Jurisdiction for marital property separation suit

BGE 74 II 7Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume II21 de jan. de 1948Modified

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Resumo

The wife, left in Switzerland while her husband was domiciled in London, requested protective marital measures and judicial separation of property. The lower judge accepted jurisdiction for the protective measures but declined jurisdiction over the property-separation request. On complaint, the cantonal appellate court held that Art. 183 ZGB does not itself establish a forum. In an international situation, a Swiss action is admissible only at the wife's independent Swiss domicile, and the competent court is the judge of that domicile, not the court of origin. The appellate court therefore allowed the complaint and directed the lower judge to hear the merits.

Regest

Art. 183 ZGB; international jurisdiction for judicial separation of property: the provision contains no forum rule. In a case involving Swiss spouses and a husband domiciled in England, the action is admissible in Switzerland only if the wife has an independent Swiss domicile; the competent court is then the judge of that domicile, not the judge of the place of origin (consid. on forum and international character of the action). The common protective purpose of Arts. 169 and 183 ZGB does not justify cumulating or transferring jurisdiction contrary to the territorial forum rules under the NAG.

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Fa.milienrecht. N° 1. Frage des Zusammenlebens der Parteien mit der Familie der Beklagten habe der Trennungsrichter festgestellt, dass der Kläger auf die Gründung eines eigenen Haus- standes verzichtet habe, sodass die Vorinstanz nicht befugt gewesen sei, auf dies.e Frage zurückzukommen. Diese Einwendungen gehen fehl. a) Gemäss BGE 71 II 201 H. dürfen in dem nach Ab- lauf der Trennung eingeleiteten Scheidungsverfahren vor der Trennung eingetretene Tatsachen angerufen werden, die im Trennungsprozess nicht vorgebracht worden waren. Das gilt auch zugunsten des Gatten, der seinerzeit die Scheidung verlangt hatte. Die Vorinstanz hat also die neue Behauptung des Klägers, dass in der Ehe sexuelle Schwierigkeiten aufgetreten seien, mit Recht berück- sichtigt. b) Im frühern . Verfahren hatte sich der Kläger neben der Unvereinbarkeit der Gemütsart lediglich darauf berufen, dass die Beklagte sich geweigert habe, ihr El- ternhaus zu verlassen. Dass das Zusammenleben mit ihren Angehörigen zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe, hatte er damals nicht behauptet. Demgemäss spricht sich das Trennungsurteil hierüber auch nicht aus. Aus der Feststellung, dass der Kläger auf den Bezug einer eigenen Wohnung verZichtete, ergibt sich höchstens, dass er der Beklagten die erwähnte Weigerung später nicht mehr zum Vorwurf machen konnte. Dagegen bedeutet diese Fest- stellung nicht, dass die Hausgemeinschaft mit Familie Alder auf die Ehe keinen nachteiligen Einfluss gehabt habe. Bei der Behauptung, das Zusammenleben mit der Familie der Beklagten habe die Zerrüttung mitverursacht, handelt es sich also wie bei der Behauptung sexueller Schwierigkeiten um das Vorbringen einer zwar vor der Trennung eingetretenen, im Trennungsverfahren aber nicht angerufenen und vom Trennungsrichter nicht unter- suchten Tatsache, das die Vorinstanz gemäss BGE 71 II 201 H. frei würdigen durfte. Bei den angefochtenen Feststellungen muss es daher sein Bewenden haben. Familienreeht.N° 2.

  1. -Sind die Verfehlungen des Klägers nicht die einzige rechtserhebliche Ursache des Zerwürfnisses, so hat die Vorinstanz die mehr als drei Jahre nach dem Trennungsurteil angehobene Scheidungsklage mit Recht geschützt, ohne zu prüfen, ob der Kläger der Beklagten entgegenhalten könnte, sie habe im Sinne von Art. 148 Abs. 2 ZGB die Wiedervereinigung verweigert. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. November 1947 bestätigt.
  2. Auszug aus dem Urteil der n. Zlvilabteilung vom 4. März 1948 i. S. Rftegg gegen Rftegg. Wartefrist, Art. 150 ZGB. Bei Scheidung wegen tiefer Zerrüttung, die wesentlich auf Ehebruch zurückzuführen ist, gilt das Maximum von 3 Jahren. nuree de l'interdiction de remariage, an. 150 ce. Lorsque le divorce est prononce pour cause d'atteinte grave au lien conjuga.l (art. 142 ce), et qua celle-ci a ete causae principalement par l'adultere de l'un des conjoints, le delai d'interdiction da remariaga doit etre fixe a trois ans. Termine d'aspetto (art. 150 CC). In caso di divorzio pronunciato per grave turbazione delle relazioni coniugali (art. 142 ce) causata principalmente dall'adultario d 'uno dei coniugi, il termine d'aspetto dev'essere stabilito in tre anni.
  3. -Die Wartefrist beträgt 1-3 Jahre im Falle der Scheidung wegen Ehebruchs . Wenn auch diese Fassung -und noch mehr der französische Text : en cas de divorce prononce pour cause d'adultere -zweifellos in erster Linie die Scheidung in Anwendung von Art. 137 ZGB im Auge hat, so besteht doch weder eine ständige Praxis im Sinne der Beschränkung der Maximalfrist auf die Scheidung aus diesem Scheidungsgrund, hoch liesse sich diese Auslegung gesetzgebungspolitisch rechtfertigen. Scheidung wegen Ehebruchs im Sinne des Art. 150 ZGB ist richtigerweise auch dann anzunehmen, wenn die tiefe Zerrüttung, welche formell den Scheidungsgrund

bildet, wesentlich auf Ehebruch, zumal wiederholten,

zurückzuführen ist. Es wäre unbillig, wenn z. B. bei

Scheidung auf Gnmd eines einzigen, rechtzeitig zum

Gegenstand einer Klage nach Art. 137 gemachten Ehe-

bruchs das Maximum der Wartefrist von 3 Jahren gälte,

während sie im Falle einer durch jahrelangen Ehebruch

verursachten Zerrüttung; also grös8erer Straf würdigkeit

der fehlbaren Partei, auf 2 Jahre limitiert sein sollte. Im

vorliegenden Falle sind nach der Feststellung der Vor-

instanz die fortgesetzten, schweren Verfehlungen gegen

die eheliche Treue die hauptsächliche Ursache des Zusam-

menbruchs der Gemeinschaft. Aber selbst wenn man

Art. 150 im entgegengesetzten Sinne interpretieren und

bei Scheidung in Anwendung von Art. 142 zwei Jahre

als Maximum gelten lassen wollte, wäre angesichts des

erwähnten, unqn.alifizierbaren Verhaltens der Parteien

dessen Anwendung gerechtfertigt. Auf diese Dauer ist

daher das Eheverbot für heide Parteien zu erhöhen,

was, da Art. 150 von Amtes wegen anzuwenden ist (BGE

69 II 352 f.), auch im Verfahren ohne Parteiverhandlung

und öffentliche Beratung geschehen kann.

3. Urteil del' ll. Zh1Iabteiinng vom 27. Mai 1948 i. S. Niggli

.gegen Niggll.

Gerichtliche Gütertrennung, Art. 183 ZGB. .

Gerichtsstand ist der Wohnsitz der klagenden Ehefrau. -Zwi-

schen schweizerischen Eheleuten ist ein Begehren gegen den

in England wohnenden Ehemann in der Schweiz nur im Falle

selbständigen Wohnsitzes der Ehefra.u in der Schweiz beim

dortigen Richter, nicht aber bei dem der Heimat zulässig

(Art. 28, 31 NAG).

SiparaWm de bien8 iudiciair6, 00. 183 aa.

Por. Le for de l'action est celui du domicile de la femme deman-

deresse. La femme dont le mari habite I!Angleterre ne peut

ouvrir action en Suisse que si elle y a. un domicile ind

dant. En ce cas, l'action doit etre portee devant le Juge

de ce domicile et non pas devant le juge du lieu d'origine

(art. 28, 31 LRDC).

Familiemeeht. N0 3.

paraziOfl,6 gitldiziak dei beni. an. 183 aa.

Poro. TI foro dell'azione e quello deI domicilio della moglie attrice. Se

il marlto ahits l'Inghilterra., Ja. moglie pub promuovere azione

in Isvizzel'a Boltanto Be ha ivi un domiciIio indipendente. In

questo ca.so, l'szione dev'essere intenta.t davanti al giudice

di siffatto domicilio e non davanti 801 giudice delluogo di atti-

B.enza. (art. 28, 31 LFDD).

  1. -Im April 1944 hatte der in London wohnende
  2. Niggli beim Richteramt Bucheggberg-Kriegstetten als

dem Gerichtsstand der Heimat die Scheidungsklage ein-

gereicht.

Das die Scheidung aussprechende Urteil zog die

Beklagte an das Obergericht des Kantons Solothurn weiter,

vor welchem der Prozess infolge Rückzugs der Klage am

  1. Dezember 1947 als erledigt abgeschrieben wurde. Nach- dem der Ehemann wieder nach London verreist war, ersuchte die ohne Mittel in der Schweiz zurückgebliebene Ehefrau den Richter um Erlass von Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 169 ZGB und gleichzeitig um Anordnung der Gütertrennung gemäss . Art. 183 ZGB. Auf ersteres Begehren trat der Gerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten ein, wies dagegen dasjenige um Anordnung der Gütertrennung mangels örtlicher Zuständigkeit von der Hand. Auf Beschwerde der Ehefrau hat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. Januar 1948 die Zuständig- keit bejaht und den Gerichtspräsidenten angewiesen, das Begehren der Ehefrau zur materiellen Beurteilung ent- gegenzunehmen. In seiner Begründung führt das Obergericht aus. Art. 183 ZGB enthalte keine Gerichtsstandsbestimmung ; die Kommentatoren nähmen Zuständigkeit des Richters am schweizerischen Wohnsitz des Ehemannes, bei ausländi- schem Wohnsitz desselben am schweizerischen Wohnsitz der Ehefrau an. Hier liege jedoch im internationalen Verhältnis ein besonderer Fall vor. Die beiden Begehren nach Art. 169 und 183 ZGB seien angesichts ihres gemein- samen Eheschutzzweckes trotz der verschiedenen sach- lichen Kompetenz (Art. 169 Gerichtspräsident, Art. 183

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