Sample collections are not own consumption if goods remain for sale

BGE 74 I 415Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I7 de jun. de 1948Granted

Abrir fonte

Resumo

The Federal Supreme Court held that goods used in sample collections are not subject to turnover tax as own consumption when the use serves the sale or resale of the goods and does not remove them from commercial circulation. The taxpayer had already paid turnover tax when the goods were later sold, so an additional tax on the earlier sample use was inadmissible. The alternative request to tax only the value reduction caused by the sample use was rejected because the statute does not provide for such a levy.

Regest

Art. 16 WUStB; own consumption and sample collections: the concept of own consumption requires that the goods leave commercial circulation. Temporary use of goods in sample collections, demonstrations, or similar marketing activities is not taxable as own consumption so long as the goods remain destined for sale or resale and their market character is preserved. Taxation is excluded where the same goods are later lawfully taxed upon delivery; the statute does not authorize a separate levy limited to depreciation caused by the sampling use.

Texto completo

414 Verwaltungs. und Diszip1i1l8lTeCht. diese Briefschulden zum Nominalwert als Passiven ange- geben und damitznm Ausdruck gebracht, dass sie die Forderungen in vollem Betrage gegen sich gelten lassen wollen. Die Möglichkeit einer Ablösung zu einem redu- zierten Betrage bestand in dem für das neue Wehropfer massgebenden Zeitpunkt, am L Januar 1945, noch nioht; sie wurde erst durch die Statutenrevision vom 22. April 1945 geschaffen und kann somit bei der Bewertung auf den Stichtag nicht berücksichtigt werden. . Mit Recht haben die kantonalen Behörden auf das vor- liegende Verhältnis die Bestimmung von Art. 5 Abs. 4 WOB II angewendet, wonach Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, dem Eigentümer zugerechnet wird In den Statuten werden die Nutzungsrechte der Ge- nossen ganz allgemein als Nutzniessung und die nach 5 . bezugsberechtigten Genossen als Nutzniesser bezeiohnet. Nur diese Nutzniesser haben gemäss 49 Anspruoh auf Erwerb eineb Hausplatzes zu Vorzugsbedingnngen ; in der Unkündbarkeit und Unverzinslichkeit der gestützt darauf errichteten Schnldbriefe liegt eben die Nutzniessung an dem entsprechenden Teil des Vermögens der Genossame. Freilich ist keine Nutzniessung im Sinne des Zivilreohts (Art. 745 ff. ZGB) bestellt worden. Doch liegen die Ver- hältnisse in bezug auf Eigentum und Nutzen ähnlich wie bei dieser. Deshalb reohtfertigt sich dif' analoge Anwen- dung von Art. 5 Abs. 4 WOB II in dem Sinne, dass die in der Unverzinslichkeit liegende Überlassung des Nutzens an die schuldenden Genossen die Bewertung für das Wehr- opfer a wenig ber.:illrt wie eine eigentliohe Nutzniessung. Dem entsprioht es, dass die Schnldbriefe für die Wehr- steuer b:i der Genossame nicnt berewet, anderseits aber auoh bel den Schuldnern rocht als i"assiven abgezogen wurden, weilnaoh Art. 27 Abs. 2 WStB Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, dem Nutzniesser zuzureoh- nen ist. Dieses Vorgehen entspricht den tatsächlichen Verhältnissen und führt dazu, dass für beide Steuern das in den Schnldbriefen liegende Objekt vollständig und Bundesreohtliohe Abgaben. N0 72. jeweils dort erfasst wird, wo es der Gesetzgeber erfassen will: für das Wehropfer beim Eigentümer der Substanz, für die Wehrsteuer bei denjenigen, die den Nutzen daraus ziehen. Der Umstand, dass die unverzinslichen Sohnldbriefe der Besohwerdeführerin für das erste Wehropfer -zu Un- recht -nur mit ungefahr 1/4 ihres damaligen Nominal- wertes taxiert wurden, gibt ihr keinen Anspruch darauf, auoh für das neue Wehropfer nicht voll besteuert zu werden. Demnach erkennt da8 Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 72. Urteil vom 29. Oktober 1MB 1. S. Kiene gegen eidg. SteuerverwaJtung. Warenumsatz8teuer: Die Verwendung von Waren in Musterkol- lektionen fällt nicht unter die Besteuerung für Eigenverbrauch, wenn damit die Verwendung der Ware zum. Verkauf oder Wiederverkauf verbUnden wird oder dabei aufrechterhalten .. bleibt. Imp 8U'f le chiffre tl'aDairea: L'utilisation de marchandises figurant dans une collection da modeIes n'est pas soumise l'impöt frappant la. consommation particuliere, lorsque cet emploi est lie Ia vente ou la. revente. Imposta 8fJ.Ua eifra tl'aDari: L'uso di merei incollezioni di modelli non e soggetto all'imposta. che colpisce il COQSUIIlO personale, purche quest 'uso della meree non ne escluda. la vendita. 0 Ja. rivendita.. A. -Der Beschwerdeführer betreibt in Kreuzlingen eine Tricotwarenfabrik. Er pflegt aus in seinem Gesohäfts- betriebe hergestellten Kleidungsstücken Musterkollek- tionen zusammenzustellen, die entweder dem Kunden direkt durch die Post zugesandt oder den Reisevertretern der Firma zur Verfügung gestellt werden zur Verwendung beim Kundenbesuch. Nachher werden die Kollektionen wieder aufgelöst und die Artikel verkauft, wobei die Preise nach Massgabe der Abnützung herabgesetzt werden.

Verwa.ltuilgs-und Disziplinarrecht. Musterartikel, die nur einmal vorgelegt werden, können unter Umständen: noch als neu zum gewöhIilichen Fabrik- verkaufspreis verwertet werden. Der Beschwerdeführer hat die Warenumsatzsteuer auf den in Mustersendungen und Musterkollektionen verwendeten Artikeln jeweilen anläss- lich des Verkaufs und nach Massgabe des dabei erzielten Preises entrichtet. Die eidg. Steuerverwaltung erblickt in der dem Verkaufe vorausgegangenen Verwendung in Musterkollektionen der zum späteren Verkaufe bestimmten Artikel Eigenverbrauch im Sinne von Art. 16, lit. b WUStB und fordert dafür die Warenumsatzsteuer auf dem Werte der Waren im Zeit- punkt der Verwendung und unabhängig von der später beim Verkaufe entrichteten Abgabe. B. -Hiegegen richtet sich die verwaltungsgerichtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Besteuerung der Waren, die vorübergehend in Musterkollektionen Verwendung finden, auf die Lieferung beim Verkauf zu beschränken und von der zusätzlichen Besteuerung als Eigenverbrauch bei Erstellung der Musterkollektion abzusehen, eventuell die Besteuerung als Eigenverbrauch auf den Betrag zu be- schränken, welcher der durch die Verwendung in Muster- kollektionen eingetretenen Wertverminderung entspricht. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, in ihrer Mitteilung Nr. 3 vom 14. April 1942 umschreibe die eidg. Steuerverwaltung ihre Auffassung des Eigenverbrauches und führe darin eine Reihe von Beispielen an. Allen diesen Beispielen sei gemeinsam, dass die Waren bei der Verwen- dung verbraucht werden und für eine weitere Verwendung ausser Betracht fallen. Im Gegensatz dazu würden die von der Beschwerdeführerin hergestellten Waren bei der Ver wendung in der Musterkollektion in keiner Weise aus dem Konsumprozess ausgeschaltet. Sie würden 'illJiibergehend zu einem Zwecke verwendet, der mit dem nachfolgenden Verkauf der Produkte innerlich zusammenhänge und wirtschaftlich eine Einheit bilde. Die letztliche Zweck- bestimmung werde jedoch mit diesem Vorgang nicht erfüllt, Bundesreohtliohe Abgaben. N° 72. 417 und von einem Ausfallen für die zukünftige Yerwendung könne keine Rede sein. Die angefochtene Besteuerung sei auch mit dem Wort- laut von Art. 16 WUStB unvereinbar. Das Gesetz spreche ausdrücklich nur vom steuerbaren Verbrauch. Es setze somit voraus, dass die Ware verbraucht, d. h. aus der Konsumkette entfernt werde. Diese sprachliche Fassung sei nicht etwa zufällig, sondern ergebe sich aus der Konse- quenz des Systems unserer Warenumsatzsteuer. Die Be- steuerung bei der Lieferung solle ergänzt werden durch die Besteuerung des Eigenverbrauchs derjenigen Waren, wel- che sonst von der Warenumsatzsteuer überhaupt nicht erfasst würden. Auf Grund dieser Überlegung könne das Herstellen einer Musterkollektion nicht besteuert werden : Die Konsumkette werde durch diesen Vorgang in keiner Weise beendigt, sondern dadurch werde im Gegenteil ihrer weiteren Abwicklung gedient. Die Ware werde verkauft, und durch die Unterbreitung als Muster werde dies über- haupt ermöglicht. Die eidg. Steuerverwaltung verkenne den wirtschaftlichen Charakter des Vorgangs, wenn sie von einer durch den bestimmungsgemässen Gebrauch der Ware abgeschlossenen Umsatzkette spreche und den anschlies- senden Verkauf als ein neues ce Inumlaufbringen ) bezeichne. Der Entscheid der eidg. 8teuerverwaltung widerspreche auch dem Prinzip der Einphasensteuer. Die Ware solle auf dem Wege vom Hersteller zum Verbrauoher nur einmal erfasst werden. Der Eventualantrag baue auf der Überlegung auf, dass der WUStB offensichtlich jeden Konsum einmal besteuern wollte. Die Verwendung von Tricotartikeln als Muster und der nachherige Verkauf zu reduzierten Preisen infolge Ent- wertung enthalte zwei Konsumelemente : Ein Teil der Artikel werde konsumiert oder verbraucht bei der Ver- wendung in der Muster kollektion, der andere Teil beim späteren Verkauf zum reduzierten Preis an den Verbrau- cher. Es werde nicht bestritten, dass der Verkauf der Musterstücke als Lieferung warenumsatzsteuerpflichtig sei. 27 AB 74 I -1948

418 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Wenn also der Fiskus ausserdem noch das Umsatzsteuer- betreffnis auf dem vorher durch den in der Musterkollek- tion eingetretenen Verbrauch erhalte, so sei damit der volle Wert der Waren ordnungsgemäss versteuert. O. -Die eidg. Steuerverwaltung beantragt die Abwei- sung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Der BRB über die Warenumsatzsteuer beruht auf dem Gedanken, dass jede Ware grundsätzlich und -jeden- falls der Regel nach -nur einmal belastet werden soll I , anderseits aber auch, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen aufsteUt, einmal unbedingt erfasst wird. Zu diesem Zwecke umschreibt das Gesetz den Gegenstand der Be- steuerung industriell erzeugter Produkte als Lieferung und Eigenverbrauch (Art.13,lit. a), wobei für Lieferung eine positive und für Eigenverbrauch eine negative, alles nicht ilusdrückIich ausgenommene abschIiessend erfassende Ab- grenzung aufgestellt wird. Eigenverbrauch ist jede Ver- wendung, die nicht (Wieder-) Verkauf oder Verwendung als Werkstoff zu gewerbsmässiger Herstellung von Waren oder von Bauwerken für fremde Rechnung darstellt (nicht publiziertes Urteil vom 20. Oktober 1944 i. S. Geigy, Erw. 1, ASA. 13 S. 409). Der Eigenverbrauch wird be- steuert, weil mit ihm die Ware aus dem Verkehr aus- scheidet, was nicht geschehen darf, ohne dass die Abgabe erhoben wird, der jede nicht ausdrücklich ausgenommene Ware unterliegt (zit. Urteil Geigy, Erw. 2 b). Die Be- steuerung bei der Lieferung, die bei einer Warenumsatz- steuer die. Regel bildet, wird also ergänzt durch eine Be- steuerung, die dort eingreift, wo eine Ware der Erfassung bei der Lieferung deshalb entgeht, weil der Steuerpflich- tige sie selbst verwendet und damit dem Han'flllsverkehr entzieht. Darum unterliegen Warenmuster, die der Unter- nehmer zu Werbezwecken verwendet, verschenkt, der Besteuerung zufolge Eigenverbrauch (Urteil Geigy). Dieser Verwendung gleichzustellen wäre auch die Anjage von BUndesrechtJiohe Abgaben. Nt 7 . 419 Musterkollektionen, bei denen die Ware ihre Eigenschaft als Handelsobjekt verliert und damit aus dem Handels- verkehr definitiv ausscheidet. Anders ist es, wo die Waren in einer Weise Werbe- zwecken dienstbar gemacht werden, die ihre Bestimmung für den Verkauf oder Wiederverkauf nicht aufhebt. Die einfache Vorführung oder Vorlage der Ware an Kaufs- interessenten oder die Auslage in Schaufenstern und Schau- stellungen Iällt dann nicht unter den Eigenverbrauch nach Art. 16 WUStB, wenn damit die Verwendung zum rer- kauf oder Wiederverkauf verbunden wird oder wenigstens dabei aufrechterhalten bleibt. Anders als zum Wieder- verkauf verwendet ist die Ware nur dann, wenn sie zufolge der Verwendung zu Werbezwecken aus dem Han- delsverkehr ausscheidet. Es kann vorkommen, dass Waren bei ihrer Verwendung zu Vorführungen oder in Auslagen untergehen, als Handelsobjekt aufgebraucht werden und damit aus dem Handel ausscheiden,wobei dann allerdings, wie der Beschwerdeführer anerkennt, die Besteuerung wegen Verbrauches im eigenen Betrieb einzutreten hat. Soweit aber diese Voraussetzung nicht zutrifft, verlieren Handelswaren bloss wegen der brancheüblichen Verwen- dung als Schaustücke ihre Bestimmung als Wiederver- kaufsobjekte nicht. Sie. bleiben im Verkauf und können daher nicht als anders verwen.det im Sinne von Art. 1 WUStB charakterisiert werden. Bei Musterkollektionen verhält es sich nicht anders. Auch hier kommt es auf die Art der Verwendung und die Bestimmung an. Objekte, die für den Verkauf bestimmt sind und bei denen die Verwendung für Lieferungen auf- rechterhalten wird; können nicht als im Eigenverbrauch verwendete Waren in Anspruch genommen werden. Sie unterliegen der Besteuerung, wenn sie,. gemäss ihrer Be- stimmung als Handelsobjekte, Gegenstand von Lieferungen werden.

Es ist unbestritten, dass sich die angefochtene Nachforderung ausschliesslich auf Waren bezieht, die nach

Verwaltungs und Disziplinarrecht. Auflösung der Musterkollektionen ihrer Bestimmung ge- mäss dem Verkauf zugeführt und bei der Lieferung der Warenumsatzsteuer unterworfen worden sind. Dann aber ist es ausgeschlossen, sie daneben noch als Eigenver- brauchsobjekte zu erfassen. Die Steuerverwaltung über- sieht, dass die Verwendung von Waren als Muster nur dann als Eigenverbrauch gelten kann, wenn sie dazu führt, dass die Ware als Gegenstand des Handelsverkehrs, für den sie bestimmt ist ausscheidet. Solange jedoch diese Bestim- . ' mung der Ware weiterbesteht, kann die Ware, auch be- grifflich, nicht als . anders verwendet angesehen werden. Vielmehr ist sie ihrer bestimmungsgemässen Verwendung noch nicht zugeführt, weshalb eine Warenumsatzsteuer nicht geschuldet ist. 3. -Die Nachforderung war daher nicht begründet und ist rückgängig zu machen. Eine Belastung im Sinne des Eventualantrages der bei Verwendung von Handelswaren zu Schauzwecken und Vorführungen eintretenden Ent- wertung, also des Minderwertes von Waren, die Handels- objekt bleiben, kennt das Gesetz nicht. H. REGISTERSACHEN REGISTRES 73. Urteil der II. Zlvllabtellung vom 18. l12vember 1948 i. S. Heul und Baum gegen Reglerungs1' Solothurn. ZivilstandBwll86n. Wie ist ein Verkünd-oder Trauungsbegehren zu behandeln : a) beim Verdacht einer Scheinehe T (Erw. 1). . b) wenn die Bmut Ausländerin und aus der SchweIZ ausge wiesen ist ! (Erw. 2). Etat eWü. Comment f8out-il tmiter une dema.nde de public8otion d'une promesse de mariage ou une demande de celebr8otion da ma.riage : a) lorsqu'on a des misons de souP90nner qu'il s'agit d'un mariage fictif ? (oonsid. 1). f Registersaohen. N° 73.

b) 10rsque la flancee est etmngere et expulsOO de Suisse? (consid. 2). StaW eiviZe. Come dev'esser tmttata una. doma.nda di pubblica- zione di un80 promessa nuziale 0 una. doma.nda di ce1ebrazione deI matrimonio : a) quando esistono dei motivi di sospett re ehe si tmtti di un matrimonio fittizio ! (consid. 1). b) quando la fidanzata e straniera. ed espulsa dalla Svizzem ? (consid. 2). A. -Das Zivilstandsamt von Selzach, dem Heimat- und Wohnort des Bräutigams, verweigerte den Beschwerde- führern nach durchgeführtem Verkündverfahren am 27. März 1948 die Trauung. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn bestätigte diese Verfügung am 16. Juli 1948 wegen Verdachtes einer Scheinehe. Er wies darauf hin, dass die Braut, eine in Deutschland aufgewachsene Deut- sche, 30 Jahre jünger ist als der Bräutigam, und dass sie, vor der Bekanntschaft mit diesem, verschiedene Heirats- schwindeleien begangen hatte und deshalb (wie auch wegen eines Diebstahls) vom Strafgericht des Kantons Zug am 23. April 1948 mit Gefangnis bestraft wurde. Dabei hatte ihr das Strafgericht den bedingten Strafvollzug zugebilligt, weil sie den Schaden zum grössten Teil vergütet hatte, und von einer Landesverweisung abgesehen. Doch verfügte der Regierungsrat des Kantons Solothurn die Ausweisung dann von sich aus am 14. Mai 1948 auf Grund der fremdenpolizeilichen Vorschriften (Bundesgesetz vom 26. März 1931), und das eidgenössische Justiz-und Po1izei- departement stätigte diese Massnahme am 7. Juni 1948, worauf die kantonale Behörde ihr Frist zur Ausreise bis zum 20. Juni setzte und die Ausscha:ffung am 12. Juli erfolgte, vier Tage vor Beurteilung der Beschwerde wegen der Verweigerung der Trauung. B. -Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe- schwerdehalten die Brautleute daran fest, dass die anbe- gehrte Trauung in Selzach vorzunehmen sei. Der Regie- rungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde. Da eidgenössische Justiz-und Po1izeidepartement beantragt deren Gutheissung.

Palavras-chave

turnover taxown consumptionsample collectionsresalecommercial circulationdepreciation