Da dies alles während des Veranlagungsjahres geschah
und die bernischen Steuerbehörden hievon schon am 29.
September 1947
Kenntnis erhielten, ist die Einrede der
Verwirkung des baselnstädtisnhenSteueranspruchs abzu-
weisen.
28. Urteil vom 16.JuJi 1948 i. S. Blattner gegen Kantone
Solothnrn und Aargau.
Art. 46 Abs. 2 BV. Liegt ein Landwirtschaftsbetrieb in zwei
oder mehr Kantonen, so ist der Ertrag nach dem Ertragswert
der Grundstücke auf . die beteiligten Kantone aufzuteilen .. ,
Art. 46, al. 2 ast. Lorsqu'une exploitation agricole s'eteIid sur deux
ou plusieurs cantons, le rendement doit etre reparti entre les
ca.ntons jn.teressesen proportion de la valeur de rendement des
inuneubles. . ,
Art. 46 cp. 2 OF. Se un'azienda. agricola e situata in due 0 piu
ca.ntoni, il reddito dev'essere ripartito tra i ca.ntoni interessati
, proporzionalmente al valore deI reddito degIi inunobili.
A. -Der Rekurrent, Max BIB.ttner-Schmid,ist Eigen-
tümer eines von ihm selbst betriebenen landwirtschaft-
lichen Gewerbes, das zum Teil in der aargauischen Ge-
'. -. . J
meinde Unter-Erlinsbach und zum Teil in der solothurni-
schen
Gemeinde Nieder-Erlinsbach liegt. Auf dem' Gebiete
der Gemeinde Unter-Erlinsbach befinden SIch alle Ökono-
miegebäude (Wohnhaus, Stall, Scheune, ,etc.), der Wald
von 65 a, sowie 482 a KultlU'land, wahrend zur Gemeinde
Nleder-Erlinsbach
890 a Kulturland gehören.
B. -Für das Jahr 1947 wurde das steuerpflichtige
Vermögen des Rekurrenten in beiden Kantonen folgender-
massen ,festgesetzt :
Anteil des Kts. Anteil de8 Kta.
AargaU
: SQlothurn : Total :
Fr. Fr. Fr.
Bruttovermögen... 210688 (88,2%) 28155 (11,8%) 238843
Hypothekarschul-
denabzug ....... 7::-57::-::-33 0,:-,-(8;,.:8..:.;,2,-,o/c",,"o. ..) "::"7 677-0,:--,-,(l:;;;;I ,8:....%,-"o:.!.)--::- 6-::-5-:-0- - 00
Reinvermögen . 153 358 20 485 173 843
Doppelbesteuerung. N0 28.
Bei der Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens
:pro 1947 gingen beide Kantone von der Annahme aus.,
dass die
nicht landwirtschaftlichen Einkünfte von
Fr. 3286.-ausschliea lich dem Woh:nsitzkantori. Aargau
zur Besteuerung zuzuweisen seien. und dass der land-
wirtschaftliche Ertrag -vor Abzug der Hypothekar-
sen -sich auf Fr. 12,762.-belaufe. Bei der Verteilung
dieseslandwirts haftlichen Einkommens auf die beiden
Kantone ergaben sich dann aber. folgende Differenzen :
a) Der KantmJ, Aargau nahm die Ausscheidung nach
den
in jedem Kanton befindlichen landwirtschaftlichen An-
lagewerten vor und brachte von den darnach auf die beiden
Kantone entfallenden Einkommensanteilen die Hypo-
thekarschuldenzinse in AbZlig und zwar im 'gleichen
Verhältnis wie bei der AUa cheidung des steuerpflichtigen
Vermögens.
Auf diese Weise ergab sich folgendes ResUltat: ..
Anlagewerte : im Kt. Aargau : im Kt. Solothurn :
Total :
Fr. Fr.
Fr.
Gebäude Grund-
stücke
61227
61227 .
Nur Grundstücke ..
28155
28155
Viehhabe .......... 18000
18000
Maschinen .........
300()
82 227 (74,5%)
28155 (25,5%)
110382
Landw. E1,nkom,men.
9 508 (74,5%)
3 254 (25,5%)
12762
Abz. Hypothekar-
2095 (88,2%) 280 (11,8%)
zinse ...........
Landw. Reinein-
kommen ........
10387
b) Der Kanton Solothurn schied aus dem landwirt-
schaftlichen Einkommen von Fr. 12,762.-den Walder-.
trag (Fr. 82.-) sowie vom Kulturlandertrag (Fr. 12,680.-)
einenVorausbezug von 33
/
% (Fr. 4226.-) dem Kanton
Aargau.zu und verteilte den Rest von Fr. 8454.-nach
dem Flächenmass des Kulturlandes auf die beiden Kan-
. tone;' der Hypothekarzinsenabzug wurde in gleicher
Weise vorgenommen wie
im Kanton Aatgau.Darnach
ergab sich folgendes Resultat :,
r
122 Staatsrßcht.
Kt.Aargau :
Kt. Solothlu/rf1,:
Total: '
Fr.
Fr. Fr.
Waldertrag " ...... ' 82
Vorausbezug 33
/
a
%
von Fr. 12 680.-
Verteilung des Restes
nach ,dem Flächen.
2970 (35,13%)
mass ........ ; ..
5 484 (64,87%) 8454
Abzug der Hypothe
7278 (57,03%)
I) 484 (42,97%)' 12 76.2
karzinSen .......
2095 (88,2%) 280 (11,8%)
5204 10387
O. Im Anschluss an den Einspraoheentsoheid der
Steuerkommission Nieder-Erlinsbach (Kt. Solothurn) vom
9. Januar 1948 reichte Max Blattner am 4. Februar 1948
den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs ein mit dem
Antrag, das Bundesgericht möge, die Doppelbesteuerung
,beseitigen. i
D. -Der Regierungsrat des Kantons Aargau bean-
tragt die Abweisung des staatsrechtlichen Rekurses, so-
weit, sic dieser gegen dieaargaui.sche Veranlagung riohte,
und führt zur Begründung dieses Antrages im wesentliohen
aus:
Wenn ein landwirtschaftlioher Betrieb auf dem Gebiete
mehrerer Kantone liege, so rechtfertige es sich, 'das
landwirtsohaftliche Einkommen 'naoh den landwirtschaft-
"
linhen Betriebsaktiven aUf die Kantone zu verteilen; Der
landwirtschaftliohe Ertrag hange nioht nur von der Grösse
eines Grundstüoks, solidem auch von dessen Qualität ab.
Der Ertragswe1;t spiegledie.beiden' Faktoren, Grösse und
Qualität, in der rinhtigenRelation wieder. Ausser Grund und
Boden seien aber auch nooh die Gebäude, ,die Viehhabe, die
Masohinen, die Geräte und die Futtervorräte zu den an der
Produktion beteiligten Aktiven zu reohnen. Diese Faktoren
seien nioht nur schematisch durch die Vorwegnahme eines
Präzipuums von konsta.nter Höhe, sondern im Verhältnis
ihres wirkliohen Wertes zu berücksichtigen; nur eine olche
Verteilung werde den individuellen Verhältnissen gerecht.
Die Vermögensbewertung zur Ermittlung der Quoten be
freilich in den" beteiligten Kantonen nach einheitlichen
.-... .. --- -,: ,
DoppelbeS'tlluerung. NO 2g. , ms.
Bewertungsvo:yschriften zu. geschehen. Dies dürfte bei "dtln
landWirtschafttioh genutzten Grundstüoken keine Schwie-
rigkeiten bereiten, weil sohon für die Wemsteuerv'eran-
lagung
ein einheitlicher Ertragswe ausgemittelt werden
müsse.
Die übrigen Faktoren, wie Viehhabe und Maschi-
nen,
seien für die Ausscheidung nach den Vorschriften ,
jenes SteuergesetZes zu bewerten, das die höhern Ansätze
kenne. Ein Präzipuum sei nicht mehr nötig, weil durch
die Einbeziehung sämtlicher Aktiven der grössem Be-
deutung des Wohnsitzes genügend Reohnung getragen
werde.
E. -Der Regierungsrat des Kantons Solothurn bean-
tragt, die Abweisung des Rekurses, soweit dieser sich
gegen den Kanton Solothum riohte. Die Begründung
lässt sioh folgendermassen zusammenfassen:
a) Es komme sehr häufig vor, dass ein im Grenz-
gebiet eines
Kantons ansässiger Landwirt auch noch
Grundstücke bewirtschafte; die im angrenzenden Kanton
liegen. Wie in einem solchen Falle der Ertrag des land,.
wirtsohaftlichen
Gewerbes auf die versohiedenenKantone
zu verteilen sei, habe das Bundesgerioht noch nie . ent-I,
schieden, so dass die Beurteilung,dervorliegenden Streit-
sache von grundsätzlioher Bedeutung sei. Sowohl der'
buchführende wie der nioht buchführende Landwirt werde
in solchen Fällen kaum., angeben, können,we1oher Teil
des, Ertrages' aus diesem. oder jenem Kanton stamme ..
Es 'müsse daher die Aussoheidung naoh einer indirekten
Met,hode
vorgenommen werden. Der vom Kanton Aargau
gewählte
Verteilungsmodus (Ausscheidung im Verhältnis
der landWirtsohaftlichen Anlagewerte) werde auoh von den
Kantonen Zürich, Sohwyz und T;hurgau (von letzterem
Kanton aber nur im Verhä.ltnis gegenüber Zürich) zur
Anwendung gebracht. Die l fehrzahl der Kantone (Rem,
Freiburg, Basel-Land, Sohaffhausen, St. Gallen, Waadt.
Neuenburg und im Verhältnis zum Kt. St. Gallen auoh
der,Kanton Thurgau) folge im Prinzip dem vom Kallton
, Solothum gewählten Verteilungsmodus (Ausscheidung im
124 .
Verhältnis der bewirtschafteten Fläche unter Gewährung
eines Vorausbezuges an den Kanton des Betriebssitzes ).
Verschieden sei freilich die Höhe des Präzipuums, das
auf 0-33 1/
% angesetzt werde. Vorherrschend sei aber
' ein Prozentsatz von 30-33 1/
%. Eine Mittelstellung nehme
der Kanton Luzem ein, der eine' Ausscheidung im. Ver-
hältniS
der Katasterwerte (Land und Gebäulichkeiten)
vomehme und für das am Sitz des Landwirtschaftsbetriebs
investierte fahrende Betriebskapitel (Vieh
und Fahrhabe)
ein Präzipuum von 10 % in Vorschlag bringe. Besonders
aufschlussreich sei, dass
der Kanton Bem, der gemäss
Gesetz innerkantonal eine Ausscheidung nach landwirt-
schaftlichen Anlagewerten zu treffen habe, im interkan-
tonalen Verhältnis die Methode der Ausscheidung nach
bewirtschafteten Flächen vorziehe und diese Methode
für die gerechtere lIDd vor allem praktischere Lösung
betrachte.
b) Die vom Kanton Aargau befo Methode sei
mit wesentlichen Mängeln behaftet. ,Sie berücksichtige die
bei
der Ausscheidung des Ertrags von Fabrikationsunter-
nehmen angewendeten Grundsätze nur unvollkommen
und werde den in einem Landwirtschaftsbetrieb herr-
schenden, Verhältnissen
nicht gerecht. Der Erfolg eines
Landwirtschaftsbetriebes hange nicht nur von der Höhe
der Kapitalinvestitionen ab, sondem vor allem auch von
der Fläche 'des, zur Verfügung stehenden Kulturla.ndes,
seiner
Fruchtbarkeit und' der Intensität, seiner Bewirt-
schaftung. Die
I Feststellung 'der Anlagnwerte setze ein
äusserst umständliches Verfahren voraus. In jedem Kan-
ton müssten die gleichen Bewertungsgrundsätze zur An-
wendung gelangen. Nun schätze aber beinahe jeder Kan-
ton Grundeigentum und Gebäulichkeiten nach andem
Normen, sodass sich eine emh,eitliche Bewertung oft nur
durch schematische Zuschläge oder Abzüge von den
kantonalen Werten erreichen lasse. Ferner müssten die
für die Erzielung des Landwirtschaftsertrages nicht
kausalen Aktiven ausgeschieden werden.
Doppelbesteuet'llIlg. N° 28. 12S
c) Demgegenüber weise die vom Kanton SOlothurn
angewandte Methode erhebliche Vorteile auf. Es werde
nur auf die Grösse der Kultur:fläche abgestellt, d. h. auf
den einzigen Faktor, der auf die Höhe des wirtschaftlichen
Erfolges
direkt einen Einfluss ausübe. Die .Eliminierung
der indirekten Faktoren (Gebäulichkeitenund Falhrhabe)
erscheine begründet; denn diese Faktoren' seien nur
Hilfsmittel für die Produktionstätigkeit. Ihnen hafte
insofemetwas Zufälliges an, als ihre Höhe einzig vom
Willen des Eigentümers oder dessen finanzieller Leistungs-
,fähigkeit abhange. Gewiss seien auch die indirekten
Faktoren zu berücksichtigen; dies geschehe aber besser
durch die Gewährung eines Vorausbezuges an den Sj,tz-
kanton. Über die Höhe des Vorausbezuges könne man
; in guten 'Treuen vernchiedener Meinung sein, was aber
nicht hindere, die vom Kanton Solothum in Vorschlag
gebrachte Ausscheidungsmethode als die richtigere anzu-
sprechen.
Der einzige dieser Methode anhaftende Nachteil
sei der, dass dem Unterschied in der Bodenqultlität nicht
, Rechnung getragen werde. Da solche Unterschiede Aus-
nahmen seien und eine Korrektur durch einen entspre-
chenden Abzug möglich ersnheine, dürfte indessen dieser
Nachteil,
sofem überhaupt von einem solchen gesprochen
werden
könne, nicht zu stark ins Gewicht fannm. Das vom
Kanton Solothum dem Kanton Aargau zugebilligte Prä-
zipu von 33
/
% dürfte angemessen sein. Das Präzi
puum wolle die Bedeutung des Betriebssitzes für die
Produktion und die Konzentration der Kapitalanlagen
an diesem Betriebssitz (Gebäulichkeiten, Vieh, Fahrhabe)
berücksichtigeil. Angesichts dieser DoppelfuIiktion sei das
Präzipuum relativ hoch anzusetzen,. Einen gewissen
Anhaltspunkt für die Höhe gebe die betriebswirtschaftli-
cheErfahrung, dass das günstigste Verhältnis der Kultur-
:fläche zu den Gebäulichkeiten .60 zu 40 % der entspre-,
chendenWerte betrage. Die Anwendung der vom Kanton
Solothum befolgten Methode habe praktische Vorteile.
Es werde bei der Ausscheidung auf in der Regel bereits
" ..
;..'
...
Staatsreebt .
bekannte Faktoren (Grösse des Grundbesitzes in jedem
Kanton) abgestellt, Eine Ausscheidung der für den L8.nd-
wirtscha.ftsettrag kausalen
und nicht kausalen Aktiven
habe nicht zU erfolgen, was insbesondere bei Doppel-
betrieben oder bei. bedeutendem
nicht landwirtsohaftli-
ohem
Privatbesitz. eine grosse. Erleichterung bedeute.
Das Bu'1Ule8gericht zieht in Erwägung :
- -Der Rekurrent besohwert sioh mit Reoht wegen
Doppelbesteuerung Während von seinem in den Kantonen
Solothum und Aargau übereinstimmend (vor Abzug' der
Schuldenzinsen) auf Fr. 12,762.-angesetzten Landwirt-
sohaftsertrag der KantonAargau Fr. 9508.-(74,5 %)
fürsioh zur Besteuerung in Anspruoh nimmt und dem
Kanton Solothurn Fr.' 3254.-(25,5 %) überlnst,will
der Kanton Solothum Fr. 5484.-'-(4-2,97 %) besteuern
und dem Kanton Aargau nur Fr. 7278.-(57,03 %) zur
Besteuerung überla.ssen. so dass ein Einkommensbetrag .
von Fr. 2230.-(17,47 %) zweimal erfasst wird. Diese
Doppelbesteuerung
ist darauf' zurückzuführen, dass die
beiden
Kantone versohiedene Verteilungsm tlioden zur
Anwendung bringen,.
- -Kein ZwEMel kann. darüber bestehen, dass im
vorliegenden Falle die direkte Vnrteilungsmethode, d. h.
die Verteilung
naoh den Qewinn-und Verlustrechnungen
der 'einzelnen Betriebsstätten, ni"ht anwendbar ist ; denn .
diese Methode
setzt für jede Betriebsstätte eine eigene
und zweokmässig gestliltete Buchführung voraus. Für die
solothurnischen und die. ap,rgaulschen Liegensohaften,
die
als Betriebsstätten aufgefasst .werden können (BGE
46 I 240), hestehenaber keine getrennte Buchfiihrungen;
solche lassen sich kaum einrichten, da das ganze auf den
beiden Seiten der Kantonsgrenze gelegene landwirtschaft-
'
liche Gewerbe als eine Einheit. bewirtsohaftet wird.
Die Verteilung des Liegensohaftsertrages auf die beiden
Kantone hat daher naoh einet; indirekten Methode, d. h.
unter Zundelegung äusserer betrieblioher Merkmale, zu
.-.
DoppaJ.be teuerung N0 28 " ' 12'1
erfolgen. Bei Fabrikationsgesohäiten stellt das Bundes-'
gerioht in der Regel auf die Erwerbsf,aktoren, bei H!IDdels
miternehniungen auf den Umsatz ab. Eine Ausscheidung
naohdem Umsatz (Bruttoertrag) IaJIt im vorliegenden
Falle schon deshalb
ausser Betraoht, weil die Erträgnisse
der auf den beiden Seite;n der Kantonsgrenze gelegenen
LiegensohaftsteiIe
Irlcht getrennt verwertet werden. Aber
auoh eine Verteilung naohden Erwerbsfaktoten, Kapital
und Arbeit, lässt sich pioht durchführen, da auf den
einzelnen Liegenschaftsteilen Dicht besondere Arbeits-
kräfte tätig sind. Es ist daher eine andere Methode zu
suchen; die eine gereohte und zugleich praktische Aus-
scheidung
gewährleistet (BGE 61 I 342 f.). ,
3 .. -Der Kanton Solothurn will vom laI!dwirtsohaftli-
ehen Ertrag vorerst demKan Aargau, als dem Kant :m
des Betriebssitzes, einen Vorausbezugvori33
/
s
% zuweisen
und den Rest naoh dem Flächenmass verteilen. Dieser
Verteihingsschlüssel weist grosse Fehler aUf. pas Ergebnis
muss durch ZuerkennUng eines groSBen VOJ;ausoozuges
an den Kanton des Betriel; ssitzes ausgeglichen' werden.
Damit wird aber anerkannt, dass die Verteilung nach dem
Flächenmass den tatsächliohen Verhältnissen auch nicht
annähernd gerecht wird. Dies ist auoh sem wohl be,greif-
lieh . denn die Grösse des landwirtschaftliohen Ertrages
hä nioht nur von der . Fläche einesGrundstüokns:
sond auoh' von dessen Qualität, der Bodenbesenffen
heit, ab,' sowie überdies auohvon der Fahrhabe, mIt der
die ,Bewirtsohaftung erfolgt (Vieh, Masohinen eto.). Eine
Vnrteilung, die neben. der Grösse des Bodensauoh dessen
Qualität Reohnung trägt, entspricht den tatsächlichen
Verhältnissen besser als
eine Ausscheidung, die lediglioh
auf das Fläohenmass abstellt. Grösse und Qualität des
Bodens werden
im riohtigen Verhältnis berücksio4tigt,
weoo'
die Vertnung nach dem Ertragswert der Grund-
stücke erfolgt.
Der Kanton Solothurn bestreitet dies nicht
direkt,findet aber diese Lösung unpraktisoh, da sie eine
Aussnheidung der landwirtschaftliohen von den nicht
. Staatsrecht.
,landwirtschaftlic:Qen Aktiven sowie., eine' gleichmässjge
Bewertung
aller lndwirtschaftlichen Aktiven in' den
beiden Kantonen zur Voraussetzung habe. Hierauf ist
folgendes zu erwidern.
a) Eine Ausscheidung der landWirtschaftlichen. von
den nicht landwirtschaftlichen Aktiven muss auch dann
erfolgen, wenn die solothurt:tische Verteilungsmethode zur
Anwendung gebracht wird ; denn in den nach dem Flächen-
mass zu verteilenden Ertrag kann keinesfalls der Ertrag
nicht landwirtschaftliche ' Aktiven oder Gewerbebetriebe,
alsoz. B. der Ertrag eines Miethauses oder einer vom
Landwirt als Nebengewerbe betriebenen Wirtsnhaft, Säge-
rei etQ. einbezogen werden. Dieser Ertrag und die ent-
sprechenden Aktiven sind zum vornherein jenem Kanton
zuzuscheiden, in dem sich das Miethaus, die Wirtschaft
oder Sägerei befindet.
b) Stellt ein Verteilungsschlüssel auf den Wert von
Aktiven ab, so müssen diese in den beteiligten Kantonen
nach den gleichen Grundsätzen gewertet werden. Eirie
solche gleichmässige Bewertung muss aber, wenn Passiven
vorhanden sind -was zumeist. der Fall sein wird-
schon deshalb erfolgen, um den proportionalen Schulden
und Schuldellzinsenabzng vornehmen zu können (BGE
53 I 455).
Auch im vorliegenden Falle ist zu diesem Zwecke
in den Kantonen Solothurn und Aargau eine gleichmässige
Bewertung
der Aktiven erfolgt; ohne dass sich hiebei
irgendwelche Schwierigkeiten ergeben
hätnn Nach der
bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis hat sogar
sehr hä1lfig eine 'gleichmässige Bewertung der in verschie-
denen Kantonen gelegenen Aktiven zu erfolgen; denn
sie ist nicht nur die Voraussetzung für den proportionalen'
Schulden-
und Schuldenzinsenabzug, sondern auch für
die Einkommensverteilung nach Erwerbsfaktoren erfor-
. derlich. Bis heute ist' noch nie geltend gemacht worden,
. dass sich hieraus Schwierigkeiten ergeben hätten, die es
! rechtfe;rtigen Würden, diese Verteilungsmethoden aufzu-
i geben. Im vorliegenden Falle konnte die gleichmässige Be-
. Doppelbeataung. N° 28. 129
wertung der Liegenschaften noch um so weniger.auf Schwie-
rigkeiten
stossen, als. sowohl der Kanton Solothnrn wie
auch der Kanton Aargau -in ÜbereinstimmQ.ng mit dem
eidg. Webrsteuerbeschluss -die Bewertung landwirt-
schaftlicher. Liegenschaften zum Ertragswert vorschreiben
(so10th. StG 22 Abs .. 2 ; aarg. StG 28 Abs. 5; WStB
Art. 31 Abs. 2).
c) Bei . der Festsetzung des Ertragswertes landwirt-
schaftlicherGr:urrdstücke
werden die für deren Bewirt-
schaftung nötigen Gebäude nicht gesondert gewertet.
Auch im vorliegenden Falle sind sie in die Schatzung. der
im Kanton Aargau gelegenen Liegenschaften einbezogen
worden.
Ein gerechter Verteiler muss aber 'neben den
Grundstücken (unter Einschluss der Gebäude) auch die
im Land Virtschaftsbetrieb benutzte Fahrhabe. (also insbe-
sondere das Viehund die landwirtschaftlichen Maschinen)
berücksichtigen ; denn auch von diesen Faktoren hängt,
selbst wenn deren Höhe teilweise durch den Willen und
die Leistungsfähigkeit des Eigentümers best:iinmtwird,
die Grösse des landwirtschaftlichen Ertrages' ab. Diese
Fahrhabe muss, auch wenn sie für den' ganZEm Betrieb
verwendet wird, dem Kanton des Betriebssitzes zugewiesen
,
werden, da sie hier ihren Standort hat (nicht veröffentlich':'
tel'
Entscheid des Bundesgerichts i. S. Schnyder, PlüsS
Co. vom 17. November 1939 S.6).Nach welchen Grund ,
sätzen ihre Bewertung zu erfolgen hat, muss heute nicht
entscmeden werden, da der Kanton Solothurn die vom
Kanton Aargau vorgenommenen Schätzungen nicnt bean-
standet, sondern selbst bei Berechntng des proportionalen
Schulden-
und Schuldenzinsenabzuges übernommen hat.
In der Regel darf übrigens die im Kanton des Betriebs-
sitnes vorgenommene' Wertung als massgebend betrachtet
. werden ; deim es ist nicht anzunehmen, dass der Steuer-
pflichtige
eine übersetzte Schatzung hinnehmen werde .
Durch die Z1lweisung der 'landwirtschaftlichen Fahrhabe
an den Kanton des Betriebssitzes . wird der Bedeutung
dieses Sitzes-wie der Kanton Aargau anerkennt
9, AS 74 I -1948
.t
,
(
I
!
hinreichend Rechnung getragen, SQ dass von der Zuer-
kennung eines
Vorausbezuges abgesehen werden kann.
Ein Verteiler, der ohne Vorausbezug auskommt, ist einem
. Verteiler vorzuziehen, der einen solchen Ausgleich vor-
nehmen mUss. Efu Vorbehalt ist freilich für. den Fall
zu machen, da.ss an Gebäuden oder. an Fahrhabe mehr
vorhanden ist, als
für die Bewirtschaftung der Liegen-
sehaft benötigt wird (z. B. das .Bauernhaus beSitzt eine
zweite Wohnung, die vermietet werden
kann, oder es
sind Wagen und Pferde vorhanden, mit denen auch
Transporte für Dritte ausgeführt werden). In solchen
Fällen ist ein entsprechender. Teil der Aktiven -ganz
ähnlich wie beIm Vorhandensein . eines Nebengewerbes
(vgl. Erwägung Ziff.
3lit. a) -auszuscheiden, .bevor der
Verteiler aufgestellt wird, nach dem da.s 18,ndwirtschaftli-
che Einkommen zu .verlegen ist.
4. -Die Verteilung des landwirtschaftliohen Ertrages
n'ltch den. Anlagewerten ist nicht nur. eine gerechte und
praktische Lösung, sondern fügt sich aucl! am besten in
die bundesgeriohtliohe Doppelbesteuerungspraxis ein. Diese
scheidet das
Einkommen sehr .. häufig -selbst wenn
kein reines Fabrikationsgesohäft vorliegt (nicht veröfient-
lichter Entscheid des Bundesgerichtes 1. S. Alig. Leiohen-
bestattungsgesellschaft AG. vom H. Juli 1935 S. 7/8)
nach Erwerbsfaktoren zu. Hievon weicht die vom Kanton .
. A.argau vorgeschlagene Methode
insofern ab, als sie nur
den Faktor Kapital und nicht auch' den Faktor
. K Arbeit J berückmohtigt. Dies ist aber deshalb gerecht-
fertigt, weil
auf den' verschiedenen Liegenschaften (Be-
triebsstätten)
nicht besondere. Arbeitskräfte besohäftigt
werden, sondern die gleiohen
Arbeitskräfte aHe Liegen:-
schaften bewirtsohaften. Wollte man in. einem solchen
Falle
den Faktor Arbeit mitberücksichtigen, so könnte
dies
nur in der Weise geschehen, dass die Arbeitslöhne
iin Verhältnis der landwirtschaftlichen Anlagewerte auf
die Betriebsstätten, d. h. die einzelnen Liegenschaften,
. verlegt würden. Ob aber eine solche Verteilung der Löhne
" l' J ': '. i ,,' .-.. , "
e-der vne. """ige.rt Ricb . 13J
erf ) ge oder nicht, if;t bedeutungslos da da.s Ergebnis
'd .s gleiche bleibt. Eine Alisscheidung deS Einkommens
nach den Anlagewerten unter Ausschlv.ss der Löhne ist
übrigens der bundesgerichtlichen Praxis nicht unbekannt
(BGE -40 I 214), ja man kann sich sogar fragen, ob
nicht das Bundesgericht mit dem Entscheide vom 24.
,April 1920 1. S. Gnr (BGE 46 1237 fi., insbesondere
!40) den vorliegenden Rechtsstreit zu Gunsten des tons
. Aal'gau präjudiziert hat ..
Demru:wn . erkennt das Burule8geriol t :
Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Solothurn
gutgeheissep, und es wird. dieser angewiesen, den Be-
schwerdeführer für (das Jahr 1947 für einen Einkommens-
anteil von Fr: 2974.-zu besteuern.
IV. GARANTIE DES VERFASsuNGSMASsnjEN
RICHTERS
GARANTIE
DU JUGE CONSTITUTIONNEL
'1
. Vgl. Nr. 25. -Voir n° 25.