6() Verfahren. No 17.
der für einen Teil der Handlungen Gerichtsst"and des Tat-
ortes ist. Das Wohnortsprinzip geht aber nach der Fassung
des.Art. 348
dem Heimatprinzip vor; am Heimatort wird
der Täter für die im Auslande verübte Tat nur verfolgt,
wenn
er in der Schweiz keinen Wohnort hat.
Die Brüder J. sind daher im Kanton Waadt zu verfolgen.
17. Entscheid der Anklagekammer vom 4. März 1947
i. S. Göldi gegen Proeuratore Pnbblico Sopracenerino.
Art. 264 BStP, Art. 351 StGB.
Im Falle eines negativen Kompetenzkonfliktes ist der Strafkläger
legitimiert, die Anklagekammer anzurufen, und zwar olme
vorher den kantonalen Instanzenzug zu erschöpfen.
Die zur Bestimmung des Gerichtsstandes nötigen Feststellungen
sind bei Antragsdelikten vom Strafkläger, in den übrigen Fällen
von den kantonalen Behörden zu treffen.
A1 t. 264 PPF et 351 CP.
En cas de confl.it negatif de competence, le lese a qualite pour
saisir 1a Chambre d'accusation; il n'est pas necessaire que les
instances cantona1es aient ete epuisees.
Les constatations necessaires a la designation du for incombent
au plaignant si l'infraction ne se poursuit que sur plainte, aux
autorites cantonales dans les autres cas.
Art. 264 PPF e 351 CP.
In caso di conflitto negativo di competenza, il leso ha veste per
adire 1a Camera d'accusa ; non occorre ehe tutte le giurisdizioni
cantonali siano state previamente adite.
Gli accertamenti necessari alla designazione del foro incombono
a1 quere1ante, se il reato e perseguito soltanto su quere1a ; alle
autorita cantona1i negli a1tri casi.
A. -Zugunsten einer Gruppe von Gläubigern, darunter
des Johann Göldi, pfändete das Betreibungsamt Zürich 9
vom Lohne des Schuldners Guido Steinmann mit Wirkung
ab 20. Februar 1946 monatlich Fr. 100.-und mit Wirkung
ab 20. März 1946 monatlich Fr. 150.-. Nach den Fest-
stellungen des
Pfändungsbeamten soll Steinmann als
Marktfahrer
im Dienste seiner Ehefrau Margrit Steinmann,
die damals in Zürich wohnte, gearbeitet haben. Am
17. Oktober 1946 schrieb
das Betreibungsamt dem Gläu-
biger Göldi,
trotz mehrmaliger Einforderung habe es
Verfahren. No 17.
keinen gepfändeten Lohn einbringen können. Es ersuchte
Göldi
um Bericht, ob er die Anweisung zum direkten
Inkasso bei
Frau Steinmann oder vielmehr einen defini-
tiven Verlustschein wünsche. Als neue Adresse der Ehe-
leute Steinmann gab es Minusio an. Göldi liess sich die
gepfändete Lohnforderung gemäss
Art. 131 Abs. 2 SchKG
zur Eintreibung überweisen und leitete beim Betreibungs-
amte Locarno gegen Margrit Steinmann für Fr. 581.15
Betreibung ein.
Frau Steinmann erhob Rechtsvorschlag
B. -Am 13. Dezember 1946 reichte Göldi hierauf beim
Untersuchungsrichter
von Locarno gegen Margrit Stein-
mann Strafklage wegen Ungehorsams. gegen amtliche Ver-
fügungen (Art. 292 StGB), Pfli.ndngsbetrugs (Art. 164
StGB) und Verfügung über gepfändete Sachen (Art. 169
StGB) ein. Den Ungehorsam wie den Pfändungsbetrug
erblickte er darin, dass sie dem Betreibungsamt bisher
keine
Auskunft gegeben, also den Lohnanspruch des Ehe.,.
mannes verheimlicht habe. Als Verfügung über gepfän-
dete Sachen würdigte
er es, dass sie über den Lohn ihres
Ehemannes verfügt habe.
Der Staatsanwalt des Sopraceneri, dem der Untersu-
chungsrichter die Strafklage überwies,
trat darauf mit
Entscheid vom 27. Dezember 1946 nicht ein. Er führte aus,
soweit
man aus der ziemlich unklaren Strafklage entneh-
men könne, seien die behaupteten
strafbaren Handlungen
in Zürich ausgeführt worden, weshalb die Behörden des
Kantons Zürich zuständig seien.
C. -Am 2. Janua 1947 reichte Göldi eine gleichartige
Strafklage bei der Bezirksanwaltschaft Zürich ein. Auch
diese Behörde wies sie mangels örtlicher Zuständigkeit
von
der Hand. Sie führt in ihrer Verfügung vom 22. Januar
194 7 aus, wenn die behaupteten strafbaren Handlungen
begangen worden seien, befinde sich
der Tatort in Minusio.
D. -Mit Eingabe vom 10. Februar 1947, ergänzt am
27. Februar 1947, beantragt Göldi der Anklagekammer des
Bundesgerichts, die Behörden des
Kantons Tessin seien
zuständig zu erklären, Margrit
Steinmann zu verfolgen
62 Verfahren. N° 17.
und zu beurteilen. Der Gesuchsteller macht geltend, die
Beschuldigte sollte die verlangten
Angaben über den Lohn
ihres Ehemannes in Minusio machen, folglich befinde sich
der Tatort dort.
E. -Der Staatsanwalt des Sopraceneri macht geltend,
die Strafklage sei schon nicht in der durch Art. 63 tess.
StPO vorgesehenen Form eingereicht worden. Trotzdem
habe
er sie geprüft und gefunden, dass Zürich der Tatort
sei. Gegen seinen Entscheid hätte der Strafkläger gemäss
Art. 226 tess. StPO sich bei der Rekurskamm.er beschweren
können.
Die Anklagekatnmer zieht in Erwägung :
- -Der Gerichtsstand zur Verfolgung der Margrit
Steinmann ist unter den Behörden der Kantone Tessin und
Zürich streitig. Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt
hat; hätte dieser Streit gemäss Art. 264 BStP der Anklage-
kammer von Amtes wegen unterbreitet werden sollen. Da
es nicht geschehen ist, ist der Strafkläger legitimiert, die
Anklagekammer anzurufen (BGE
71 IV 55).
Da ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt, den der
Gesuchsteller durch Anrufung der Anklagekammer besei-
tigen lassen will, war es nicht nötig, zuerst in einem oder
in beiden angegangenen Kantonen den Instanzenzug zu
erschöpfen.
Ein negativer Kompetenzkonflikt, den die
beteiligten Behörden
von Amtes wegen durch die Anklage-
kammer entscheiden lassen sollten, liegt schon vor, wenn
auch bloss untere Instanzen verschiedener Kantone die
Strafverfolgung
mit der Begründung ablehnen, die Ge-
richtsbarkeit komme
dem anderen Kanton zu.
- -Margrit Steinmann ist am Ausführungsort de:r
behaupteten strafbaren Handlungen zu verfolgen. Soweit
ihr Unterlassungen (Nichterteilung von Auskunit) vorge-
worfen werden,
ist dieser Ort an ihrem Wohnort, weil sie
dort hätte handeln sollen.
Aus
den Akten ergibt sich nun nicht, ob sie noch in
Zürich oder schon in Minusio wohnte, als ihr die Lohn-
Verfahren. No 17.
pfandung mitgeteilt wurde und als der Betreibungsbeamte
sie angeblich aufforderte, Auskunft zu erteilen.
Es steht
auch nicht fest, ob sie in Minusio ihr Geschäft fortführte
und den Ehemann in ihren Diensten behielt, so dass sie
überhaupt
noch in die Lage kommen konnte, über seinen
Lohn zu verfügen und sich dadurch im Tessin angeblich
nach Art. 169 StGB strafbar zu machen.
Es steht nicht der Anklagekammer zu, die nötigen Er-
hebungen zu treffen, um den Ausführungsort selber zu
ermitteln. Weder Art. 264
BStP noch eine andere Bestim-
nmng des Gesetzes ermächtigt sie dazu. Auch wird nicht
gesagt, in welchem Verfahren solche Ermittlungen (Ab-
hörung des Beschuldigten usw.) vorzunehmen wären.
Viel-
mehr ist es entweder Sache des Strafklägers oder Sache
der Kantone, die nötigen Feststellungen zu treffen, welche
die Bestimmung des Gerichtsstandes
erlauben; die Ankla-
gekammer
hat lediglich auf Grund der Akten zu entschei-
den.
Vom Strafkläger
sind die nötigen Angaben dann zu
machen, wenn
er eine strafbare Handlung zur Anzeige
bringt, die
nur auf Antrag verfolgt wird ; denn die Behörden
sind
in solchen Fällen nicht verpflichtet, von Amtes
wegen
darnach zu forschen, ob die Voraussetzungen zur
Einleitung eines Strafverfahrens erfüllt sind. Anders
ist
es, wenn eine strafbare Handlung angezeigt wird, die von
Amtes wegen verfolgt werden muss. Der Anzeiger, mag er
noch so sehr am Ausgange des Verfahrens interessiert sein,
erfüllt hier lediglich die Aufgabe eines freiwilligen Helfers.
Erhält die Behörde durch ihn Kenntnis davon, dass sich
jemand möglicherweise strafbar gemacht hat, so hat sie
von Amtes wegen
darnach zu forschen, ob die materiellen
und prozessualen Voraussetzungen zur Einleitung eines
Strafverfahrens erfüllt sind, insbesondere
ob der Verdacht
stark genug ist und ob der Beschuldigte im betreffenden
Kanton einen Gerichtsstand hat. Voraussetzung ist bloss,
dass
überhaupt eine Anzeige vorliegt, die nach Form und
Inhalt den Vorsohriften des kantonalen Prozessrechtes
64 Verfahren. No 17.
entspricht ; andernfalls ist die Behörde nicht verpflichtet,
sich
mit der Eingabe. zu befassen.
Unter diesem Vorbehalt sind daher die Behörden des
Kantons Tessin, an die sich der Gesuchsteller zuerst ge-
wendet hat, gehalten, nach dem Tatort der strafbaren
Handlungen zu forschen, welche der Beschuldigten Margrit
Steinmann vorgeworfen werden. Stellt sich dabei heraus,
dass die Beschuldigte zum mindesten teilweise im Kanton
Tessin gehandelt hat, so sind die Behörden dieses Kantons
verpflichtet, sie zu verfolgen. Der tessinische Gerichtsstand
ergibt sich dann aus Art. 346 Abs. 2 StGB. Falls dagegen
die
Erhebungen ergeben, dass die Beschuldigte ausschliess-
.lich.
im Kanton Zürich gehandelt hat, ist sie in diesem
Kanton zu verfolgen.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Die Behörden des Kantons Tessin werden im Sinne der
Erwägungen zuständig erklärt, Margrit Steinmann zu
verfolgen.
Vgl. auch Nr. 4 und 8. -Voir aussi n
4 et 8.
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
- Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni
1947 i. S. Herzog gegen Kiinzi.
- Art. 27 Ziff. 4 StGB. Wer ist Einsender im Sinne dieser
Bestimmung ?
- Art. 24, 25 und 27 StGB. Sind die Vorschriften über die Teil-
nahme auf die durch das Mittel der Druckerpresse begangenen
strafbaren Handlungen anwendbar ?
- Art. 27, eh. 4 OP. Que faut-il entendre par la. personne qui a.
envoye une insertion ?
- Art. 24, 25 et 27 OP. Les dispositions sur la participation s'ap-
pliquent-elles aux infractions commises par la voie de la presse ?
- Art. 27, cijra 4, OP. Chi e colui ehe ha trasmesso un'inser-
zione a' sensi di questo disposto ?
- Art. 24, 25 e 27 OP. Le norme sulla partecipazione sono appli-
cabili ai reati commessi col mezzo della stampa ?
Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte Paul
Künzi wegen Betruges zu 6 Monaten Gefängnis. Rechts-
anwalt Leopold Herzog verfasste für Anton Brügger, der
im Strafverfahren als Privatkläger aufgetreten war, einen
Bericht über das Urteil, den dieser mit wenigen Abän-
derungen im Anzeigeteil der Luzerner Neuesten Nach-
richten veröffentlichte. Da der Artikel verschiedene un-
richtige und für Paul Künzi ehrverletzende Angaben ent-
hielt, verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern
Anton Bri.i.gger wegen übler Nachrede zu Fr. 50.-und
Leopold Herzog wegen Gehülfenschaft hiezu zu Fr. 20.-
Busse. Das Obergericht des Kantons Luzern hiess diesen
Entscheid am 22. März 1947 gut.
Leopold Herzog ersuchte den Kassationshof mit Nich-
tigkeitsbeschwerde, das Urteil des Obergerichtes, soweit
es
ihn betreffe, aufzuheben und ihn freizusprechen. Zur
r. AS 73 IV -1947