1 OR). Die Klägerinnen setzten sich mit
solchem Vorgehen lediglich der Gefahr aus, prozessual auf
eine Lirefordnrung statt auf die ihnen eigentlich zustehende
Frankenforderung festgelegt zu sein.
Jedoch haben die
Vorinstanzen eine nachträgliche .Änderung des Begehrens
zugelassen.
Und diese in Anwendung der einschlägigen
kantonalen
Vorschrifte:Q. getroffene Entscheidung kann
nicht Gegenstand der Berufung sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das vorlnstanzliche
Urteil bestätigt.
Vgl. auch Nr. 18. --:-Voir aussi n° 18.
Vereioherungsvertrag. N° 20.
IH. PROZESSRECHT
PROCEDURE
Vgl. Nr. 15, 20. -Voir n
OS
15, 20.
IV. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
20. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Juni 1948 i. S.
Helvetia Schweiz. Unfall-und Haftpflichtversieherungs-
anstalt gegen Richard Kuch und Konsorten.
Berujung8jähiger ZwiBchement8cheid. Art. 50 OG. Erw. 1.
MeldeklaUBet mit Verwirkungsantbohung bei UnjaUverBicherung:
Vorbehalten ist genügende Entschuldigung (Art. 45,98 VVG).
Erw. 2. -Entfällt die Meldepflicht bei sonstiger Kenntnis
des Versicherers t Erw. 3. -Der Kenntnis des Anspruchs
(Art. 38 VVG) steht blosses KennenmÜBsen nicht gleich. Erw. 4.
-Wann ist Unkenntnis der Versicherungsbedingungen ent-
schuldigt ! Erw. 5.
DeciBWns incidenteB 8U8ceptibleB d'un recour8 en rejorme. Art. 50
OJ (consid. 1).
Declaration obZigatoire en caB de BiniBtre avec menace de decMance
du droit en matinre d' aBBUrance contre leB aooidents: Demeure
reservee une excuse suffisante (art. 45. 98 WAl (consid. 2).
-La. doolaration obligatoire tombe-t-elle lorsque l'assureur
a eu connaissance du sinistre d'nne autra maniere ? (consid. 3).
-On ne peut assimiler a. la connaJssance effective du droit
decoulant de l'assuranee le cas on l'ayant droit aurait du
connaitre son droit (consid. 4). -Qua.nd l'ignorance des condi-
ditions d'a.ssura.nce est-elle excusa.ble f (consid 5)
Deci8ioni incidentali 8U8cettibili di ricor8o per rijorma. Art. 50 OG.
(consid. 1).
Obbligo di dare avviso det BiniBtro 80ttO comminatoria di decadenza
aal diritto in materia di .aBBicurazione contro gli injortuni:
rimane riservata una. scusa. sufficiente (art. 45 e 98 LCA) (con-
sid. 2). -Sussiste l'obbligo di dare avviso quando l'assicuratore
ha. avuto eonoscenza. deI sinistro in altro modo ! (consid. 3).
Non pub essera assimilato alla eonoscenza effettiva deI
diritto derivante dall'assicnrazione (art. 38 WAl il fatto ehe
92 Versicherungsvertrag. N° 20.
l'avente diritto avrebbe dovuto conoscere il suo diritto (con-
sid. 4). -Quando e scusabile l'ignoranza delle condizioni di
assicurazione ? (consid. 5).
A. -Die Eheleute Karl und Berta Kuch waren als
Abonnenten
der Zeitschrift In Freien Stunden bei der
Beklagten mit je Fr. 5000.-im Todesfalle gegen Unfall
versichert. Am 3. Juni 1939 wurden sie beide bei einem
Automobilunfall
in Deutschland tödlich verletzt. Die
Ehefrau starb, wie festgestellt ist, vor' dem Manne, so
dass dieser sie beerbte. Die Erben des Mannes wohnten
in Deutsc:Qland und Amerika. Einer von ihnen, sein
Bruder Emil Kuch, kam am 3. Juni abends nach Züiich
in das Domizil der Verunfallten. Er durchsuchte die
vorhandenen
Papiere, um Ausweise zuhanden der deut-
schen
Behörq,en für die Bestattung zu erheben. Einen Teil
der übrigen vorgefundenen Papiere" darunter die in
Frage stehende. Versicherungspolice,' verpackte er in sechs
grössere Briefumschläge
und übergab diese, ehe er am
4. Juni um. 11 Uhr wieder verreiste, der Gattin des Haus-
meisters zur Aufbewahrung. Eine Unfallanzeige machte er
weder dem Verlag noch der Versicherungsgesellschaft.
Der Unfall wurde erst am 6. Juni 1939, d. h. am Tage
nach der Beerdigung der verunfallten Eheleute Kuch,
durch einen Onkel der verstorbenen Frau Kuch ange-
zeigt. ,
B. -Dem von
den vier Geschwistern des verstorbenen
KarlKuch erhobenen Anspruch auf die Versicherungs-
summen
von insgesamt Fr. 10,000.-hält die Beklagte
entgegen, dieser Anspruch sei wegen Versäumung
der
Anzeige des Versicherungsfalles verwirkt. Sie beruft sich
auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, insbe-
sondere:
14. Hat ein Unfall stattgefunden, für den eine Entschädi-
gung beansprucht wird, so ist der Vencherte bzw. der Anspruchs-
berechtigte verpflichtet : . .
... 0) Todesfälle infolge Unfalles sofort telegraphisch dem
Verlage oder der Helvetia. anzuzeigen;
15. Verweigert der Anspruchsbnrechtigte c!ie yornahme
der Sektion, so fällt, ohne Ansetzung emer Nachfrist, Jeder An-
spruch auf die Versicherungsleistungen dahin. Das gleiche ist
der Fa.ll bei schuldhafter Übertretung der in 14 lit. 0., b, c und
e enthaltenen Vorschriften.
O. -Die kantonalen Gerichte verwarfen in Vorent-
scheiden die Einrede der Anspruchsverwirkung, das Ober-
gericht des Standes Zürich am 25. Februar 1948. Mit
der vorliegenden Berufung hält die Beklagte daran fest,
dass die Klage ohne materielle Prüfung abzuweisen sei.
Das Bundesgericht zieht in ErwägUng:
- -Obwohl nicht End-, sondern Zwischenentscheid,
,unterliegt das angefochtene Urteil nach Art. 50 OG
ausnahmsweise der Berufung; denn im Falle der Gut-
heissung der Berufung und damit der Verwirkungseinrede
kann sofort ein Entscheid herbeigeführt und ein beträcht:-
licher Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden.
- -Nach Art. 38 Abs. 1 VVG hat der Anspruchs-
berechtigte
den Versicherer zu benachrichtigen, sobald
,
er vom befürchteten Ereignis und von seinem Anspruche
Kenntnis erlangt. Gemeint ist, wie
aus der Wendung
sobald ... erhellt, unverzügliche Anzeige, wovon denn
auch Abs. 3 daselbst ausgeht. Bei schuldhafter Verletzung
der Anzeigepflicht ist der Versicherer nach Abs. 2 unter
Umständen zur Kürzung seiner Leistungen berechtigt.
Verwirkung
tritt nach Abs. 3 ein, wenn der Anspruchs-
berechtigte die Anzeige
in unlauterer bsicht versäuntt
hat. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht behauptet.
Vinlmehr wird dem Emil Kuch blosse Nachlässigkeit vor-
gehalten. Die Beklagte
beruft sich jedoch auf die auch
für solche Fälle aufgestellte Verwirkungsklausel der Ver-
sicherungsbedillgungen.
Da Art. 38 VVG abänderliches
Recht enthält, sind strengere Vereinbarungen grundsätz-
lich gültig, sowohl hinsiehtlich
der Art der, Anzeige, die
nach den vorliegenden Vertragsbedingungen sofort
telegraphisch erfolgen soll, wie auch hinsichtlich der
Folgen einer schuldhaften Versäumung. Indem 15 der
A VB die Verwirkungsfolge nur an schuldhafte 'Übertretung
Versicherungsvertrag. N0 20.
der betreffenden Gebote knüpft, hält er sich an die nicht
zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des An-
spmchsberechtigten abänderliche Regel des
Art. 45 Abs.
VVG.
3. -Hier ist die Anzeige nicht sofort telegraphisch
erfolgt, sondern erst drei Tage nach dem Unfall, und
zwar durch einen nicht Anspmchsberechtigten. Dem
letztern Umstande kommt jedoch keine Bedeutung zu,
nachdem die Beklagte die Anzeige gleichwohl entgegen-
genommen
hat. Es frägt sich sogar, ob nicht die ihr da-
durch zugekommene sichere Kenntnis vom Unfallereignis
auf alle Fälle eine weitere Anzeige überflüssig machte
(vgl. ROELLI, zu Art. 38 Anm. 9 S. 470 unten; OSTERTAG-
HIESTAND, zu Art. 38 Nr. 7 und 8, mit Hinweis auf 33
des deutschen
VVG). Zu entscheiden bleibt, ob der An-
spmch verwirkt sei, weil die Anzeige nicht vor dem 6.
Juni 1939 erfolgt ist. .
4. -Nach den Feststellungen des Obergerichtes hat
Emil Kuch die unter andern Papieren im Domizil der
beiden Verunfallten vorgefundene Vericherungspolice nicht
gelesen. Die Beklagte hält ihm aber vor, er habe aus dem
Charakter des Papieres als einer Versicherungspolice ohne
weiteres schliessen
müssen, er selbst sei neben seinen
Geschwistern
anspmchsberechtigt; daher hätte er auch
Veranlassung gehabt, die Versicherungsbedingungen, na-
mentlich diejenigen betreffend Anzeige des Versicherungs-
falles, zur Kenntnis zu. nehmen; die Vernachlässigung
dieser sich nach den Umständen aufdrängenden Obliegen-
heit sei schuldhaft. Dieser Betrachtungsweise ist jedoch
nicht beizustimmen. Weder Art. 38 VVG noch die erwähn-
ten Versichemngsbedingungen stellen der tatsächlichen
Kenntnis des eigenen Anspruches blosses Kennenmüssen
gleich,
im Unterschied etwa zu Art. 4-6 VVG betreffend die
Pflicht
zur Anzeige von Gefahrstatsachen beim Vertrags-
abschlusse. Die Ordnung der letztern Anzeigepflicht
erklärt sich daraus, dass dem Antragsteller zuzumuten
ist, sich über Tatsachen, die er allenfalls nicht genau
Versicherungsvertrag. N° 20.
kennt, über die er sich aber verständigerweise Rechen-
schaft zu geben hat llnd vermag, auf eine dahingehende
Frage des Versicherers nicht einfach auszuschweigen.
Dem Fragerecht des Versicherers entspricht eine den
Umständen nach gebotene Orientierungspflicht des An-
tragstellers, auch wenn diesem nicht geradezu Nachfor-
schungen obliegen (vgl.
ROELLI zu Art. 4 Anm. 6, c, S. 79).
Diese
Überlegungen lassen sich auf die Anzeigepflicht
nach Eintritt des befürchteten Ereignisses nicht über-
tragen.
5. -
Es steht dahin, ob Emil Kuch, ohne die Police
durchzulesen, sich Gedanken
über die Person der An-
spmchsberechtigten machte,
und ob er sich allenfalls
sagte,
der Versicherungsanspmch möchte nicht nur dem
Uberlebenden Ehegatten und allfälligen Nachkommen,
sondern
auch entfernteren Verwandten als Erben zu-
stehen. Wie
das auch sein mag, durfte er diese Police mit
den andern Papieren, die nicht dem Zwecke seines Besuches,
sich
Personalausweise für die Bestattung in Deutschland
zu beschaffen, dienten, vorderhand zur Aufbewahrung
beiseite legen. Er war nicht nach Zürich gekommen, um
den Nachlass zu ordnen, und an sich bestand keine Pflicht,
die
Papiere bei diesem kurzen Besuch im einzelnen durch-
zusehen; man empfindet es eher als unkorrekt, wenn
sich
ein Erbe schon auf den Nachlass stürzt, ehe die
Leiche
bestattet ist. Dass sich diese Police mit andern
Urkunden gerade in der Wohnung statt etwa in einem
Bankfach vorfand, war ein Zufall. Jedenfalls ist das
Nichtlesen der Police durch die Umstände hinreichend
entschuldigt.
DassEmil Kuch nicht daran dachte, er
könnte zu unverzüglicher Anzeige verpflichtet sein, ist
ihm nicht als Verschulden anzurechnen. Die Aufregung
über
das Unfallereignis, die Reisemüdigkeit, der begrenzte
Zweck seiner Nachforschungen
und die verhältnismässig
kurze Zeit des Aufenthaltes sind
ihm zugute zu halten.
Der formelle Standpunkt, Unkenntnis der Versicherungs-
bedingungen sei grundsätzlich keine Entschuldigung
96 Versicherungsvertrag. No 20.
(ROELLI, ZU Art. 45 Anm. 5, d, S. 538), dringt demgegen-
über nicht durch. Eine solche Regel ist nur unter Vorbe-
halt der Umstände des einzelnen Falles anzuerkennen, wie
denn Art: 45 Abs. I VVG die Umstände ausdrücklich
berücksichtigt
wissen will und damit eine Entscheidung
nach Recht und Billigkeit verlangt. Ist gegenüber dem
Versicherungsnehmer, dem die Police beim Vertragschluss
ausgehändigt wurde (Art. 11, VVG), im allgemeinen
grössere Strenge
am Platze, so darf ein Dritter, dem ein
Versicherungsanspruch erwächst,
nicht ohne weiteres so
behandelt werden, als seien
ihm die Versicherungsbedin-
gungen bekannt. Zumal vom Gesetz abweichende, wenn
auch gültige Verwirkungsklauseln sind solohen
Anspruchs-
berechtigten gegenüber mit Zurückhaltung anzuwenden.
Konnte, wie dargetan,
Emil Kuch die Police füglich
beiseite legen,
ohne sich einer Nachlässigkeit bewusst zu
sein, so ist sein Verhalten entschuldigt. Die in der Lehre
nicht eindeutig beantwortete Beweislastfrage (vgl. ROELLI,
einerseits zu Art. 38 Anm. 3 S. 460, anderseits zu Art.
45 .Anm. 5, d, S. 537) kann auf sich beruhen.
6. -Fehlt es an einem Verschulden des Emil Kuch
und damit an dem einzigen von der Beklagten geltend
gemachten
Verwirk:;mgsgrunde, so braucht endlich nicht
geprüft zu werden, ob ein solches Verschulden sich zu
Ungunsten der mangels eines Begünstigten anspruchs-
berechtigt gewordenen Erbengemeinschaft ausgewirkt
hätte, sei es im Sinne der Verwirkung des Versicherungs-
anspruches überhaupt oder im Sinne der Kürzung um
den Anteil des Emil Kuch.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der J.
Kammer des Obergerichtes des Standes Zürich vom 25.
Februar 1948 bestätigt.
SI.' Urteil der n. ZfvDabteilunU vom 13., Mal 1848 1. S.
Neuenhurger gegen Cernefe.
Vngll1J6'l'fmg. Vereinbarung einer Klagefrist (Art. 46 Abs.
2 VVG). Anwendung von Art. 45 Abs. 3 VVG bei unverschul-
deter Versäumnis einer solchen Frist. Bedeutung von Ver-
gleicbsverha.ndlungen.
Oontrat d'CJ88UMn06. Clause prevoyant un d6la.i de decheanoo
(art. a.l. 2 LCA). Applica.tion de l'art. 45 a.l.3 ,LCA en C88
d'inobservation d'un tel dela.i sa.ns faute du preneur Oll de
l'ayant droit. PorMe da pourparlers da tra.Ds6Ctions.
OOntratro di Q,88'icurazione. Cla.usola che prevede un termine di
deca.denza (art. 46 cp. 2 LCA). Applica.zione dell'art. 45 cp. 3
LCA in ca.sod 'inosserva.nza. di un ta.le termine senza colpa
dello stipula.nte 0 dell'avente diritto. Pori ta. dei negozia.ti di
tra.nsa.zione. .
A. -Am 20. Mai 1941 wurde das den Klnm gehö-
rende
Hotel SchUler in Ingenbohl von einer Feuersbrunst
betroffen. Gebäude und Mobiliar waren bei der Beklagten
gegen
Feuerschaden versichert, das Mobiliar zu Fr. 90,000.
Art. 32 der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen (A VB)
bestimmte: . ,
CI Die Forderungen aus dem Versichertingsvmtra.ge verjähren in
zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungs-
pflicht begründet.
Entschädigungsansprüche, die von der Gesellschaft abgelehnt
Wld nicht binnen zwei Jahren, vom Eintritt des Schadens an
gerechnet, durph Kla.geerhebung gerichtlich geltend gemacht
werden, sind erloschen.
V
gl. VVG -Art., 46. .
B. -Na.chdem die gemäss Vertrag beigezogenen Sach-
verständigen den Mobilia.rscha.den (ohne Berücksichtigung
der bei einzelnen Posten bestehenden Unterversicherung)
auf Fr. 38,772.20 geschätzt hatten, zahlte die :ßeklagte
eine Summe von Fr. 38,064.a aus. Die Kläger erklärten
sich mit dieser Entschädigung nicht einverstanden. Am
11. Oktober 1941lieasen sie der Beklagten durch die Pro-
tekta mitteilen, der Schaden betrage nach ihrer Berech-
nung Fr. 58,672.40, die ihnen ,gesohuldete Entschädigung
demgemäss Fr. 47,000; sie seien jedoch :bereit, auf. der
Basis einer Entschädigung von Fr. '45,000 einen Vergleich
7 AB 74 II -1948'